Archiv für den Monat: August 2017

Pflichtverteidiger zur Waffengleichheit, oder: Zirkelschluss?

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Und als dritte Entscheidung „kocht“ im heutigen „Kessel Buntes“ dann der LG Magdeburg, Beschl. v. 08.08.2017 – 25 Qs 51/17, den ich vom Kollegen T. Reulecke aus Wernigerode erhalten habe. Gegenstand des Beschlusses ist ein – in meinen Augen – Dauerbrenner aus dem Pflichtverteidigungsrecht, nämlich die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus Gründen der Waffengleichheit. Im zugrunde liegenden Verfahren geht es um einen Fahrraddiebstahl. Die Angeklagte hatte hier geltend gemacht, dass einem der Mitangeklagten – wegen der Schwere der Tat – ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei. Der verteidigte Mitangeklagte habe durch das Recht seines Verteidigers zur Akteneinsicht die Möglichkeit, seine Einlassung hieran auszurichten, eine Möglichkeit, die der unverteidigten Angeklagten verwehrt sei. Nach Aktenlage bestehe somit zumindest die Gefahr bestehe, dass der verteidigte Mitangeklagte in einer gemeinsamen Hauptverhandlung die nicht verteidigte Angeklagte belaste. Das AG hat die Beiordnung abgelehnt. Das LG hat das „gehalten“:

„Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht Wernigerode den allein hier in Betracht kommenden und zu diskutierenden Beiordnungsgrund der Waffengleichheit verneint. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Falle der anwaltlichen Vertretung durch einen Mitangeklagten nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber geregelt wurde, anders als der Fall der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für den Verletzten. Dies lässt den generellen Rückschluss zu, dass auch der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass allein durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem Mitangeklagten die Waffengleichheit derart verletzt ist, dass auch dem anderen Mitangeklagten unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Es handelt sich somit um eine Einzelfallentscheidung, die unter Berücksichtigung der nach Aktenlage ersichtlichen Umstände zu beurteilen ist. Allein der Umstand, dass es sich um Mitangeklagte derselben Tat handelt und dem Mitangeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist, reicht insofern nicht aus, um allein deshalb die Gefahr der Belastung des nicht verteidigten Angeklagten durch den verteidigten Angeklagten zu begründen. Vielmehr kommt es maßgeblich auf die konkrete Beweislage sowie das Verhältnis der Angeklagten untereinander an. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Angeklagte offenbar schon Kontakt zum Mitangeklagten pp. aufgenommen hat und ihn im Hinblick auf die Angaben der sie belastenden Zeugen zur Rede gestellt hat. Dies ergibt sich jedenfalls aus ihrer Einlassung, die sie über ihren Anwalt mit Schriftsatz vom 27.05.2016 abgegeben hat. Darüber hinaus hat sich die Angeklagte hinsichtlich einer möglichen Motivlage, sie fälschlicherweise zu belasten, dahingehend eingelassen, dass sie und die Zeugin pp. verfeindet seien. Allein diese Verteidigungsstrategie, auch wenn sie im anwaltlichen Schriftsatz enthalten ist, dessen Inhalt im Hinblick auf die tatsächlichen Angaben jedoch nur von ihr stammen kann, zeigt, dass die Angeklagte durchaus in der Lage ist, sich angesichts der Beweissituation selbst zu verteidigen.

Auch die Möglichkeit der Akteneinsicht und daraus resultierender besserer Erkenntnis eines verteidigten Mitangeklagten rechtfertigt nicht zwangsläufig die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass jeder, der Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, noch vor Abschluss der Ermittlungen als Beschuldigter zu vernehmen ist. Im Rahmen dieser Beschuldigtenvernehmung müssen ihm der Tatvorwurf und die wesentlichen Verdachtsgründe mitgeteilt werden. In einfach gelagerten Fällen, wie dem vorliegenden, reicht dies aus, sich auch ohne Anwalt hiergegen zu verteidigen.“

M.E. unterliegt das LG einem Zirkelschluss, wenn es auf die Verteidigungsstrategie der Angeklagten abstellt.

OWi-Recht meets Insolvenzrecht, oder: Ist während des Insolvenzverfahrens Erzwingungshaft zulässig?

