Archiv für den Monat: Juli 2019

Selbständiges Einziehungsverfahren nach dem OWiG, oder: Welche Gebühren?

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ dann zwei Entscheidungen in Zusammenhang mit der zuästzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung, also die Nr. 4142, 5116 VV RVG.

Ich eröffne mit dem LG Kassel, Beschl. v. 15.05.2019 – 8 Qs 4/19. Es geht um den Anfall der Gebühr Nr. 5116 VV RVg im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 OWiG. Die Frage löst das LG Kassel falsch, wenn es meint:

Der Rechtsanwalt, der im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 OWiG einen Einziehungsbeteiligten vertritt, erhält für das gerichtliche Verfahren lediglich die Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG.

Dass das falsch ist, habe ich bereits mehrfach dargelegt. Dabei bleibe ich, auch wenn das LG das – wortreich – anders meint. Das, was es schreibt, ist m.E. nicht überzeugend.

Kein Alkohol im Maßregelvollzug, oder: Auch kein „Alkoholfreier Sekt“ oder „Krombacher 0.0“

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Bei der dritten Entscheidung handelt es sich heute um den OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2018 – 3 Ws 205/18 (MVollz), schon etwas älter, aber erst vor kurzem vom OLG übersandt.

Ihm liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ist der Antragsteller bei dem Antragsgegner im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB untergebracht. Der Unterbringung lag ursprünglich das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30.10.2009 zu Grunde. Im Juli 2016 wurde vom Landgericht Göttingen rechtskräftig eine weitere Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet. Eine Alkoholproblematik besteht bei dem Antragsteller nicht. Zusammen mit dem Antragsteller sind jedoch eine Vielzahl von Personen mit verschiedenen Suchtproblematiken gemäß § 64 StGB untergebracht.

Dem Antragsteller wird die Möglichkeit geboten, seine Lebensgefährtin regelmäßig in einem zu diesem Zweck vorhandenen Apartment zu treffen und mit dieser Zeit zu verbringen. Für einen solchen Langzeitbesuch vom 29.12.2017 bis zum 01.01.2018 erwarb der Antragsteller im Rahmen eines Gemeinschaftsausganges eine Flasche von einem schäumenden Getränk aus alkoholfreiem Wein (im Folgenden ungeachtet der lebensmittelrechtlichen Vorgaben als Sekt bezeichnet). Hierbei handelt es sich um ein Getränk, welches auf alkoholischer Weinbasis hergestellt und dem anschließend durch Weiterverarbeitung Alkohol entzogen wird. Aufgrund dieses Herstellungsverfahrens enthält das Getränk gegebenenfalls einen Alkoholrest, der jedoch 0,5 Promille im Regelfall nicht überschreitet. Insoweit unterscheidet sich das Getränk etwa von alkoholfreiem Punsch, der auf Fruchtsaftbasis hergestellt wird. Der Verzehr solchen Punsches wurde dem Antragsteller und weiteren Untergebrachten im Rahmen eines Besuchs des Göttinger Weihnachtsmarktes gestattet.

Am 30.5.2018 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner darüber hinaus die Erlaubnis zum Erwerb vollständig alkoholfreien Bieres.

In der Hausordnung des Antragsgegners heißt es dazu unter III.2.b.) u.a.

„Konsum, Erwerb, Besitz und Handel von oder mit Drogen (…), Medikamenten, alkoholischen Getränken (auch alkoholfreiem Bier und Malzbier) sowie alkoholhaltigen Speisen ist untersagt. Für Ausgang, Freigang und Urlaub gelten diese Bestimmungen sinngemäß.“

Die Wirkung sogenannter alkoholfreier Getränke, die eine geringe, physiologisch regelmäßig als unbedenklich angesehene Menge Alkohol enthalten, wird auf im Entzug befindliche oder trockene Alkoholiker kritisch diskutiert. Selbiges gilt für Getränke, bei denen es durch entsprechende nachbereitende Bearbeitung gelungen ist, den Alkoholgehalt auf 0,0 % zu reduzieren. Diskutiert wird dabei insbesondere eine – vom Restalkohol unabhängige – negative Einwirkung auf das Suchtgedächtnis durch Geschmack und Geruch der Getränke sowie durch das äußere Erscheinungsbild.

