Monatsarchiv: Januar 2019

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich beim Zuständigkeitswechsel?

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Und als RVG-Rätsel dann heute eine schon etwas ältere Frage zu den Gebühren beim Zuständigkeitswechsel (in der Berufungsinstanz). Die stammt noch aus meinem inzwischen eingestellten RVG-Forum (DSGVO geschädigt 🙂 ):

„Hallo allerseits,

Mandant wird vor dem Schöffengericht – aufgrund einer erpresserischen Verständigung – zu dreieinhalb Jahren verurteilt.

Noch in der Rechtsmittelfrist übernehme ich das Mandat und lege Berufung ein.

Der Mandant widerruft sein im Rahmen der Verständigung abgelegtes Geständnis.

Die zunächst zuständige Berufungskammer des LG erfragt den Umfang der Anfechtung, namens und im Auftrag des Mandanten wird hierauf in einem ausführlichen Schriftsatz geantwortet und mitgeteilt, dass das Urteil vollumfänglich angefochten wird, also eine (erstmalige) umfängliche Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung nötig werden wird.

Die Berufungskammer des LG sieht nun nach Wegfall des strafmildernd wirkenden Geständnisses eine Straferwartung von über 4 Jahren und gibt das Verfahren gemäß § 225 a StPO an die Strafkammer des LG ab, wo das Verfahren sodann erneut „erstinstanzlich“ verhandelt wurde.

Ich würde gerne sowohl die Verfahrensgebühr Nr. 4125 als auch die Verfahrensgebühr Nr. 4113, abrechnen[smile2], fürchte aber, dass ich wohl „nur“ die Gebühr des höchsten mit der Sache befassten Gerichtes, also erstinstanzlich LG, Nr. 4113, abrechnen darf[sad].

Oder irre ich mich erfreulicherweise?“

Pflichtverteidigerwechsel und Gebot der Kostenneutralität, oder: In den Umbeiordnungsbeschluss wird nichts „hineingelesen“

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.04.2018 – 18 Qs 28/16. Das LG entscheidet in ihm über die Gebühren des (neuen) Pflichtverteidigers nach einem Pflichtverteidigerwechsel.

Dem Angeklagten war Rechtsanwalt P. beigeordnet. Nachdem der Angeklagte vom AG verurteilt worden ist, legen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Dann zeigt Rechtsanwalt Dr. M. in der Berufungsinstanz unter Vorlage einer Vollmacht an, vom Angeklagten „zunächst“ als Wahlverteidiger mandatiert worden zu sein. Zugleich beantragt er namens und im Auftrag des Verurteilten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und kündigte an, für den Fall der Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen.

Auf gerichtliche Nachfrage meldete Rechtsanwalt P. gewisse grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer – zwischenzeitlich (auch) vom Angeklagten in einem eigenen Schreiben gewünschten – Auswechslung des Pflichtverteidigers ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes an, erklärte jedoch ausdrücklich, dass er letztlich „anheimstelle“, eine etwa für geboten erachtete Entpflichtung vorzunehmen.

Der Vorsitzende der zuständigen Jugendkammer nimmt dann die Beiordnung von Rechtsanwalt P. zurück und ordnet den Rechtsanwalt Dr. M. als neuen Pflichtverteidiger bei. Der Tenor der Entscheidung enthält keine über den bloßen Ausspruch der Rücknahme, der Ablehnung und der Beiordnung hinausgehende Zusätze. In den Gründen des Beschlusses heißt es auszugsweise: „Die Kammer vertritt die Auffassung, dass eine Auswechslung des Verteidigers jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und keine Mehrkosten entstehen. […] Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass durch den Verteidigerwechsel keine Mehrkosten entstehen“.

Nach Abschluss der zweiten Instanz macht Dr. M dann seine Pflichtverteidigervergütung geltend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG schließt sich dazu der Auffassung der Bezirksrevisorin an, die gegen den Kostenfestsetzungsantrag eingewandt hatte, dass die Auswechslung des Pflichtverteidigers ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Erfordernis der „Kostenneutralität“ begründet worden sei, weshalb der Vergütungsantrag des Rechtsanwalts Dr. M. im Hinblick darauf, dass der frühere Pflichtverteidiger auf die schon bei ihm angefallenen Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren) seinerseits nicht verzichtet habe, zur Vermeidung einer Doppelzahlung um 504,00 € (netto) gekürzt werden müsse. Das sieht das LG anders:

