Archiv für den Monat: April 2018

Lehrstunde im Straßenverkehr, oder: Wer disziplinierend bremst, haftet allein

entnommen openclipart.org

Die erste Entscheidung, über die ich heute im „Kessel Buntes“ berichte, kommt vom LG Essen. Auf sie hat mich der Kollege Nugel aufmerksam gemacht, der sie auch für den VRR aufbereitet hat. Es geht um die Haftung nach einem Verkehrsvorgang (?) , der häufiger zu beobachten ist: Disziplinierendes Bremsen, wobei nicht ganz klar ist, ob es das hier wirklich.

Den Entscheidungsgründen des LG Essen, Urt. v. 12.01.2018 – 17 O 235/16 – lässt sich dazu folgendes entnehmen:

Am pp. gegen pp. befuhr der Kläger mit seinem PKW Porsche 911 Carrera die pp. in Richtung pp. Der Beklagte zu 1) überquerte als Fahrer des zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW Mercedes E 250 CDI, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist, vom aus Klägersicht links gelegenen Parkplatz kommend die Gegenfahrbahn sowie die in der Mitte der Straße befindlichen Straßenbahnschienen, und zog vor den klägerischen PKW auf die Straße in Fahrtrichtung des Klägers, so dass der Kläger abbremsen musste. Um dieses Fahrverhalten des Beklagten zu 1) zu monieren, betätigte der Kläger die Lichthupe. Der Beklagte zu 1) dessen Beifahrerin die Zeugin S. war, hielt sodann am rechten Rand der rechten Fahrspur der dann dort zweispurigen Straße unter Mitnutzung des Bürgersteigs an. Als der Kläger links vorbeifahren wollte, bezeichnete der Beklagte zu 1) ihn durch das geöffnete Fenster als „Arschloch“ Und sagte zu ihm „Steig mal aus, ich werde dich umbringen“. Der Kläger überholte sodann den Beklagten zu 1), hielt quer vor diesem an und stieg aus dem Fahrzeug. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen. Danach fuhren der Kläger und der Beklagte zu 1) wieder an. Nach wenigen Metern und fuhr der Beklagte zu 1) auf das Klägerfahrzeug auf, wodurch die Fahrzeuge beschädigt wurden. Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm aus diesem Ereignis entstandenen Schaden.

Der Kläger behauptet, unmittelbar vor der Kollision nicht abgebremst zu haben, erst recht nicht abrupt. Der Beklagte sei vielmehr grundlos auf sein Fahrzeug aufgefahren. Er – der Kläger – ist daher der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) den Unfall alleine verschuldet habe.“

Im Rahmen der Beweisaufnahme ist dann durch eine Reihe an unbeteiligten Zeugen bestätigt worden, dass der Kläger, ohne dass hierfür ein erkennbarer verkehrsbedingter Anlass bestanden hätte, sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Anfahren scharf abgebremst hätte. Auch durch den vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen wurde herausgearbeitet, dass auch aus technischer Sicht von einem derartigen scharfen Abbremsen des klägerischen Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Auffahrens des Beklagtenfahrzeuges auszugehen wäre. Denn im statischen Zustand hätten die Fahrzeuge an sich im Hinblick auf die Kollisionsstelle einen Höhenunterschied von 6 cm, der dadurch überwunden worden wäre, dass zum einen das Fahrzeug der Beklagtenseite mit einem scharfen Abbremsen nach unten mit der Frontpartie abtauchen würde, während das klägerische Fahrzeug aufgrund eines ebenfalls durchgeführten scharfen Bremsmanövers mit dem Heckbereich höher ansteigen würde.

