Archiv für den Monat: März 2016

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Hilfe vom OLG

entnommen wikidmedia.org Fotograf Faßbender, Julia

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Fotograf Faßbender, Julia

Vor einiger Zeit habe ich über den BGH, Beschl. v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15 berichtet (siehe Eigene Revisionsbegründung des „Reichsbürgers“: Auch da ist der UdG nicht nur Schreibkraft). Gegenstand der Entscheidung war eine zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete Revision, bei der der UdG nur als reine Schreibkraft aufgetreten war. Die Revision war unzulässig. Ich hatte in dem Posting ja schon auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen, die dort aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht gegeben war.

Daran knüpfe ich nun mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.02.2016 – 26.02.2016 – 1 Ss 6/16 – an. Das OLG Braunschweig hatte es ebenfalls mit einer unzulässigen Revision zu tun. Es hat zwar nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, aber einen deutlichen Hinweis gegeben, wie zu verfahren ist. Worauf es ankommt, ergibt sich aus den (amtlichen) Leitsätzen der Entscheidung, die lauten:

1. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) RPflG ist die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung der Revision in Strafsachen zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO) allein dem Rechtspfleger übertragen, der die Belehrungs- und Fürsorgepflichten gemäß Nr. 150 Abs. 2 bis Abs. 6 RiStBV zu beachten hat.

2. Ist eine zu Protokoll der Geschäftsstelle angebrachte Revisionsbegründung deshalb unwirksam, weil die Erklärungen des Angeklagten durch einen unzuständigen Beamten aufgenommen wurden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen.

3. Auch im Falle einer ausschließlich auf Fehlern der Justiz beruhenden Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann die Wiedereinsetzung von Amts wegen nur dann gewährt werden, wenn die versäumte Handlung nachgeholt wurde, worauf der Angeklagte hinzuweisen ist.

4. Zur Nachholung der versäumten Handlung steht dem Angeklagten die Monatsfrist aus § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO (und nicht nur die Wochenfrist aus § 45 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S. 2 StPO) zur Verfügung.

Sollte man als Verteidiger ggf. „auf dem Schirm“ haben….

Nochmals Anfängerfehler, oder: Der späte Zeitpunkt einer entlastenden Aussage ist ohne Bedeutung

© Alex White - Fotolia.com

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Den heutigen Ausflug in die Welt der Beweiswürdigung (vgl. Anfängerfehler: Die Einlassung fehlt in den Urteilsgründen, und das beim Schwurgericht und „Beweiswürdigungs-Faux pas“, oder: Wenn die Ehefrau schweigt, darf das dem Angeklagten nicht nachteilig sein….) schließe ich dann mit dem BGH, Beschl. v. 08.12.2105 – 3 StR 298/15.

Das LG Hannover verurteilt den Angeklagten u.a. wegen schweren Raubes. Der Angeklagte hatte zu dem Vorwurf, zusammen mit zwei nicht ermittelten Mittätern die Geschädigte in ihrem Haus überfallen, gefesselt und anschließend beraubt zu haben, keine Angaben gemacht. Das LG stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf DNA-Spuren, die auf dem Panzerklebeband, mit dem die Geschädigte gefesselt worden war, sichergestellt werden konnten und die mit einem Wert von 1:553 Trilliarden auf den Angeklagten als Spurenleger weisen. Den Zeugenaussagen der Schwester und des Schwagers des Angeklagten, die bekundet haben, dass er zur Tatzeit bei ihnen gewesen sei, hat die Strafkammer nicht geglaubt. Hinsichtlich der Aussage der Schwester hat sie dies insbesondere damit begründet, dass es nicht plausibel sei, dass die Zeugin derart wesentliche, ihren Bruder entlastende Angaben erstmals in der Hauptverhandlung und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemacht habe. Die Zeugin habe dies auch nicht stichhaltig erklären können. Zudem habe sie auf Nachfrage mehrfach und immer lauter werdend beteuert, dass er wirklich bei ihr gewesen sei. Dies stelle ein typisches Verhalten für jemanden dar, der die Unwahrheit sage und sich in die Enge getrieben fühle.

Tja, und das war es dann. Der BGh hebt wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung auf:

„Diese Würdigung der Aussage der Schwester des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dass die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen. Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus (zunächst) nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden (BGH, Urteil vom 2. April 1987 – 4 StR 46/87, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Verweigerung 1; Beschlüsse vom 22. Mai 2001 – 3 StR 130/01, StV 2002, 4; vom 13. August 2009 – 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101, 102).