„Dem Beschwerdeführer steht die von ihm beantragte Verfahrensgebühr zu. In diesem Punkt lässt sich von vornherein eine gebotene „Kostenneutralität“ nicht als Gegenargument heranziehen. Auch die geltend gemachte Grundgebühr muss dem Beschwerdeführer gewährt werden, ungeachtet des Umstands, dass eine solche schon durch das Tätigwerden des früheren Pflichtverteidigers angefallen war. Das nachträgliche Ausnutzen der falschen gerichtlichen Sachbehandlung durch den Beschwerdeführer, der unter den gegebenen Umständen nicht hätte beigeordnet werden dürfen, rechtfertigt es für sich genommen noch nicht, dem Einfordern von „Mehrkosten“ den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenzuhalten.

1. Die Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nrn. 4124, 4125 in Höhe von 312,00 € (netto) ist dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 48 RVG, antragsgemäß zu zahlen. Die faktisch eintretende Doppelbelastung der Staatskasse mit dieser Gebühr ist unbeachtlich.

Dem früheren Pflichtverteidiger ist die in Rede stehende Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren (RVG-VV Nrn. 4124, 4125) zu Unrecht erstattet worden. Die Gebühr entsteht grundsätzlich mit jeder Tätigkeit, die sich auf die Ausführung des Auftrags zur Verteidigung in der Berufungsinstanz richtet. Wenn der Verteidiger allerdings – wie hier – bereits im ersten Rechtszug tätig war, decken die Gebühren gemäß RVG-VV Nrn. 4100 ff. die (bloße) Einlegung der Berufung noch mit ab (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 10 Halbsatz 1 RVG); die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger damit erst nach der Einlegung der Berufung (vgl. KG, Beschluss vom 02.09.2016 – Az. 4 Ws 125/16, NStZ 2017, 305; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.08.2005 – Az. Ws 626/05, NJW 2006, 1536). Nach Aktenlage hatte vorliegend der frühere Pflichtverteidiger nach der Rechtsmitteleinlegung im Berufungsverfahren keine Aktivitäten mehr entfaltet. Die Beiordnung des Beschwerdeführers hat also in diesem Punkt, eine zutreffende Sachbehandlung unterstellt, keine „Mehrkosten“ verursacht; der Umstand, dass der frühere Pflichtverteidiger eine nicht angefallene Gebühr erhalten hat, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.

2. Auch die Zahlung der Grundgebühr gemäß RVG-VV Nrn. 4100, 4101 in Höhe von 192,00 € (netto) kann dem Beschwerdeführer nicht versagt worden. Die bei der Beiordnung intendierte „Kostenneutralität“ steht dem nicht entgegen, weder auf den im Vergütungs- und im Erinnerungsverfahren beschrittenen Wegen (eines vermeintlichen wirksamen Vorbehalts bei der Beiordnung oder eines vermeintlichen Verzichts) noch über den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

a) Der Beiordnungsbeschluss enthält keine einschränkende Bedingung, auf deren Grundlage sich der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers um die „Mehrkosten“ kürzen ließe.

Es spricht vieles dafür, dass die im Zuge einer Auswechslung des Pflichtverteidigers erfolgende Beiordnung des neuen Verteidigers ohnehin nicht in zulässiger und gebührenrechtlich wirksamer Weise mit der Bedingung verknüpft werden kann, dass dem neuen Verteidiger keine Vergütungsanteile zustehen, die schon der frühere Verteidiger durch sein Tätigwerden verdient hat. Diese Frage mag hier aber dahinstehen, denn jedenfalls enthält der Beschluss vom 12.09.2014 – was auch der Beschwerdeführer in seiner Argumentation in den Vordergrund stellt – keine solche Bedingung. Dass der Vorsitzende der Jugendkammer von dem Beweggrund geleitet war und die Erwartung hegte, den Verteidigerwechsel „kostenneutral“ umzusetzen, kommt in den zitierten Sätzen der Begründung seines Beschlusses unmissverständlich zum Ausdruck. Anders als von der Bezirksrevisorin und vom Amtsgericht vertreten, erlaubt es dies allein allerdings nicht, in den maßgeblichen Tenor der Entscheidung, der seinerseits frei von jeglicher ausdrücklichen Einschränkung ist, eine entsprechende (konkludente) Bedingung „hineinzulesen“.

b) Der Beschwerdeführer hat auch nicht auf die Gebühr verzichtet; insbesondere kann seinem Schweigen zur Beiordnungsentscheidung kein solcher Erklärungsgehalt beigelegt werden.

