Archiv für den Monat: Mai 2020

Sonntagswitz: Heute an Pfingsten natürlich: Pfingstwitze und drum herum

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Am Pfingstsonntagnachmittag zunächst all denen, die erst jetzt den Weg hierhin gefunden haben, ein frohes Pfingstfest und zwei ruhige Tage.Im Sonntagswitz heute dann natürlcih Witze zu/um/mit Pfingsten. Das dürfte auf der Hand liegen. Das sind dann:

Der Küster und der Pfarrer reden nach dem Gottesdienst miteinander, dass man bei den Predigten irgendwas losmachen müsste, was die Leute aufhorchen lässt und sich einprägt. Nun ist der nächste Sonntag ausgerechnet Pfingsten.

Da kommt den beiden eine geniale Idee. Der Küster soll eine Taube besorgen und wenn der Pfarrer in der Predigt ruft „Komm, Heiliger Geist!“ soll er sie durch ein kleines Fenster im Altarraum in die Kirche fliegen lassen.

Alles wird wie besprochen vorbereitet. Der Pfarrer betritt am Pfingstfest die Kanzel. Er ist bei der Predigt Feuer und Flamme.

Und schließlich kommt die entscheidende Stelle. Er ruft: „Komm, Heiliger Geist!“

Er wartet. Nichts geschieht.

Er ruft noch einmal: „Komm, Heiliger Geist!“. Nichts rührt sich.

Er ruft zum dritten mal und sehr laut: „Komm, Heiliger Geist!“. Da erscheint im Fensterchen des Altarraumes der Kopf des Küsters und der ruft:

„Den Heiligen Geist hat die Katze gefressen!“


der passt ein wenig 🙂 :

Unterhalten sich drei Jungen:

Sagt der Erste: „Mein Onkel ist Pfarrer, zu dem sagen die Leute „Hochwürden“.“

Erklärt der Zweite: „Mein Onkel ist Bischof, zu dem sagen die Leute „Eminenz“.“

Triumphiert der Dritte: „Mein Onkel wiegt zweieinhalb Zentner, wenn der kommt, sagen die Leute „Oh mein Gott!“.“


Pfingsten?

Der heilige Geist steht vor der Tür.

Ach nee, doch leider nur die Verwandschaft


und der darf natürlich nicht fehlen:

Fritzchen hat wieder mal seine liebe Not mit den Schularbeiten.

„Papa, schreibt man „Gewehr“ e oder mit ä?“

Papa nach kurzem Überlegen: „Ist doch einfach, schreibt „Flinte“, mit V wie Pfingsten!“

 

Wochenspiegel für die 22. KW., das war Corona, Corona und Boris Palmer und der Einbahnfußweg, BGH und VW und Burhoff digital und mobil

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Am Ende der 22. KW. wünsche ich am Pflingstsonntag in diesen immer noch ungewöhnlichen und auch unruhigen Zeiten zunächst allen Lesern und Leserinnen ein frohes Pfingstfest. Vielleicht findet der ein oder andere ja an den beiden freien Tagen ein wenig Zeit, die ein oder andere von ihm vertretene „krude“ Idee zu überdenken. Das wäre ja vielleicht schon mal was. An „Ändern“ mag ich noch gar nicht denken.

Hier gibt es heute natürlich den allwöchentlichen Überblick zu Themen, die in anderen Blogs eine Rolle gespielt habe. Es steht nicht mehr Corona im Vordergrund. Daran merkt man, dass eine gewisse Normalität eingekehrt ist, obwohl die Pandemie ja nicht verschwunden ist. Und jetzt beginnt dann die nächste Stufe, das Jammern, dass ja alles gar nicht so schlimm war. Muss man wohl anders formulieren: Nicht so schlimm gekommen ist. Und da kann man nur sagen: Gott sei Dank, dass so schnell reagiert worden ist. Und wohin es führt, wenn man nicht – um es vorsichtig auszudrücken – nach wie vor „vorsichtig“ ist, zeigt der „Hotspot“ hier in Leer sehr deutlich. Rund 300 Leute in (Heim)Quarantäne, und das alles nur wegen eines „Restaurantbesuchs“ (?).