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Schuldspruch wegen schweren Raubes. Denn das Landgericht hat zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Aussage der Schwester des Angeklagten entscheidend darauf abgestellt, dass sie das Alibi für ihren Bruder erst in der Hauptverhandlung behauptet habe. Soweit es sich ergänzend auf das Aussageverhalten der Zeugin gestützt hat, das typisch für einen Zeugen sei, der die Unwahrheit sage, ist auch diese Erwägung rechtsfehlerhaft, weil es sich bei dem beschriebenen Verhalten der Zeugin allein um eine Reaktion auf den unzulässigen Vorhalt einer verspäteten Entlastung ihres Bruders gehandelt hat. Hinzu kommt die übrige Beweissituation. Die Strafkammer war zwar aus rechtlichen Gründen nicht gehindert, ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein auf das Ergebnis der DNA-Untersuchung zu stützen (BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 215 f.). Indes lag damit keine von zahlreichen belastenden Indizien geprägte Beweislage vor, die es dem Senat erlauben würde davon auszugehen, der Tatrichter wäre auch ohne die rechtsfehlerhafte Würdigung des Alibibeweises zur selben Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt…“

Auch die LG-Entscheidung gehört in die Rubrik: Anfängerfehler, oder?

„Beweiswürdigungs-Faux pas“, oder: Wenn die Ehefrau schweigt, darf das dem Angeklagten nicht nachteilig sein….

© Dan Race Fotolia .com

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Die zweite „Beweiswürdigungsentscheidung“ (zur ersten siehe hier:  Anfängerfehler: Die Einlassung fehlt in den Urteilsgründen, und das beim Schwurgericht) enthält im Grunde, wenn nicht auch einen Anfängerfehler, aber zumindest doch einen Faux pas, der nicht sein muss/dürfte. Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 29.10.2015 – 3 StR 288/15 ein Urteil des LG Krefeld dann allerdings dann aus einem anderen Grund aufgehoben hat.  Und zwar deshalb, weil Schlussfolgerungen des LG sich „so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 – 3 StR 259/09, NStZ-RR 2009, 351, 352; Beschluss vom 7. Februar 2013 – 3 StR 503/12, juris Rn. 10; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 45 mwN).“

Das ist schon „peinlich“ genug. Schlimmer wird es dann m.E., wenn der BGH dann auf den weiteren Punkt hinweist, in dem er die Beweiswürdigung des LG als zumindest „rechtlich bedenklich“ ansieht, nämlich der Umgang des LG mit einer Alibibehauptung des Angeklagten:

„Die weitere Begründung der Strafkammer, weshalb sie die Alibibehauptung des Angeklagten für nicht glaubhaft gehalten hat, erweist sich jedenfalls als rechtlich bedenklich. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass gegen die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten, zum Tatzeitpunkt in Belgrad gewesen zu sein, auch spreche, dass seine Familie – anders als hinsichtlich des zunächst mitbeschuldigten Stiefsohns des Angeklagten – sich erst spät um die Alibizeugen gekümmert habe. Während der Verteidiger des Stiefsohns sogleich nach Erhebung des Tatvorwurfs eidesstattliche Versicherungen dieser Alibizeugen über dessen Aufenthalt in Belgrad im Tatzeitraum eingeholt habe, habe sich die Familie um entsprechende Erklärungen hinsichtlich des Angeklagten nicht bemüht. Es bestehe aber „kein vernünftiger Anhalt für die Annahme“, dass die Familie im März 2014 nur ein Alibi für den Stiefsohn besorgt hätte, obwohl sie gewusst habe, dass sich der Angeklagte zusammen mit diesem dort aufgehalten habe. Die Ehefrau des Angeklagten habe zur Aufklärung dieses Verhaltens nicht beigetragen, da sie vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen indes nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser zunächst geschwiegen und erst später seine entlastenden Angaben gemacht hat. Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später Schlüsse zu Lasten des Angeklagten ge-zogen würden (BGH, Urteil vom 2. April 1987 – 4 StR 46/87, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Verweigerung 1; Beschlüsse vom 22. Mai 2001 – 3 StR 130/01, StV 2002, 4; vom 13. August 2009 – 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101, 102). Das Verbot, aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen gegen den Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, gilt auch dann, wenn der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte überhaupt keine Angaben macht (BGH, Beschlüsse vom 22. März 1988 – 4 StR 35/88, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 8; vom 16. Juli 1991 – 1 StR 377/91, StV 1991, 450).“

Immerhin „rechtlich bedenklich“, m.E. noch sehr milde…..

Anfängerfehler: Die Einlassung fehlt in den Urteilsgründen, und das beim Schwurgericht

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Heute werde ich dann drei Entscheidungen des BGH zu Beweiswürdigungsfragen vorstellen. Das ist an sich die Domäne des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nicht eingreift. Manchmal aber ist es dann eben doch nötig, vor allem, wenn ein klassischer Anfängefehler vorliegt. Und das war bei dem dem BGH, Urt. v. 16.09.2015 – 2 StR 483/14 – zugrunde liegenden Urteil des Schwurgerichts des LG Gießen (leider) der Fall. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Der BGH hebt auf. Begründung: Zwei Beweiswürdigungsfehler, davon einer eben ein Anfängerfehler. Denn grds. muss die Einlassung des Angeklagten im Urteil mitgeteilt werden:

„1. Das Landgericht hat festgestellt, dem Angeklagten sei trotz seiner Al-koholisierung bewusst gewesen, dass V. durch die zahlreichen wuchtigen Schläge und Tritte gegen Kopf, Hals und Oberkörper zu Tode kom-men konnte. Dies habe er bei Ausführung der Tat zumindest billigend in Kauf genommen.

