Archiv für den Monat: Oktober 2019

Das kleine 1 x 1 der Terminsverlegung/Terminierung, oder: „Angefressenes“ Beschwerdegericht

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Die zweite landgerichtliche Entscheidung stammt dann aus dem Problembereich: Terminsverlegung. Die war vom Verteidiger – rechtzeitig vor dem anberaumten Haupverhandlungstermin – beantragt worden. Das AG hatte sie abgelehnt. Das LG Stuttgart hat im LG Stuttgart, Beschl. v. 25.09.2019 – 7 Qs 59/19 – dann „Tacheles“ geredet:

„1. Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Daraus folgt allerdings nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann. Die Terminierung ist Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen (§ 213 StPO). Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit als möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragen (vgl. BGH NJW 2018, 1698, 1699). Zu berücksichtigen ist ferner, ob dem Angeklagten auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten die Wahrnehmung des Termins ohne seinen Verteidiger unzumutbar ist und das Verlegungsgesuch rechtzeitig gestellt und auf gewichtige Gründe gestützt worden ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2014, 250, 251).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung der Terminsverlegung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig:

Zutreffend weist die Beschwerdebegründung darauf hin, dass der Strafrichter sich weder bei den zuvor erfolgten Terminierungen auf den 15. Oktober 2019 und 5. November 2019 noch bei derjenigen auf den 12. November 2019 um eine Terminsabstimmung mit dem Wahlverteidiger, den der Angeklagte bereits vor Erlass des Strafbefehls beauftragt hat und der ersichtlich sein Vertrauen genießt, bemüht hat. Wie die zweifache Verlegung des Termins um wenige Wochen bzw. Tage nahelegt, dürfte eine andere Terminierung der Strafsache, bei der es sich im Übrigen um keine besonders zu beschleunigende Haftsache handelt, auch nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen sein. Die zuvor jeweils mögliche zeitnahe Verlegung der Hauptverhandlung zeigt zudem, dass auch im Fall einer weiteren Terminsverlegung trotz der angeführten, allerdings nicht näher konkretisierten Auslastung des Strafreferats eine ins Gewicht fallende zeitliche Verzögerung nicht zu befürchten ist. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sind nicht nur Bagatelldelikte. Dies und der von ihnen betroffene sensible Deliktsbereich machen es für den Angeklagten unzumutbar, den Hauptverhandlungstermin allein wahrzunehmen oder sich einen neuen Verteidiger zu suchen. Letztlich ist die Verhinderung des Wahlverteidigers wegen der Wahrnehmung anderer Vertretungen in Strafverfahren ein gewichtiger, eine Terminsverlegung rechtfertigender Grund. Der Verlegungsantrag wurde unmittelbar nach Erhalt der Ladung und viele Wochen vor der angesetzten Hauptverhandlung angebracht. In seiner ohnehin nur knappen fallbezogenen Begründung der Ermessensausübung hat der Strafrichter die genannten Gesichtspunkte nicht erkennbar berücksichtigt. Diese erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass bereits zwei Mal eine Terminsverlegung auf Antrag des Wahlverteidigers erfolgt ist. Diese waren jedoch allein auf die eigenen Versäumnisse des Strafrichters zurückzuführen.

Nach alledem wird der Strafrichter nunmehr — tunlichst nach Terminsanfrage beim Wahlverteidiger — einen neuen Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen haben.“

Man merkt m.E., dass das LG „angefressen“ war – „knapp fallbezogen“, „eigene Versäumnisse des Strafrichters“ und „tunlichst nach Terminsanfrage“ -, dass es mal wieder das „kleine 1 x 1“ der Terminierung/Terminsverlegung erläutern musste.

Akteneinsicht für den Nebenkläger, oder: Vorherige Anhörung des Beschuldigten erforderlich

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In die 44. KW. des Jahres 2019 starte ich mit zwei landgerichtlichen Entscheidungen.

Die erste Entscheidung, die ich vorstelle, stammt aus dem Strafverfahren, und zwar aus der Problemzone: Akteneinsicht des Nebenklägers. Die ist in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung, Nötigung und Freiheitsberaubung der Nebenklägerin (zweimal) gewährt worden. Dagegen dann der Antrag des Verteidigers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, der beim LG vollen Erfolg hat. Das LG Aachen hat im LG Aachen, Beschl. v. 11.10.2019 – 60 KLs 12/19 – dem Antrag statt gegeben:

„2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.02.2018 ist darüber hinaus begründet. Die von der Staatsanwaltschaft Aachen gewährte Akteneinsicht stellt sich in beiden Fällen als rechtswidrig dar, weil dem Angeklagten vor der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht jeweils kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.

a) Die Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren an Dritte erfordert regelmäßig die vorherige Anhörung des Beschuldigten, weil sie mit einem Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG, verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2017 – 1 BvR 1259/16, NJW 2017, 1164, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 30.10.2016 – 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5; BVerfG, Beschl. v. 15.04.2005 – 2 BvR 465/05, NStZ-RR 2005, 242, juris Rn. 12; BVerfG, Beschl. v. 26.10.2006 – 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052, juris Rn. 9; KG, Beschl. v. 02.10.2015 – 4 Ws 83/15, NStZ 2016, 438, juris Rn. 6; LG Karlsruhe, Beschl. v. 25.09.2009 – 2 AR 4/09, juris Rn. 24; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 – 22 AR 2/08, juris Rn. 3; AG Zwickau, Beschl. v. 12.04.2013 – 13 Gs 263113, StraFo 2013. 290. juris Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt. 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 18; KK¬StP0/Zabeck, 8. Aufl. 2019, § 406e Rn. 12; KK-SIPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3; MüKo-SIPO/Grau, 1. Aufl. 2019, § 406e Rn. 20; L-R/Wenske, StPO, 26 Aufl. 2014, § 406e Rn. 4). Bei einer Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht durch den Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts ergibt sich die Anhörungspflicht unmittelbar aus § 33 Abs. 3 StPO. bei einer Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft aus einer analogen Anwendung der vorgenannten Bestimmung (vgl. OLG Rostock, Beseht. v. 13.07.2017 – 20 Ws 146/17, juris Rn. 32; LG Dresden, Beschl. v. 06.10.2005 – 3 AR 8/05, SW 2006, 11, 13; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 – 22 AR 2/08, juris Rn. 3; Meyer-Goßner/ Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 18; KK-StP0/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3) bzw. aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu Riedel/Wallau, NStZ 2003, 393, 397 f.; zu den Anhörungspflichten in Verfahren vor dem Rechtspfleger vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.01.2000 – 1 BvR 321/96. BVerfGE 101, 397 = NJW 2000. 1709). Die Anhörungspflicht folgt ferner aus dem Gebot der Sachaufklärung im Hinblick auf möglicherweise bestehende Versagungsgründe und der nach § 406e Abs. 2 StPO erforderlichen Interessenabwägung (vgl. KG, Beschl. v. 02.10.2015 – 4 Ws 83/15. NStZ 2016, 438, juris Rn. 6; L-R/Wenske, StPO, 26. Aufl. 2014, § 406e Rn. 4; Sankol, MMR 2008, 836, 837).

b) Ein Grund, von einer vorherigen Anhörung des Angeklagten abzusehen, lag jeweils nicht vor.

(1) Soweit die Staatsanwaltschaft der Nebenklägervertreterin mit Verfügung vom 14.07.2017 Akteneinsicht gewährt hat, war eine vorherige Anhörung des Angeklagten entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht deshalb entbehrlich, weil sein Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen ist. Von einer Anhörung kann zwar gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO analog abgesehen werden, wenn der Anhörung tatsächliche Gründe entgegenstehen, etwa der Aufenthaltsort des Beteiligten nicht bekannt ist (vgl. MüKo-StPO/Valerius, 1. Aufl. 2014, § 33 Rn. 33; Beck0K-StPO/Larcher, § 33 Rn. 13; KK-StPO/Maul, 8, Aufl., 2019. § 33 Rn. 13)* Darüber hinaus haben die bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass der genaue Aufenthaltsort des Angeklagten, für den sich zu diesem Zeitpunkt ein Verteidiger noch nicht bestellt hatte, unbekannt gewesen ist. Jedoch hat die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung der Akteneinsicht weder eine Aufenthaltsermittlung veranlasst, noch hat sie die gemäß Vermerk der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis vom 05.03.2016 (BI. 10 GA) aktenkundig gemachte Mobilfunknummer genutzt, um entweder den genauen Aufenthaltsort des Angeklagten zu ermitteln oder eine mündliche Anhörung zu dem Akteneinsichtsgesuch durchzuführen, Eine solche Aufenthaltsermittlung war nicht nur naheliegend, sondern auch geboten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchführung einer Aufenthaltsermittlung offensichtlich aussichtslos gewesen ist, zumal der Angeklagte im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls vor dem Amtsgericht Essen angegeben hat, bereits seit dem 01.01.2017 in Essen wohnhaft zu sein. Dass die von der Nebenklägervertreterin begehrte Akteneinsicht eilbedürftig und die Durchführung einer vorherigen Aufenthaltsermittlung daher nicht möglich gewesen ist, lässt sich weder der Ermittlungsakte entnehmen, noch ist dies sonst ersichtlich. Auch kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht davon ausgegangen werden, dass der in Haftsachen in besonderem Maße geltende Beschleunigungsgrundsatz einer vorherigen Gewährung rechtlichen Gehörs entgegenstand. Abgesehen davon, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Beantragung der Akteneinsicht durch die Nebenklägervertreterin noch nicht in Untersuchungshaft befunden hat, ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung einer Aufenthaltsermittlung sowie eine sich anschließende Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Akteneinsichtsgesuch das Verfahren in einem nennenswerten Umfang verzögert hätte.

Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine vorherige Anhörung des Angeklagten gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO deshalb unterbleiben durfte, weil diese den Zweck der Anordnung einer Maßnahme gefährden würde. Dem Angeklagten war ausweislich des Vermerks der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis vom 05.03.2016 (BI. 10 GA) bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt, dass und aus welchem Grund gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt worden ist.

Da nach dem Gesagten Gründe, von einer vorherigen Anhörung des Angeklagten abzusehen, nicht gegeben sind, kann dahinstehen, ob und wie es sich auswirkt, dass sich der Verfügung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 14,07.2017 nicht, jedenfalls nicht erkennbar entnehmen lässt, aus weichem Grund seinerzeit von einer vorherigen Anhörung des Angeklagten abgesehen worden ist.

(2) Soweit die Staatsanwaltschaft der Nebenklägervertreterin mit Verfügung vom 27.11.2017 ein weiteres Mal Akteneinsicht ohne vorherige Anhörung des Angeklagten gewährt hat, kann dahinstehen, ob sich die Rechtswidrigkeit bereits daraus ergibt, dass kein (ordnungsgemäßer) Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch die Nebenklägervertreterin gestellt bzw. aktenkundig gemacht worden ist (vgl. hierzu LG Osnabrück, Beschl. v. 22.08.2008 – 2 AR 7/08, juris Rn. 3). Denn selbst wenn man insoweit im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 07.10.2019 zur Verfahrensakte gereichte Verfügung vom „27.11.“ davon ausgehen wollte, dass ein entsprechender Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in der „persönlichen Erörterung“ zu sehen ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Akteneinsicht wiederum jedenfalls daraus, dass eine vorherige Anhörung des Angeklagten nicht erfolgt ist. Auch insoweit sind Gründe, die einer vorherigen Anhörung des Angeklagten entgegenstehen, nicht ersichtlich. Für den Angeklagten hatte sich zu diesem Zeitpunkt Frau Rechtsanwältin pp. als Verteidigerin bestellt, weshalb eine Anhörung der Verteidigerin hätte erfolgen können (vgl. MüKo-StPO/Valerius, 1. Aufl. 2014, § 33 Rn. 30).

c) Der festgestellte Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung des Beschuldigten vor Gewährung der Akteneinsicht kann durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden.

Soweit in der Rechtsprechung ohne nähere Begründung davon ausgegangen wird, dass zunächst versagtes rechtliches Gehör nachgeholt (so BGH, Beschl. v. 11.01.2005 – 1 StR 498104, NJW 2005, 1519, 1520: für. die Gewährung von Akteneinsicht durch das mit der Sache befasste Gericht vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.1990 – 1 StE 9/88, NStZ 1991, 95) und ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht dadurch geheilt werden kann (so LG Stralsund, Beseht. v. 10.01.2005 – 22 Os 475104, juris Rn. 11), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die unterlassene Anhörung des Angeklagten stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der jedenfalls durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann (so zutreffend BVerfG, Beschl. v. 30.10.2016 – 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 ¬22 AR 2/08, juris Rn. 4; implizit auch LG Krefeld, Beschl. v. 01.08.2008 21 AR 2/08, NSIZ 2009, 112; LG Dresden, Beschl. v. 06.10.2005 – 3 AR 8/05, StV 2006, 11, 13 sub 3); AG Zwickau, Beseht. v. 12.04.2013 – 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290; so nunmehr auch KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert es, dass der durch eine staatliche Maßnahme Betroffene vor deren Erlass die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.1983 – 2 BvR 348/83, BVerfGE 65, 227 = NJW 1984, 719, juris Rn. 20; Beck0K-StPO/Larcher, § 33 Rn. 1). lm Hinblick hierauf ist für eine Heilung durch eine nachträgliche Gehörsgewährung kein Raum. Allenfalls könnte davon ausgegangen werden, dass auch unter Berücksichtigung des „nachgeholten Vorbringens“ die Gewährung der Akteneinsicht im Ergebnis, also in materieller Hinsicht, zu Recht erfolgt ist, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage zu klären wäre. ob eine Aktenkenntnis des Verletzten in der Konstellation „Aussage-gegen-Aussage“ der Gewährung von Akteneinsicht entgegensteht (vgl. hierzu etwa KG, Beschl. v. 21.11.2018 — 3 Ws 278/18, NStZ 2019, 110; LG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2018 — 606 Os 8/18, NSIZ-RR 2018, 322; Baumhöfener/Daber/Wenske, NStZ 2017, 562 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 12 m.w.Nachw.). Die Richtigkeit der Gewährung von Akteneinsicht in materieller Hinsicht mag im Rahmen etwaiger (Staats-)Haftungsansprüche des durch die Akteneinsicht Betroffenen von Bedeutung sein („rechtmäßiges Alternativverhalten`), ändert aber nichts daran, dass die Gewährung der Akteneinsicht rechtswidrig erfolgt ist. Für die im Rahmen des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung maßgebliche Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt es alleine darauf an, dass die durch die Staatsanwaltschaft gewährte Akteneinsicht in formeller Hinsicht rechtswidrig ist (vgl. LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 — 22 AR 2/08, juris Rn. 4; LG Krefeld, Beschl. v. 01.08.2008 — 21 AR 2/08, NStZ 2009, 112; LG Dresden, Beschl. v. 06.10.2005 — 3 AR 8/05, StV 2006, 11, 13 sub 3); AG Zwickau, Beseht. v. 12.04.2013 — 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290). Ebenso ist unerheblich, ob der Angeklagte bei Gewährung rechtlichen Gehörs etwas hätte vorbringen können, das die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in eine andere ‚Richtung hätte beeinflussen können (vgl. AG Zwickau, Beseht. v. 12.04.2013 — 13 Gs 263/13, StraFo 2013, 290, juris Rn. 4).

Ob eine Gehörsverletzung durch Nachholung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann (so KG, Beschl. v. 02.10.2015 — 4 Ws 83/15, NStZ 2016, 438, juris Rn. 8; OLG Rostock, Beseht. v. 13.07.2017 — 20 Ws 146/17, juris Rn. 33; KK-StPO/Lieg, 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3) erscheint nach dem oben Gesagten zweifelhaft (zu Recht kritisch hierzu Kopfer!, ZD 2018, 184, 185), bedarf aber in dem hier in Rede stehenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung keiner Klärung.