So, genug von diesen Dingen und Übergang zu den Beiträgen. Und zwar – mit nur ein bisschen „Corona“

  1. Recht egal? Boris Palmer und der Einbahnfußgängerweg,

  2. Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig,

  3. Corona-Steuerhilfegesetz – Kurzarbeitergeld-Zuschüsse, Corona-Boni, Entschädigungen,

  4. Arbeitgeber darf nicht allgemein nach Strafverfahren fragen,

  5. Ein Foto und man ist sofort Sexualgefährder,

  6. BGH: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen AG im Dieselskandal – Schadensersatz für Käufer eines Schummeldiesels unter Anrechnung des Nutzungsvorteils,
  7. Strafvollzug: Über den Sinn und Unsinn von Gefängnissen und möglicher Alternativen,

  8. OLG Dresden: Twitter-Account darf nicht ohne ausreichenden Grund gesperrt werden,

  9. Wiederverkauf „gebrauchter“ E-Books erfordert Zustimmung des Urhebers,
  10. und aus meinem Blog dann: News!!, oder: Darauf habe ich gewartet – Burhoff endlich mobil und digital….

Kosten der Probefahrt/Wagenwäsche, oder: Erstattung nach einem Verkehrsunfall?

entnommen wikimedia.org
Author Hydro

Und als zweite Entscheidung dann ein kleines Schmankerl vom AG Heinsberg. Das hat im AG Heinsberg, Urt. v. 11.03.2020 – 19 C 1/20 – über die Frage entschieden, ob nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten für eine Probefahrt und die Wagenwäsche zu erstatten sind.

Das AG hat die Frage bejaht:

„Dem Kläger stehen gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB die restlichen erhobenen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zu.

Hinsichtlich der Positionen „Wäsche“ und „Probefahrt“ griffen die Einwände des Beklagten im Ergebnis nicht durch. Die Notwendigkeit einer Probefahrt nach einer Karosseriereparatur ist nachvollziehbar. Durch eine solche Probefahrt ist auszuschließen; dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben wird und gegebenenfalls Reklamationen anfallen und daraus folgende Nacharbeiten gesondert durchgeführt werden müssen. Es ist zudem allgemein üblich, dass nach Karosseriearbeiten und den entsprechenden Lackierungsmaßnahmen das Fahrzeug gewaschen werden muss, um die arbeitsbedingten Verschmutzungen der übrigen Karosserieteile zu beseitigen. Bei Teilreparaturen und Teillackierungen ist eine Verschmutzung der umliegenden Karosserieteile nicht zu vermeiden.

Nachdem der Kläger die Sachverständigenkosten gezahlt hat, waren diese auch in ganzer Höhe als adäquater Schaden zu ersetzen. Einen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht sieht das erkennende Gericht im Streitfall nicht. Bei einem Rechnungsbetrag von rund 1.250 € konnte vom Kläger nicht erwartet werden, wegen eines Betrages von rund 50 € Zahlungen einzubehalten. Insbesondere war für den Kläger nicht evident, dass und welche Beträge im Einzelnen überhöht sein könnten. Soweit die Beklagte ihm auf ihre Auffassung hingewiesen hat, oblag es dem Kläger nicht, dem zu folgen. Dies hätte vorausgesetzt, dass auch für einen Laien evident gewesen wäre, dass die Rechnung überhöht war. Die Interessen des Beklagten sind insoweit hinreichend dadurch geschützt, dass sich der Beklagte ggf. Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter Zahlungen vom Kläger an sich abtreten lassen könnte.“

„… meine Fahrzeugdaten im EDR lasse ich nicht auslesen“, oder: Obliegenheitsverletzung bei der Kaskoversicherung?

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Im Verkehrszivilrecht – ja: „Kessel Buntes“ stelle ich heute zunächst das LG Köln, Urt. v. 26.03.2020 – 26 O 236/19 – vor. Es behandelt eine m.E. ganz interessante Frage, und zwar:

Der Kläger verlangte von der Beklagten als Kaskoversicherung eine Leistung anlässlich eines von ihm behaupteten Versicherungsfalls. der vom Kläger geschilderte Unfallhergang wird von einem Sachverständigen angezweifelt. Die beklagte Versicherurng geht davon aus, dass durch das Auslesen der im Fahrzeug vorhandenen Daten, insbesondere dem sogenannten Event-Data-Recorder (EDR) der Eintritt des Versicherungsfalls umfänglich überprüft werden konnte. Es legt deshalb dem Kläger eine Einwilligungserklärung mit der Bitte vor, dass er diese gegenzeichnet und die Untersuchung des Fahrzeuges/das Auslesen der Daten durch einen von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen gestattet. Der Kläger verweigert das. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Leistung aus der Kaskoversicherung mit dem Hinweis auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers. Der Kläger erhebt dann Klage, die vom LG Köln abgewiesen wird:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Entschädigungsanspruch nach A.2.3.2, A.2.7.1 AKB. Keine Partei hat vorgetragen, dass die vorgelegten AKB in den entscheidungserheblichen Passagen mit den vorgelegten AKB entsprechen würden.

