Archiv für den Monat: November 2015

Die Grünen und das „*“, oder: „Die spinnen die Grünen“.

entnommen openclipart.org

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Wahrscheinlich hätte Asterix das Papier/den Antrag, das/den die Grünen zu einer Bundesdelegiertenkonferenz vorgelegt haben, mit: „Die spinnen die Grünen“, kommentiert. So hat es jedenfalls ein Kommentator des von mir bei Facebook geteilten Beitrags „Grüne wollen geschlechtsneutrale Sprache zur Regel machen“ aus der WAZ getan. Nun, was ist geplant (?). Das kann man am Besten aus dem Beitrag entnehmen. Dort heißt es u.a.:

„Die Grünen leben mit einer Doppelspitze in der Partei die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen vor. Doch soll laut einem Antrag zur kommenden Bundesdelegiertenkonferenz die Gleichberechtigung nicht nur anhand von Personen, sondern auch in der Sprache zementiert werden. Die Partei setzt dabei auf ein Symbol, das zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger in einem Wort zusammenfassen soll. Mit dem Sternsymbol „*“ entsteht dann etwa das Wort „Bürger*innen“. (Weiter unten lesen sie die geschlechtergerechte Variante dieses Textes).

Der Grund für diese Sprachrevolution sei, dass Sprache das Denken und die Wahrnehmung innerhalb der Gesellschaft forme. „Wer nur von „Ärzten“, „Anwälten“ und „Experten“ spricht, fördert indirekt die Vorstellung, nur Männer seien gemeint.“, heißt es in dem Antrag des Bundesvorstandes der Grünen. Der Antrag bedient sich bereits dieser Form und spricht auf 259 Seiten 18 Mal von „Bürger*innen“. Doppelungen wie bei „Verbraucher*innenschützer*innen“ seien zu vermeiden, stattdessen reiche die Kurzform „Verbraucherschützer*innen“ aus. Studenten wurden zu Studierenden….“

Der geteilte Beitrag ist bei facebokk eifrig kommentiert worden. Tenor fast unisono – im zumindest übertragenen Sinn: Die spinnen die Grünen (oder schreibt man besser „die Grün*innen). Man fragt sich wirklich, ob die Grünen nichts anderes zu tun haben?

Und – zwei m.E. sehr schöne – Kommentare bei Facebook:

„Wer sich durch unsere Sprache als Frau diskriminiert fühlt, hat Probleme, die sich auch nicht mit einer Änderung der Sprache beheben lassen….“

was für Männer auch gilt 🙂 , und:

„Mich würde mal eine neutrale Studie interessieren, die erklärt, wie viele Frauen das tatsächlich wollen, bzw. sich vom Gender-Irrsinn angesprochen fühlen. Hoffentlich habe ich mit „Frauen“ jetzt niemanden diskriminiert!!“

In meinen Augen Irrsinn. Ich hatte im Übrigen ja auch schon bei Facebook darauf hingewiesen, dass ich bei meinen (Hand)Büchern das nicht mitmachen werde. Oder soll man da demnächst etwa lesen, dass es sich um „Angeklagt*innen“, „Betroffen*innen“, „Polizeibeamt*innen“ usw. handelt? 🙂

Übrigens: Wenn ich mir den Gesichtsausdruck von Cem Özdemir auf dem Bild in dem o.a. Beitrag anschaue: So richtig glücklich scheint er mit dem Vorstoß auch nicht zu sein 🙂 .

Ich habe den Beitrag dann mal unter „Amüsantes“ und „Kurioses“ abgelegt.

