Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, oder: Rund 28 Monate Zwischenverfahren in Nichthaftsache

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Ich beginne die 39. KW. dann mit zwei Entscheidungen zur Verfahrensverzögerung – und natürlich am Nachmittag der „Rätsel-Lösung“.

Zunächst aber der BGH, Beschl. v. 22.07.2020 – 1 StR 132/20. Das LG Potsdam hat den Angeklagten u.a. wegen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hat. Der BGH wendet wegen der zu langen Verfahrensdauer im Zwischenverfahren – Eingang der Anklage am 23.12.2016, Eröffnung am 01.04.2019 – seine Vollstreckungslösung an und kompensiert die Freiheitsstrafe um zwei Monate:

„2. Das Urteil war aber um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen.

a) Nach Eingang der Akte beim Landgericht am 23. Dezember 2016 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gekommen. Bis zum Eröffnungsbeschluss am 1. April 2019 ist das Zwischenverfahren nicht sachgerecht gefördert worden. Dass der Strafkammer eine „zeitigere Entscheidung über die Eröffnung…insbesondere“ deswegen nicht möglich gewesen sei, weil sie „gerade in den Jahren 2017 und 2018’… mit zahlreichen vorrangig zu behandelnden Haftsachen stark belastet war“ (UA S. 71), kann gegenüber dem Angeklagten eine verzögerte Sachbehandlung nicht rechtfertigen. Der Umstand, dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt es nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine solch lange Zeit – zwei Jahre und fünf Monate – unbearbeitet zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 2 StR 523/14 Rn. 3).

b) Der dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus den Urteilsgründen selbst und ist daher auf die Sachrüge zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – 1 StR 308/15 Rn. 2). Er hat im Zwischenverfahren insgesamt zu einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung von etwa 18 Monaten geführt. Die deswegen veranlasste Kompensationsentscheidung trifft der Senat, wozu er berechtigt ist (vgl. Beschluss vom 1. August 2018 – 5 StR 320/18 Rn. 3 mwN), selbst und stellt auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.) fest, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert