Archiv für den Monat: Dezember 2015

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Staatskasse will Gebühren zurück haben, geht das?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Mein freitägliche Frage: Ich habe da mal eine Frage: Staatskasse will Gebühren zurück haben, geht das? ist in einer Gruppe bei Facebook, mit der ich meine Blogbeiträge teile, diskutiert worden. Hier im Blog hat sie allerdings keine Kommentare bekommen, was mich ein wenig wundert, da das Posting schon eine Problematik enthielt, die in der Praxis nicht so ganz selten sein dürfte. Nun, dann also die Antwort, ohne Kommentare. Die Antwort ist zweigeteilt:

Antwort: Ja, das kann er. Allerdings ist die obergerichtliche Rechtsprechung an der Stelle noch restriktiver als bei der Berufung; ich verweise nur mal exemplarisch auf den – m.E. falschen – KG, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 Ws 61/10. Zu dem Ganzen gibt es auch einen Beitrag von mir aus dem RVGreport, und zwar RVGreport 2014, 410 – Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft.

  • Der zweite Teil der Frage des Kollegen ist aber mindestens ebenso interessant, nämlich die nach der „Rückforderungsbitte“ der Staatskasse. So etwa nach dem Motto: Sorry, haben uns vertan, schicken Sie doch bitte mal das Geld zurück.

Antwort: Nun, so einfach geht das nicht. Denn – davon gehe ich aus – es ist ja die Gebühr Nr. 4130 VV RVG, um die es geht, festgesetzt und gezahlt worden. Damit hat der Kollege zunächst mal einen Rechtsgrund, die Gebühr auch behalten zu dürfen. Wenn die Staatskasse meint, dass sie die Gebühr zu Unrecht festgesetzt hat, dann muss erst mal der Rechtsgrund für die Zahlung/das Behaltendürfen beseitigt werden. Dazu muss sie nicht, wie ein Kollege bei FB meinte, „klagen“. Aber: Der Urkundsbeamte darf seinen Festsetzungsbeschluss nicht einfach mal so ändern. Vielmehr muss die Staatskasse Erinnerung oder auch Beschwerde einlegen gem. § 56 RVG, um so eine niedrigere Festsetzung zu erreichen. Wird dann so festgesetzt, kann dann später nach der Justizbeitreibungsordnung die „Überzahlung“ eingezogen werden. In dem Verfahren der „Rückfestsetzung“ (ist keine Rückfestsetzung im klassischen Sinn) kann und wird dann um die Berechtigung des Ansatzes der Nr. 4130 VV RVG gestritten – mit allen nach den §§ 56, 33 RVG vorgesehenen Rechtsmitteln. Als Rat an den Kollegen: Zunächst mal entspannt zurücklehnen und warten, was die Staatskasse macht. Meine Vermutung: Sie wird sich, wenn um Rückzahlung schon gebeten worden ist, mit Sicherheit „melden“.

Ach so: Wer sich jetzt fragt, wo man das alles ggf. nachlesen kann: Steht u.a. bei Volpert in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, Teil A: Festsetzung gegen die Staatskasse (§ 55), Rn. 923. Werbemodus aus 🙂 .

Strafzumessung: Doppelte Gewalt – unzulässige doppelte Verwertung

© Dan Race Fotolia .com

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Zwischendurch mal was Kleines/Einfaches und Kurzes vom BGH, nämlich der BGH, Beschl. v. 13.10.2015 – 2 StR 238/15 – betreffend eine Strafzumessungs(dauer)problematik, nämlich die Frage der Doppelverwertung. Es geht um eine Verurteilung wegen Totschlags, bei der der BGH auf die Revision den Strafausspruch – Freiheitsstrafe von fünf Jahren – aufgehoben hat:

„Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Schwurgericht zu Lasten der Angeklagten die in der Tat zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft berücksichtigt, die bei ihr ansonsten persönlichkeitsbedingt reduziert sei. Weitere straferschwerende Umstände führt das Urteil nicht an.

