Archiv für den Monat: November 2015

Laptop in der U-Haft – die JVA muss ihn ggf. „sicher“ machen.

© Joachim B. Albers - Fotolia.com

© Joachim B. Albers – Fotolia.com

Zum Laptop lege ich dann mal nach. Nach dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 418/15 zur Frage der Zulässigkeit des Besitzes eines Laptops in der Sicherungsverwahrung zurück an den Beginn des Verfahrens, nämlich in das Ermittlungsverfahren und/oder die U-Haft. Auch in dem Verfahrensstaium wird zunehmend um die Zulässigkeit des Besitzes und Gebrauchs eines Laptops gestritten. Dabie geht es meist um die Vorbereitung des Angeklagten auf die Hauptverhandlung. So auch in dem dem OLG Rostock, Beschl. v. 22.10.2015 – 20 Ws 276/15 – zugrunde liegenden Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung. Die STA wirft dem  Angeklagten im Wesentlichen vor, anlässlich der Fußballspiele des FC Hansa Rostock gegen Dynamo Dresden am 29.11.2014 und gegen RB Leipzig am 26.04.2014 mehrfach Pflastersteine auf Polizeibeamte geworfen bzw. dies versucht zu haben oder Reizgas gegen diese versprüht zu haben. Diese Vorwürfe stützt sie vornehmlich auf Videomaterial, das anlässlich der Fußballspiele durch polizeiliche Einsatzkräfte bzw. Stadionkameras aufgenommen wurde, und das den Angeklagten jeweils als Täter abbilden soll. Das sich bei den Akten befindliche Videomaterial umfasst eine Datenmenge von ca. 74 GB. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte an mehreren Hauptverhandlungstagen weiteres Videomaterial nachträglich zur Akte gereicht. Die Kammer hat zudem Videomaterial in einem Umfang von 60 GB hinzugezogen, das dem Sachverständigen B. von den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt worden war, sich jedoch noch nicht bei den Akten befand.

Die Verteidigung hatte insbesondere zum Zwecke der Sichtung des Videomaterials bereits vor Beginn der Hauptverhandlung beantragt, dem Angeklagten die Einbringung eines Laptops zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu genehmigen, was mit Anordnung des Vorsitzenden vom 21.04.2015 mit der Maßgabe bewilligt worden war, dass der Laptop zuvor durch die Anstalt einer Kontrolle zu unterziehen ist, wobei die Zugänge, über die Daten eingespielt werden können, bis auf die für die Akteneinsicht nötigen zu versiegeln und die Versiegelungen regelmäßig zu kontrollieren seien. Nun hat der  Wahlverteidiger gemäß § 119a StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragt, dass dem Angeklagten gestattet werde, den von ihm mit Genehmigung des Gerichts genutzten Laptop auch auf seinem Haftraum ohne zeitliche Beschränkung zu nutzen.

Die JVA hat Sicherheitsbedenken. Die Strafkammer hat aber dennoch genehmigt. Dagegen wendet sich nun die JVA. Das OLG gibt aber der Kammer Recht, und zwar u.a. mit folgender Begründung:

