Archiv für den Monat: September 2020

StGB II: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, oder: Anlassloses plötzliches Abbremsen im Straßenverkehr

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Auch die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 13.05.2020 – 4 StR 607/19 – ist schon etwas älter. Das LG hatte den Angeklagten u.a. auch wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verurteilt. Wenn ich den BGH-Beschluss richtig verstehe, hatte der Angeklagte wohl im Straßenverkehr anlasslos plötzlich abgebremst, weshalb ein nachfahrendes (den Angeklagten verfolgendes [?]) Polizefahrzeug aufgefahren war. Dazu führt der BGH aus:

„2. Der Senat kann offenlassen, ob im Fall II.2 der Urteilsgründe das durch das anlasslose plötzliche Abbremsen des Beschuldigten mit bedingtem Vorsatz herbeigeführte Auffahren des Polizeifahrzeugs auf das Fahrzeug des Beschuldigten entsprechend der rechtlichen Wertung des Landgerichts einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte darstellt und damit der Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB tateinheitlich verwirklicht ist. Er neigt jedoch dazu, die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 StGB in diesem Fall zu bejahen.

Ein tätlicher Angriff im Sinne von § 114 Abs. 1 StGB setzt eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung voraus (RGSt 41, 181, 182; RGSt 59, 264, 265 jeweils zu § 113 Abs. 1 StGB aF; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 4 RVs 9/19 Rn. 12; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 114 Rn. 5; SSW-StGB/Fahl, 4. Aufl., § 114 Rn. 5; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 114 Rn. 2; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl., § 114 Rn. 4; Leipziger Kommentar/Rosenau, 12. Aufl., § 113 Rn. 26). An diesem Begriffsverständnis hat sich durch die Einfügung der Vorschrift des § 114 StGB durch das Zweiundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 2017, 1226) nichts geändert. Vielmehr wurde der tätliche Angriff lediglich aus § 113 Abs. 1 Alternative 2 StGB herausgelöst und in § 114 Abs. 1 StGB neu gefasst, ohne dass hierbei eine inhaltliche Änderung des Begriffsverständnisses beabsichtigt gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 18/11161, S. 12; OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2019 – III-4 RVs 88/19 Rn. 17 ff.; SSW, aaO Rn. 1; Leipold/Tsambikakis/Zöller-Barton, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 114 Rn. 7 mwN).

Zwar wirkte der Beschuldigte durch das Hindernisbereiten direkt nur auf das auffahrende Polizeifahrzeug ein. Indes liegt es in einer derartigen Fallkonstellation nahe, von einer unmittelbar auf die Körper der im Fahrzeug befindlichen Polizeibeamten zielenden Einwirkung auszugehen, weil sich die Kraftentfaltung wegen der äußerst engen Verbindung mit dem Fahrzeug zwangsläufig und (nahezu) gleichzeitig auf die Körper der Insassen auswirkt.

Der Senat braucht diese Rechtsfrage nicht zu entscheiden. Denn das plötzliche Abbremsen erfüllt jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Widerstandleisten mit Gewalt im Sinne von § 113 Abs. 1 Alternative 1 StGB, da insoweit der Einsatz von körperlich wirkender Kraft gegen Sachen ausreicht, wenn er mittelbar gegen die Person wirkt (BGH, Urteil vom 16. November 1962 – 4 StR 337/62, BGHSt 18, 133, 134; BGH, Beschluss vom 21. September 1983 . 3 StR 224/83; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 113 Rn. 23). Der Senat schließt aus, dass sich die rechtliche Wertung des Tatgeschehens als tateinheitlich begangener tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausgewirkt hat.“

Interessantes „Widerstandleisten“ 🙂 .

StGB I: Drohen mit einem Messer, oder: Akustische Drohung reicht.

Heute seit längerem mal wieder drei Entscheidungen zum materiellen Recht. Das kommt ja immer ein wenig kurz. Das merkt man dann auch daran, dass die Entscheidungen – zum Teil – nicht mehr ganz „taufrisch“ sind.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 08.04.2020 – 3 StR 5/20 – vor. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt. Nach den Feststellungen stieg der Angeklagte nachts in ein Haus ein. Während die Bewohnerinnen im ersten Stock schliefen, durchsuchte er das Erdgeschoss, nahm diverse Wertgegenstände an sich und verpackte sie in einem Rucksack. Anschließend bewaffnete er sich in der Küche mit einem Messer und ging ins Obergeschoss, um dort nach weiterem Diebesgut Ausschau zu halten. Eine Bewohnerin erwachte, als der Angeklagte an ihrem Bett stand. Um seine Flucht zu ermöglichen und zugleich die Beute zu sichern, rief er ihr mehrfach zu, dass er ein Messer habe. Hierdurch wollte er der Frau zu verstehen geben, dass er dieses gegen sie einsetzen werde, sollte sie sich ihm entgegenstellen. Die Bewohnerin konnte das Messer aufgrund der Dunkelheit zwar nicht erkennen. Sie hegte jedoch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte ein solches tatsächlich in der Hand hielt und sie deshalb in Leib- und Lebensgefahr geriete, wenn sie versuchen sollte, ihn aufzuhalten. Sie verharrte auf der Treppe, während dem Angeklagten mitsamt Messer und Beute die Flucht aus dem Haus gelang.

