Ich habe da mal eine Frage: Gerichtskostenrechnung nach Einspruchsrücknahme, richtig?

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Schon etwas älter ist der Hinweis/die Frage eines Kollegen, den/die ich heute hier im Rätsel vorstellen möchte.

Ausgangslage ist folgende: Der Kollege verteidigt den Mandanten in einem Bußgeldverfahren. Es wird gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Das AG beraumt Hauptverhandlung an. Der Einspruch wird zurückgenommen. Nun erhält der Mandant wegen der Rücknahme des Einspruchs eine Gerichtskostenrechnung.

Richtig oder falsch?

2 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Gerichtskostenrechnung nach Einspruchsrücknahme, richtig?

  1. JuraPunk

    Ja, richtig. Einspruchsrücknahme nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Hauptverhandlung. An die Verwaltungsbehörde war nicht zurückverwiesen. Steht m.E. eindeutig in Nr. 4111 KV-GKG.

  2. Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gerichtskostenrechnung nach Einspruchsrücknahme, richtig? – Burhoff online Blog

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