Mich erreichte in dieser Woche die Mail eines Kollegen, der Teilnehmer in einem FA-Kurs war, in dem ich vor einiger Zeit referiert habe (lang, lang ist es her 🙂 ). Und die Anfrage – nun, im Grunde sind es zwei Fragen – passt ganz gut ins Freitagsrätsel:
„Nun zu meinem Problem:
Es geht um einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG.
Kurz zum Fall:
In einem Ermittlungsverfahren wegen versuchtem Mord vertrete ich die Mutter der Verstorbenen. Tatverdächtiger war der Lebensgefährte der Tochter. Inzwischen ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, meine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung von der Generalstaatanwaltschaft negativ verbeschieden worden und die Mandantin hat sich gegen ein weiteres Tätigwerden gegen den Bescheid der Generlstaatsanwaltschaft entschieden. Der Einstellungsverfügung voran ging ein umfangreiches Ermittlungsverfahren (Akteninhalt ca. 2000 Seiten) welches sich hauptsächlich auf Indizien stützte und zwei Stellungnahmen (Einmal 25 Seiten und einmal 16 Seiten Umfang) von mir zum Akteninhalt nötig machte.
Nun gibt es eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung über die gesetzlichen Gebühren und ich würde gerne eine Pauschgebühr nach 42 RVG feststellen lassen.
Von dem zuständigen StA wurde mir zunächst entgegnet, hier gäbe es ja gar keine Kostenentscheidung, wonach § 42 II S. 1 RVG schon nicht erfüllt sei. Ich denke die Kostenfolge ergibt sich doch aus dem Gesetz § 467 Abs.1 StPO, bzw. §§ 472 II, i.V.m. III, 406h StPO. Ein Ausspruch über die Kosten der Nebenklageberechtigten war in der Einstellungsverfügung nicht enthalten. Der StA sagt, den gäbe es auch nie und hier sei der Antrag einfach unzulässig.
Außerdem habe ich eine Frage zur Bemessung, von der Höhe her stelle ich mir die Frage, wieso die Deckelung für den Wahlanwalt gilt im Gegensatz zum beigeordneten RA, § 42 Abs.1 Satz 4 RVG. So könnte doch die absurde Situation enstehen, dass der Beigeordnete RA mehr gegenüber der Staatskasse abrechnen könnte als dem Wahlanwalt an gesetzlicher Vergütung gegenüber seinem Mandaten oder hier der RS Versicherung zusteht.
Das Problem der Höhe wird von den Kommentierungen halt schlicht beantwortet: Der Wahlanwalt könne ja eine Vergütungsvereinbarung schließen – halten Sie jede andere Argumentation für aussichtslos?“
Ich bin gespannt, ob es Antworten gibt. Meine kommt am Montag.