Diese Strafzumessungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Ebenso wie der Tötungsvorsatz als solcher darf die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt nicht straferschwerend gewertet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 1988 – 5 StR 657/87, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; vom 28. September 1995 – 4 StR 561/95, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvor-satz 6; vom 24. März 1998 – 4 StR 34/98, StV 1998, 657). Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet. Indem sie mit einem Messer einmal auf das Tatopfer einstach, hat die Angeklagte lediglich die Gewalt angewendet, die erforderlich war, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen.

Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Darüber hinaus begründen die Urteilsgründe auch die Besorgnis, dass das Schwurgericht die zu Gunsten der Angeklagten objektiv gegebene Notwehrlage aus dem Blick verloren hat, da es strafmildernd lediglich berücksichtigt hat, dass der Tat verbale Beschimpfungen und Beleidigungen des Getöteten vorausgegangen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 4 StR 213/13).“

Solche Formulierungen sind immer gefährlich.

„Lügenpresse (?)“, „Pinocchiopresse“ (?), nun ja, jedenfalls ggf. ein wenig „geschummelt“…

© psdesign1- Fotolia.com

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„Lügenpresse (?)“, „Pinocchiopresse“ (?), nun ja, jedenfalls ggf. ein wenig „geschummelt“…“ – der Leser fragt sich, was ist los? Nun, ich komme heute noch mal zurück auf meine Beiträge zum AG Passau, Urt. v. 04.11.2015 – 4 Ls 14 Js 10843/15 III. Das war einmal „Strafzumessung modern/aktuell (?): Strafzumessungskriterium A.Merkel“ und dann AG Passau: Zwar „Versagen der europäischen Flüchtlingspolitik“, aber nicht „Mutti“ als Strafzumessungskriterium. Ich hatte das erste Posting auf der Grundlage des „Welt am Sonntag“-Berichts vom 08.11.2015 unter der Überschrift: „Richter straft Schleuser wegen Regierungspolitik milde“, gebracht. Da kannte ich das AG-Passau-Urteil noch nicht. Das habe ich dann aber angefordert und auch schnell übersandt bekommen, was dann zu dem zweiten Beitrag geführt hat.

Bei der Verwertung der Entscheidung sind mir einige Punkte aufgefallen, die ich nicht klären/erklären konnte; auf die hatte ich ja auch schon im zweiten Beitrag AG Passau: Zwar „Versagen der europäischen Flüchtlingspolitik“, aber nicht „Mutti“ als Strafzumessungskriterium – teilweise – hingewiesen. Wegen der Punkte habe ich dann die „Weltredaktion“ angeschrieben und nachgefragt und habe auch beim AG Passau noch einmal nachgehakt.

Die „Welt-Redaktion“ habe ich am 06.12.2015 gefragt:

„1. In Ihrem Beitrag ist die Rede von einem Urteil v. 05.11.2015. Mir ist auf meine Anforderung vom AG Passau eins vom 04.11.2015 mit dem Aktenzeichen 4 Ls 14 Js 10843/15 III übersandt worden. Handelt es sich bei diesen beiden Entscheidungen um dieselben und ist Ihnen ggf. in Ihrem Beitrag ein Datumsfehler unterlaufen? Oder ist eine andere Entscheidung?

2. Es heißt in dem Beitrag: „…. heißt es in der Urteilsbegründung des Richters vom 5. November, der der „Welt am Sonntag“ vorliegt.“ Ist das wirklich der Fall gewesen? Der 05.11.2015 war ein Donnerstag. Ich kenne die Abläufe bei der Justiz und halte es für unwahrscheinlich, dass der Redaktion bereits am 08.11.2015 das schriftlich begründete Urteil vorgelegen hat. Dieses müsste dann ja an sich schon am nächsten Arbeitstag, dem 06.11.2015 eingegangen sein.