Die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der möglichen Wirkung der oben genannten Getränke beruhen u.a. auf einer wissenschaftlichen Studie sowie ärztlichen Stellungnahmen. Zudem führt der Hersteller des oben erwähnten Bieres auf seiner Internetseite folgendes aus:

„den Genuss von alkoholfreiem Bier sollten “trockene“ Alkoholiker vermeiden, da der reine Biergeschmack – wenn auch ohne Alkohol – Reize auslösen kann, die zum Trinken eines alkoholischen Getränkes animieren könnten.“

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.12.2017 begehrte der Antragsteller die Zulassung des alkoholfreien Sektes, mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.12.2017 die Zurückweisung einer „Rüge“, die gerichtliche Überprüfung einer durch den Antragsgegner zu erstellenden Liste an verbotenen Getränken sowie die Abänderung der Hausordnung und mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.6.2018 die Erlaubnis zum Erwerb des Bieres der Marke „Krombacher 0,0“.

Die StVK hat die Anträge zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten hatte keinen Erfolg.

Hier die Leitsätze der OLG-Entscheidung:

1. Der Besitz und Erwerb von alkoholfreiem Bier und Sekt kann im Maßregelvollzug auch bei nicht suchtgefährdeten Patienten beschränkt werden.

2.  Die Beschränkung kann erforderlich sein, wenn aufgrund von unkontrollierter Weitergabe oder des Konsums dieser Getränke in Gegenwart von suchtgefährdeten Personen die abstrakt generelle Gefahr besteht, dass aufgrund des Aussehens und Geschmacks das Therapieziel (hier: Befreiung vom Hang) durch suchtauslösende Reize gefährdet wird.

Führungsaufsicht, oder: Voll verbüßte ausländische Strafe

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Von der zweiten Entscheidung, dem OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2019 – 2 Ws 158/19, der sich ebenfalls mit Führungsaufsicht befasst, stelle ich hier heute nur die Leitsätze vor.

Die lauten:

1.  Wird die Strafe aus einem gemäß §§ 84f, 84g IRG bzw. § 48ff. IRG für vollstreckbar erklärten ausländischen Urteil (hier: Portugal) in Deutschland vollständig verbüßt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 68f StGB Führungsaufsicht eintreten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Rechtsfolge auch bei Vollverbüßung im Ausland eingetreten wäre, da sich die Vollstreckung nach deutschem Recht richtet.

2.  Der Zeitpunkt der Entscheidung über den Eintritt der Maßregel des § 68f StGB im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB ist der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit dem das Nichtentfallen der Maßregel festgestellt wird.

Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht, oder: Unverhältnismäßige Weisungen

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Heute dann – seit längerem mal wieder – drei vollzugs- bzw. vollstreckungsrechtliche Entscheidungen.

Den Reigen eröffne ich mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.01.2019 – 1 OLG 2 Ss 76/18, den mir der Kollege S. Allgeier, Mannheim, übersandt hat. Er hat zumindest mittelbar mit der Tagesthematik zu tun, denn es geht um einen Verstoß gegen § 145a StGB, also einen Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht u.a.

Das AG hatte insoweit verurteilt, allerdings Bewährung gewährt, dagegen hat die StA Berufung eingelegt, die sie auf das Strafmaß beschränkt hat. Das LG hat die Berufung entfallen lassen. Dagegen dann die erfolgreiche Revision des Angeklagten.

Das OLG hat die Berufungsbeschränkung als nicht wirksam angesehen:

„Im Hinblick auf die als wirksam erachtete Beschränkung hat das Landgericht die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Verstöße gegen Weisungen der Führungsaufsicht hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:

„Der Angeklagte steht aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Freiburg vom 14.01.2016, Az. 12 StVK 282/15, unter Führungsaufsicht. Hierbei wurde ihm unter anderem zur Auflage gemacht, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen. Entgegen dieser Auflage trank der Angeklagte am 08.09.2016 mehrere Gläser Bier, was zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,87 Promille führte.

Zudem wurde der Angeklagte im Führungsaufsichtsbeschluss sowie im Ergänzungsbeschluss vom 27.07.2016 angewiesen, mindestens zweimal im Monat psychotherapeutische bzw. psychologische Gespräche bei der Psychotherapeutischen Ambulanz in Ludwigshafen wahrzunehmen. Entgegen dieser Auflage nahm er weder im August noch im Oktober 2016 diese Gespräche wahr.“

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat beantragt, die Revision als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

1. Die zulässige Revision ist begründet.

Das angefochtene Urteil war aufzuheben, da die von der Staatsanwaltschaft erklärte Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung unwirksam ist und das Landgericht nicht über alle von der Anfechtung erfassten Entscheidungsteile des amtsgerichtlichen Urteils befunden hat.