Das LG hat das Geschehen als besonders schweren räuberischen Diebstahl gemäß §§ 252, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 StGB gewürdigt. Dagegen die Revision, die beim BGH keinen Erfolg hatte:

„… Der Angeklagte verwendete das Messer, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Hierzu gilt:

a) Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands; es liegt sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen oder – im Fall des § 252 StGB – seinen Besitz an einer solchen zu erhalten (vgl. allgemein zur Drohung BT-Drucks. 13/8587 S. 44 f.). Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Denn hierunter ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels zu verstehen, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Eine Drohung erfordert daher, dass der Bedrohte Kenntnis von ihr erlangt und dadurch in eine Zwangslage gerät. Nimmt das Tatopfer die Drohung des Täters mit dem gefährlichen Werkzeug hingegen nicht wahr, so wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt, und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 200/17, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 11 mwN; vgl. im Übrigen Urteile vom 8. Mai 2008 – 3 StR 102/08, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 6; vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 9; Beschlüsse vom 8. November 2011 – 3 StR 316/11, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 10; vom 12. Juli 2016 – 3 StR 157/16, NStZ 2017, 26 f.).

b) Hieran gemessen lag ein Verwenden des Messers zur Beutesicherung vor. Denn der Angeklagte war tatsächlich mit diesem bewaffnet, er drohte dem Tatopfer für den Fall des Widerstands konkludent dessen Einsatz an, und die so Bedrohte erkannte sowohl das konkrete Nötigungsmittel als auch die Gefahr seines Gebrauchs durch den Täter sowie die damit einhergehende Gefahr für ihr Leib oder Leben, sollte sie sich ihm in den Weg stellen.

Der Annahme vollendeten Verwendens steht nicht entgegen, dass die Bewohnerin das Messer in der Dunkelheit nicht erkennen konnte. Denn sie vernahm die Drohung mit dessen Einsatz akustisch. Das reicht aus; das optische Vorzeigen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten des Täters, das Opfer auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und es damit zu bedrohen. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn er seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entscheidend. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Wortlaut der Vorschrift trägt eine Einschränkung auf Fälle, in denen das Opfer das Tatwerkzeug visuell wahrnimmt, nicht. „Verwenden“ bedeutet „sich bedienen/sich zu Nutze machen“; es bezeichnet eine Mittel-Zweck-Relation, aber keine konkrete Art und Weise der Benutzung.

Dem entspricht es, dass das verdeckte Tragen eines gefährlichen Gegenstands für ein Verwenden ausreicht, wenn der so Bedrohte die durch das Tatmittel bedingte Ausbeulung unter dem Hemd des Täters registriert und ihn zu Recht für bewaffnet hält, obgleich der gefährliche Gegenstand selbst für ihn nicht sichtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 – 1 StR 270/98, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; Urteil vom 8. Mai 2008 – 3 StR 102/08, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 6).

Ebenso genügt der rein taktile Kontakt, beispielsweise der in den Rücken des Opfers gedrückte Schraubendreher, für ein Verwenden, wenn der Beraubte das Tatwerkzeug spürt und die ausgesprochene oder konkludente Drohung mit dem Einsatz desselben realisiert (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 9). Hierbei ist es sogar unschädlich, wenn das Opfer den verwendeten Gegenstand nicht identifizieren kann, solange es ihn zu Recht für gefährlich hält (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 200/17, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 11).

Für die akustische Wahrnehmung des gefährlichen Werkzeugs durch das Tatopfer gilt nichts anderes. Unmittelbar mit den genannten vergleichbar sind insoweit Fallkonstellationen, in denen der Täter mit der Waffe oder dem gefährlichen Werkzeug selbst ein (Warn-)Geräusch produziert. Der Warnschuss, das Durchladen einer Pistole oder eine knallende Peitsche vermitteln dem Opfer die vom Tatwerkzeug ausgehende Gefahr auch dann, wenn ihm der Blick auf die Waffe oder den Gegenstand verwehrt ist, sei es aufgrund der Lichtverhältnisse, der räumlichen Gegebenheiten oder einer Sehbehinderung.