Eine ausdrückliche Verzichtserklärung hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit abgegeben. Auch ein konkludenter Gebührenverzicht – durch schlüssiges Verhalten des Beschwerdeführers – ist nicht erfolgt. Auf der einen Seite ist der Bezirksrevisorin und dem Amtsgericht im Ausgangspunkt der jeweiligen Überlegungen darin zuzustimmen, dass die Zulässigkeit einer Auswechslung des Pflichtverteidigers, soweit es nicht um (hier nicht interessierende) Fälle einer groben Pflichtverletzung, einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses oder einer dringend gebotenen Verfahrenssicherung geht, nach inzwischen ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung mit Blick auf die zu beachtenden Fiskalinteressen davon abhängt, dass – über die sonstigen Voraussetzungen eines allseitigen Einverständnisses und der fehlenden Besorgnis einer Verfahrensverzögerung hinausgehend – der Staatskasse keine „Mehrkosten“ entstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 143 Rn. 5a m.w.N.; BeckOK-StPO/Krawczyk, StPO § 143 Rn. 7 m.w.N.). Die hiergegen gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung gehen fehl. Die von ihm angeführten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, in denen das schutzwürdige Interesse des Angeklagten an einer Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens betont wird, betreffen Fälle, in denen – anders als vorliegend – der neu beigeordnete Verteidiger dieses Vertrauen gerade nicht genoss. Der besonders herausgestellte Beschluss des OLG Braunschweig vom 28.07.2008 (Az. Ws 262/08) gibt dem Beschwerdeführer erst recht nichts an die Hand, denn darin wird ausdrücklich das Gebot der „Kostenneutralität“ (und damit das genaue Gegenteil des von ihm behaupteten Inhalts) vertreten. Auf der anderen Seite reicht der Befund, dass ein „einfacher“ (nicht auf besondere Umstände gestützter) Pflichtverteidigerwechsel nur in Betracht kommt, wenn er keine „Mehrkosten“ auslöst – was regelmäßig durch einen vorherigen (teilweisen) Gebührenverzicht entweder des neuen oder des bisherigen Verteidigers sichergestellt wird –, für sich genommen nicht aus, um in einer solchen Konstellation etwa das Antragsschreiben des um die Auswechslung mit eigener Beiordnung ersuchenden Rechtsanwalts ergänzend dahin auszulegen, dass es zugleich eine konkludente Verzichtserklärung enthält. Ebenso wenig kann in dieser Konstellation – anders als in der Entscheidung über die Erinnerung andeutungsweise geschehen – allein aus der ausgebliebenen Reaktion des Beschwerdeführers auf die Begründung der Beiordnungsentscheidung, der zufolge der Vorsitzende davon „ausging“, dass es nicht zu Doppelzahlungen von Gebührenpositionen kommen werde, ein stillschweigender Verzicht konstruiert werden; hierzu hätte es zuallererst einer – so schon nicht ersichtlichen – rechtlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beseitigung der hier zu Unrecht in ihn gesetzten Erwartung (hinsichtlich seines Abrechnungsverhaltens) bedurft.

c) Es ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Beiordnung unter Vorspiegelung einer gesicherten „Kostenneutralität“ des Verteidigerwechsels „erschlichen“ haben könnte. Dem bloßen nachträglichen Ausnutzen der durch einen gerichtlichen Fehler eröffneten Möglichkeit, mangels vorherigen Verzichts auch „Mehrkosten“ in Ansatz zu bringen, kann nicht unter Verweis auf den Gedanken des Rechtsmissbrauchs begegnet werden.