Die Beklagte ist nach E.5.2 AKB i.V.m, § 28 Abs. 2 WG leistungsfrei.

Der Kläger hat seine Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.3. AKB arglistig verletzt.

Danach hat der Kläger der Beklagten Untersuchungen zu den Umständen des Schadensereignisses sowie zu ihrer Leistungspflicht zu ermöglichen, soweit ihm dies zumutbar ist.

Durch seine Weigerung, den Fahrzeugdatenspeicher auslesen zu lassen, hat der Kläger hiergegen verstoßen.

Die Beklagte hatte an der Auslesung ein auf der Hand liegendes berechtigtes Interesse, weil diese Aufschluss über etwa aufgetretene technische Fehler geben konnte, die der Beklagten im Rahmen ihrer Regulierungsprüfung eine Einschätzung erlaubte, ob es sich um ein manipuliertes Schadensereignis handelt oder nicht.

Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass dem Kläger die Gestattung der Speicherauslesung unzumutbar gewesen wäre. Soweit er darauf abstellt, dass die Beklagte aus der Auslesung Rückschlüsse auf sein Fahrverhalten ziehen könnte, macht er deutlich, dass ihm klar war, um was es geht, und dass er eben dies durch seine Weigerung verhindern und der Beklagten eine wichtige Erkenntnisquelle für ihre Regulierungsprüfung verschließen wollte.

Dieses Verhalten des Klägers war arglistig, weil er erkennbar auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten Einfluss nehmen wollte, zumindest in der Form, die Prüfung aufgrund verringerter Tatsachenbasis für sich unkomplizierter und zügiger zu gestalten.

Dafür, dass die Beklagte die Auslesung begehrt hat, um für die Regulierung irrelevante Informationen zu erlangen, ist nichts ersichtlich.

Selbst wenn man von einer nur vorsätzlichen Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Klägers ausgehen würde, bliebe es bei der Leistungsfreiheit der Beklagten. Das Fahrzeug ist nach Polen verkauft und der Kläger geht selbst davon aus, dass das Fahrzeug für eine Untersuchung nicht zur Verfügung steht. Folglich kann er auch den Kausalitätsgegenbeweis nicht führen.“

Ich habe da mal eine Frage: Pflichtverteidigerbestellung nach Honorarvereinbarung, was ist die Folge?

© AllebaziB – Fotoli“a

Vor einiger Zeit ist eine Frage eingegangen, die sich in Zukunft – hoffentlich – häufiger stellen wird. Und zwar:

„Bei mir trudeln immer mehr nicht beantragte Beiordnungen nach nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 141 Abs. 4, 142 StPO ein – NACHDEM ich eine Honorarvereinbarung getroffen habe. In Bezug auf Deinen Beitrag:

„Die Vereinbarung muss aber vom Beschuldigten freiwillig getroffen worden sein (vgl. dazu BGH NJW 1980, 1394 = JurBüro 1979, 1793; AnwKomm-RVG/Onderka, § 3a Rn. 25). Der Mandant muss also über die gebührenrechtliche Lage informiert (worden) sein. Das bedeutet vor allem, dass er wissen muss, dass dem Verteidiger i.d.R. ein unmittelbarer Anspruch gegen ihn gar nicht zusteht. Der Annahme von Freiwilligkeit steht es entgegen, wenn auf den Mandanten hinsichtlich des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung dadurch Druck ausgeübt wird, dass ihm der Abschluss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer bevorstehenden Hauptverhandlung angetragen wird (vgl. BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364 = AGS 2010, 267 = StRR 2010, 236; BGH RVGreport 2013, 265 = AGS 2013, 317 = StRR 2013, 278 = VRR 2013, 278; AG Butzbach JurBüro 1986, 1033; s. auch AG München RVGreport 2010, 411 = AGS 2011, 20 m. Anm. Winkler).“

Kann der Mandant jetzt wegen der Beiordnung die Zahlung verweigern?“

Vielleicht hat ja der ein oder andere Leser über Pfingsten die Erleuchtung?