Archiv für den Monat: Juli 2018

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gerichtskostenrechnung nach Einspruchsrücknahme, richtig?

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Am vergangenen Freitag hatte ich einen Hinweis/eine Frage eines Kollege zur Diskussion gestellt, der/die mich schon vor einiger Zeit erreicht hatte, der/die aber leider ein wenig untergegangen war, nämlich: Ich habe da mal eine Frage: Gerichtskostenrechnung nach Einspruchsrücknahme, richtig?.

Mit der Antwort mache ich es mir dann heute einfach. Ich zitiere einfach aus der Begeltimail des Kollegen:

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

eine bislang offensichtlich nahezu unbekannte Änderung des GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist mir heute zum ersten Mal aufgefallen.

Bislang war es aufgrund der Regelung von Nr. 4111 KV GKG möglich, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid noch jederzeit vor der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen, ohne dass dies eine Kostenfolge hatte.

Nunmehr ist jedoch offensichtlich – allerdings völlig versteckt und wohl auch von der Literatur bislang völlig unbeachtet – Nr. 4111 KV GKG derart geändert worden, dass es dort nun heißt:

„Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung: 0,25 der Gebühr bzw. Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist, mindestens jedoch 15,00 EUR.

Die Gebühr wird nur dann nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist.“

Bislang war es so gewesen, dass man ohne Probleme und v.a. auch ohne Kostenfolge bei Gericht noch eine Verzögerungstaktik fahren konnte oder bei Gericht teilweise – beispielsweise durch Telefonate – „vorfühlen“ konnte, wie denn die Angelegenheit ausschaut.

All dies ist nun nicht mehr kostenlos möglich. Sobald die Akte bei Gericht eingegangen ist und der Einspruch dann noch vor der Verhandlung zurückgenommen wird, fallen mindestens 15,00 EUR an.

Dies ist mir nun zum ersten Mal aufgefallen, weil ein Mandant nach solch einer Rücknahme vor dem Gerichtstermin eine Gerichtskostenrechnung erhielt und sich darüber wunderte, weil es bislang (der Mandant ist sehr häufig in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten im Straßenverkehr bei uns Mandant) immer so war, dass dies keine Kosten auslöste.

In den Gesetzgebungsmaterialien wird auch erklärt, weswegen die Änderung erfolgen sollte (vgl. Bundestags-Drs. 17/11471, Seite 248). Offensichtlich gab es zu viele Bußgeldverfahren, die so endeten, ohne dass das Gericht „für seinen Aufwand entlohnt wurde“.

Soweit aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlich wurde über die geplante Änderung von Nr. 4111 KV GKG auch nicht diskutiert, so dass sie Gesetz wurde.

Obwohl es sich in den meisten Verkehrsordnungswidrigkeitenangelegenheiten um nahezu vernachlässigbare Kosten von „nur“ 15,00 EUR handelt, kann man jedoch den Mandanten nun nicht mehr den Rat geben, völlig unproblematisch und ohne weitere Kosten noch Zeit zu schinden, in dem man das Verfahren einfach weiter laufen lässt.

Interessant ist in diesem Zusammenhang dann auch die Frage, ob diese Gerichtskosten zusätzlich zu den im Bußgeldbescheid von der Behörde festgesetzten Kosten (derzeit meist 28,50 EUR) zu zahlen sind oder dann diese 28,50 EUR entfallen. Ich vermute, dass hier keine „Anrechnung“ oder ähnliches erfolgt und beides gezahlt werden muss.

Obwohl bei den häufig rechtsschutzversicherten Mandanten dieser nunmehrige geringe Betrag von i.d.R. meist 15,00 EUR keine großen Probleme bereitet, muss jedoch die Beratungspraxis insbesondere bei Selbstzahlern nun geändert werden.

Da ich dazu bislang noch nirgends etwas gelesen hatte, bietet es sich vielleicht an, hierzu einen Blog-Eintrag zu verfassen oder in einem Ihrer nächsten Aufsätze mit einzubauen, damit die Kollegen nicht so wie ich überrascht werden.“

Ich bitte um Nachsicht, dass ich erst jetzt auf diese Änderung/Erweiterung hinweise.