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Bei dem zweiten Posting des heutigen Tages geht es um einen Beschluss des LG Duisburg, der in einem Bußgeldverfahren ergangen ist. Gegen den Betroffen lag ein Bußgeldbescheid über 80 € vor. Nachdem der Bescheid rechtskräftig geworden ist, wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Bußgeld wird (deshalb) nicht gezahlt. Da AG ordnet drei Tage Erzwingungshaft gegen den Betroffenen an. Dagegen seine Beschwerde, über die das LG Duisburg dann mit dem LG Duisburg, Beschl. v. 05.07.2017 – 69 Qs 22/17 – entschieden hat. Es sieht die Erzwingungshaft als Maßnahme der Zwangsvollstreckung gegen den Betroffenen wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht zulässig sei:

Die Anordnung der Erzwingungshaft war im vorliegenden Verfahren unzulässig, weil sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens erfolgte. Dies ergibt sich aus §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2014 – 69 Qs 7/14, abrufbar über juris; vgl. des Weiteren: LG Hannover, Beschluss vom 7. September 2009 – 48 Qs (OWi) 101/09 – zitiert nach juris; LG Bochum, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 9 Qs 86/12 – zitiert nach juris, LG Hechingen, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 1 Qs 49/07 OWi).

Der die Vollstreckung wegen der Geldbuße Betreibende ist Insolvenzgläubiger, da § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdrücklich denjenigen, der wegen einer Geldbuße vollstreckt, als nachrangigen Insolvenzgläubiger bezeichnet und ihm eine Stellung innerhalb der Reihenfolge der Insolvenzgläubiger zuweist.

Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist ferner eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO. Sie ist ein Beugemittel, mit dem die Zahlung der Geldbuße gegen den zahlungsunwilligen Betroffenen erzwungen werden soll. Die Vorschrift gehört entsprechend zum neunten Abschnitt des OWiG “Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen”. Die Gegenansicht, dass die Anordnung der Erzwingungshaft keine Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO sei, da sie nur ein Beugemittel sei, das nicht der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf die Geldbuße diene, sondern der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf Mitwirkung des Betroffenen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 3.Juli 2006 – 505 Qs 54/06NJW 2007, 1541, 1542), überzeugt nicht. Ziel der Anordnung der Erzwingungshaft ist die Zahlung der Geldbuße. Abzulehnen ist auch die Ansicht, § 89 InsO erfasse nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 14. September 2006 – 21 Qs 108/06NStZ 2007, 293). Begründet wird diese Ansicht mit einem Verweis auf S. 156 der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, Bundestagsdrucksache 12/7302. Dort führte der Rechtsausschuss aus, dass § 12 InsO des Regierungsentwurfs, in dem es geheißen hatte, dass Zwangsvollstreckung im Sinne der Insolvenzordnung auch die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung sei, entbehrlich erscheine, weil der Begriff der Zwangsvollstreckung auch ohne diese Vorschrift als Oberbegriff im Sinne der Terminologie der Zivilprozessordnung verstanden werde und dort im Achten Buch unter der Bezeichnung “Zwangsvollstreckung” sowohl die Einzelzwangsvollstreckung als auch der Arrest und die einstweilige Verfügung abgehandelt seien. Diese Ausführungen des Rechtsausschusses beziehen sich nur auf eine Problematik im Bereich der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und lassen sich nicht dahin deuten, dass nach dem Willen des Rechtsausschusses Zwangsvollstreckungen außerhalb der Zivilprozessordnung keine Zwangsvollstreckungen im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO sein sollen. Im oben zitierten Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 12/2443, S. 137 f.) ist in der Begründung des Verbotes der Einzelvollstreckung während des Insolvenzverfahrens (§ 100 InsO-Entwurf, jetzt § 89 InsO) auch nichts dazu gesagt, dass nach dem Willen der Bundesregierung entgegen der früheren Rechtslage nach der Konkursordnung nur Zwangsvollstreckungen nach der Zivilprozessordnung Zwangsvollstreckungen im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO sein sollen (so auch LG Hechingen, a.a.O.).

Der Wortlaut und die Systematik der Vorschriften §§ 39 Abs. 1, 87 ff. InsO sprechen ebenfalls gegen eine solche enge Auslegung des Begriffs Zwangsvollstreckung in § 89 InsO. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird derjenige, der die Vollstreckung wegen einer Geldbuße betreibt, gerade als nachrangiger Insolvenzgläubiger eingestuft. Damit ließe es sich schlecht vereinbaren, wenn eine solche Zwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens uneingeschränkt zulässig bliebe und dieser Gläubiger damit privilegiert würde.“

Nachschau beim „Facebook-Profil“ der Sachverständigen, oder: Wenn die SV sich zu G20 und der Sicherungsverwahrung äußert

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Urheber Munhuu94 – Own work

Heute mache ich dann mal keinen Thementag, sondern einen Tag „Kessel Buntes“, allerdings aus StGB und StPO – und nicht – wie meist am Samstag – aus dem (Verkehrs)Zivilrecht. Und ich eröffne mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 15.08.2017 – 1Ks 100 Js 40760/16, ergangen in einem beim Schwurgericht  anhängigen Verfahren. Den hat mir der Kollege M. Stephan aus Dresden übersandt.