Auch beim standardisierten Messverfahren darf es im Urteil etwas mehr sein….

entnommen wikimedia.org Urheber DBZ2313

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Urheber DBZ2313

Das OLG Bamberg hat eine eigene „Veröffentlichungsabteilung“, die – koordiniert für die Senate – nur das rausgibt/veröffentlicht, was man der juristischen Öffentlichkeit bekannt machen möchte. Ich bin dann immer froh, wenn ich von einem Kollegen mal einen Beschluss des OLG Bamberg zugesandt bekomme, der mal nicht durch diesen „Filter“ gelaufen ist.  Das ist häufig nichts Großes/Weltbewegendes, aber meist doch ganz interessant. Und das gilt dann auch für den OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1220/15, der noch einmal schön zu den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei der Geschwindigkeitsüberschreitung und/oder beim standardisierten Messverfahren Stellung nimmt. Hier dann die Leitsätze – nicht amtlich 🙂

  1. Bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter in den Urteilsgründen neben dem angewandten Messverfahren auch den berücksichtigten Toleranzwert angeben. Hierauf kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden.
  1. Bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens ist in den Urteilsgründen die Mitteilung geboten, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema der Tatrichter ein Sachverständigengutachten erholt hat. Nur in diesem Fall kann verlässlich beurteilt werden, ob der Tatrichter zunächst gegebenenfalls Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten.
  1. Wenn sich der Tatrichter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, muss er im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.

Peinlich allerdings, dass ich mir nicht vermerkt habe, welcher Kollege mir den Beschluss geschickt hat. Sorry, dass ich dann nicht als Einsender nennen kann.

Der Datenschutz interessiert die Verwaltungsbehörde nicht, das AG aber schon, oder: Einstellung

© bluedesign - Fotolia.com

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Beweisverwertungsverbot nein, aber Einstellung des Verfahrens ja, wenn ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor leigt, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens ist, dass eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre. Das ist die Quintessenz aus dem AG Landstuhl, Beschl. v. 26.10.2015 – 2 OWi 4286 Js 7129/15, mit dem das AG ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat.

Mit dem Fahrzeug der Halterin H, das nach dem von dem Verkehrsverstoß gefertigten Messbild von einer männlichen Person geführt wurde, war ein Abstandsverstoß begangen worden. Anstelle nunmehr z.B. die Adresse der Halterin anzufahren und sich nach männlichen Fahrern zu erkundigen bzw. zunächst einmal lediglich die Anschriften der im Anwesen der Halterin lebenden männlichen Verwandten beim Einwohnermeldeamt zu erfragen, hat die Zentrale Bußgeldbehörde sofort Lichtbilder vom Ehemann der Halterin und danach vom Sohn der Halterin, dem Betroffenen des Verfahrens, bei der Passbehörde angefordert. Nachdem das vorhandene Passbild des Betroffenen diesen aber als sehr jungen Mann zeigte, wurde die örtlich zuständige Polizeiinspektion beauftragt, den Betroffenen anzuhören. Auch dort wurde, allerdings nach verstrichener Anhörungseinladung, das Passbild beigezogen, das diesmal ein neueres Datum trug und den Betroffenen jedenfalls als ähnlicher zum Fahrer erkennen ließ. Das Bild wurde an die ZBS zurückgesandt. Von dort wurde ein Anhörungsbogen an den Betroffenen übersandt. Noch vor der Übersendung des Anhörungsbogens erging ein internes Rundschreiben in der ZBS, in welchem auf Rügen des Landesdatenschutzbeauftragten aufmerksam gemacht wurde. Dieser rügte das oben beschriebene und bereits in mehreren Verfahren auffällig gewordene und seitens der jeweiligen Verteidiger beanstandete Vorgehen. Die ZBS hat dennoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BayObLG (NJW 2004, 241) und des OLG Bamberg (DAR 2006, 336) mit dem Argument, dass weder ein Verfahrenshindernis noch ein Verwertungsverbot bestehe, gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen.

Das AG sagt: So nicht, und hat das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt:

„Nachdem aber für das Handeln der Behörde die Einstellung nach § 47 OWiG schon dann anerkannt ist, wenn Richtlinien nicht beachtet werden (vgl. Göhler/Seitz, § 47 OWiG, Rn. 9), muss erst recht die Einstellung des Verfahrens erfolgen, wenn wie hier ein Gesetzesverstoß vorliegt. Das bewusste Handeln entgegen der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei gleichzeitiger Kenntnis der neuen Belehrung und unter Berufung auf die oben zitierte Rechtsprechung kann hier zu keinem anderen Ergebnis führen, als die Verfolgung der begangenen Ordnungswidrigkeit zu beenden.“

Und – BVerfG lässt grüßen:

„Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 467 StPO. Dem Betroffenen können die Auslagen nicht auferlegt werden. Dies würde dem oben beschriebenen willkürlichen Verstoß nicht gerecht, zumal bei Fällen wie diesem sogar an eine notwendige Beiordnung eines Verteidigers zu denken wäre.“

Kurz und knapp: Sehr schön.

