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OWi III: Benutzung des Handys? oder: Wenn das Gerät länger in der Hand gehalten wird

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Und die dritte und letzte Entscheidung zu § 23 Abs. 1a StVO befasst sich dann mit den Anforderungen an die Frage der bzw. die Feststellungen zur „Benutzung“. Das AG hatte verurteilt, das OLG verwirft im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.04.2019 – 3 RBs 45/19 – den Zulassungsantrag:

„Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Sie kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die sowohl entscheidungserheblich als auch klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind(Göhler/Seitz, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rd. 3).

Derartige Rechtsfragen wirft der vorliegende Fall nicht auf. Insbesondere bedarf vorliegend die Frage, ob der Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a StVO voraussetzt, dass der Fahrzeugführer das von ihm aufgenommene Mobiltelefon auch genutzt hat, keiner Klärung.

Anders als die Betroffene meint, ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Betroffene ihr Handy tatsächlich genutzt hat. Diese Annahme ist naheliegend angesichts der Feststellung, dass die Betroffene das Gerät in ihrer rechten Hand neben und in Höhe des Lenkrads – mithin in ihrem Sichtbereich – hielt. Dies geschah zumindest für den Zeitraum, den der Zeuge S. benötigte, um nach der Wahrnehmung des Verstoßes sein Krad zu starten, in den fließenden Verkehr einzufahren und eine Position neben dem Fahrzeug der Betroffenen einzunehmen. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass die Betroffene das Mobiltelefon lediglich an einen anderen Platz legen oder irgendwie anders als bestimmungsgemäß verwenden wollte.“

Na ja, kann man so sehen, muss man aber nicht. Ist mir ein bisschen (zu) vage.