Im Verfahren scheint es – jedenfalls ist das m.E. aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe zu entnehmen – auch um die Anordnung von Sicherungsverwahrung zu gehen. Dazu hat das Gericht eine Sachverständige beauftragt. Die haben die Verteidiger erfolgreich – was nicht so häufig ist – wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 74 StPO) abgelehnt.

Zur Begründung des Ablehnungsantrags ist vorgetragen worden, „dass die Sachverständige auf ihrem öffentlich zugänglichen Facebookprofil Inhalte gepostet habe, die geeignet seien für einen vernünftigen und verständigen Angeklagten den Eindruck zu erwecken, dass die Sachverständige nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit ihr Gutachten erstatten könne. So habe sie anlässlich der Vorkommnisse zum G-20-Gipfel in Hamburg u.a. gepostet, dass sie „nicht übel Lust (habe), 75 % der Verfasser, die sich hinter einem Nicknamen verstecken, in die nächstgelegene Sicherungsverwahrung zu gutachten!“ Darüber hinaus seien auch Zweifel dahingehend angemeldet, dass mit in den Akten enthaltenen höchst persönlichen Daten gesetzeskonform umgegangen werde, wenn die Sachverständige am 13.07.2017 in ihrem Facebook account gepostet habe: „Hurra. Ich werde geliebt. Zwei Umzugskartons von der Staatsanwaltschaft. Mein Wochenende ist gesichert. Freizeitstress wird da nicht aufkommen!“ Auch sei in einem Zeitungsartikel die Sachverständige mit einem Doktortitel genannt worden, den sie nicht innehabe.“

Die Sachverständige hat zu den vorgetragenen Gründen – in meinen Augen – „bemerkenswert“ Stellung genommen und ausgeführt, der Facebookpost sei als Ausdruck der freien Meinungsäußerung anzusehen, der keinen Bezug zu dem aktuellen Strafverfahren aufweise. Der monierte Facebookpost über den Erhalt der Akten sei anonymisiert und nicht geeignet, die Datensicherheit in diesem Verfahren zu gefährden.

Das LG hat es – m.E. zutreffend – anders gesehen und hat dem Ablehnungsantrag – übrigens in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft – als begründet angesehen:

Der Sachverständigen pp. ist zwar insoweit Recht zu geben, dass die überwiegenden von der Verteidigung genannten Umstände nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit gegen die Sachverständige zu begründen, wie der Zeitungsartikel aus dem Jahr 2008 und die dortige Bezeichnung als Doktor, sowie der Facebookpost im Bezug auf dem Eingang von umfangreichen Akten und die damit begründete Besorgnis, dass mit sensiblen Daten der Angeklagten nicht sorgfältig umgegangen werde.

Allerdings ist unter Berücksichtigung der sehr weitreichenden Rechtsprechung des BGH zur Frage von Posts in öffentlich zugänglichen Facebookprofilen, auch von solchen Äußerungen, die keinen konkreten Bezug zu einem bestimmten Verfahren aufweisen, der von der Sachverständigen gepostete Facebookeintrag zu den Vorkommnissen auf dem G-20-Gipfel unter Zugrundelegung dieses strengen Maßstabes geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu begründen, dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie mit dem Post – wie von dieser näher erläutert – offensichtlich das Stilmittel der Übertreibung anwendet, um einen humoristischen Effekt zu erzielen.

Die Äußerungen sind jedenfalls geeignet, für einen verständigen Angeklagten den Eindruck zu erwecken, dass die Sachverständige die Voraussetzungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus sachfremden Erwägungen und nicht objektiv beurteilten könnte. Da die Facebookseite auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit der Sachverständigen enthält, ist auch ein Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit gegeben und die Äußerungen nicht nur als im privaten Rahmen abgegeben zu werten, zumal das Facebookprofil öffentlich zugänglich ist. Unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes des BGH sind die Äußerungen damit geeignet, dass ein Angeklagter den Eindruck gewinnen könnte, dass es der Sachverständigen an der gebotenen Neutralität mangele.

Der Einwand der Sachverständigen, dass dies der Unschuldsvermutung entgegenlaufe und ein sicherer Nachweis der die Befangenheit begründenden Umstände erfolge müsse, greift nicht.

