Archiv für den Monat: September 2019

OWi III: Benutzung des Handys? oder: Wenn das Gerät länger in der Hand gehalten wird

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Und die dritte und letzte Entscheidung zu § 23 Abs. 1a StVO befasst sich dann mit den Anforderungen an die Frage der bzw. die Feststellungen zur „Benutzung“. Das AG hatte verurteilt, das OLG verwirft im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.04.2019 – 3 RBs 45/19 – den Zulassungsantrag:

„Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Sie kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die sowohl entscheidungserheblich als auch klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind(Göhler/Seitz, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rd. 3).

Derartige Rechtsfragen wirft der vorliegende Fall nicht auf. Insbesondere bedarf vorliegend die Frage, ob der Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a StVO voraussetzt, dass der Fahrzeugführer das von ihm aufgenommene Mobiltelefon auch genutzt hat, keiner Klärung.

Anders als die Betroffene meint, ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Betroffene ihr Handy tatsächlich genutzt hat. Diese Annahme ist naheliegend angesichts der Feststellung, dass die Betroffene das Gerät in ihrer rechten Hand neben und in Höhe des Lenkrads – mithin in ihrem Sichtbereich – hielt. Dies geschah zumindest für den Zeitraum, den der Zeuge S. benötigte, um nach der Wahrnehmung des Verstoßes sein Krad zu starten, in den fließenden Verkehr einzufahren und eine Position neben dem Fahrzeug der Betroffenen einzunehmen. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass die Betroffene das Mobiltelefon lediglich an einen anderen Platz legen oder irgendwie anders als bestimmungsgemäß verwenden wollte.“

Na ja, kann man so sehen, muss man aber nicht. Ist mir ein bisschen (zu) vage.

OWi II: Navigationsgerät als elektronisches Gerät?, oder: Ob fest verbaut, ist egal

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Author Usien

Und als zweite Entscheidung aus der Rubrik „elektronisches Gerät im Straßenverkehr“ hier dann der KG, Beschl. v. 29.03.2019 – 3 Ws (B) 49/19. Schon etwas älter, aber ich bin erst jetzt auf ihn gestoßen.

Der Betroffene ist vom AG vom Vorwurf der Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO frei gesprochen worden, und zwar u.a. aufgrund folgender Feststellung:

„Als sie sich mit ihrem Fahrzeug in Höhe des Lichtmastes xxx befand, betätigte die Betroffene kurz den fest eingebauten Joystick in der Mittelkonsole ihres Fahrzeugs, um im Bordcomputer auf das Navigationssystem umzuschalten und sich die Uhrzeit anzeigen zu lassen, und fuhr, da sie den Blick für wenige Sekunden von der Fahrbahn abwendete, aus Unachtsamkeit auf den vor ihr fahrenden Personenkraftwagen Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.

… Ein Verstoß wegen vorsätzlicher Benutzung eines elektronischen Gerätes beim Führen eines Fahrzeuges mit Unfallfolge gemäß §§ 1 Abs. 2, 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 1 und 22 StVO i.V.m. § 24 StVG lag hingegen nicht vor, da das im Bordcomputer des Fahrzeugs enthaltene und über den fest eingebauten Joystick zu bedienende Navigationssystem nicht unter die Geräte i.S.v. § 23 Abs. 1a S. 2 StVO fällt. Zudem liegt im vorliegenden Fall nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät und eine kurze Blickabwendung zum Verkehrsgeschehen gem. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2b StVO vor, da die Bedienung nur wenige Sekunden in Anspruch nahm.“

Dagegen die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft, die beim KG dann Erfolg hatte:

„1. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts fällt auch das Navigationsgerät unter Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

§ 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Verordnung vom 18. Mai 2017 wurde durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3549) mit Wirkung zum 19. Oktober 2017 grundlegend geändert. Erfasst werden – sämtliche (BR-Drs. 556/17, S. 16) – „elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“. Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sind gemäß § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO „auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder“.

Unerheblich ist hierbei auch, ob das Navigationsgerät fest im Fahrzeug verbaut ist. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen mobilen und immobilen elektronischen Geräten.“

OWi I: Ist ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät?, oder: Auf dem Weg zum BGH

Der heutige Dienstag ist OWi-Entscheidungen gewidmet – Unterrubrik: Mobiltelefon/elektronisches Gerät im Straßenverkehr, also der (neue) § 23 Abs. 1a StVO.

Und als erstes Posting zwei OLG-Entscheidungen zum Taschenrechner. Der beschäftigt die OLG ja seit einiger Zeit, und zwar mit der Frage: Handelt es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO? Dazu dann hier folgende Entscheidungen, nämlich

OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.07.2019 – 1 Ss (OWi) 87/19 – mit dem Leitsatz:

Bei einem Taschenrechner handelt es sich zumindest dann um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn das Gerät über eine Memory-Funktion verfügt.

Und dann:

OLG Hamm, Beschl. v. 15.08.2019 – 4 RBs 191/19 – ein Vorlagebeschluss an den BGH mit der Frage:

Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO?

Die Vorlage an den BGH war erforderlich, weil das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18 – eine andere Auffassung vertreten hatte (vgl. dazu: OWi I: “… es war kein Mobiltelefon, sondern ein Taschenrechner…”, oder: Neue Einlassung “geboren”?) . Das OLG Hamm hatte dazu dann beim OLG Oldenburg „angefragt“ (vgl. den OLG Hamm, Beschl. v. v. 18.06.2019 – 4 RBs 191/19 und dazu OWi I: Ist ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät?, oder: OLG Hamm bejaht das), ob das OLG Oldenburg an seiner Auffassung festhält. Das hat es und damit ist die Sache/Frage dann auf dem Weg zum 4. Strafsenat des BGH.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich bei einem Vorschussantrag Zahlungen des Mandanten angeben?

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Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich bei einem Vorschussantrag Zahlungen des Mandanten angeben?, zur Diskussion gestellt.

Darauf hatte ich dem Kollegen kurz und zackig 🙂 geantwortet:

„Jepp, Burhoff/Volpert, RVG, Teil A Rn 2495.“

Das ging, da ich weiß, dass der Kollege auf den RVG-Kommentar zurückgreifen kann. Für alle anderen, die das (noch) nicht können: Bei der Rn 2495 heißt es u.a.:

„Für das Verfahren zur Festsetzung des Vorschusses gilt § 55 (Burhoff, RVGreport 2011, 327; ders., RVGprofessionell 2014, 158; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 47 Rn 7; AnwKomm-RVG/Fölsch, § 47 Rn 15; AnwKomm-RVG/Volpert, § 55 Rn 8; s. hierzu Teil A: Festsetzung gegen die Staatskasse [§ 55], Rdn 851 ff.). Deshalb muss der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt in seinem Antrag auf Festsetzung des Vorschusses insbesondere auch gem. § 55 Abs. 5 Satz 2 angeben, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Beantragung des Vorschusses erhalten hat (Burhoff, RVGreport 2011, 327). ……“

Und dann jetzt natürlich der <<Werbemodus an>> der Hinweis auf die Bestellmöglichkeit von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., <<Werbemodus aus>>. 🙂

Ärztlich assistierte Selbsttötung, oder: Wann ist Sterbenlassen noch strafbar?

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Das zweite Posting betrifft dann die beiden BGH-Entscheidungen zur „Sterbehilfe“, also das BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 393/18 – und das BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18, die ja auch schon anderweitig „besprochen“ worden sind und sicherlich noch den einen oder anderen Aufsatz nach sich ziehen werden. Denn der BGH hat seine Auffassung zur „Sterbehilfe“ geändert.

Die damit zusammenhängenden Fragen kann man m.E. hier in einem Blogbeitrag nicht im Einzelnen darstellen. Daher beschränke ich mich auf die Leitsätze der Entscheidungen und die entscheidenden Passagen aus den Urteilen:

Der Leitsatz des BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 393/18 – lautet:

Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.

Und die entscheidende Passage aus dem Urteil dazu:

„a) Allerdings hatte er Frau D. viele Jahre als Hausarzt betreut und befand sich aufgrund der Übernahme ihrer ärztlichen Behandlung und des damit einhergehenden Vertrauensverhältnisses zunächst in einer besonderen Schutzposition für deren Leib und Leben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 377; Schönke/Schröder/Bosch, aaO, § 13 Rn. 28a). Diese Pflichtenstellung als Hausarzt endete spätestens, als Frau D. ihren Sterbewunsch (nochmals) äußerte und diesen mit der von dem Angeklagten akzeptierten Bitte verband, er solle „sie nach Einnahme der Tabletten zu Hause betreuen“. Entsprechend dieser Vereinbarung oblag es ihm nur noch, als Sterbebegleiter etwaige Leiden oder Schmerzen während des Sterbens zu lindern oder zu verhindern (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1982 – 2 StR 494/82, NStZ 1983, 117, 118; Beschluss vom 8. Juli 1987 – 2 StR 298/87, NJW 1988, 1532; LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 216 Rn. 29, 31 f.; MüKo-StGB/ Schneider, aaO, § 216 Rn. 66; SSW-StGB/Momsen, 4. Aufl., § 216 Rn. 11; Saliger, medstra 2015, 132, 136; Berghäuser, ZStW 2016, 741, 749).“

Und der Leitsatz des BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18 – lautet:

Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.

Und die entscheidende Passage aus dem Urteil dazu:

„1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen eines vollendeten Tötungsdelikts durch aktives Tun (§ 212 Abs. 1 oder § 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Vielmehr stellt sich sein Handeln insoweit als straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid dar.

a) Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung erfüllt nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 371). Für die Abgrenzung einer – dementsprechend mangels rechtswidriger Haupttat straflosen – Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung eines anderen, gegebenenfalls auf dessen ernsthaftes Verlangen, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, wer das zum Tod führende Geschehen zuletzt beherrscht (BGH, Urteile vom 14. August 1963 – 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135, 139 f.; vom 7. Februar 2001 – 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 284; vom 20. Mai 2003 – 5 StR 66/03, NJW 2003, 2326, 2327; vom 4. Juli 2018 – 2 StR 245/17, BGHSt 63, 161; Beschluss vom 25. November 1986 – 1 StR 613/86, NJW 1987, 1092; vgl. auch OLG München, NJW 1987, 2940, 2941). Begibt sich der Sterbewillige in die Hand eines Dritten und nimmt duldend von ihm den Tod entgegen, dann hat dieser die Tatherrschaft über das Geschehen. Nimmt dagegen der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und behält er dabei die freie Entscheidung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe.“