Auf der Grundlage hat das LG die Klage vollständig abgewiesen: Der Kläger haftet also allein. Es könne nicht für den Zeitraum kurz nach dem Anfahren vom Fahrbahnrand von einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten zu 1) wegen eines unachtsamen Auffahrens ausgegangen werden, da hier keine Unachtsamkeit oder ein zu schnelles Fahren zu seinen Lasten als typische Unfallursache angenommen werden könnte. Vielmehr sei aufgrund der Erkenntnisse aus dem eingeholten SV-Gutachten davon auszugehen, dass der Kläger grundlos und ohne verkehrsbedingten Anlass eine scharfe Bremsung durchgeführt habe. Im Zusammenspiel mit der vorangehenden verbalen Auseinandersetzung sei dies als bewusste Disziplinierungsmaßnahme im Straßenverkehr anzusehen, um den Beklagten zu 1) gezielt auszubremsen. Ein derart schwerwiegendes Verhalten führe zu einer alleinigen Haftung des Klägers, zumal auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges ohnehin durch ein derartiges besonders gefahrenträchtiges Fahrmanöver in erheblichem Umfang erhöht sei. Die verbleibende Betriebsgefahr auf dem Fahrzeug der Beklagtenseite trete hinter diesem gravierenden Verschulden in vollem Umfang zurück.

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich denn wenigstens die Wahlanwaltsgebühren festsetzen lassen?

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So, und dann als letztes Posting das RVG-Rätsel am Freitag. heute dann mal keine gebührenrechtliche Probleamtik, sondern eine Kostenfestsetzungs-/Erstattungsfrage:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

darf ich Sie um einen Rat bitten?

Ich habe aufwändig in einem Jugendstrafverfahren einen jungen Mann gegen den Vorwurf der räuberischen Erpressung verteidigt. Mit dem Eröffnungsbeschluss wurden zu diesem nunmehr führenden Verfahren drei weitere Verfahren hinzuverbunden (Sachbeschädigung, Widerstand, Körperverletzung). In den drei hinzuverbunden Verfahren hatte ich mich vor Verbindung noch als Verteidiger legitimiert und Akteneinsicht beantragt. In diesen nunmehr vier Anklagen umfassenden Verfahren erfolgte Verurteilung nur wegen der drei hinzuverbundenen Verfahren  zu der dritten 27er Entscheidung. In dem ursprünglichen Verfahren wegen räuberischer Erpressung erfolgte Freispruch. Ich beantragte in allen Verfahren Pflichtverteidigergebühren. Die Rechtspflegerin teilte mir mit, dass eine Bestellung nicht erfolgt sei. Das ist richtig. Durch einen schwer verzeihlichen Fehler meinerseits, habe ich versäumt die Beiordnung zu beantragen. Es erging die folgende Kostenentscheidung nach § 74 JGG: „Von der Auferlegung von Kosten und Auflagen wird in dem Umfang seiner Verurteilung abgesehen; im übrigen trägt die Landeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen.“ Kann ich nun wenigstens Wahlverteidigergebühren im Hinblick auf das führende Verfahren beantragen, indem ich frühzeitig bis zum Ende verteidigt habe? Wären diese anteilig zu bestimmen?“

Wer wagt, gewinnt.

Der Pflichtverteidiger bei der Haftprüfung, oder: Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr, richtig

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Die zweite Gebührenentscheidung des heutigen Tages habe ich vom Kollegen J. Glaser aus Halberstadt erhalten. Herzlichen Dank. Sie zeigt, dass der neue § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO – Pflichtverteidiger bei richterlicher Vernehmung – in der Praxis angekommen ist und nun die gebührenrechtlich Auswirkungen aufgearbeitet werden. Hier haben wir es mit einem – wie das LG meint – „Terminsvertreter“ eines Pflichtverteidigers bei einer Haftprüfung zu tun. Auf den wendet das LG die Rechtsprechung zum Terminsvertreter nicht an, sondern gewährt nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch Grund- und Verfahrensgebühr, so der LG Magdeburg, Beschl. v. 19.03.2018 – 25 Qs 14/18.

„Die Dinge liegen jedoch hier gänzlich anders.

So bietet sich dem Terminsvertreter im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins allenfalls ein beschränkter Prozessstoff, für dessen Bewältigung es gerade keiner eingehenden Einarbeitung in die Sache bedarf. Essentielle Dinge werden in solchen lediglich mit einem Terminsvertreter besetzten Hauptverhandlungstermin in der Regel nicht erörtert.