Zur Begründetheit des Befangenheitsantrages ist es gerade nicht erforderlich, dass die abgelehnte Person tatsächlich befangen ist, sondern unter Beurteilung eines verständigen Angeklagten Misstrauen in die Unparteilichkeit gerechtfertigt erscheint und der Eindruck der mangelnden Neutralität aus Sicht eines verständigen Angeklagten erweckt wird. Insofern ist nicht entscheidend, dass der abgelehnte Richter oder Sachverständiger tatsächlich diese innere Haltung aufweist. Dies beinhaltet gerade auch keine Vorverurteilung der Sachverständigen, der auch keinerlei strafrechtsrelevante Handlungen im Zusammenhang mit dem Facebookpost zur Last gelegt werden.“

Zur Befangenheit aufgrund der Äußerungen bei Facebook hatten wir ja schon einige, nämlich:

Der Beschluss zeigt: Es kann sich lohnen, bei Facebook mal Nachschau zu halten. Die Verteidiger hatten es hier getan 🙂 .

Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook

Vor dem eigentlichen heutigen „Tagesprogramm“ zum Auftakt dieses Posting:

Nun ist es also passiert bzw. war es so weit. Am 23.08.2017, also gestern, ist das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 im BGBl. verkündet worden (vgl. hier: BGBl I. S. 3202. Damit treten dann die Neuerungen/Änderungen/Erweiterungen nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes am heutigen 24.08.2017 in Kraft.

Zu den geplanten Neuerungen habe ich hier ja schon häufiger berichtet. Das waren u.a. die Postings:

Und nun sind die Änderungen da und in Kraft. Teilweise handelt es sich m.E. dabei um doch recht weitreichende Änderungen zur „effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung“ des Strafverfahrens. Ihr Ziel ist vielfach letztlich nur (?) eine Beschleunigung des Strafverfahrens. Wie häufig versteckt man das unter „effektiv“ und „praxistauglich“. Nicht selten sind ja auch schon in der Vergangenheit auf dem „Altar der Effektivität“ an der ein oder anderen Stelle Rechte des Beschuldigten geopfert worden. Natürlich sollen – so hat es zumindest im Gesetzesentwurf geheißen – auch die Rechte des Beschuldigten gestärkt werden. Aber das ist in meinen Augen dann doch vielfach Kosmetik geblieben bzw. man hat Änderungen vorgenommen, die man nach den Vorgaben der EU so oder so bald hätte umsetzen müssen.

Besonders bedeutsam sind vor allem die Erweiterung der heimlichen Überwachungsmethoden. Denn zulässig sind jetzt Quellen-TKÜ, Staatstrojaner und Onlinedurchsuchung. Die hat man dann schnell noch in einem Parforce-Ritt im laufenden Gesetzgebungsverfahren in das Gesetz eingefügt, mit einem in meinen Augen bemerkenswerten Verfahren. Ich denke, dass wir dazu und zu den Vorschriften, die im „Gesetzgebungsverfahren“ von einigen der dazu „gehörten“ (?) Sachverständigen als verfassungsrechtlich zumindest bedenklich eingestuft worden sind, ein paar harsche Worte vom BVerfG hören werden. Ich bin gespannt, ob die Vorschriften dort dann vielleicht insgesamt „hoch gehen“ ? . Ich hatte ja, weil die Verkündung dann doch recht lange gedauert hat, nachdem der Bundesrat die Änderungen am 07.07.2017 hatte passieren lassen, meine Hoffung wegen der Änderungen in den §§ 100a, 100b ff. StPO auf den Bundespräsidenten gesetzt. Aber: Leider enttäuscht.

Wie gesagt: Die neuen Vorschriften sind am 23.08.2017 verkündet worden und am 24.08.2017 in Kraft getreten. Da es sich um Verfahrensrecht handelt, gelten sie automatisch auch in allen schon laufenden Verfahren. Man muss also wissen, was ist neu und welche Auswirkungen hat es.

Und nun << Werbemodus an, denn: Wie man dieses Wissen vor allem Verteidigern möglichst schnell zur Verfügung stellt, hat mich in der letzten Zeit beschäftigt. Die Neuauflagen meiner beiden Handbücher für das Ermittlungsverfahren und für die Hauptverhandlung stehen erst für 2018 an. Bis dahin kann viel passieren. Und daher habe ich mich entschlossen, es mal mit einer Art „Ebook“ zu versuchen. Ich habe also ein „Ebook“ erstellt mit dem Titel:

Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens?
Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick.

