Monatsarchiv: September 2020

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mit der Abrechnung der Beschwerde?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mit der Abrechnung der Beschwerde?

Meine Antwort auf die Frage ist recht kurz ausgefallen, und zwar wie folgt:

„Gegenfrage: Handelt es sich um einen der von § 19 Abs. 1 Satz 2Nr. 10a RVG erfassten Fälle?

Antwort: Nein.

Daher: Von der gerichtlichen Verfahrensgebühr erfasst.“

Zu dem Ganzen steht einiges bei <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

 

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von 2 Jahren 9 Monaten, oder: Urteilsgründe

Die zweite Entscheidung zur (zu langen) Verfahrensdauer kommt vom KG. Das LG war im Berufungsurteil von einer Verfahrensverzögerung von zwei Jahren und neun Monaten ausgegangen und hatte davon vier Monate als vollstreckt angesehen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die das KG im KG, Urt. v. 22.07.2020 – (4) 161 Ss 66/20 (91/20) zurückgewiesen hat.

Hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Tatrichter bei der Feststellung von Belastungen des Angeklagten durch die lange Verfahrensdauer in den Urteilsgründen mit den Gesichtspunkten ausdrücklich auseinandersetzt, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat oder die sich nach den Urteilsgründen aufdrängten.

  2. Eine Belastung aufgrund der langen Verfahrensdauer liegt nicht bereits dann vor, wenn einem inhaftierten Angeklagten keine Vollzugslockerungen gewährt wurden, sondern erst dann, wenn die Haftanstalt Vollzugslockerungen gewährt hätte, wenn das weitere Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt beendet gewesen wäre.

  3. An Umfang und Genauigkeit der Verfahrensrüge ungenügender Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sind hohe Anforderungen zu stellen, da dem Revisionsgericht ein detailliertes und wirklichkeitsgetreues Bild des wirklichen Verfahrensablaufs zu bieten ist. Nur dann ist es in der Lage, allein anhand der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und welche Folgen diese hat. Die Anforderungen dürfen hiernach zwar nicht überspannt werden, so dass es insbesondere bei einem jahrelang währenden Verfahren nicht erforderlich ist, jeden Ermittlungsschritt anzuführen. Es muss aber ein realistischer Überblick gewährt werden.

  4. Der Grundsatz, dass die Anforderungen an die Darstellung des Verfahrensgangs nicht überspannt werden dürfen, gilt nicht nur für die Revisionsbegründungschrift, sondern auch für die Urteilsgründe.

Rest bitte selbst lesen 🙂 .

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, oder: Rund 28 Monate Zwischenverfahren in Nichthaftsache

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Ich beginne die 39. KW. dann mit zwei Entscheidungen zur Verfahrensverzögerung – und natürlich am Nachmittag der „Rätsel-Lösung“.

Zunächst aber der BGH, Beschl. v. 22.07.2020 – 1 StR 132/20. Das LG Potsdam hat den Angeklagten u.a. wegen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hat. Der BGH wendet wegen der zu langen Verfahrensdauer im Zwischenverfahren – Eingang der Anklage am 23.12.2016, Eröffnung am 01.04.2019 – seine Vollstreckungslösung an und kompensiert die Freiheitsstrafe um zwei Monate:

„2. Das Urteil war aber um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen.

a) Nach Eingang der Akte beim Landgericht am 23. Dezember 2016 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gekommen. Bis zum Eröffnungsbeschluss am 1. April 2019 ist das Zwischenverfahren nicht sachgerecht gefördert worden. Dass der Strafkammer eine „zeitigere Entscheidung über die Eröffnung…insbesondere“ deswegen nicht möglich gewesen sei, weil sie „gerade in den Jahren 2017 und 2018’… mit zahlreichen vorrangig zu behandelnden Haftsachen stark belastet war“ (UA S. 71), kann gegenüber dem Angeklagten eine verzögerte Sachbehandlung nicht rechtfertigen. Der Umstand, dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt es nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine solch lange Zeit – zwei Jahre und fünf Monate – unbearbeitet zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 2 StR 523/14 Rn. 3).

b) Der dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus den Urteilsgründen selbst und ist daher auf die Sachrüge zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – 1 StR 308/15 Rn. 2). Er hat im Zwischenverfahren insgesamt zu einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung von etwa 18 Monaten geführt. Die deswegen veranlasste Kompensationsentscheidung trifft der Senat, wozu er berechtigt ist (vgl. Beschluss vom 1. August 2018 – 5 StR 320/18 Rn. 3 mwN), selbst und stellt auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.) fest, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.“

Sonntagswitz: Machen wir mal wieder was über Kinder usw.

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Nach (m)einer Quelle wird heute in Deutschland als Aktionstag der „Deutsche Weltkindertag“ gefeiert. Ich habe davon nur im Netz gelesen, an anderer Stelle nicht. Da ich aber alles glaube, was ich im Netz finde 🙂 , gibt es heute hier dann Witze zu Kindern, und zwar:

Fritzchen fragt seinen Lehrer: „Kann man für etwas bestraft werden, was man nicht gemacht hat?“

„Nein, natürlich nicht“

“ Gut, ich habe nämlich meine Hausaufgaben nicht gemacht!“


Ein Junge sitzt im Zug und kaut schweigend an seinem Kaugummi.

Ältere Dame gegenüber:: „Junger Mann, es ist ja sehr freundlich von Ihnen mir soviel zu erzählen! Leider bin ich völlig taub.“


Im Bus sitzt ein Junge mit einer Schnupfennase.

Feiner Herr neben ihm: „Sag mal, hast du denn gar kein Taschentuch, Junge?“

Junge: „Schon, aber ich verleihe es nicht.“


Hubert fährt freihändig auf dem Fahrrad.

Polizist: „Wie heißt du?“

Hubert: „Hubert Meier!“

Polizist: „Und dein Alter?“

Hubert: „Auch Meier!“

Wochenspiegel für die 38. KW., das war ein wenig Corona, Info über KiPo-Verfahren, Datenschutz und Maskentragen

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Zum Ausklang der 38. KW. dann wieder der allwöchentliche Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Hinweisen:

  1. COVID-19-Pandemie: Flugreise bedarf Zustimmung des anderen Elternteils,
  2. OLG Stuttgart: Corona-Helden dürfen keine Brillen geschenkt werden,
  3. Maske runter – Wochenende! – (K)eine private Entscheidung,
  4. VG Düsseldorf: AG Düsseldorf darf über Anklageerhebung gegen einen Prominenten wegen Verdachts der Kinderpornographie berichten,
  5. Datenschutz im Verein,
  6. Der Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung,
  7. EuGH: Grundlagen-Entscheidung zur Netz-Neutralität
  8. Milde Strafe für NS-Verharmlosung aus „historischer Unkenntnis“,
  9. BMJV: Referentenentwurf zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten,
  10. und aus meinem Blog: Corona II: Maskentragepflicht, oder: Wer im Gericht keine Maske trägt, ist nicht erschienen