) Soweit die Staatsanwaltschaft Aachen der Auffassung ist, dass die damalige Verteidigerin des Angeklagten über die im Juli 2017 erfolgte Akteneinsicht bereits durch Gewährung der ihr am 13.11.2017 überlassenen Akte informiert worden ist und vor dem Hintergrund der bereits „vor Monaten gewährten Akteneinsicht an die Rechtsanwältin der Nebenklägerin und dem damit zum Ausdruck gekommenen fehlenden Versagungsgrund“ das Anhörungsrecht gewahrt worden sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach dem oben Gesagten erfordert der Anspruch auf rechtliches Gehör es, dass der durch eine staatliche Maßnahme Betroffene vor deren Erlass die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.1983 – 2 BvR 348/83, BVerfGE 65, 227 = NJW 1984, 719, juris Rn. 20; Beck0K¬StPOILarcher, § 33 Rn. 1). Im Hinblick hierauf vermag eine nachträgliche Kenntnisnahme der ohne Anhörung erfolgten Akteneinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von vorneherein nicht zu heilen. Auch kommt es nach dem oben Gesagten nicht darauf an, ob der Angeklagte bei Gewährung rechtlichen Gehörs etwas hätte vorbringen können, das die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in eine andere Richtung hätte beeinflussen können. Entsprechendes gilt, soweit die Staatsanwaltschaft sodann erneut im November 2017 Akteneinsicht ohne vorherige Anhörung des Angeklagten gewährt hat.“

Sonntagswitz: Aus Anlass des „Mother-in-Law Day“ heute „Schwiegermütterwitze“

Auf der Suche nach Themen für den Sonntagswitz bin ich ja immer „auf der Pirsch“ und durchforsche das Netz, was es alles an „Gedenk-“ und/oder Aktionstagen gibt. Unter den Funden ist dann manches Überraschendes.

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So auch heute. Denn ich bin bei meiner Suche darauf gestoßen, dass am letzten Sonntag im Oktober in den USA der nationale Schwiegermutter-Tag, also der „National Mother-in-Law Day“ gefeiert wird (vgl. hier). Und die „Steilvorlage“ ergreife ich dann gerne und bringe heute hier Witze zu Schwiegermüttern, die mir bitte verzeichen möchten. Und da sind dann:

„Schwiegermutter, wie lange bleibst du?“

„Bis ich euch auf die Nerven falle.“

„Was, nur so kurz.“


„Meine Schwiegermutter ist ein Engel!“

„Hast du ein Glück. Meine lebt noch.“


„Immer diese blöden Schwiegermutterwitze, ich weiß gar nicht, was das soll, ich vertrage mich mit meiner bestens.“

„Wohnt sie auch in der Nähe?“

„Nein, in Australien.“


Der Richter fragt:

„Angeklagter, wieso haben Sie 20 mal auf ihre Schwiegermutter geschossen?“

„Mehr Patronen hatte ich nicht.“

Wochenspiegel für die 43. KW., das war verseuchtes KG, knapper Entbindungsantrag, Klassenfotos und Xavier Naidoo

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Hier dann der Wochenspiegel für die 43. KW. Ja, wir sind schon spät im Jahr, heute haben wir ja auch schon die Uhren umgestellt. Jetzt ist es richtig Herbst.

Im heutigen Wochenspiegel weise ich hin auf:

  1. BayObLG: 20 Minuten vor Hauptverhandlung eingegangener Entbindungsantrag muss berücksichtigt werden,

  2. Update Kammergericht: „Nicht vor 2020 wieder am Netz“ – willkommen im 21. Jahrhundert 🙂 oder auch Beim Kammergericht geht’s nicht voran

  3. OLG Hamm zum Beschlussverfahren: Beschwerdegericht kann Kenntnis vom Akteninhalt nehmen, nicht aber Beweise würdigen,

  4. Gericht will keine Textbausteine,

  5. Verdeckte Videoüberwachung Beschäftigter als letztes Mittel zulässig,

  6. Haft ohne Rechtsgrundlage – Zur Haftanordnung im Zuge von Binnengrenzkontrollen,

  7. Klassenfotos: Lehrer muss Abbildung seiner Person im Jahrbuch dulden,
  8. OLG Nürnberg: Die Behauptung „Er ist Antisemit“ stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar / Xavier Naidoo,
  9. BVerfG: Diverse Verfassungsbeschwerden gegen Dieselfahrverbote werden nicht zur Entscheidung angenommen,
  10. und aus meinem Blog dann: Reisekosten, oder: Darf der Rechtsanwalt mit dem Taxi fahren?, ist überraschend, dass ein gebührenrechtlicher Beitrag es schafft, der Renner der Woche zu werden, allerdings bei dem Thema nun so überraschend dann auch wieder nicht.