Der Beiordnungsbeschluss ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nicht zu prüfen, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts zulässig war; er darf den Sachverhalt, auf dessen Grundlage das Gericht seine Entscheidung getroffen hat, nicht abweichend beurteilen (Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Aufl., § 55 Rn. 17). Der Umstand, dass vorliegend eine „einfache“ Auswechslung des Pflichtverteidigers wegen der nicht gesicherten „Kostenneutralität“ gar nicht erst hätte erfolgen dürfen, ist damit grundsätzlich unbeachtlich. Die angesprochene Bindung besteht allerdings ausnahmsweise in dem Umfang nicht, in dem das Einfordern der Vergütung durch den Rechtsanwalt rechtsmissbräuchlich wäre; die Annahme eines Rechtsmissbrauchs drängt sich unter anderem dann auf, wenn der Anwalt seine Beiordnung „erschlichen“ oder bestimmte Gebühren „in erheblich zu missbilligender Weise zur Entstehung gebracht“ hat (Mayer/Kroiß/Kießling, a.a.O., § 55 Rn. 19). Unter den hier gegebenen Umständen ginge jedoch die anteilige Zurückweisung der Gebührenforderung zu weit, da es an belastbaren Anhaltspunkten für ein „Erschleichen“ der Beiordnung fehlt. Davon könnte höchstens die Rede sein, wenn der Beschwerdeführer – was nach Aktenlage nicht der Fall war – die Fehlvorstellung des Vorsitzenden hinsichtlich der „Kostenneutralität“ im Vorfeld der Entscheidung durch zurechenbares eigenes Verhalten objektiv mitverursacht hätte. Hinzu kommt, die subjektive Seite betreffend, dass der Beschwerdeführer – sieht man einmal von der immerhin in Betracht zu ziehenden Möglichkeit ab, dass seine Argumentation im Beschwerdeverfahren entgegen besserer Einsicht als Mittel zum Zweck vom Gebühreninteresse geleitet sein könnte – bis heute auf dem überraschenden Standpunkt beharrt, dass seine Beiordnung ohnehin, nämlich unabhängig vom Entstehen von „Mehrkosten“, habe erfolgen müssen. Auch wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer bei zutreffender Sachbehandlung keine Grundgebühr beanspruchen könnte (weil das Gericht entweder einen Verzicht abgewartet oder die Beiordnung versagt hätte), lässt sich ein Fehler der vorliegenden Art, bei dem das Gericht mit der Beiordnung bewusst oder versehentlich „in Vorleistung“ geht, nicht ohne das Hinzutreten besonderer Begleitumstände bei der späteren Abrechnung korrigieren, denn das liefe darauf hinaus, das Einfordern einer angefallenen Gebühr allein unter dem Vorhalt eines unterbliebenen Verzichts als rechtsmissbräuchlich einzustufen.“

Ich bin immer wieder über die Findigkeit der Vertreter der Staatskasse erstaunt….

(K)Eine Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren, oder: Bitte Entscheidungen schicken.

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So, heute Gebührenfreitag, also gebührenrechtliche Entscheidungen. Der ersten Entscheidung stelle ich aber einen Aufruf voran, nämlich: Bitte weiterhin gebührenrechtliche Entscheidungen schicken. Mein Ordner „RVG“ ist nämlich leer und ich brauche dringend Nachschub für die Berichterstattung hier und auch für meine Homepage und natürlich für den RVG-Kommentar, den man übrigens <<Werbemodus an>> hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>. Also: ich erwarte dann Entscheidungen 🙂 .

Heute stelle ich dann aus meinem knappen Reservoir den OLG Köln, Beschl. v. 10.01.2018 – 6 AuslA 195/17 – vor. Der Kenner sieht am Aktenzeichen, dass es um Gebühren im Auslieferungsverfahren geht. Das stimmt, und zwar mal wieder um die Frage, ob für die für Teilnahme an einem Anhörungstermin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls eine Terminsgebühr entsteht. Das OLG Köln sagt – ebenso wie die h.M.: Nein:

2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht die Terminsgebühr abgesetzt hat, da am 04.12.2017 vor dem Amtsgericht Köln keine Verhandlung im Sinne von Nr. 6102 VV-RVG stattfand.

a) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG lediglich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gemäß §§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs. 3 IRG anfällt (vgl. zuletzt SenE vom 18.07.2017, 6 AuslA 174/16 – 118 -; SenE vom 14.03.2006, 2 ARs 35/06, NJW-RR 2007, 71) und folgt damit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2006, 2 (s) Sbd IX 43/06, StraFo 2006, 259; OLG Hamm vom 25.10.2016, III-1 Ws 241/16, RVGreport 2017, 52; OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007, 33 Ausl 84/06, JurBüro 2007, 252; KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2007, 1 Ws 109/07, AGS 2008, 130-131; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.02.2008, (1) Ausl-III-20/07, NStZ-RR 2008, 263; OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009, Ausl 14/08 I 7/08, JurBüro 2009, 364; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009, Ausl 56/08, NStZ-RR 2009, 192; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08, NStZ-RR 2009, 392; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2009, 1 (3) Ausl 1110/09, NStZ 2010, 710; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, NdsRpfl 2010, 95; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.05.2011, (1) 53 AuslA 43/10 (20/10), StRR 2011, 247; außerdem Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, Nr. 6100-6101 VV Rn. 4). Die Gegenansicht (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 14.05.2007, 1 Ws 122/07, NStZ-RR 2008; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22. Auflage 2015, VV 6100-6102 Rn. 7; Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage 2014, VV 6100-6102 RVG Rn. 26 f.; Riedel/Sußbauer-Schneider, RVG, 10. Auflage 2015, VV 6100-6102 Rn. 8; Burhoff-Volpert, RVG, 4. Aufl. 2014, Nr. 6102 VV RVG Rn. 7; krit. auch Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Auflage 2014, Nr. 6102 VV RVG Rn. 3) überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht.