Bin ich verantwortlich, wenn die Justiz nicht in der Lage ist, ihre Mitarbeiter technisch vernünftig auszustatten?

HomepageDa war mal wieder eine Mail, die bei mir zu der Frage führte, warum man eigentlich die ganzen Inhalte kostenlos zur Verfügung stellt und/oder, ob ich nicht doch auch ein „Bezahlmodell“ 🙂 einführen soll. Ich hatte ja schon Ende Juli 2015 über einen Newsletter-Bezieher berichtet, der „entsetzt“ war über die nach seiner Auffassung zu reichliche Werbung auf meiner HP „Burhoff-Online“ („Ich bin dann entsetzt…“ – ich aber auch 🙁).

Und in den letzten Tagen hat sich dann im Anschluss an meinen letzten Newsletter wieder ein Bezieher beschwert. Es handelt sich wieder um einen Justizangehörigen. Er schreibt mir:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich beziehe nun schon seit Jahren Ihren Newsletter, den ich ebenso wie Ihre weiteren Veröffentlichungen sehr schätze. Bereits im Referendariat waren die Tips für den Strafverteidiger eine wertvolle Hilfe, um keine aktuelle Entwicklung zu verpassen.

Seit geraumer Zeit allerdings verleidet mir die aufdringliche Werbung regelmäßig die Lektüre der Entscheidungen. Manches Banner lässt sich immerhin wegklicken, andere Banner über dem Text sind „hartnäckiger“ und machen eine ungestörte Lektüre kaum möglich. Ich verstehe sehr wohl, dass kostenlose Newsletter finanziert werden müssen, aber ist das wirklich auf diese Weise nötig? Kann man die Werbung nicht an den Rand schieben?“

Erst wollte ich gar nicht antworten, habe es dann aber doch getan, weil ich mich über das „aufdringlich“ in der Mail geärgert habe. Geantwortet habe ich dann wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Kollege,

welche „aufdringliche Werbung“ meinen Sie? Im Newsletter ist nur Textwerbung auf meine Bücher, auf der Homepage selbst befindet sich die Werbung von Google rechts auf der Seite, da ist m.E. auch nichts aufdringlich, Sie müssen es ja nicht anklicken. Darunter ist dann Werbung auf meiner Werke platziert. Rein statisch. Es wird auch nichts überlagert, wenn man mit einem aktuellen Browser arbeitet, was bei der Justiz immer fraglich ist.

Im Übrigen: Ja, Werbung muss wegen der Kosten sein. Ich sehe nämlich inzwischen nicht mehr ein, dass ich kostenlos Informationen zur Verfügung stelle, von denen die Nutzer – so wie Sie auch – jahrelang profitieren, ich aber die Kosten habe. Wenn Sie wollen, können Sie Burhoff-Online gern mit einer Spende unterstützen. Sie finden Spendenbutton beim RVG-Forum…“

Zum Glück hatte ich mich gerade noch rechtzeitig daran erinnert, dass die „aufdringliche Werbung“ möglicherweise auf einem veralteten Browser beruht, der bei der Jsutiz noch in Betrieb ist. Darauf hatten ja Kommentatoren im Sommer hingewiesen (vgl. auch noch hier: Justiz rüstet auf – Update von IE 8 auf IE 9). Das führt dann aber doch – für mich – zu der Frage: Bin ich denn verantwortlich, wenn die Justiz nicht in der Lage ist, ihre Mitarbeiter technisch vernünftig auszustatten?

Eine weitere Antwort habe ich übrigens nicht mehr bekommen.

Klassischer Fehler XXIX: Nachteile aus dem Zeitpunkt der Beweisantragsstellung?