Will der Täter in einer solchen Situation hingegen ein Werkzeug wie ein Messer einsetzen, kann er verbal auf seine Bewaffnung aufmerksam machen, um die raubspezifische besondere Zwangslage beim Opfer zu bewirken. Gelingt ihm dies und der Bedrohte nimmt – wie hier – zutreffend an, dass der Täter tatsächlich über den gefährlichen Gegenstand verfügt und hiervon eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben ausgeht, verwendet der Täter seine Bewaffnung als Drohmittel. Die finale Verknüpfung zwischen der Bedrohung mittels gefährlichen Werkzeugs und der Beuteerlangung oder -sicherung liegt dann in gleichem Maße vor wie bei einem für das Opfer sichtbar eingesetzten Tatmittel.

Der Blick auf die Systematik des § 250 StGB bestätigt dieses Ergebnis. Die im Vergleich zum bloßen Beisichführen des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB oder zum Gebrauch einer Scheinwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erhöhte Strafandrohung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat ihren Grund sowohl in der gesteigerten Verletzungsgefahr für das Opfer als auch in der höheren kriminellen Energie desjenigen Täters, der einen anderen Menschen mittels einer objektiv gefährlichen Bewaffnung in Angst und Schrecken versetzt, um an seine Beute zu gelangen oder sich deren Erhalt zu sichern. Beide Straferhöhungsgründe sind in der vorliegenden Konstellation gegeben. Der Angeklagte hätte die Bewohnerin im Fall eines Gerangels im dunklen Haus mit dem offenen Messer nicht nur erheblich verletzen können, sondern er brachte sie durch seinen Ausruf, dass er ein Messer habe, auch gezielt und erfolgreich in die besonders einschüchternde Zwangslage des Opfers eines bewaffneten Überfalls. Damit verwirklichte er ein Tatunrecht, welches das bloße Beisichführen des Messers oder die Bedrohung mit einer Scheinwaffe erheblich übersteigt.

Verkehrsrecht III: Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Fortwirkender Wohnsitzmangel

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Und, damit das Trio komplett wird, als dritte Entscheidung dannnoch ein Beschluss des BayObLG. In der Entscheidung, dem BayObLG, Beschl. v. 28.10.2019 – 202 StR 1438/19 -, also schon etwas älter, geht es um die Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis beim Umtausch einer in einem EU-Mitgliedsstaat unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilten Fahrerlaubnis in die Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedsstaats.

Die Feststellungen verdeutlichen etwas besser, worum es geht:

„a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Erwerb und Verlust von Fahrerlaubnissen durch den Angeklagten verfügte dieser noch nie über eine deutsche Fahrerlaubnis. Der Angeklagte erwarb jedoch am 07.12.2004 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, in der als Hauptwohnsitz Leipzig eingetragen war. Tatsächlich lebte der Angeklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis bzw. Ausstellung des tschechischen Führerscheins in Leipzig. Über einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik verfügte er weder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis noch danach, sondern hielt sich lediglich zum Zwecke des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis wenige Wochen in der Tschechischen Republik auf. Diesen tschechischen Führerschein ließ der Angeklagte im Jahr 2010 während eines neunmonatigen Aufenthalts in Großbritannien umschreiben. Eigenen Angaben zufolge soll er zum damaligen Zeitpunkt in London gewohnt haben. In seinem am 03.10.2010 ausgestellten britischen Führerschein ist als Wohnort eine Anschrift in London eingetragen. Unter Ziffer 13 des britischen Führerscheins befindet sich der Vermerk „70 CZ“, aus dem sich ergibt, dass der britische Führerschein auf der Grundlage einer tschechischen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde.“

Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) hat das LG darauf gestützt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht berechtigt war, in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Die dem Angeklagten am 07.12.2004 erteilte tschechische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Erfordernis eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat erteilt worden (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV), was sich unmittelbar aus der festgestellten Eintragung des Wohnsitzes Leipzig im Führerschein ergebe. Dieser „Wohnsitzmangel“ wirke in dem vom Angeklagten durch Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis am 03.10.2010 erworbenen britischen Führerschein fort.

Das BayObLgG hat aufgehoben. Es stellt seiner Entscheidudng folgende Leitsätze voran.

1. Ein Umtausch einer ausländischen (hier: tschechischen) EU-Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG stellt nicht lediglich eine bloße Dokumentation oder Fortschreibung einer früher erteilten Fahrerlaubnis dar, sondern – auch ohne erneute Eignungsprüfung – eine eigenständige Neuerteilung einer anderen ausländischen (hier: britischen) Fahrerlaubnis, auf die der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV uneingeschränkt Anwendung findet (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 11.12.2017 – 4 OLG 15 Ss 336/ 17 [unveröffentlicht] und OLG Jena, Beschl. v. 08.07.2013 – 1Ss 17/13 = NZV 2013, 509 = VRS 125 [2013], 40 = Blutalkohol 50 [2013], 302).

