Heute ist Freitag und da geht es um Gebühren, Auslagen und Kosten, also ums Geld.
Und dazu dann als erstes der LG Berlin, Beschl. v. 13.03.2019 – 43 O 162/17. Der Kundige erkennt am Aktenzeichen sofort: Es handelt sich um Zivilrecht. Richtig, aber die vom LG beantwortete Frage spielt ggf. auch in Straf- und Bußgeldverfahren eine Rolle. Es geht nämlich um die Frage, ob auch Taxikosten als Reisekosten zu erstatten sind.
Das LG Berlin sagt: Ja:
„Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes sind nicht der Höhe nach auf diejenigen beschränkt, die bei Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären (BGH, Beschluss vom 13.09.05, X ZB 30/04).
Der Anwalt ist nicht verpflichtet, das billigste Verkehrsmittel zu nehmen, sondern darf das für ihn bequemste und zeitgünstigste wählen. Auch die Benutzung des Taxis in Berlin ist regelmäßig als angemessen anzusehen, die entstandenen Taxikosten wurden auch hinreichend belegt (Gerold/ Schmidt, Rnr. 47 zu Nr. 7003-7006 VV RVG, KG, Beschluss vom 23.01.01, 1 W 8967/00).“
Gilt m.E. nicht nur für Berlin, sondern allgemein.
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