Unfallflucht: Bedeutender Schaden (erst) bei 1.600 EUR?, oder: OLG Stuttgart vertut Chance

Ich hatte vor einiger Zeit, angeregt duch die Berichterstattung beim Kollegen Gratz vom VerkehrsrechtsBlog, (auch) auf das AG Stuttgart, Urt. v. 08.08.2017 – 203 Cs 66 Js 36037/17 jug – hingewiesen. Das AG hatte sich zur Wertgrenze beim “bedeutenden Schaden” i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB geäußert und die bei 1.600 € gezogen. Begründet hatte das AG die Anhebung der Wertgrenze mit dem Ansteigen des Verbraucherpreisindex. In dem Beitrag hatte ich dann ja auch schon darauf hingewiesen, dass das AG-Urteil nicht rechtskräftig geworden ist.

Inzwischen liegt die auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Revisionsentscheidung des OLG Stuttgart vor. Es handelt sich um das OLG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17, über den der Kollege Gratz ja ebenfalls schon berichtet hat. Das OLG hat das amtgerichtliche Urteil aufgehoben, ohne allerdings konkret zur Wertgrenze Stellung zu nehmen. Das OLG ergeht sich in allgemeinen Ausführungen zu § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Es beanstandet einen „Darstellungsmangel“ im AG-Urteil, weil sich der Amtsrichter (nur“ „unzureichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Angeklagte aufgrund der vorliegenden Tat und der Gesamtumstände als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 StGB anzusehen ist.“ Auch bei Nicht-Katalogtaten könne nämlich die Ungeeignetheit festgestellt werden, soweit die Taten ihrem Gewicht nach den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Verkehrsstraftaten gleichkommen und Ausdruck eines gänzlich fehlenden Verantwortungsbewusstseins für verkehrsgerechtes Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr darstellen. Die Verneinung einer Regelvermutung aus § 69 Abs. 2 StGB entbinde den Tatrichter nicht davon, die nach § 69 Abs. 1 StGB erforderliche einzelfallbezogene Prognoseentscheidung zu treffen. Dies erfordere eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich der Tat selbst, aber auch der Persönlichkeit, soweit sie sich in der Tat manifestiert habe. Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB komme eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Hier wäre in diese Gesamtwürdigung einzustellen gewesen, dass ein nicht unerheblicher Schaden eintrat, die Angeklagte eine Voreintragung im Fahreignungsregister aufweist und sie erst seit relativ kurzer Zeit einen Führerschein besitzt.

So weit so gut (?). Das OLG macht dann zwar allerdings in einer Segelanweisung noch Ausführungen zu Frage des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB:

„Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2010 – 3 RVs 72/10 und Beschluss vom 6. November 2014 – 5 RVs 98/14, juris). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, für den Umfang des bedeutenden Schadens starre Schadensgrenzen festzulegen. Es handelt sich vielmehr um eine veränderliche Grenze, die als solche abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung ist (Münchener Kommentar StGB, 2. Aufl., § 69 Rn. 71). Soweit sich das Amtsgericht vorliegend, in Anlehnung an die Entscheidung des LG Braunschweig vom 3. Juni 2016 – 8 Qs 113/16, juris -, zur Bestimmung des bedeutenden Schadens an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherindex orientiert, vermag dies ein Anhaltspunkt zu sein, um die Bestimmung vorzunehmen. Dies kann jedoch nicht allein ausschlaggebend sein, da ansonsten die Wertgrenze des bedeutenden Schadens jährlich oder in sogar noch kürzeren Zeiträumen jeweils neu festgesetzt werden müsste. Es verbietet sich daher eine schematische Anwendung. Vielmehr bedarf es der Betrachtung einer Mehrzahl von Kriterien, um die Annahme eines bedeutenden Schadens feststellen zu können. Insbesondere darf, da Rechtsgut der Vorschrift des § 142 StGB die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche ist, die allgemeine Einkommensentwicklung nicht außer Acht gelassen werden (Fischer StGB, 65. Aufl., § 142 Rn. 2; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Weiter ist bei der Festsetzung der Grenze des bedeutenden Schadens die Relation innerhalb der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Abschließend ist zu beachten, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsbestimmtheit, eine Anhebung der Wertgrenze nur bei einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, juris Rn. 11).“

Sorry, aber damit kann man m.E. doch nun gar nichts anfangen. Das ist „allgemeines Bla-Bla“, ohne dass es konkret in der Sache weiterhilft. Wenn ich meine, mich dazu äußern zu müssen, warum dann nicht „Butter bei die Fische“ und konkret gesagt: 1.6000 € passen oder 1.600 € sind zu hoch? Das würde die Diskussion weiterbringen. Und diskutieren wird man die Wertgrenze ja nun allmählich mal müssen. Oder will das OLG Stuttgart an 1.300 € bis zum St. Nimmerleinstag kleben? In meinen Augen: Chance vertan.