Anders verhält es sich jedoch im Rahmen eines Haftprüfungstermins, wie er am 20. Dezember 2017 durch Rechtsanwalt G‘ wahrgenommen wurde:

Im Rahmen dieses Haftprüfungstermins geht es um ein essentielles Gut des Beschuldigten, nämlich seine Freiheit. Der für diesen Haftprüfungstermin gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO beigeordnete Verteidiger muss den gesamten Akteninhalt beherrschen, um Stellung nehmen zu können sowohl zum Bestehen eines dringenden Tatverdachtes gegen den Mandanten als auch zum Vorliegen eines Haftgrundes. Zwar war hier der Prozessstoff zum Zeitpunkt des Haftprüfungstermins noch überschaubar, jedoch kann dies auch gänzlich anders gestaltet sein. In jedem Fall ist von dem im Rahmen des Haftprüfungstermins, der eine richterliche Vernehmung i. §. v. § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO darstellt, eine nicht nur punktuell vorhandene Aktenkenntnis, sondern vielmehr vollständige Einarbeitung in die Sache vonnöten. Deshalb erscheint es verfehlt und unangemessen, für die Durchführung eines Haftprüfungstermins lediglich eine Terminsgebühr anzusetzen. Vielmehr ist es allein sachgerecht, dem für diesen Haftprüfungstermin beigeordneten Verteidiger die vollen Gebühren, wie sie originäre Verteidiger beanspruchen könnten, zuzubilligen. Zwar ist dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G nicht darin zuzustimmen, dass er als „Vollverteidiger“ bestellt wurde, da der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt gerade explizit die Beiordnung lediglich für den  Haftprüfungstermin vorsah, ebenso wie die Entpflichtung des eigentlichen Verteidigers, Rechtsanwalt F‘ nur für diesen Termin. Mithin sollte Rechtsanwalt G. exklusiv für die Durchführung des Haftprüfungstermins bestellt werden, so dass danach sein Beiordnungsverhältnis erneut erlöschen sollte. Gleichwohl ändert dies nichts an den oben getätigten Ausführungen.

Soweit dies eine Missbrauchsmöglichkeit eröffnet, ist das Gericht künftig gehalten zu vermeiden, einen anderen als den ursprünglich bestellten Verteidiger für den Haftprüfungstermin beizuordnen. Da es sich in Haftsachen für den Beschuldigten um einschneidende Maßnahmen handelt, ist dem Wunsch des Beschuldigten, einen Verteidiger zum Zwecke seiner ordnungsgemäßen Verteidigung bei sich zu wissen, in der Regel zu entsprechen. Soweit jedoch ein Haftprüfungstermin mit dem originär bestellten Verteidiger nicht möglich sein sollte, ist die Auslösung aller Gebührentatbestände wie für den originären Verteidiger hinzunehmen.

Im Ergebnis richtig, die Begründung „hinkt“ allerdings m.E. Das LG hätte die Klimmzüge m.E. nicht zu machen brauchen. Denn in § 141 Abs. 3 Satz 4 ist ausdrücklich mit „Verteidiger“ formuliert. Damit kann die Abrechnung nur über Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG laufen und sind Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr festzusetzen. Dass das den Vertretern der Staatskassen nicht gefallen würde, war zu erwarten. Daher wird die Entscheidung aus Magdeburg sicherlich nicht die einzige zu der Problematik bleiben…. Aber das schmälert die Freude über die Entscheidung nur ein wenig….

Gegenstandswert im Revisionsverfahren, oder: 2.006.713,43 EUR – ist doch mal was

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Den Gebührenfreitag eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 08.03.2018 – 3 StR 163/15 – 3 StR 163/15. So häufig sagen die Strafsenate des BGH ja nichts zu Gebühren, meist nur zu § 51 RVG. Hier dann aber mal zu Nr. 4142 VV RVG. Allerdings nicht zur Gebühr an sich, aber zum Gegenstandswert im Revisionsverfahren betreffend die Verteidigungs des Angeklagten gegen eine Revision der StA. Da hat der BGH den Gegenstandswert auf 2.006.713,43 € festgesetzt:

„Das Landgericht hat den Angeklagten K.   wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen – unter anderen – diesen Angeklagten beantragte Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF hat es nicht getroffen. Der Senat hat die unter anderem dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 10. Dezember 2015 als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller war im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten K.   . Er hat beantragt, den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens hinsichtlich dieses Angeklagten auf 2.006.713,43 € festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft noch im Revisionsverfahren die Feststellung begehrt habe, dass auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe (Summe der arrestierten Beträge) nur deshalb nicht erkannt werden könne, weil Ansprüche der Geschädigten entgegenstünden.

Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Verteidigung des Angeklagten K.   gegen die beantragte Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF antragsgemäß auf 2.006.713,43 € fest.

Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision weiterhin eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF erstrebte und sich die Verteidigung durch den Antragsteller hierauf erstreckte. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt bei Ein-ziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO aF) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl., Rn. 16 zu Nrn. 4141 – 4147 VV).

Zu den „verwandten Maßnahmen“ nach Nr. 4142 VV zählte auch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF: Entscheidend für die Anwendbarkeit des Gebührentatbestands ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die dem Betroffenen den Vermögensgegenstand endgültig entziehen bzw. die es zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen soll (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., 4142 VV Rn. 6 mwN; so auch KG, Beschluss vom 15. April 2008 – 1 Ws 309-310/07, ZfS 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2006 – 2 Ws 614/06, StraFo 2007, 131). So verhält es sich hier: Die Feststellung des aus der Tat Erlangten, bezüglich dessen nur aufgrund der vorrangigen Ansprüche der Geschädigten der Verfall (von Wertersatz) nicht angeordnet werden konnte (§ 111i Abs. 2 StPO aF), diente letztlich jedenfalls auch dem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO aF, der kraft Gesetzes eintrat, wenn die nach § 111i Abs. 3 StPO aF zu bestimmende Drei-Jahres-Frist abgelaufen war. Der Anwendungsbereich von Nr. 4142 VV ist mithin eröffnet.

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen der Feststellung beanstandet hat (vgl. für den Verfall BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 StR 245/09, juris Rn. 5). Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.

Die Staatsanwaltschaft hat im Revisionsverfahren – weiterhin – die Feststellung begehrt, dass der Angeklagte aus den Taten jedenfalls die bei ihm arrestierten 2.006.713,43 € erlangt habe; in dieser Höhe drohte ihm ein endgültiger Vermögensverlust, der mithin sein wirtschaftliches Interesse an der Verteidigung gegen die Revision der Staatsanwaltschaft ausmacht. Mit Blick auf die gegen den Angeklagten erwirkten und vollstreckten Arreste braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine gegebenenfalls zweifelhafte Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen den Angeklagten den Gegenstandswert mindern könnte (vgl. insoweit BGH, aaO, juris Rn. 7 mwN).“

Falls ein Pflichtverteidiger im Verfahren war: Den wird es nicht berühren. Die Begrenzung aus § 49 RVG greift….

„Die sehr sorgfältige Beweiswürdigung“, oder: Fleisskärtchen….

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Und zum Schluss dann eine Entscheidung des BGH, die allerdings nichts mit Pflichtverteidigung zu tun hat. Sondern: Sie enthält ein Fleisskärtchen für eine Strafkammer des LG Hamburg – muss auch mal sein, dass man darauf hinweist. Der BGH führt im BGH, Beschl. v. 07.03.2018 – 5 StR 41/18 – ergangen in einem Verfahren wegen versuchten Mordes – aus: :

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers weist die sehr sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch, soweit die sachverständig beratene Strafkammer die durch den Einsatz der Spürhündin „Trude“ erzielten Ergebnisse als „weiteres stützendes Beweisanzeichen mit allerdings nur geringem Beweiswert“ (UA S. 39) angesehen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 5 StR 151/14; zum Stand der Forschung siehe etwa Woidtke, Mantrailing – Fakten und Fiktionen, 2016; Artkämper/Baumjohann in Schüler/Kaul, Faszinosum Spürhunde, Schriften der Arbeitsgemeinschaft Odorologie, Bd. 1, 2017, S. 116; Stelzig/Jabri/Holl, aaO, S. 302).“

Die „sehr sorgfältige Beweiswürdigung“….. Da lacht das Herz der Kammer…. Den Verteidiger wird es weniger gefreut haben.