2. Als Neuerteilung löst damit auch eine im Wege des Umtauschs erteilte EU-/EWR-Fahrerlaubnis grundsätzlich die Anerkennungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV aus, sofern nicht Ausnahmen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV greifen, wobei ein früherer Wohnsitzverstoß bei Erteilung der umgetauschten EU-/EWR Fahrerlaubnis nicht automatisch auf die Gültigkeit der von einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat umgeschriebenen Fahrerlaubnis fortwirkt. Einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf den Fall des Umtauschs einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erlangten EU-/EWR-Fahrerlaubnis in eine andere (ausländische) Fahrerlaubnis stehen der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) und das daraus folgende Analogieverbot (§ 1 StGB) entgegen.

Rest bitte selbst lesen 🙂 .

Verkehrsrecht II: Alleinrennen, oder: Höchst mögliche Geschwindigkeit

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt dann auch vom BayObLG. Das hat sich dann im BayObLG, Beschl. v. 22.07.2020 – 207 StRR 245/20 -, in dem es vorrangig um eine Straßenverkehrsgefährdung ging, auch zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen in der Form des Alleinrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) geäußert.

Angeklagt war ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt. Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung hat das LG  den Angeklagten der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen. Dagegen dann die Revision des Angeklagten, die (vorläufig) Erfolg hatte.

Auszugehen war von folgenden Feststellungen:

„Am 09.06.2018 stand dem Angeklagten das Fahrzeug BMW M 850i, amtl. Kennzeichen pp. der BMW AG zur Verfügung. Das Fahrzeug war am 19.03.2018 erstmals zugelassen worden und hatte einen Kilometerstand von 6.160 km. Die Motorleistung betrug 390 KW, es hatte einen Vierradantrieb. An diesem Tag war er bereits mit dem Fahrzeug in Würzburg und hatte seinen Sohn besucht. Das Fahrzeug war mit diversen Sicherheitssystemen ausgestattet, u.a. einer aktiven Hinterradlenkung, die unterhalb einer Geschwindigkeit von ca. 82 – 88 km/h mit Lenkeinschlag entgegen der Vorderachse mitlenkt, um so die Fahrstabilität bei Kurvenfahrt zu gewährleisten. Weiterhin war das Fahrzeug mit einem Anti-Schleuder-Programm („DSC“) ausgestattet.

Dieses System hatte der Angeklagte händisch deaktiviert.

Mit diesem Fahrzeug fuhr der Angeklagte am 09.06.2018 gegen 22.40 Uhr auf der Kreisstraße LA 45 im Gemeindebereich 84155 Bodenkirchen in Richtung Michlbach. Die Fahrt wurde aufgrund eines Wunsches der Mutter seiner jetzigen Ehefrau und damaligen Verlobten, der Beifahrerin R. V. durchgeführt. Die Fahrstrecke war dem Angeklagten nicht bekannt. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt weder alkoholisiert noch stand er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Er und die Beifahrerin waren angeschnallt. Am Unfallort bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung.

Auf Höhe Abschnitt 100, Kilometer 0,9 durchfuhr der Angeklagte in einem Waldstück eine Kurvenkombination aus einer Links-, Rechts- und anschließenden Linkskurve. Die Sichtweite für den Angeklagten betrug ca. 100 m bei einem Lichtkegel von etwa 50 m. Unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durchfuhr der Angeklagte die Kurvenkombination mit einer Mindestgeschwindigkeit von 116 km/h unter Ausnutzung der Gegenfahrbahn. Ein sportlicher Normalfahrer hätte diese Kurvenkombination mit einer Geschwindigkeit von maximal 70 km/h durchfahren; ein geschulter, professionell agierender Fahrzeugführer hätte die Kurvenkombination mit einer Maximalgeschwindigkeit von 95 km/h regulär durchfahren können.

Der Angeklagte wäre nicht mehr in der Lage gewesen, bei Gegenverkehr rechtzeitig auszuweichen. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit geriet das Fahrzeug in der zweiten Linkskurve außer Kontrolle. Der Angeklagte hatte bewusst das AntiSchleuder-Programm ausgeschaltet. Das Fahrzeug brach mit dem Heck nach links aus, der Angeklagte konnte das Fahrzeug nicht mehr abfangen, so dass es nach rechts von der Fahrbahn abkam, dabei noch eine Geschwindigkeit von mindestens 91 km/h hatte und mit einem Baum kollidierte und anschließend auf das Fahrzeugdach fiel. Der Einschlag auf dem Fahrzeugdach hatte, für den Angeklagten vorhersehbar, zur Folge, dass die Beifahrerin R. V. massive Körperverletzungen, insbesondere verbunden mit einer Öffnung der Schädeldecke erlitt und am Unfallort noch verstarb. Der Angeklagte selbst erlitt leichte Schnittverletzungen über dem rechten Auge.
1. Eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Gefahr und den durch die Unübersichtlichkeit der Strecke begründeten Risiken voraus. Dieser Zusammenhang kann nur festgestellt werden, wenn auszuschließen ist, dass die konkrete Gefahr nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens entstanden ist, also positiv festzustellen ist, dass die Gefahr ohne die Unübersichtlichkeit des Streckenverlaufs nicht eingetreten wäre.“

Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG tragen eine Verurteilung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB nicht.