2. Eine Beweiswürdigung hierzu fehlt in den Urteilsgründen. Dies erweist sich aus zwei Gründen als fehlerhaft.

a) Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, wie sich der Angeklagte hinsicht-lich der subjektiven Tatseite eingelassen hat. Aus den Ausführungen der Strafkammer ergibt sich zwar, dass die Feststellungen zur Sache auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, beruhen. Die im Folgenden wiedergegebenen Angaben des Ange-klagten beziehen sich aber lediglich auf den äußeren Geschehensablauf und enthalten keinerlei Hinweise, ob und in welcher Weise der Angeklagte sich hinsichtlich des Tatvorsatzes eingelassen hat.

Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Ein-lassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH NStZ 2015, 299; NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N.; NStZ-RR 1999, 45; siehe auch: OLG Hamm StraFO 2003, 133; OLG Köln StraFO 2003, 313). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, regelmäßig auch mit Blick auf die subjektive Tatseite, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlichrechtliche Fehler hin überprüfen zu können. In den Urteilsgründen fehlt dies ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten. Schon deshalb ist das Urteil aufzuheben.

b) Die Strafkammer hat auch nicht dargelegt, wie sie zu den Feststellun-gen zur subjektiven Tatseite gelangt ist. Darauf konnte im vorliegenden Fall auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes auf der Hand gelegen hätte. Vielmehr machten die Umstände des Falles eine eingehende Darlegung der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite erforderlich……“

M:E. Fehler, die einem Schwurgericht nicht unterlaufen dürften….

Beim AG Dessau-Roßlau wird den Betroffenen dauernd das rechtliche Gehör verweigert, oder: Wir sind stinksauer

entnommen wikimedia.org Urheber: Olaf Meister (Olaf2)

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Urheber: Olaf Meister (Olaf2)

Der Kollege Gratz hat am Montag schon auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2015 – 2 Ws 215/15 – hingewiesen (vgl. hier: OLG Naumburg: Rechtlicher Hinweis auf Fahrverbot, Betroffener ab­we­send – Verfahren ist aus­zu­set­zen). In dem Beschluss ging es u.a. um die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, der im Termin nicht anwesend war. Aber der Verteidiger, dem das AG einen rechtlichen Hinweis erteilt, dass es wohl ggf. ein im Bußgeldbescheid nicht vorgesehenes Fahrverbot festsetzen will. Dem daraufhin vom Verteidiger gestellten Aussetzungsantrag – § 265 Abs. 3 StPO lässt ein wenig grüßen – wird nicht statt gegeben.

Klar, dass die Verfahrensrüge des Betroffenen, die er auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt hat, Erfolg hat. Sie ist ein Selbstläufer. Dazu das OLG: „Für das Gericht besteht aber aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens die Verpflichtung, von Amts wegen oder auf Antrag des Verteidigers, wie hier gestellt, die Hauptverhandlung auszusetzen, wenn sie wegen der veränderten Sach- oder Rechtslage die sachgerechte Verteidigung eine Besprechung des Verteidigers mit dem Mandanten erfordert (KK-OWi/Senge, § 74 Rn. 16).“

Und das OLG moniert noch eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich die Nichtbescheidung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Amtsrichter in der Hauptverhandlung.

Schon alles ein wenig merkwürdig, wie da die Rechte des Betroffenen missachtet, um nicht zu sagen, mit den Füßen getreten werden. Einfach mal eben so in einem Verfahren zwei Gehörsverletzungen. Nun, das sieht das OLG auch wohl so. Denn es führt aus:

„Der Senat sieht sich zum wiederholten Male veranlasst, die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an ein anderes Amtsgericht zu verweisen, weil er bereits mehrfach feststellen musste, dass den Betroffenen in Bußgeldsachen beim Amtsgericht Dessau-Roßlau das rechtliche Gehör verweigert wird, und deswegen Anlass zu der Befürchtung hat, dass sich eine solche Grundrechtsverletzung bei Zurückverweisung an das Amtsgericht Dessau-Roßlau wiederholen wird.“

Wer mit Formulierungen von OLGs umgehen kann, weiß, dass das eine mehr als deutliche Rüge darstellt. Das ist nicht nur „we are not amusde“, sondern: Wir sind stinksauer. Und das mit Recht.