Da „zickt“ das OLG Bamberg im „(Einsichtsrechts)Streit“, oder: Doppelmoral?

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Ich erinnere an den OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 – (dazu Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt) in dem das OLG dem VerfG Saarland erklärt, was Rechtsstaat ist (vgl. dazu VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18  und Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt…) .

Der Kollege Grüne aus Schweinfurt, der den Beschluss des OLG Bamberg „erstritten“ – besser wohl „erlitten“ hat – hat gegen die Entscheidung Anhörungsrüge erhoben, auf die dann das OLG Bamberg inzwischen geantwortet hat. Der Kollege hat mir Anhörungsrüge und Beschluss des OLG übersandt und ausdrücklich sein Einverständnis mit der „Veröffentlichung“ erklärt.

In seiner Anhörungsrüge hatte der Kollege vorgetragen:

… erhebe ich gem. § 79 Abs. 3, § 356a StPO die

Anhörungsrüge

und beantrage, das Verfahren gem. § 79 Abs. 3, § 356a StPO in den Stand vor Erlass der Entscheidung vom 13.06.2018 zu versetzen.

Begründung:

Das OLG Bamberg hat mit seinem Beschluss vom 13.06.2018 das rechtliche Gehör des Be-troffenen i. S. d. Art. 103 I GG verletzt und die Entscheidung beruht aufgrund der entspre-chenden Entscheidungserheblichkeit auch auf dieser Gehörsverletzung. Daher ist der Form halber die Anhörungsrüge zu erheben.

Die Gehörsverletzung ergibt sich aus der Nichtzurverfügungstellung der angeforderten Be-weismittel, namentlich

– Die dem Bußgeldverfahren zugrunde liegende Messdatei im entsprechenden Original-format, einschließlich – soweit im einschlägigen Messverfahren vorhanden – Tokenda-tei, Passwort, Statistikdatei samt Annullierungsrate und Fotoliniendokumentation

– Entsprechendes bezüglich des gesamten Datensatzes der Messreihe

– Lebensakte des eingesetzten Messgeräts i. S. d. § 31 II Nr. 4 MessEG, hilfsweise, so-weit eine Lebensakte nicht geführt wird, eine Übersicht der seit der Inbetriebnahme vorgenommenen Reparaturen und Nacheichungen

– Original-Lichtbild, ggf. als Datei

– Verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung

Es wird daher nochmals auf den bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27.04.2018, Az. Lv 1/18, verwiesen, wonach der Betroffene die angewandte Richtigkeitsvermutung eines Bußgeldverfahrens nur angreifen kann, wenn er konkrete An-haltspunkte für einen Fehler im Rahmen der Messung vorträgt. Es wird ihm also eine Beibrin-gungs- bzw. Darlegungslast auferlegt (Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Diese Punkte vorzutra-gen, also die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs, wird ihm jedoch unmöglich gemacht, wenn die Messdaten als die Grundlage der Messung nicht für eine sachverstän-dige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden (OLG Celle, Urteil vom 16.6.2016 – 1Ss OWi 96/16 –, NJOZ 2017, 559 Rn. 5; Deutscher, DAR 2017, 723; Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Letztlich wird er unter Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens als Objekt des Verfahrens behandelt, dem wesentliche Mitwirkungsrechte versagt werden bzw. welches diese nicht effektiv ausüben kann. Dies wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Senat behauptet, der Betroffene habe ja ausreichende Möglichkeiten, sich anderweitig an der Wahr-heitsfindung aktiv zu beteiligen, wenn dies durch die Rechtsprechung des Senats gerade unmöglich gemacht wird. Hieraus folgt dann die faktische „Darlegungs- und Beibringungslast“, die der Senat so vehement von sich weist. Müssen nämlich bei einem standardisierten Mess-verfahren keinerlei Aufklärungsmaßnahmen vorgenommen und muss keinerlei Beweisanträgen nachgegangen werden, da eine Konkretisierung mangels Messdaten unmöglich gemacht wird, ist eine amtsrichterliche Sachaufklärung vor der Feststellung der „vollen Überzeugung des Tatrichters“ nicht mehr gegeben.

Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden Gebot der Waffengleichheit folgt, dass ebenso, wie dem „Ankläger“ Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, einen Tatvorwurf nachzuweisen – was in Fällen der hier diskutierten Art leicht möglich ist, da der vom Gerät angezeigte Wert dafür genügt –, einem im Bußgeldverfahren Betroffenen Zugang zu den In-formationen gewährt werden muss, die er benötigt, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen oder durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen („Parität des Wissens“, vgl. LG Trier, DAR 2017, 721 [722]; „Informationsparität“ gemäß Art. 6 EMRK, vgl. Krenberger, juris PR-VerkR 17/2016), sodass sich auch hieraus erneut Grundrechtsverletzungen durch den angegriffenen Beschluss ergeben.

Auch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gestellten Beweisantrags auf Einholung eines technischen Gutachtens verletzt das Gebot eines fairen Verfahrens, das Gebot des rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot, und stellt damit weitere Grundrechtsverletzungen dar.

Es ist willkürlich und unfair und begründet einen Gehörsverstoß, wenn nach Nichtzugänglichmachung der Messdaten – in dieser Situation – der Beweisantrag auf Einholung eines technischen Gutachtens zur weiteren Überprüfung der Messung auf Fehlerhaftigkeit mit der Begründung abgelehnt wird, es liege ein standardisiertes Verfahren vor, und damit ausdrücklich oder stillschweigend dem Beschwerdeführer oder der Verteidigung vorgeworfen wird, es seien keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler dargelegt worden. Eine solche Darlegung wäre nämlich erst nach Einsicht in die Messdaten möglich gewesen. Damit verletzt das OLG Bam-berg zudem, aufgrund der entsprechenden Abhandlung sogar sehenden Auges, die sich aus Art. 20, 1 I GG ergebende Unschuldsvermutung sowie die Menschenwürde, indem es den Betroffenen zum bloßen Verfahrensobjekt macht.

Sofern ein Gericht zu Unrecht davon ausgeht, dass die Nichtüberlassung von Messdaten sich nicht auf die Voraussetzungen zur Ablehnung von Beweisanträgen im Rahmen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG auswirkt ist ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, das Will-kürverbot und das Gehörsgebot gegeben, vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27.04.2018, Az. Lv 1/18.

Zumindest aufgrund der der Rechtsprechung des OLG Bamberg entgegenstehenden Rechtsprechung des OLG Celle, des OLG Frankfurt, des OLG Brandenburg, des OLG Jena sowie des OLG Oldenburg wird nochmals auf die Vorlagepflicht zum Bundesgerichtshof verwiesen. Ein Rückzug darauf, man befände sich bei der Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH ist spätestens jetzt aufgrund verfassungsgerichtlicher Beanstandung der Vor-gehensweise nicht mehr möglich. Anderenfalls ist das Grundrecht auf den gesetzlichen Rich-ter nach Art. 101 I 2 GG durch die Nichtvorlage zum BGH verletzt.“

Darauf antwortet das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 25.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 – erkennbar mehr als leicht verschnupft:

„1. Die „der Form halber (Antragsschrift S. 1 unten) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 13.06.2018 zum Nachteil des Betroffenen und Antragstellers keine Tatsachen, Beweisergebnisse, Anträge oder sonstige Ausführungen rechtlicher oder tatsächlicher Art verwertet bzw. übergangen hat, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden wäre. Vielmehr wurde der Antragsteller und Betroffene gehört, aber nicht erhört.