Fahrradunfall eines Achtjährigen, oder: Aufsichtspflichtverletzung?

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Die zweiten Entscheidung, das LG Osnabrück, Urt. v. 28.02.2019 – 4 S 172/18, über das Kollege Gratz auch schon berichtet hat, behandelt eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB). Beklagte sind die Eltern eines Jungen, der zum Zeitpunkt des Unfalls, der hier eine Rolle spielt, acht Jahre alt war. Der Junge war allein mit seinem Fahrrad unterwegs und hatte beim Herumfahren das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Die meinte, man könne/dürfe einen Achtjährigen nicht allein mit dem Fahrrad herumfahren lassen und die Eltern in Anspruch genommen.

Das LG Osnabrück hat das in der Berufung anders gesehen:

„1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 802,05 € aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten aus § 832 BGB zu. Nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten ihrer ihnen gemäß §§ 1626, 1631 BGB grundsätzlich bestehenden Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Beklagten haben ihre Aufsichtspflicht jedenfalls nicht dadurch verletzt, dass sie ihren Sohn unbegleitet mit dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr haben fahren lassen.

Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige richtet sich zum einen nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach bestimmt, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern; zum anderen kommt es auf die Gefährlichkeit des jeweiligen Verhaltens und die Schadensgeneigtheit des jeweiligen Umfeldes an, also auf das Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren, die von der konkreten Situation für Dritte ausgehen (BGH, Urteil vom 10.07.1984 – VI ZR 273/82 in NJW 1984, 2574, beck-online; BeckOGK/Wellenhofer, 1.11.2018, BGB § 832 Rn. 43).

Auch im Bereich des Straßenverkehrs ist dabei zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Aufsichtspflicht darauf gerichtet ist, das Kind zu einem selbständigen und verantwortungsbewussten Verhalten hinzuführen. Ein solches selbständiges Verhalten kann gerade nicht durch eine ständige Kontrolle erlernt werden. Daher muss den Aufsichtspflichtigen unter Berücksichtigung der Eigenart und der Fähigkeiten des jeweiligen Kindes die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Kind im Straßenverkehr ohne unmittelbare Beaufsichtigung eigenverantwortlich agieren zu lassen (vgl. AG Wetzlar, Urteil vom 28.04.2005 – 39 C 1820/04).

Bei Kindern in der Altersstufe zwischen 6 bis 10 Jahren, die in der Regel den Schulweg bereits alleine zurücklegen, muss es im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht; andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08NJW 2009, 1954, beck-online). Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass jedenfalls ein achtjähriges Kind, das ein Fahrrad hinreichend sicher zu fahren vermag, über Verkehrsregeln eindringlich unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen kann, beispielsweise um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten bzw. geläufigen Weg zurückzulegen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004 – 1 U 73/04, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 02.07.2008 – 2 S 201/08, juris; hinsichtlich schulpflichtigen Kindern: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 832, Rn.11).

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Sohn der Beklagten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nach seinen Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage war, mit dem Fahrrad hinreichend sicher zu fahren und den von ihm befahrenen Weg alleine, ohne Begleitung der Eltern oder anderer Aufsichtspersonen zurückzulegen. Ebenso ist das Gericht davon überzeugt, dass er über die Verkehrsregeln durch die Beklagten hinreichend unterrichtet worden ist.

Die Anhörung der Beklagten hat ergeben, dass ihr Sohn bereits vor dem Unfall längere Zeit ohne Auftreten ähnlicher Vorfälle alleine mit dem Fahrrad gefahren ist und zuvor durch die Beklagten auch auf das Verhalten im Straßenverkehr und die damit verbundenen Verkehrsregeln hingewiesen worden ist. Das Gericht darf die Angaben der Beklagten im Rahmen der persönlichen Anhörung bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 286 ZPO berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZR 48/17 in NJW-RR 2018, 249, beck-online). Die Beklagten haben insoweit glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass das Radfahren zunächst auf dem Parkplatz der Spielbank geübt worden sei und die Verkehrsregeln unter anderem auch auf längeren Radtouren beigebracht worden seien. Darüber hinaus habe der Sohn in der Schule einzelne Verkehrsregeln gelernt. Der Weg auf dem sich der Unfall ereignet habe, entspreche dem Schulweg des Sohnes, den er bereits seit der zweiten Klasse regelmäßig alleine befahre, nachdem er in der ersten Klasse durch die Beklagten begleitet worden sei. Einen Verkehrsunfall unter der Beteiligung des Sohnes habe es vorher nicht gegeben. Die Kammer sieht keine Gründe an diesen lebensnahen Ausführungen zu zweifeln. Die Ausführungen werden zudem durch die Angaben der Zeugin S. im Wesentlichen bestätigt.

