Ich habe da mal eine Frage, oder: Welche Gebühren bei/nach der Wiederaufnahme im OWi-Verfahren

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Und dann noch das RVG-Rätsel, und zwar heute zum Bußgeldverfahren. Und zwar folgender Frage aus einer „RVG-Gruppe“:

„Liebe Kollegen, ich bin noch nicht allzu lange dabei und bitte um eure Hilfe hinsichtlich der Gebührenberechnung bei folgender Konstellation, die ich so zum ersten Mal habe:

Mandant bekommt einen Bußgeldbescheid (120 EUR & 1 Punkt), legt selbst Einspruch ein, dieser wird durch Urteil verworfen. Erst danach wird der Anwalt tätig.

Anwalt beantragt Wiederaufnahme des Verfahrens und Vollstreckungsunterbrechung. Beide Anträge gehen durch.

Danach erfolgt ein Richterwechsel. Der neue Richter teilt mit, dass keine Beschlüsse vorliegen, er nichts von einer Wiederaufnahme weiß und das Verfahren somit für ihn abgeschlossen ist. Daraufhin kopiert der Anwalt einen Teil der Handakte und überlässt die Kopien dem Gericht, um den aktuellen Stand nachzuweisen.

Erneuter Richterwechsel, Hauptverhandlung, Mandant wird freigesprochen.

Wäre diese Berechnung korrekt oder habe ich was übersehen/zu viel berechnet:

5100 Grundgebühr

4136 Geschäftsgebühr Wiederaufnahme

4137 Verfahrensgebühr Wiederaufnahme

4138, 5109 Verfahrensgebühr erster Rechtszug

4138, 5110 Terminsgebühr HV

7002 Pauschale

7000 Kopierkosten (nach Akteneinsicht plus Kopien fürs Gericht, weil Beschlüsse in der Gerichtsakte fehlten)

12€ Akteneinsicht

7008 Umsatzsteuer

Fahrtkosten/Abwesenheitsgeld sind nicht angefallen.“

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