„Soweit die Anstalt auf eine Gefährdung der Sicherheit durch die Verwendung von Zusatzgeräten, wie externen Speichern oder Netzwerkverbindungsapplikationen abhebt, ist den Vorgängen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte derartige Geräte besitzen darf. Sofern die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass sie das unberechtigte Einbringen dieser Gegenstände in die Haftanstalt nicht verhindern könne, ist nicht erkennbar, wodurch sich die Gefahr der unberechtigten Nutzung gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhen sollte. Auch bisher konnte der Angeklagte den Laptop offensichtlich weitgehend unbeobachtet im Besuchsbereich der Haftanstalt nutzen und hätte auch dort die als gefährlich betrachteten Gerätschaften verwenden können. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte bei der Nutzung des Laptops im Besuchsbereich ununterbrochen beobachtet worden wäre, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung kleiner Zusatzgeräte. Vielmehr ist nach dem Aktenstand davon auszugehen, dass sich der Angeklagte weitgehend unbeobachtet der Nutzung seines Laptops widmen konnte. Im Übrigen ist es Aufgabe der Haftanstalt, mit den ihr zur Verfügung stehenden Überwachungsmöglichkeiten den Missbrauch des Laptops zu unterbinden. Konkrete Hinweise auf einen solchen Missbrauch, die bereits jetzt eine Nutzungseinschränkung nach sich ziehen könnten, sind dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die abstrakte Möglichkeit des Missbrauchs im Haftraum reicht zur Annahme einer Gefährdungslage jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser Möglichkeit durch entsprechende Maßnahmen seitens der Anstalt begegnet werden kann.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Netzwerksverbindungsmöglichkeiten des Laptops ließen sich nicht ausreichend kontrollieren, ist nicht erkennbar, wodurch sich die daraus ergebende Gefahr bei einer Nutzung im Haftraum statt – wie bisher – im Besuchsbereich erhöhen könnte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der technischen Unmöglichkeit einer wirksamen Abschaltung der eingebauten Netzwerkverbindungsmöglichkeiten und einer Versiegelung der externen Zugänge sind im Übrigen nicht zutreffend. Soweit die Beschwerdeführerin nicht über eigenes Personal verfügt, welches die erforderliche technische Umrüstung des Laptops vornehmen könnte, ist sie gehalten, sich insoweit externer Hilfe zu bedienen. Eine wirksame technische Begrenzung der Zugangsmöglichkeiten des Rechners kann und muss im Bedarfsfall durch Sachverständige – z. B. durch im Wege der Amtshilfe heranziehbare IT-Bedienstete der Justiz des Landes, des Landeskriminalamtes oder auch durch Private – erfolgen (vgl. dazu LG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2014 – 5/28 Qs 49/147310 Js 230995/12 – Juris, Rn. 16, 19). Sofern andere Möglichkeiten nicht bestehen oder unverhältnismäßig wären, etwa weil sie zu irreparablen Schäden am Laptop des Angeklagten führen würden, ist ihm auf Justizkosten ein entsprechend abgesichertes Gerät leihweise zur Verfügung zu stellen.“

Werden die JVA nicht gerne lesen.

Der Laptop in der Sicherungsverwahrung – kann zulässig sein….

laptop-2Nach den beiden Telefonentscheidungen vom Dienstag (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2015 – 1 Vollz (Ws) 401/15 und dazu Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger telefonieren) und Mittwoch (vgl. KG, Beschl. v. 10.11.2015 – 5 Ws 120/15 Vollz und dazu Vollzug: Es gibt kein „Zimmer“ mit Telefon….) geht es dann heute weiter mit „Technikentscheidungen“. Eine große Rolle spielen in dem Bereich ja dann auch die mit dem Besitz eines Laptop im Vollzug/in der Haft  zusammenhängenden Fragen. Dazu zunächst der OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 418/15. In dem Verfahren war die Genehmigung eines Laptops in der Sicherungsverwahrung „streitig“. Die JVA hatte einen Antrag des Untergebrachten auf Genehmigung eines Laptops, der weder über die Möglichkeit einer Internetverbindung noch über die Möglichkeit des Beschreibens von externen Speichermedien verfügen und der durch eine Fachfirma entsprechend modifiziert werden sollte, abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung weist die StVK zurück. Das OLG hebt auf die Rechtsbescwherde hin auf. Es gibt der StVK mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz und die besonderen Anforderungen an Beschränkungen in der Sicherungsverwahrung weitere Aufklärung auf:

„Vorliegend bedarf es daher der Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an der Nutzung eines Laptops/Notebooks in der Sicherungsverwahrung einerseits und den gegenläufigen Sicherheitsinteressen der Anstalt andererseits. Elektronische Rechner sind zum wichtigen Teil des sozialen und gesellschaftlichen Lebens geworden. Voraussetzung der Teilhabe hieran ist die Befähigung zum Umgang mit diesen Geräten. Ein freiheitsorientierter Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert es daher, dass sich der Untergebrachte mit dieser Technik vertraut machen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.06.2014, 2 Ws 123/14, zitiert nach juris). Nachdem der Antragsteller die Zulassung eines modifizierten Gerätes begehrt, richtet sich der Fokus – im Blick auf die Sicherheitsbelange – auf die Fragen,

  • ob die technischen Einschränkungen, die der Untergebrachte an dem Laptop/Notebook vornehmen lassen will, technisch möglich sind,
  • ob die vom Untergebrachten verfolgten Interessen – das Erlernen der Gerätebedienung und das Erstellen und Ausdrucken von Schreiben – dann noch verfolgt werden können,
  • ob und wie die technischen Einschränkungen gegen Rückgängigmachung abgesichert werden können,
  • wie schwierig diese Rückgängigmachung dann wäre,
  • welche Teile und fachlichen Fähigkeiten hierzu erforderlich wären,
  • ob und wie eine entsprechende Überwachung des modifizierten Zustandes des Computers seitens der Anstalt möglich wäre und
  • welchen Aufwand dies erfordern würde.