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich habe lange nichts mehr in der Rubrik „Klassischer Fehler“ gebracht – nun vielleicht ja: Zum Glück, denn dann scheint es auch länger keine „klassischen Fehler“ gegeben zu haben (?). Jetzt ist aber auf der Homepage des BGH der BGH, Beschl. v. 17.09.2015 – 3 StR 11/15 – veröffentlicht worden, der einen m.E. klassischen Fehler rügt/aufdeckt.

Es geht um gefährliche Körperverletzung. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung zu dem Tatvorwurf, in der Silvesternacht 2012/2013 gemeinschaftlich auf drei Männer eingeschlagen und eingetreten zu haben, keine Angaben gemacht. Das Landgericht hat sich seine Überzeugung von der Täterschaft aufgrund eines vom Angeklagten T. bei dessen polizeilicher Vernehmung im Ermittlungsverfahren abgelegten Geständnisses gebildet. Auf zum Zwecke des Alibibeweises gestellte Beweisanträge der Verteidiger von drei anderen Angeklagten hat die Strafkammer die Eltern eines dieser Angeklagten zu dessen angeblichem Aufenthalt im Elternhaus sowie einen Kellner und einen Gast zum angeblichen Aufenthalt einer dieser Angeklagten in einem Lokal angehört. Die Alibibehauptungen hat sie als nicht bestätigt gefunden und hat dies neben anderen Erwägungen zum Wert der einzelnen Aussagen jeweils auch wie folgt begründet: Es hätte „nichts näher gelegen“ bzw. „nahe gelegen“, die Alibizeugen bereits im Ermittlungsverfahren oder zumindest in der Hauptverhandlung spätestens nach Vernehmung der Opferzeugen zu benennen, anstatt sich erst nach längerem Verlauf der Hauptverhandlung, teilweise nach einem ersten Schluss der Beweisaufnahme auf sie zu berufen.

Das schmeckt dem BGH nun gar nicht, denn:

b) Diese Überlegung verstößt gegen den Grundsatz der Selbstbe-lastungsfreiheit des Angeklagten. Diesem kann der Zeitpunkt, zu dem er sich erstmals zur Sache einlässt, nicht zum Nachteil gereichen. Erst recht gilt dies für den Zeitpunkt eines vom Verteidiger gestellten Beweisantrages.

Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. So steht es dem Angeklagten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1983 – 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 144; vom 26. Mai 1992 – 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 305; vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 401/99, NJW 2000, 1426; Beschluss vom 3. Mai 2000 – 1 StR 125/00, NStZ 2000, 494, 495). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung – und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte erstmals einlässt – nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 3 StR 580/00, NStZ-RR 2002, 72 bei Becker; Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667 jeweils mwN).

Erst recht darf aus dem Zeitpunkt, zu dem ein Verteidiger einen Beweisantrag anbringt, nichts zum Nachteil des bis dahin schweigenden Angeklagten hergeleitet werden. Der Verteidiger ist neben dem Angeklagten selbständig berechtigt, Beweisanträge zu stellen. Er kann einen solchen Antrag auch gegen den offenen Widerspruch des Angeklagten vorbringen, der Antrag muss nicht mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmen, die unter Beweis gestellte Behauptung kann auch einem Geständnis des Angeklagten widersprechen. Dementsprechend darf der Antrag des Verteidigers sowie die hierzu abgegebene Begründung oder weitergehende Erläuterung nicht als Einlassung des Angeklagten behandelt werden, es sei denn der Angeklagte erklärt (eventuell auf Befragen), er mache sich das Vorbringen als eigene Einlassung zu eigen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 4 StR 118/90, StV 1990, 394; Urteil vom 24. Juli 1991 – 4 StR 258/91, BGHR StPO, § 243 Abs. 4 Äußerung 4; Beschluss vom 7. August 2014 – 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207, 208; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 118).

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass sich die Angeklagten das Vorbringen in den Beweisanträgen der Verteidiger als Einlassung zu Eigen gemacht hätten. Aus einer Gesamtschau des Urteils ergibt sich jedoch, dass sich die Angeklagten – mit Ausnahme des Angeklagten T. – auch im Ermittlungsverfahren nicht zum Tatvorwurf  eingelassen haben. Der Fehler ist deshalb auf Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667).“

Warum muss sich das eigentlich eine Strafkammer vom BGH „ins Stammbuch schreiben lassen“?