3. Vor allem aber interessiert mich: In dem o.a. Bericht heißt es: „Der Richter begründete dies so: „Angesichts der Zustände an den Grenzen ist die Rechtsordnung von der deutschen Politik ausgesetzt, deshalb wird keine unbedingte Haftstrafe erteilt. Asylsuchende werden von der deutschen Bundeskanzlerin eingeladen, nach Deutschland zu kommen.““ Diese Passage finde ich nicht in dem mir überlassenen Urteil so nicht, obwohl sie dort – wenn ich den Beitrag und das dort offenbar eingefügte Zitat aus dem Urteil richtig verstehe, zu finden sein müsste.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die o.a. Unklarheiten aufklären würden und mir ggf. auch eine Kopie – digital reicht – der Urteilgründe überlassen würden. Falls das nicht möglich ist, wäre ich um Angabe des Aktenzeichens des Urteils v. 05.11.2015 dankbar – es ergibt sich nicht aus dem Beitrag, um das Urteil beim AG Passau anfordern zu können.“

Beim AG Passau habe ich gefragt:

„….Geschickt haben Sie ein Urteil vom 04.11.2015 – in der „WamS“ vom 08.11.2015 ist die Rede von einem Urteil vom 05.11.2015. Und in dem Urteil fehlt eine Passage, die es nach dem „WamS“-Bericht an sich enthalten müsste, wenn dort richtig zitiert ist.“

Tja, und dann kamen die Antworten:

  • Von der „Welt-Redaktion“ – nach Erinnerung am 10.12.2015 –

„…..Bei dem Artikel handelt es sich um eine Agenturmeldung der Nachrichtenagentur dpa. Wir empfehlen, sich an diese zu wenden. …“

  • Vom Direktor des AG Passau – aus dem Schriftwechsel ergab sich auch noch, dass das Urteil erst am 02.12.2015 schriftlich abgesetzt worden ist.:

„…..in einigen Presseorganen ist das Urteil – falsch – als am 5.11.15 ergangen zitiert worden. Am 5. 11.15 ist am AG Passau kein Schleuserverfahren verhandelt worden. Im Übrigen ist auch der verhandelnde Richter nicht richtig zitiert worden.

Mehr kann ich Ihnen von hier aus nicht anbieten.“

Wie soll man damit jetzt umgehen? Vorab: Ich will nun nicht gleich mit der Keule „Lügenpresse“ pp. kommen – daher auch die Fragezeichen -, zumal ich auch keine Lust mehr hatte, auch noch Schriftwechsel mit dpa anzufangen. Aber es bleibt ein gewisses Unbehagen gegenüber der „Welt am Sonntag“ – nicht gegenüber dem AG Passau, wobei wir die Strafzumessungserwägungen mal dahingestellt sein lassen. Den Datumsfehler kann ich noch nachvollziehen, aber das „Zitat“ aus dem – angeblich vorliegenden Urteil dann nicht mehr. Und wenn es (nur) ein Zitat des Richters aus der Hauptverhandlung gewesen sein sollte, dann mag man das auch bitte so kennzeichnen. Und die „Welt-Redaktion“ macht es sich dann auch ganz schön einfach, wenn sie mich an dpa verweist. Das klingt so ein wenig nach: Geht uns nichts an. Sorry, aber das geht die Redaktion schon etwas an, denn es heißt ja in dem Artikel: „heißt es in der Urteilsbegründung des Richters vom 5. November, der der „Welt am Sonntag“ vorliegt.“  Also eine Urteilsbegründung, die „vorliegt“. Das ist m.E. aber schon etwas anderes als eine Agenturmeldung, hinter der ich mich verstecken will.

Fazit: Das oben angesprochene Unbehagen gegenüber solchen Berichten – aus allen Zeitungen – und/oder auch gegenüber Pressemitteilungen (von Gerichten pp) hatte ich schon immer. Das ist jetzt bestätigt worden und bestärkt mich darin, nach Möglichkeit eben doch nicht zu Presseberichten und/oder Pressemitteilungen zu bloggen. Da tut man es einmal dann doch und schon stellen sich Fragen über Fragen. Und wenn man sich fragt, was es ist? „Lügenpresse“, „Pinocchiopresse“, so weit will ich nicht gehen, aber jedenfalls ggf. ein wenig „geschummelt“, also nicht so ganz sauber berichtet. Womit wir dann den neuen Begriff der „Schummelpresse“ hätten.