Dazu sagt das BayObLG in seinem Leitsatz 1:

Eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Gefahr und den durch die Unübersichtlichkeit der Strecke begründeten Risiken voraus. Dieser Zusammenhang kann nur festgestellt werden, wenn auszuschließen ist, dass die konkrete Gefahr nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens entstanden ist, also positiv festzustellen ist, dass die Gefahr ohne die Unübersichtlichkeit des Streckenverlaufs nicht eingetreten wäre. „

Den Zusammenhang sieht das BayObLG nicht und hat aufgehoben.

Es führt dann zu § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aus:

„c) Die in der Anklage ursprünglich angenommene Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB, hinter der eine Strafbarkeit nach § 222 StGB zurücktreten würde (Fischer, a. a. O. § 222 Rn. 34), kommt nicht in Betracht. Die Feststellung, die Getötete habe sich „bewusst in das Fahrzeug gesetzt um zu sehen, was das Fahrzeug könne“, legt zwar nahe, dass der Angeklagte mit seiner Fahrweise das Fahrzeug an seine Grenze führen wollte. Eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB will erreichen, wer möglichst schnell fahren will (Fischer, a. a. O., § 315d Rn. 17). Dabei geht es nicht um die höchste bauartbedingt erreichbare Geschwindigkeit auf freier Strecke, sondern um die nach den objektiven Umständen (Fischer a. a. O. § 315d StGB, Rn. 18), insbesondere nach dem Streckenverlauf höchst mögliche erreichbare Geschwindigkeit. Darauf, ob der Angeklagte in dieser Situation – wie in der Anklageschrift angenommen – ein „Driften“ des Fahrzeugs angestrebt hat oder nicht, kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zwingend an, auch wenn darin ein Indiz für die Bejahung des Tatbestands zu sehen sein kann.

Die Anwendung des § 315d Abs. 5 StGB setzt aber darüber hinaus voraus, dass dem Angeklagten nicht nur im Hinblick auf den Verkehrsverstoß, sondern auch hinsichtlich der Herbeiführung der konkreten Gefährdung Vorsatz anzulasten wäre. Das Bewusstsein irgendeiner möglichen Gefahr genügt nicht. Vielmehr setzt Vorsatz in diesem Sinne voraus, dass dem Angeklagten die Kenntnis der Umstände, die einen konkreten Gefahrenerfolg als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, anzulasten ist (so für die gleichgelagerte Fragestellung bei § 315c Abs. 1 StGB BGH, Beschl. v. 18. November 2017, 4 StR 542/97, NStZ-RR 1998, 150, juris Rn. 8 m. w. N.). Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte der Angeklagte die Strecke nicht, so dass das Vorliegen des Verbrechenstatbestands nach § 315d Abs. 5 StGB auszuschließen ist, unabhängig davon, ob dem Angeklagten nachgewiesen werden kann, dass er im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit seiner Fahrweise eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollte.“

Verkehrsrecht I: Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter, oder. Entziehung der Fahrerlaubnis

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Am heutigen Dienstag stell ich hier drei verkehrsrechtliche Entscheidungen vor.

Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20. Es handelt sich m.E. um die erste obergerichtliche Entscheidung zur Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.

Das AG hat den Angeklagten fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)  zu einer Geldstrafe verurteilt, ein Fahrverbot von 3 Monaten für Kraftfahrzeuge aller Art verhängt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperre für die Wiedererteilung vor Ablauf von 7 Monaten unter Einziehung des Führerscheins entzogen.

Grundlage waren folgende Feststellungen:

„Nach den Feststellungen des Amtsgerichts mietete der Angeklagte während der Zeit des Oktoberfestes am 3. Oktober 2019 an der S-Bahn-Haltestelle Rosenheimer Platz gegen 22.15 Uhr in München einen sog. E-Scooter mit Versicherungskennzeichen an. Er beabsichtigte, mit dem E-Scooter die Strecke bis zu seinem Hotel in etwa 300-400 m Entfernung zurückzulegen. Nachdem er eine Wegstrecke von ca. 300 m zurückgelegt hatte, wurde er auf der Hochstraße von der Polizei angehalten. Die um 22.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,35 Promille. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung habe erkennen können und müssen, und sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.“

Dagegen die Sprungrevision des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte.

Hier zunächst die Leitsätze zu der Entscheidung des BayObLG, die auf der Linie der bisher vorliegenden Rechtsprechung liegen:

  1. Gemäß der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) sind Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkmalen, als Kraftfahrzeuge eingestuft.