aa) Nach dem Wortlaut der Regelung in Nr. 6102 VV-RVG (bzw. Nr. 6101 a.F.) fällt bei Verfahren nach dem IRG „je Verhandlungstag“ eine Terminsgebühr für den gerichtlich bestellten Verteidiger i.H.v. 424 Euro an. In der Vorbemerkung 6 Abs. 3 VV-RVG heißt es ferner, dass die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entsteht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zwar stellt die Anhörung nach § 28 IRG vor dem Amtsgericht zweifelsfrei einen gerichtlichen Termin dar und wird daher vom Wortlaut der Vorbemerkung 6 Abs. 3 VV-RVG erfasst, jedoch ist in Nr. 6102 VV-RVG eine von der Vorbemerkung zugelassene abweichende Bestimmung zu sehen.

Nr. 6102 VV-RVG sieht die Terminsgebühr „je Verhandlungstag“ vor. Eine „Verhandlung“ im eigentlichen Wortsinne ist jedoch nach dem IRG nur vor dem Oberlandesgericht vorgesehen, wenn insbesondere über die Zulässigkeit der Auslieferung oder die Fortdauer der Auslieferungshaft (vgl. §§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs. 3 IRG) verhandelt wird (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007, 33 Ausl 84/06, a.a.O.). Das Amtsgericht hingegen, welches die hier maßgebliche Anhörung nach § 28 IRG durchführt und den Auslieferungshaftbefehl verkündet, hat im Wesentlichen keine eigenen Sachentscheidungsbefugnisse, sondern ist auf die Prüfung formeller Aspekte begrenzt (vgl. §§ 21 Abs. 3 und 5, 22 Abs. 3, 23 IRG). Die Aufgaben beschränken sich auf die Verkündung des Auslieferungshaftbefehls, die Vornahme von Belehrungen und die Protokollierung von Erklärungen (vgl. §§ 28 Abs. 2 S. 2, 41 Abs. 4, 79 Abs. 2 S. 4 IRG). Eine inhaltliche Auseinandersetzung im Sinne einer Verhandlung erfolgt grundsätzlich nicht (ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2009, 1 (3) Ausl 1110/09, a.a.O.).

Soweit die Gegenansicht anführt, die Formulierung „Terminsgebühr pro Verhandlungstag“ spreche nicht für eine Einschränkung in dem Sinne, dass eine Terminsgebühr nur bei Verhandlungen nach §§ 30, 31 IRG anfalle, sondern diene lediglich der Klarstellung, dass die Gebühr mehrfach anfallen kann (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 14.05.2007, 1 Ws 122/07, a.a.O.), ändert dies nichts daran, dass der Wortlaut der Regelung eine einschränkende Auslegung nahelegt. Hierfür streiten nach der folgenden Gesamtschau auch die besseren Gründe.

bb) Für eine solche einschränkende Auslegung spricht entgegen der Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts die Gesetzesentstehung, wonach durch die Neufassung im RVG die bis dahin geltende Regelung in §§ 106, 107 BRAO inhaltlich übernommen werden sollte (BT-Drs. 15/1971, S. 231). Auch nach der überwiegenden Ansicht zur früheren Regelung wurde die Teilnahme am Anhörungstermin jedoch bereits durch die Verhandlungsgebühr abgegolten (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009, Ausl 56/08, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, a.a.O.). Eine abweichende Regelung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung lediglich beispielsweise für Vernehmungen im Ermittlungsverfahren für notwendig erachtet (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 222 bzw. Nr. 4102 VV-RVG), nicht jedoch für Verfahren nach dem IRG. Auch im Rahmen des 2. KostRMoG vom 23.07.2013 hat der Gesetzgeber – in Kenntnis des Streitstandes – eine Änderung nicht für erforderlich gehalten.