2. Mit Blick auf den in Diktion und Argumentation die Grenzen einer noch als sachlich vertretbar anzusehenden anwaltlichen Interessensvertretung sprengenden und in dieser Form dem Rechtsbeschwerdegericht noch nicht untergekommenen Vortrags der Verteidigung hält der Senat noch nachfolgende Feststellungen für angezeigt:

Soweit der Antragsteller meint, der Senat selbst sei als Rechtsbeschwerdegericht gehalten gewesen, die „angeforderten Beweismittel“ zu beschaffen, wird schon die Funktion des Rechtsbeschwerdegerichts, dem eine Beweisaufnahme von Rechts wegen verwehrt ist, verkannt Da diese „Beweismittel“ nicht Bestandteil der Akten wurden, standen sie schon dem Erstgericht nicht zur Verfügung, weshalb sie – wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.06.2018 gerade dargelegt hat – nicht Grundlage eines Gehörsverstoßes sein können. Von einem die angegriffene Entscheidung des Senats in die Nähe des Verdachts der Rechtsbeugung rückenden, gar „sehenden Auges“ [sic!] durch den Senat begangenen Verstoß gegen die „Unschuldsvemutung sowie die Menschenwürde“ (Antragsschrift S. 3 oben) kann keine Rede sein. „

Dass die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben würde, war zu erwarten. Aber musste das OLG so dünnhäutig und zickig reagieren. Man wirft dem Kollegen vor „in Diktion und Argumentation die Grenzen einer noch als sachlich vertretbar anzusehenden anwaltlichen Interessensvertretung“ zu sprengen. Zum einen sehe ich nicht , wo sich der Kollege unsachlich geäußert hat, zum anderen ist diese Art der Empörung im Hinblick auf die „Diktion und Argumentation“, mit der das OLG Bamberg die Entscheidung des VerfG Saarlandes „qualifiziert“ hat, nur mit einer gewissen Doppelmoral zu erklären. Und das Wortspiel: „gehört/erhört“ muss auch nicht sein.

Ich denke, der Kollege ist auf dem Weg zum Verfassungsgericht.

Sonntagswitz: Trotz der Heimfahrt „der Mannschaft“ Fußballwitze….

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Tja, was macht man nun, nachdem „die Mannschaft“ ihren Russlandtrip beendet hat und wieder zu Hause ist und die Fußball-WM am Fernsehen verfolgen kann/darf? An sich waren ja noch ein oder zwei Sonntagswitze zum Fußball vorgesehen. Bringt man die nun oder bringt man die nun nicht? Ich habe mich entschlossen, sie zu bringen, denn schließlich geht das Spektakel in Russland ja weiter, nur eben ohne deutsche Beteiligung.

Also daher dann:

Wieso können die Deutschen nach dem Ausscheiden bei der WM 2018 in Russland nicht mehr in den Urlaub fahren?

Weil alle Liegen am Pool bereits mit den Handtüchern der Italiener, Holländer und Ungarn belegt sind.


Jogi Löw nach der Niederlage gegen Südkorea:

„Ihr solltet spielen wie noch nie und nicht, als ob ihr noch nie gespielt habt.“


Ein Nationalspieler, es könnte Toni Kroos, gewesen sein 🙂 , prahlt bei seiner Frau nach einem Spiel:

„Heute habe ich zwei Tore geschossen.“

Seine Frau fragt: „Wie ging des Spiel aus?

Er antwortet: „1:1.“


Wer ist der Angstgegner der deutschen Nationalmannschaft?

Der Ball.

Wochenspiegel für die 26. KW., das war (wieder) beA, Staatsanwälte, DSGVO und Luxuskreuzfahrt

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Nachdem es in der vergangenen Woche wegen meiner Urlaubsabwesenheit einen Wochenspiegel der etwas anderen Art gegeben hat, heute dann wieder ein „normaler“ Wochenspiegel. Und man kann sagen: Es ist wieder da, das „beA“, mit dem ich dann die Zusammenstellung starte.

  1. 53 km/h zu schnell: Fahrverbot entfällt wegen Datenschutzverstößen der Bußgeldstelle,
  2. OLG Bremen: Geschobenes Fahrrad kann vorfahrtsberechtigt sein,

  3. Steilvorlage für den Staatsanwalt,
  4. Neue Männer braucht die Staatsanwaltschaft ,

  5. BGH: Nicht vorhersehbare Störungen der EDV-Anlage des Prozessbevollmächtigten

  6. Das Schriftform-Erfordernis – und die unleserliche Unterschrift,
  7. und auch immer noch aktuell: Umgang mit der DSGVO in Vereinen, oder: OLG Köln gibt Entwarnung für Fotografen: KUG gilt auch nach der DSGVO weiter,
  8.  Kann ich verlangen, dass eine Videokamera entfernt wird?
  9. und dann haben wir noch: Geringe Schenkungsteuer für eine Luxuskreuzfahrt