Umfang etwa 110 Seiten, auf denen ich die Neuerungen/Änderungen/Erweiterungen vorstelle und die ersten Folgen für das Verfahren daraus ziehe, zum Teil auch mit gebührenrechtlichen Hinweisen. Das Ganze ist – so steht es ja auch im Titel – nur „ein erster Überblick“, der der ersten Orientierung dient. Alles andere kommt dann später nach.

Dieses Ebook kann man auf der Bestellseite meiner Homepage bestellen. Das wird sicherlich/hoffentlich den ein oder anderen freuen. Allerdings einen kleinen Wermutstropfen gibt es. Dieses Ebook ist nicht kostenlos, sondern nur gegen eine (m.E. kleine) „Schutzgebühr von 25 EUR erhältlich. Es gibt jetzt hoffentlich keinen Aufschrei. Aber die Erstellung hat dann doch ein wenig mehr Zeit gekostet, so dass ich das „Werk“ nicht kostenlos zur Verfügung stellen möchte. Und ich versichere – um allen Unkenrufen vorzubeugen: Das ist nicht der Eintritt in das Bezahlmodell für „Burhoff-Online“, sondern wird die Ausnahme bleiben. Hier geht es dann jetzt zum Bestelllink.

Ich würde mich freuen, wenn das Angebot angenommen würde. Es gibt natürlich zu jeder Bestellung eine Rechnung, das läuft also völlig entsprechend den üblichen Gepflogenheiten ab. Im Moment ist leider nur die Zahlung durch Banküberweisung möglich. Mein Webmaster bastelt aber an dem Weg über Paypal. Das würde den Bestellvorgang dann vereinfachen.

Und zum Schluss dann noch einmal zurück zum – neuen – Gesetz: In dem jetzt verkündeten „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ (BT-Drucks. 18/11277) stecken auch die Änderungen, die mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze (BT-Drucks. 18/11272), der u.a. die Änderungen des § 81a Abs. 2 StPO in Form der Abschaffung des Richtervorbehalts bei bestimmten Delikten enthalten hat, auf den Weg gebracht worden sind. Der Entwurf ist dann ja in der BT-Drucks. 18/12785 mit aufgegangen. Die Anmerkungen zum neuen § 81a Abs. 2 StPO, der in der BT-Drucks. 18/11272 enthalten war, sind daher (natürlich) auch im „Ebook“ enthalten, die Änderungen zum neuen § 44 StGB allerdings nicht.

Und damit dann jetzt: Werbemodus aus >> 🙂 .

Wiedereinsetzung III: Bewährungswiderruf, oder: Wiedereinsetzungsantrag interessiert nicht

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Und zum Abschluss des „Fristversäumungstages“ dann der OLG Celle, Beschl. v. 07.06.2017 – 2 Ws 107/17. Der hat allerdings nur mittelbar mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu tun. Es geht nämlich um die Frage, ob der Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung §§ 56f StGB) auch erfolgen kann, wenn in dem die Anlasstat betreffenden Verfahren hinsichtlich der Nachverurteilung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist. Das OLG sagt unter Hinweis auf § 47 StPO: ja, das geht:

„Grundsätzlich ist der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB jedenfalls dann zulässig, wenn eine rechtskräftige Nachverurteilung vorliegt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für den Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen Nachverurteilung keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gesehen (EGMR, Urteil vom 12.11.2015 – 2130/10 (E/Deutschland), NJW 2016, 3645). Anderes kann daher nur dann gelten, wenn das neue Urteil ersichtlich unrichtig ist oder auf einer offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (KG Berlin, Beschluss vom 01. Dezember 2004, – 1 AR 1135/04StraFo 2005,80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 1995, – 1 Ws 555/95 -, StV 1996, 45). Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. April 2016 ist jedoch in sich schlüssig und nicht erkennbar rechtswidrig. Auch belegen die Feststellungen die Begehung einer neuen Straftat, so dass eine rechtskräftige Nachverurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer einschlägigen Straftat vorliegt, die den Widerruf der Strafaussetzung im hiesigen Verfahren rechtfertigt.

Die Tatsache, dass der Verurteilte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es würde den Strafzwecken zuwiderlaufen, vor dem Widerruf eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuwarten. Durch solche Anträge tritt grundsätzlich keine Vollstreckungshemmung in den ihnen zugrunde liegenden Verfahren ein (§§ 47 Abs. 1, 360 Abs. 1 StPO). Daher wäre es widersprüchlich, in anderen Verfahren eine Ausnahme von der Rechtskraftwirkung zu machen. Anderes kann gegebenenfalls dann gelten, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit einem Antrag auf Vollstreckungsaufschub verbunden wird.“