cc) Gleichfalls sprechen systematische Erwägungen für das gefundene Ergebnis, etwa der Vergleich mit Nr. 4102 Nr. 3 VV-RVG. Danach lösen Termine zur Verkündung eines die Untersuchungshaft anordnenden Haftbefehls nur dann eine Terminsgebühr aus, wenn über Anordnung und Fortdauer verhandelt wird. Zudem wird in diesem Fall auch nur eine geringere Gebühr als bei Nr. 6102 VV-RVG fällig, die außerdem nur einmal anfällt für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen. Es wäre systemwidrig, anzunehmen, dass im Falle einer Anhörung nach § 28 IRG dennoch für jeden Termin ohne inhaltliche Verhandlung in der Sache die deutlich höhere Gebühr nach Nr. 6102 VV-RVG anfallen soll (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08, a.a.O., OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2006, 2 (s) Sbd IX 43/06, a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009, Ausl 14/08 I 7/08, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009, Ausl 56/08, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, a.a.O.).

Weiterhin entspricht die in Nr. 6102 VV-RVG festgesetzte Gebührenhöhe der bei erstinstanzlichen Terminen vor dem OLG (bzw. Schwurgericht, Staatsschutz- oder Wirtschaftsstrafkammern, vgl. Nr. 4120 VV RVG), was ebenfalls dafür spricht, dass die Regelung Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht, nicht aber Anhörungen vor dem Amtsgericht erfassen soll. Soweit gegen diese Argumentation eingewandt wird, dass in Strafsachen eher inhaltliche Gesichtspunkte und nicht das Gericht für die Gebührenhöhe maßgeblich seien (so Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 14.05.2007, 1 Ws 122/07, a.a.O.), ist dem entgegenzuhalten, dass dem RVG eine Differenzierung nach Art des Gerichts auch in Strafsachen keineswegs fremd ist.

Nicht überzeugen kann weiterhin die Erwägung, dass bei Nr. 4126 VV-RVG, der von „Hauptverhandlungstag“ spricht, auch Anhörungen und Vernehmungen erfasst würden, nämlich durch die Anwendung etwa in Rehabilitierungsverfahren nach § 13 StRehaG (so Thüringer OLG, Beschluss vom 14.05.2007, 1 Ws 122/07, a.a.O.). Denn insoweit ordnet das Gesetz ausdrücklich eine entsprechende Anwendung an (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08, a.a.O.).

dd) Schließlich führt das gefundene Ergebnis auch zu keiner unbilligen Härte. Zwar ist einzuräumen, dass der Anhörung nach § 28 IRG im Einzelfall Bedeutung zukommen kann und sie der Vorbereitung der Auslieferungsentscheidung dient. Die Erklärungen des Verfolgten können, da unwiderruflich, weitreichende Folgen für das weitere Verfahren haben, so dass die Begleitung durch den Beistand erforderlich bzw. wünschenswert sein kann. Jedoch kann ein besonderer Umfang im Einzelfall im Wege der Festsetzung einer Pauschgebühr (nach § 42 bzw. 51 I RVG) auf Antrag des Beistands berücksichtigt werden (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, a.a.O.; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007, 33 Ausl 84/06, a.a.O.).

b) Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die Anwesenheit des Antragstellers bei der am 20.12.2017 vor dem Amtsgericht Köln erfolgten Verkündung des Auslieferungshaftbefehls sowie der gleichzeitig durchgeführten Anhörung gemäß § 28 IRG keine Terminsgebühr auszulösen vermag, sondern vielmehr bereits durch die Verhandlungsgebühr nach Nr. 6101 VV-RVG abgegolten ist. Ein Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 IRG wurde nicht gestellt, insoweit ist zudem nach Aktenlage ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Sache für den Senat auch nicht erkennbar.“

Ist m.E. auch ein Punkt, den das 3. KostRMoG regeln sollte.