  2. Bei derartigen E-Scootern handelt es sich demnach um Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG.

  3. Für Führer derartiger E-Scooter liegt der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰.

Und zur Entziehung der Fahrerlaubnis und dem verhängten Fahrverbot führt das BayObLG aus:

„Die Verhängung eines Fahrverbots von 3 Monaten als Nebenstrafe gemäß § 44 Abs. 1 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar schließen sich Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung regelmäßig aus, da das Fahrverbot nach § 44 StGB voraussetzt, dass sich der Täter gerade nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ein Fahrverbot kommt neben einer Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch in Betracht, wenn das Gericht dem Täter das Fahren mit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (BGH Beschluss vom 7. August 2018, Az: 3 StR 104/18, juris, Rn. 6). Dies war nach den Urteilsgründen ersichtlich der Fall, nachdem die Tat mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug begangen wurde. Der von der Revision für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots vorgebrachte Gesichtspunkt, dass am Wohnort des Angeklagten keine EScooter angeboten werden, vermag dagegen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass es verschiedene Arten fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gibt, gilt das verhängte Fahrverbot auch dann, wenn sich der Angeklagte während der Laufzeit des Fahrverbots an anderen Orten aufhält.

3. Auch die Ausführungen des Amtsgerichts zur verhängten Maßregel des §§ 69, 69a StGB halten rechtlicher Überprüfung stand.

Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), die ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft hat. Dieses ist bedingt durch die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt.

Körperlich, geistig, aber auch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer verstärken diese Risiken. Dem soll durch den ? zumindest zeitigen ? Ausschluss des Betreffenden von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden (BGH Großer Senat für Strafsachen Beschluss vom 27. April 2005 Az: GSSt 2/04, juris, Rn. 19). Gem. § 69 Abs.1 Satz1 StGB ist daher einem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden ist, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

a) Auch im Rahmen des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für den Begriff „Kraftfahrzeug“ die verkehrsrechtliche Legaldefinition des § 1 Abs. 2 StVG maßgeblich. Demzufolge sind Kraftfahrzeuge im Sinne von § 69 StGB alle mit Maschinenkraft angetriebenen, nicht an Bahngleise gebundenen Landfahrzeuge. Unerheblich ist, ob es für das Führen des Kraftfahrzeuges nach § 4 Abs. 1 FeV einer Fahrerlaubnis bedarf (Valerius in LK StGB 13. Aufl. § 69 Rn. 49). Eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Ausnahmeregelung besteht gemäß des im Rahmen des § 69 StGB ebenfalls zu beachtenden § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG (vgl. Valerius a.a.O. § 69 Rn. 47) für sog. Pedelecs, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, deren Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht oder wenn der Fahrer nicht mehr tritt. Diese werden gemäß § 1 Abs. 3 StVG als Fahrräder eingestuft und fallen daher auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 69 StGB. Eine solche Regelung wurde dagegen für E-Scooter nicht getroffen, so dass diese als Kraftfahrzeuge auch im Sinne der Vorschrift des § 69 StGB gelten.

b) Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (BGH, Urteil vom 26. September 2003, Az:2 StR 161/03, juris Rn.10). Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (Valerius a.a.O. § 69 Rn. 108). Die Feststellung der Ungeeignetheit schließt zugleich die Prognose fortbestehender Ungeeignetheit und damit zukünftiger Gefährlichkeit des Täters für den Fall ein, dass er ein Kraftfahrzeug führt (Heger in Lackner/Kühl StGB 29. Aufl. § 69 Rn. 5 m.w.N.). Ob ein Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände der konkreten Tat unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, zu bestimmen, sofern nicht ein Fall des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt (BGH Urteil vom 12. März 2020, Az: 4 StR 544/19, BeckRS 2020, 6550, Rn. 18).

(1) Mit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I 921) wurde in § 42 m Abs. 2 StGB a.F., der inhaltlich § 69 Abs.2 StGB entspricht (vgl. dazu BGH Beschluss vom 16. September 2003, Az. 4 StR 85/03, zitiert in juris, Rn. 31), ein Katalog rechtswidriger Taten aufgenommen, bei deren Vorliegen das Gesetz in typisierter Weise annimmt, der Täter sei „in der Regel“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs geht dieser von der Überlegung aus, dass die aufgeführten Zuwiderhandlungen in der Regel einen solchen Grad des Versagens oder der Verantwortungslosigkeit des Täters offenbarten, dass damit zugleich auch dessen Eignungsmangel feststehe (amtliche Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 27. September 1962 BT.-Drs. IV/651 S. 17). Die Einfügung des Regelkatalogs wurde als „bedeutsame Fortentwicklung des geltenden Rechts“ damit begründet, dass es unbestreitbare Erfahrungstatsachen gebe, „dass bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet“. Die abstrakte Umschreibung solchen Verhaltens gebe dem Richter einen Auslegungshinweis für den Begriff der Eignung und damit zugleich eine feste Führung durch das Gesetz (BT-Drs. IV/651 S. 17). In den aufgelisteten Fällen hat der Gesetzgeber somit die richterliche Bewertung und Prognose der Frage der Eignung vorweggenommen und die Feststellung eines Eignungsmangels dem Richter erleichtert (Kinzing in Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 34). Gemäß § 69 Abs.2 Nr.2 StGB ist ein Täter dann regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn – wie hier – als rechtswidrige Tat ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr zugrunde liegt.

