Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht, oder: Unverhältnismäßige Weisungen

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Heute dann – seit längerem mal wieder – drei vollzugs- bzw. vollstreckungsrechtliche Entscheidungen.

Den Reigen eröffne ich mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.01.2019 – 1 OLG 2 Ss 76/18, den mir der Kollege S. Allgeier, Mannheim, übersandt hat. Er hat zumindest mittelbar mit der Tagesthematik zu tun, denn es geht um einen Verstoß gegen § 145a StGB, also einen Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht u.a.

Das AG hatte insoweit verurteilt, allerdings Bewährung gewährt, dagegen hat die StA Berufung eingelegt, die sie auf das Strafmaß beschränkt hat. Das LG hat die Berufung entfallen lassen. Dagegen dann die erfolgreiche Revision des Angeklagten.

Das OLG hat die Berufungsbeschränkung als nicht wirksam angesehen:

„Im Hinblick auf die als wirksam erachtete Beschränkung hat das Landgericht die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Verstöße gegen Weisungen der Führungsaufsicht hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:

„Der Angeklagte steht aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Freiburg vom 14.01.2016, Az. 12 StVK 282/15, unter Führungsaufsicht. Hierbei wurde ihm unter anderem zur Auflage gemacht, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen. Entgegen dieser Auflage trank der Angeklagte am 08.09.2016 mehrere Gläser Bier, was zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,87 Promille führte.

Zudem wurde der Angeklagte im Führungsaufsichtsbeschluss sowie im Ergänzungsbeschluss vom 27.07.2016 angewiesen, mindestens zweimal im Monat psychotherapeutische bzw. psychologische Gespräche bei der Psychotherapeutischen Ambulanz in Ludwigshafen wahrzunehmen. Entgegen dieser Auflage nahm er weder im August noch im Oktober 2016 diese Gespräche wahr.“

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat beantragt, die Revision als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

1. Die zulässige Revision ist begründet.

Das angefochtene Urteil war aufzuheben, da die von der Staatsanwaltschaft erklärte Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung unwirksam ist und das Landgericht nicht über alle von der Anfechtung erfassten Entscheidungsteile des amtsgerichtlichen Urteils befunden hat.

Grundsätzlich kann ein Rechtsmittel wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. Januar 2013, Az. 3 Ss 383/12, juris Rn. 2; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2005, Az. 1 Ss 5/05; juris Rn. 12; BayObLG, Urteil vom 12. Dezember 2002, Az. 5 St RR 299/2002, juris Rn. 5). Die materielle Wirksamkeit der Beschränkung setzt voraus, dass die erstinstanzlichen Feststellungen derart vollständig und widerspruchsfrei sind, dass sie eine ausreichende Grundlage für die Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB und gegebenenfalls die Bewertung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB bilden. Einer wirksamen Beschränkung steht insbesondere entgegen, wenn auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 24; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 2; BayObLG, a.a.O., juris Rn. 5; zur Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kompensationsentscheidung BGH, Urteil vom 6. August 2014, Az. 2 StR 60/14, juris Rn. 7; zur Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2014, Az. 1 OLG 1 Ss 26/15; BGH, Urteil vom 22. Februar 1996, Az. 1 StR 721/95, juris Rn. 9; OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2014, Az. 2 OLG 23 Ss 557/14; juris Rn. 5)

So verhält es sich hier. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht sind lückenhaft und deshalb nicht geeignet, Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch zu sein. Bei § 145a StGB handelt es sich um eine Blankettvorschrift, deren Tatbestand erst durch die genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält. Die Vorschrift enthält das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass die Weisung, gegen die der Angeklagte verstoßen hat, rechtsfehlerfrei ist. Rechtsfehlerhafte, insbesondere unverhältnismäßige oder gem. § 68 b Abs. 3 StGB für den Verurteilten unzumutbare Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015, Az. 5 StR 275/15, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018, Az. 4 StR 25/18, juris Rn. 7; OLG Dresden, a.a.O., juris Rn. 14). Darüber hinaus muss sich aus dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich ergeben, dass die Weisung strafbewehrt ist (BGH, a.a.O., juris Rn. 6; OLG Dresden, a.a.O., juris, Rn. 14). Diesen Anforderungen werden die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar ergänzend Feststellungen zur Gefährdung des Maßregelzweckes getroffen. Aus den Feststellungen des Amts- und Landgerichts ergibt sich aber weder, dass dem Angeklagten die Beschlüsse, in denen die Weisungen erteilt und abgeändert wurden, bekannt gegeben wurden, noch, dass in dem Beschluss, mit dem die Weisungen erteilt wurden, ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Abstinenzweisung und die Weisung, regelmäßig Gespräche bei der Psychotherapeutischen Ambulanz in Ludwigshafen wahrzunehmen, strafbewehrt sind. Darüber hinaus ist nicht festgestellt, ob die Weisungen zumutbar waren.

Wegen der aufgezeigten Lücken kann der Schuldspruch keine Grundlage für die Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch bieten, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in 3 Fällen verurteilt wurde. Wegen der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung insoweit unterliegt das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen insgesamt der Aufhebung.

2. Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung wird die Berufungskammer Folgendes zu beachten haben:

Die Berufungsbeschränkung ist nur im Hinblick auf die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht gern. § 145a StGB unwirksam. Soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in fünf Fällen und Be-drohung verurteilt und im Übrigen freigesprochen wurde, ist die Berufung wirksam beschränkt worden, sodass insoweit sowohl der Schuldspruch als auch der Ausspruch über die Einzelstrafen rechtskräftig ist.

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