Pflicht III: Entpflichtung abgelehnt, oder: Kein Rechtsmittel

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Und als dritte Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 22.05.2018 – 4 Ws 62/18. Er ist auch in Zusammenhnag mit „Entpflichtung“ des Pflichtverteidigers ergangen. Hier hatte die Pflichtverteidigerin ihre Entpflichtung beantragt, das LG hatte das abgelehnt. Dagegen dann die Beschwerde, die das KG als unzulässig zurückgewiesen hat:

„Die Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. B vom 11. April 2018 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 14 des Landgerichts Berlin vom 4. April 2018, durch den ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihre Beiordnung zur Pflichtverteidigerin zurückzunehmen, wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass der Pflichtverteidigerin gegen die Ablehnung ihrer Entpflichtung kein eigenes Beschwerderecht zusteht (vgl. OLG Bamberg MDR 1990, 460; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 Ws 122/09 –; OLG Hamm NJW 2006, 2712; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., §  143 Rn. 7; Laufhütte/Willnow in KK-StPO 7. Aufl., § 143 Rn. 6 Lüderssen/Jahn in LR-StPO 26. Aufl., § 143 Rn. 15, Fn. 71; Krekeler/Werner in AnwK-StPO 2. Aufl., § 143 Rn. 3; Joecks, StPO 4. Aufl., § 143 Rn. 6; Thomas/Kämpfer in MüKo-StPO, § 141 Rn. 32; OLG Düsseldorf StV 1997, 576 verneint bei Ablehnung der Rücknahme einer Verteidigerbestellung darüber hinaus generell die Beschwer).

Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm (NStZ 2015, 718 = StV 2016, 145), das das Antragsrecht des Verteidigers nach § 48 Abs. 2 BRAO (gemeint ist: i.V.m. § 49 Abs. 2 BRAO) in den Vordergrund stellt, ist nicht zu folgen. Nicht überzeugend erscheint insbesondere, dass sich das OLG Hamm auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft, der sich nach dem Verständnis des OLG wiederholt mit Anträgen auf Entpflichtung eines notwenigen Verteidigers befasst habe „und hierbei – jeweils ohne nähere Darlegung – von der Zulässigkeit einer Beschwerde des Pflichtverteidigers ausgegangen“ sei. Die vom OLG Hamm angeführten Entscheidungen des BGH (BGHSt 39, 310 und Urteil vom 19. Mai 1988 – 2 StR 22/88 – [juris]) betrafen die im Revisionsverfahren auf entsprechende Verfahrensrüge zu klärende Frage, ob die Versagung der Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) verletzte, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder gegen § 338 Nr. 5 StPO bzw. gegen §§ 140 ff. StPO verstieß. Der BGH hatte in diesem Zusammenhang keinen Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob der Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung aus eigenem Recht gesondert mit einer Beschwerde hätte vorgehen können, und er hat demgemäß mit seiner Revisionsentscheidung zu dieser Frage auch in keiner Weise Stellung bezogen.

Soweit noch vertreten wird, dass ein eigenes Beschwerderecht des Verteidigers in Fällen von („objektiver“) Willkür bei der Ablehnung der Entpflichtung gegeben sei (vgl. OLG Brandenburg aaO; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 272; s.a. OLG Köln NStZ 1982, 129), führte auch diese Auffassung zu keinem anderen Ergebnis, weil die für die Annahme einer solchen Willkür erforderlichen Voraussetzungen nicht ersichtlich sind.