(2) Die Wirkung der gesetzlichen Vermutung geht dahin, dass für die Feststellung der Ungeeignetheit eine sie explizit begründende Gesamtwürdigung nur erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Ausnahmefall vorliegen könnte (BGH NStZ 2000, 26; Fischer a.a.O. § 69 Rn. 22). In einem solchen Fall muss das Gericht erkennen lassen, dass es ihm bewusst war, bei Ausnahmen vom Regelfall von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen zu dürfen (OLG Düsseldorf NZV 1988, 29; Valerius a.a.O. § 69 Rn. 194). Solche besonderen Umstände können entweder in der Tat, in der Persönlichkeit des Täters oder dem Nachtatverhalten liegen (Valerius a.a.O. § 69 Rn. 136) und sind insbesondere dann besonders sorgfältig zu prüfen, wenn Anlasstat ein Fall der Trunkenheit im Verkehr ist (Valerius a.a.O. § 69 Rn. 194).

(a) Als Fall besonderer Umstände der Tat wird nach der amtlichen Begründung in Betracht gezogen, dass der Täter in einer notstandsähnlichen Lage gehandelt hatte, die sein Verhalten zwar nicht voll entschuldigen, aber immerhin begreiflich erscheinen ließen (BT.-Drs. IV/651 S. 17; Bsp. bei Valerius a.a.O. § 69 Rn. 138). Die Indizwirkung kann der Rechtsprechung nach auch bei sog. Bagatellfahrten entfallen, worunter vor allem folgenlos gebliebene Trunkenheitsfahrten zu verstehen sind, bei denen der alkoholisierte Fahrer das Kraftfahrzeug auf der Straße oder einem öffentlichen Parkplatz lediglich um wenige Meter versetzt, um das Fahrzeug ordnungsgemäß zu parken (OLG Stuttgart NJW 1987, 142; OLG Düsseldorf NZV 1988, 29). Die fahrlässige Begehungsweise der Tat als solches steht der Indizwirkung der Tat, wie aus der unterschiedslosen Aufnahme in die Katalogtaten ersichtlich, dagegen nicht entgegen (Valerius a.a.O. § 69 Rn. 140; Athing/von Heintschel-Heinegg Münchner Kommentar zum StGB 3. Aufl. § 69 Rn. 75).

(b) Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters sind unter Umständen anzunehmen, wenn die Tat eher persönlichkeitsfremde Züge aufweist, nicht zuletzt situationsbedingt war und demzufolge mit hinreichender Sicherheit erwartet werden darf, dass der Täter gleiche oder ähnliche Taten künftig nicht mehr begehen wird. Dies wäre beispielsweise zu prüfen, wenn der Täter sich bei Tatbegehung in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hätte (Valerius a.a.O. § 69 Rn. 142).

(c) Im Einzelfall kann die Frage der Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen auch durch besondere Umstände nach der Tat beeinflusst worden sein. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs ist dabei an den Fall zu denken, dass der Führerschein des Täters vor dem Urteil in Verwahrung genommen worden ist und das Verfahren so lange gedauert hat, dass der Zweck der Maßregel bereits durch die vorläufige Maßnahme erreicht werden konnte (BT.-Drs. IV/651 S. 17).

d) Nach Maßgabe obiger Ausführungen ist es unter Zugrundelegung des revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB mit ausführlicher Begründung als nicht widerlegt angesehen hat.

Ausgehend von der Gesetzessystematik kommt ein Abweichen von der Regelvermutung nur bei besonderen Umständen des Einzelfalles in Betracht. Die Annahme der Widerlegung der Regelvermutung muss nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Ausnahmen beschränkt bleiben (BT.-Drs. IV/651, S. 17). Der tatrichterlichen Bewertung des Amtsgerichts, die hierfür im vorliegenden Fall keine ausreichende Grundlage gesehen hat, ist ? zumal unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Beurteilungsmaßstabs (vgl. dazu Valerius a.a.O. § 69 Rn. 136, 288) ? aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten.