Die Zeugin S. hat nach Überzeugung der Kammer glaubwürdig bekundet, dass der Sohn der Beklagten vor dem Unfall regelmäßig alleine mit dem Fahrrad zur Schule gefahren ist. Sie hat wiederholt ausgesagt, dass der Sohn vor dem Unfall regelmäßig mit dem Fahrrad zur Schule oder auch zu seinem Freund gefahren sei. Die Beklagten hätten ihrem Sohn zudem – wie auch die Zeugin selbst, wenn sie mit ihm unterwegs gewesen sei – die Verkehrsregeln beigebracht. Auch hat die Zeugin nach Vorlage der Anlagen B2 bekundet, dass die Schule dort sei, wo sie in der Anlage eingezeichnet sei und dass der Sohn immer diesen direktesten Weg zur Schule nehme.

An der Glaubwürdigkeit der Zeugin S. hat die Kammer keine Zweifel. Die Zeugin hat auf die Kammer einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck gemacht und die ihr gestellten Fragen schlüssig und in sich widerspruchsfrei beantwortet. Insbesondere hat die Zeugin bei kritischen Nachfragen des Gerichts oder der Parteivertreter nach Auffassung der Kammer nicht leichtfertig die Antworten wiederholt, sondern erneut über die Beantwortung nachgedacht und dabei auch bereitwillig angegeben, dass sie bestimmte Dinge nicht mehr sicher wisse. So hat die Zeugin beispielsweise ausgesagt, dass sie nicht mehr so genau wisse, wie lange der Sohn zuvor mit dem Fahrrad alleine gefahren sei und ob der Sohn in der Schule Verkehrsunterricht gehabt habe. Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin aus eigener Wahrnehmung wusste, dass der Sohn der Beklagten bereits längere Zeit vor dem Unfall ohne Begleitung zur Schule oder zu seinem Freund gefahren ist.

Auch der Widerspruch mit der Aussage des Zeugen D., der ausgesagt hat, dass der Sohn ganz sicher keinen Helm getragen habe – worauf es in rechtlicher Hinsicht mangels einer geregelten Helmpflicht nicht ankommt – ist nach Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Zeugin S., die im Gegensatz dazu ausdrücklich angegeben hat, dass der Sohn den Helm schon aufgehabt habe, als er das Haus verlassen habe und auch noch aufgehabt habe, als der Zeuge D. ihn vorbeigebracht habe, nicht erschüttern. Die Aussage der Zeugin S. bleibt in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar.

Die Kammer berücksichtigt im Rahmen der Aufsichtspflichtverletzung auch, dass es sich bei dem vom Sohn konkret befahrenen Weg um einen für ihn bekannten Weg gehandelt hat. Unter Berücksichtigung der Anlage B2, deren Richtigkeit sowohl vom Beklagten, als auch von der Zeugin S. bestätigt worden ist, gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass es sich bei dem zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Weg um einen für den Sohn bekannten Weg gehandelt hat. Davon abgesehen, dass sich der Unfall ohnehin im unmittelbarem Nahbereich des Wohnhauses der Beklagten ereignet hat, ist die Kammer jedenfalls auch nach Vorlage der Schulbescheinigung durch die Beklagten, die von der Grundschule B. ausgestellt worden ist, davon überzeugt, dass sich der Unfall auf dem Weg ereignet hat, der dem Schulweg des Sohnes entspricht. An der Bekanntheit des Weges bestehen daher für die Kammer keine Zweifel.

Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die der glaubhaften Aussage der Beklagten entgegenstehen, dass es vor dem Unfall keinen ähnlichen Vorfall beziehungsweise Verkehrsunfall gegeben hat.“