In der Sache ist Folgendes zu bemerken: Die Art und der Umfang des Verfahrensgegenstands sowie das Stadium, in dem sich die bereits im März 2015 begonnene Hauptverhandlung befand, waren der Beschwerdeführerin bekannt, als sie mit Schriftsatz vom 23. November 2017 – in ausdrücklicher Absprache mit der nach damaligem Vortrag zum 5. März 2018 aus dem Verfahren ausscheidenden Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin Dr. D – ihre Bestellung zur (Sicherungs-) Pflichtverteidigerin beantragte. Diesem Antrag lag das Vorbringen zugrunde, dass sich die Beschwerdeführerin bis Ende des Jahres 2017 – also unter Berücksichtigung der Weihnachtszeit binnen einer Zeitspanne von eher knapp fünf Wochen – sukzessiv in das Verfahren einarbeiten könne und werde. Die das Verfahren prägenden Umstände haben sich seit dem Zeitpunkt dieses Antrags und Vortrags nicht in entscheidender Weise verändert. Nachdem die Kammervorsitzende die Bestellung der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 abgelehnt hatte und die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 erhoben war, die Akten in der Folgezeit zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf den Weg gebracht und dem Senat mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. Januar 2018 am 22. Januar 2018 zugeleitet worden waren, ist der Senat bei seiner Entscheidung vom 24. Januar 2018 davon ausgegangen, dass die Fähigkeit und Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Übernahme der Verteidigung – zunächst neben dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt R und der (Sicherungs-) Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. D, später nur neben dem Wahlverteidiger – fortbestehe. Denn es war anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin etwaige Bedenken, die sich wegen der zu leistenden Einarbeitung in das Verfahren zwischenzeitlich hätten ergeben können, von sich aus und vor allem zeitnah mitteilen würde, sodass ein(e) andere(r) Verteidiger(in) zu bestellen gewesen wäre. Eine solche Mitteilung ist nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin – nur einen Tag, nachdem ihr ihre antragsgemäße Beiordnung zur Pflichtverteidigerin bekannt geworden war – durch Schriftsatz vom 30. Januar 2018 mit dem Vortrag, ihr sei eine angemessene Einarbeitung in das Verfahren (bei damals bis zum 23. Februar 2018 unterbrochener Hauptverhandlung) nicht möglich, die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 145 Abs. 3 StPO beantragt. Der Senat erinnert daran, dass die Wirkung der Bestellung zur Pflichtverteidigerin in der Begründung einer öffentlichrechtlichen Pflicht besteht, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachgemäße Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken, und dabei auch persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Verteidigers zurücktreten müssen. In die entsprechende Rechts- und Pflichtenstellung ist die Beschwerdeführerin durch die – von ihr beantragte – Beiordnung durch den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 eingerückt, ohne dass es noch darauf ankommt, dass sie bereits in Abwesenheit von Rechtsanwältin Dr. D verteidigt hat und sich infolge der Aufhebung mehrerer weiterer Hauptverhandlungstage nach dem 23. Februar 2018 die für die Einarbeitung zur Verfügung stehenden Zeiträume nicht unwesentlich vergrößert haben.“

Klingt ein wenig wie: Drum prüfe, wer sich ewig bindet ….. 🙂

Pflichti II: Rücknahme der Bestellung, oder: Wenn die Kammer den Pflichtverteidiger für unfähig hält

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Die zweite Entscheidung kommt vom LG Marburg. Es handelt sich um den im Verfahren über die Fortdauer der Unterbringungen (§ 67d StGB) ergangenen LG Marburg, Beschl. v. 27.09.2018 – 11 StVK 126/17.

Wegen des etwas umfangreichen Sachverhalts verweise ich auf den Volltext. In der Sache geht es um die Bewertung eines Sachverständigengutachtens, und zwar um ein Prognosegutachten, und um die Fähigkeiten des Sachverständigen. Insofern besteht Uneinigkeit zwischen der Strafvollstreckungskammer und dem Pflichtverteidiger. Es geht dann ein wenig hin und her. Letztlich ist die Bestellung des Pflichtverteidigers zurückgenommen worden:

„Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist zurückzunehmen, weil er nicht die Gewähr bietet, die Rechte des Untergebrachten hinreichend zu wahren. Die in dem o.g. Schreiben des Vorsitzenden aufgeführten Bedenken bestehen fort und werden durch die Stellungnahme des Pflichtverteidigers vertieft. Nach wie vor verkennt der Pflichtverteidiger wesentliche erforderliche Elemente eines Prognosegutachtens. Neben schlicht falschen Widergaben des Verfahrensablaufes wiederholt er, dass der Sachverständige nicht alle Akten lesen müsse und auf die Einsichtnahme in die Krankenakten verzichten könne. Hinzu kommt die Äußerung, der Vorsitzende versuche den Sachverständigen und sogar den Verteidiger zu manipulieren, wenn er auf die Einhaltung von Standards dringe; auch dies trägt nicht den Schluss auf die behauptete – gar besondere – Qualifizierung des Pflichtverteidigers. Auch in der Sache hat es den Anschein, als habe der Pflichtverteidiger nicht verstanden, dass in der besonderen Situation des Untergebrachten gerade die gutachtliche Stellungnahme der Klinik nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO von Bedeutung sein kann, denn sie ist die erste dieser Art seitens der NN-Klinik, wohin der Untergebrachten nach zwölf Jahren erfolgloser Behandlung in einem anderen Bundesland verlegt wurde. Die Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme war zudem geboten, weil die Klinik mit ausführlicher Begründung vorgetragen hatte, dass die Beendigung der Maßregel aus psychiatrischer Sicht (noch) nicht empfohlen werden könne, während der externe Sachverständige genau dies vorschlug. In alle Äußerungen des Pflichtverteidigers fügt sich zwanglos die Androhung von dienstrechtlichen Schritten für den Fall, dass der Vorsitzende eine ihm missliebige Entscheidung treffe.“