Das Amtsgericht hat an tatbezogenen Umständen über den Aspekt hinaus, dass die Fahrt mit einem im Vergleich zu einem Personenkraftwagen leichteren E-Scooter stattfand, berücksichtigt, dass die vom Angeklagten bis zu seiner polizeilichen Kontrolle gefahrene Strecke von ca. 300 m nicht allzu lang war. Wenn das Amtsgericht darin keinen Fall einer Bagatellfahrt mehr gesehen hat, so liegt dies im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.

Soweit die Revision zu den Tatumständen ergänzend anführt, dass der Bürgersteig, auf dem der Angeklagte fuhr, zum Tatzeitpunkt von Fußgängern nicht benutzt worden sei, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen kann. Grundlage der Prüfung im Rahmen der Sachrüge ist nur die Urteilsurkunde (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 337 Rn. 22 m.w.N.). Der Umstand, dass Leib oder Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert nicht konkret gefährdet wurden, ist zudem bereits Tatbestandsvoraussetzung des als abstraktem Gefährdungsdelikt ausgestalteten § 316 StGB (vgl. Fischer a.a.O. § 316 Rn. 2,3), im Falle einer konkreten Gefährdung läge die Strafbarkeit im Bereich des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, gegebenenfalls i.V.m. § 315c Abs. 3 StGB. Dafür, dass nach den Tatumständen bereits der Umfang der abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit in ungewöhnlicher Weise vom Normalfall abgewichen wäre, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen dagegen keine Anhaltspunkte.

Auch besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, so dass es sich bei der Anlasstat um einen erstmaligen Verstoß des Täters gegen ein Delikt im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB handelt, vermag für sich genommen ebenfalls die nach § 69 Abs. 2 StGB vermutete Ungeeignetheit in aller Regel nicht zu widerlegen, zumal die Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich vom Gesetzgeber nicht auf Wiederholungsfälle beschränkt ist (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. März 2007, Az: 2 Ws 43/07, Beck-RS 2007, 11906, Ziffer II 2 c bb; Kinzing in Schönke/Schröder a.a.O. § 69 Rn. 46; Valerius a.a.O. § 69 Rn. 143). Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte verkehrsordnungsrechtlich nur einmal vorgeahndet ist, ergibt sich insoweit kein Anlass für eine andere Beurteilung.

Schließlich befand sich nach den Urteilsfeststellungen die Fahrerlaubnis des Angeklagten bis zum Erlass des Urteils nicht in amtlicher Verwahrung, so dass auch der Fall, der nach Vorstellung der amtlichen Begründung die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 StGB wegen besonderer Umstände nach der Tat widerlegen könnte, nicht gegeben ist.

Persönliche Belastungen wie berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Nachteile, die der Täter infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis in Zukunft zu erwarten hat, sind dagegen im Rahmen der Frage der Eignung bzw. der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regel nicht berücksichtigungsfähig (Valerius a.a.O. § 69 Rn. 111, 178 m.w.N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass einem Angeklagten, dessen mangelnde Eignung feststeht, unter Hintanstellung des Schutzguts der Verkehrssicherheit nicht allein deshalb die Fahrerlaubnis belassen werden kann, weil er aus persönlichen Gründen auf sie angewiesen ist. Dieser Gedanke kommt auch in der gesetzlichen Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB zum Ausdruck, nach der es bei feststehender Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen einer weiteren besonderen Prüfung der Verhältnismäßigkeit, wie sie § 62 StGB bei Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung im Allgemeinen anordnet, nicht mehr bedarf. Nur, wenn das Gewicht und der Umfang der Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis im Einzelfall bereits im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung sichere Rückschlüsse auf das zu erwartende Verhalten des Täters und seine künftige Eignung gezogen werden können, können derartige Folgen, insbesondere, wenn der Tat ein Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB zugrunde liegt, unter Umständen bereits bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis Berücksichtigung finden. Dies wird jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen (Valerius a.a.O. § 69, Rn. 111). Ansonsten können die Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis mitunter im Rahmen der Ausgestaltung der Maßregel von Bedeutung sein. Die Bewertung des Amtsgerichts, welche eine Berücksichtigung der Konsequenzen einer Entziehung der Fahrerlaubnis für den Angeklagten nur im Rahmen der Gestaltung der Sperre vorgenommen hat, ist frei von Rechtsfehlern, da der vorliegende Fall auch im Hinblick auf die Folgen der Entziehung zumindest keine außergewöhnlichen Umstände ausweist.

Auch im Wege einer Gesamtbetrachtung hat das Amtsgericht die einzelnen berücksichtigungsfähigen Umstände nicht als ausreichend angesehen, um die in der Tat zum Ausdruck gekommene Unterordnung der Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs unter die eigenen Zwecke und Interessen in einem Maße aufzuwiegen, dass dies ein grundsätzliches Absehen von der Verhängung der Maßregel gebieten würde (UA S. 6). Dies begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken…..“