Sonntagswitz zum 3. Advent: Weihnachten, Geschenke und so

© Matthias Enter - Fotolia.com

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Nun, Weihnachten naht mit Riesenschritten und es ist nur noch wenig Zeit, bis zum Fest alles zu erledigen, was unbedingt erledigt werden muss. Dazu gehört bei vielen sicherlich auch der Geschenkekauf. Daher heute mal Witze zu Geschenken, wobei der größte Witz sicherlich wäre, wenn es ein Weihnachten ohne Geschenke geben würde 🙂 . Hier dann also:

„Ach, Oma, die Trommel von dir war wirklich mein schönstes Weihnachtsgeschenk bisher.“
„Tatsächlich?“ freut sich Oma.
„Ja, Mami gibt mir seit Weihnachten jeden Tag 1 €, wenn ich aufhöre zu spielen!“


Am Tag vor Heilig Abend sagt das kleine Mädchen zu seinem Vater: „Vati, ich wünsche mir zu Weihnachten ein Pony!“
Darauf der genervte Vater: „Na gut, mein Schatz, dann geh morgen mit Mami zum Friseur.“


Zwei Frauen treffen sich: „Ich war mit meinem Mann gestern auf dem Weihnachtsmarkt.“
„Und, bist Du ihn losgeworden?“


Es ist kurz vor Weihnachten, Fritzchen geht zur seiner Mutter und sagt:
„Du, Mama, du kannst die Eisenbahn vom Wunschzettel streichen, ich habe nämlich zufällig eine im Wandschrank gefunden!“


und dann waren da noch zwei Blondinen:

Sagt die eine: „Dieses Jahr ist Weihnachten an einem Freitag!“
Sagt die andere: „Hoffentlich nicht an einem 13.-ten!“

Ja, ich weiß, passte nicht so ganz 🙂 .

Wochenspiegel für die 50. KW., das war B. Zschäpe/NSU, Richter, das Mollath-Urteil des BGH und Anonymität im Netz,

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Auch am 3. Adventssonntag gibt es natürlich einen Wochenspiegel über die abgelaufene Woche. In der hat ein Thema die Gazetten, aber auch die Blogs, bewegt, nämlich die Aussage/Erklärung von B. Zschäpe im Münchner NSU-Prozess, und zwar sowohl mit den inhaltichen als auch mit den prozessualen Fragen (Stichwort: schriftliche Erklärung und schriftliche Fragen pp.). Auch ich hatte dazu ja gepostet und damit den Beitrag veröffentlicht, der bei mir bisher die meisten Kommentar eingefahren hat, wenn ich das richtig sehe. Aber es hat auch noch andere Themen gegeben, so dass ich berichten kann über:

  1. NSU und B. Zschäpe mit: Zur Aussage von Zschäpe im NSU-Verfahren – Beim Putzen die Waffe weggeräumt, und: Na, was sagt sie denn?, und dann auch noch einmal mein Beitrag: Ein paar Gedanken zur „Einlassung“ von Beate Zschäpe
  2. Doktorspiele im NSU-Prozess – etwas abseits vom eigentlichen Geschehen 🙂 ,
  3. Diskussion unter Richtern, und Hören Sie mich teilweise schweigen, im Anschluss an B. Zschäpe,
  4. OLG Bam­berg: Kein stan­dar­di­sier­tes Mess­ver­fah­ren bei Abwei­chung von der Bedienungsanleitung, m.E. nichts Neues, aber als Erinnerung mal wieder schön,
  5. Fall Mollath – BGH verwirft Revision,
  6. Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren – und die Darlegungsanforderungen,
  7. für die Familienrechtler bzw. diejenigen, die „auch“ Familienrecht machen: Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2016 {und Preview auf Änderung 1.1.2017},
  8. für die Vereinsrechtler: Sportberichterstattung im Internet, wie lange verfügbar? – Datenschutz im Verein (Teil 2),
  9. Ist die Anonymität im Netz eine heilige Kuh, die man schlachten sollte?,
  10. und dann war da noch: Was die Juristen im November erheiterte.