Grundsätzlich kann ein Rechtsmittel wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. Januar 2013, Az. 3 Ss 383/12, juris Rn. 2; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2005, Az. 1 Ss 5/05; juris Rn. 12; BayObLG, Urteil vom 12. Dezember 2002, Az. 5 St RR 299/2002, juris Rn. 5). Die materielle Wirksamkeit der Beschränkung setzt voraus, dass die erstinstanzlichen Feststellungen derart vollständig und widerspruchsfrei sind, dass sie eine ausreichende Grundlage für die Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB und gegebenenfalls die Bewertung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB bilden. Einer wirksamen Beschränkung steht insbesondere entgegen, wenn auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 24; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 2; BayObLG, a.a.O., juris Rn. 5; zur Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kompensationsentscheidung BGH, Urteil vom 6. August 2014, Az. 2 StR 60/14, juris Rn. 7; zur Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2014, Az. 1 OLG 1 Ss 26/15; BGH, Urteil vom 22. Februar 1996, Az. 1 StR 721/95, juris Rn. 9; OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2014, Az. 2 OLG 23 Ss 557/14; juris Rn. 5)

So verhält es sich hier. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht sind lückenhaft und deshalb nicht geeignet, Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch zu sein. Bei § 145a StGB handelt es sich um eine Blankettvorschrift, deren Tatbestand erst durch die genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält. Die Vorschrift enthält das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass die Weisung, gegen die der Angeklagte verstoßen hat, rechtsfehlerfrei ist. Rechtsfehlerhafte, insbesondere unverhältnismäßige oder gem. § 68 b Abs. 3 StGB für den Verurteilten unzumutbare Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015, Az. 5 StR 275/15, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018, Az. 4 StR 25/18, juris Rn. 7; OLG Dresden, a.a.O., juris Rn. 14). Darüber hinaus muss sich aus dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich ergeben, dass die Weisung strafbewehrt ist (BGH, a.a.O., juris Rn. 6; OLG Dresden, a.a.O., juris, Rn. 14). Diesen Anforderungen werden die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar ergänzend Feststellungen zur Gefährdung des Maßregelzweckes getroffen. Aus den Feststellungen des Amts- und Landgerichts ergibt sich aber weder, dass dem Angeklagten die Beschlüsse, in denen die Weisungen erteilt und abgeändert wurden, bekannt gegeben wurden, noch, dass in dem Beschluss, mit dem die Weisungen erteilt wurden, ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Abstinenzweisung und die Weisung, regelmäßig Gespräche bei der Psychotherapeutischen Ambulanz in Ludwigshafen wahrzunehmen, strafbewehrt sind. Darüber hinaus ist nicht festgestellt, ob die Weisungen zumutbar waren.

Wegen der aufgezeigten Lücken kann der Schuldspruch keine Grundlage für die Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch bieten, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in 3 Fällen verurteilt wurde. Wegen der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung insoweit unterliegt das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen insgesamt der Aufhebung.

2. Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung wird die Berufungskammer Folgendes zu beachten haben:

Die Berufungsbeschränkung ist nur im Hinblick auf die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht gern. § 145a StGB unwirksam. Soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in fünf Fällen und Be-drohung verurteilt und im Übrigen freigesprochen wurde, ist die Berufung wirksam beschränkt worden, sodass insoweit sowohl der Schuldspruch als auch der Ausspruch über die Einzelstrafen rechtskräftig ist.

OWI III: Fahrverbot und Durchfahrtsbeschränkung, oder: Teleologische Reduktion?

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Urheber Erkaha

Und zum Tagesschluss dann noch der KG, Beschl. v. 03.06.2019 – 3 Ws (B) 155/19, der auch eine Fahrverbotsfrage betrifft, nämlich das „neue“ Fahrverbot nach Nr. 250a BKat. Dazu das KG mit folgenden Leitsätzen:

1. Hintergrund der Nr. 250a BKat ist die Feststellung, dass zum Schutz der Infrastruktur verhängte Durchfahrtverbote für Lkw vielfach vorsätzlich missachtet worden sind und Geldbußen in Kauf genommen wurden, um Umwege und damit Zeitverluste zu vermeiden. Die deutliche Verschärfung der Rechtsfolgen soll mit der abschreckenderen Wirkung zu einem wirksameren Schutz der Infrastruktur beitragen.

2.  Eine teleologische Reduktion des Bußgeldtatbestandes Nr. 250a dahin, dass die Verkehrseinrichtungen so beschaffen sein müssen, dass sie ein Durchfahren mit einem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t körperlich manifest erschweren, ist nicht angezeigt.