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Kosten der Probefahrt/Wagenwäsche, oder: Erstattung nach einem Verkehrsunfall?

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Author Hydro

Und als zweite Entscheidung dann ein kleines Schmankerl vom AG Heinsberg. Das hat im AG Heinsberg, Urt. v. 11.03.2020 – 19 C 1/20 – über die Frage entschieden, ob nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten für eine Probefahrt und die Wagenwäsche zu erstatten sind.

Das AG hat die Frage bejaht:

„Dem Kläger stehen gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB die restlichen erhobenen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zu.

Hinsichtlich der Positionen „Wäsche“ und „Probefahrt“ griffen die Einwände des Beklagten im Ergebnis nicht durch. Die Notwendigkeit einer Probefahrt nach einer Karosseriereparatur ist nachvollziehbar. Durch eine solche Probefahrt ist auszuschließen; dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben wird und gegebenenfalls Reklamationen anfallen und daraus folgende Nacharbeiten gesondert durchgeführt werden müssen. Es ist zudem allgemein üblich, dass nach Karosseriearbeiten und den entsprechenden Lackierungsmaßnahmen das Fahrzeug gewaschen werden muss, um die arbeitsbedingten Verschmutzungen der übrigen Karosserieteile zu beseitigen. Bei Teilreparaturen und Teillackierungen ist eine Verschmutzung der umliegenden Karosserieteile nicht zu vermeiden.

Nachdem der Kläger die Sachverständigenkosten gezahlt hat, waren diese auch in ganzer Höhe als adäquater Schaden zu ersetzen. Einen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht sieht das erkennende Gericht im Streitfall nicht. Bei einem Rechnungsbetrag von rund 1.250 € konnte vom Kläger nicht erwartet werden, wegen eines Betrages von rund 50 € Zahlungen einzubehalten. Insbesondere war für den Kläger nicht evident, dass und welche Beträge im Einzelnen überhöht sein könnten. Soweit die Beklagte ihm auf ihre Auffassung hingewiesen hat, oblag es dem Kläger nicht, dem zu folgen. Dies hätte vorausgesetzt, dass auch für einen Laien evident gewesen wäre, dass die Rechnung überhöht war. Die Interessen des Beklagten sind insoweit hinreichend dadurch geschützt, dass sich der Beklagte ggf. Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter Zahlungen vom Kläger an sich abtreten lassen könnte.“