Aufgrund der konkreten Nutzungspläne des Antragstellers ist im Hinblick auf die Sicherheitsbelange auch ein wesentliches Abwägungskriterium, ob dessen Ziele in gleicher Weise durch die Nutzung eines Computerraumes der Anstalt erreicht werden können. Die Bedienung der Geräte kann ebenso wie das Erstellen und Ausdrucken von Schreiben grundsätzlich im Rahmen von Computerschulungen oder bei freier Gerätebenutzung in einem solchen Raum in ausreichendem Umfang erlernt werden. Inwieweit der Antragsteller im Blick auf Art. 3 Abs. 1 BaySvVollzG hierauf verwiesen werden kann, hängt davon ab, wie der Computerraum in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in Straubing ausgestattet ist und in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Antragsteller zur Nutzung des Raumes und der Geräte berechtigt ist.“

Es kommt also auf die Einzelfallumstände an….

OLG Bamberg: Mit „Klauen und Zähnen“ für Riegl FG21-P, oder: Die PTB als „antizipierter Sachverständiger“.

entnommen wikimedia.org Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

entnommen wikimedia.org
Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

Nun hat sich auch das OLG Bamberg zum standardisierten Messverfahren und zur Beweisbedürftigkeit der Ergebnisse standardisierter Messverfahren zu Wort gemeldet. Es ging allerdings um „Riegl FG21-P“, also um nichts Neumodisches, wie die modernen und umstrittenen Geräte PoliScan Speed und/0der ESO ES 3.0, sondern ein Klassiker. Das OLG hat dem OLG Bamberg, Beschl. v. 22. 10. 2015 – 2 Ss OWi 641/15 – (voluminöse) Leitsätze vorangestellt, die im Grunde schon alles sagen, so dass ich mich hier auf sie beschränken will:

  1. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät ‚Riegl FG21-P‘ erfüllt die Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43, 277), d.h. eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (st.Rspr.; Anschluss u.a. an OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 – 1 SsBs 127/09 und KG VRS 116, 446).
  1. Der in Kenntnis aller maßgeblichen – auch patent- und urheberrechtlich geschützten – Herstellerinformationen erfolgten Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, mit dem die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Messgeräts verbindlich festgestellt ist und weitere Informationen zu seiner Funktionsweise entbehrlich sind. Bei Vorliegen eines geeichten Geräts, welches durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt wurde, ist damit die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts indiziert mit der Folge, dass für die Annahme einer rechtlichen Unverwertbarkeit der Messergebnisse auch dann kein Raum verbleibt, wenn ein beauftragter Sachverständiger, etwa mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Köln NZV 2013, 459 = DAR 2013, 530 = VerkMitt 2013, Nr. 62 = VRS 125 Nr. 13; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.07.2015 – 2(7) SsBs 212/15 und VRS 127 Nr. 60 = NZV 2015, 150; OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38; OLG Zweibrücken DAR 2013, 38 = zfs 2013, 51; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.10.2013 – 1 Ss OWi 141/13, SchlHA 2013, 450; KG VRS 118 Nr. 99; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – 1 Rbs 50/14).
  2. Eine nähere (tatrichterliche) Überprüfung des Messwertes ist nur geboten, wenn sich im Einzelfall bestimmte Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des eingesetzten standardisierten Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen. Sollen die behaupteten Fehlerquellen dagegen nicht in dem konkret durchgeführten Messvorgang selbst, sondern allgemein oder strukturell in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware des Messgerätes angelegt sein, müssen bei dem Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit der Messung erst dann aufkommen, wenn sich Umstände ergeben, die es im konkreten Einzelfall als plausibel erscheinen lassen, dass die Messung trotz der Zulassung des Messgeräts durch die PTB fehlerbehaftet sein könnte (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt DAR 2015, 149.

Na ja. Also: Auch du mein Sohn Brutus, verteidigst das standardisierte Messverfahren bzw. seinen Auswirkungen mit Klauen und Zähnen gegen alle Einwände. Ich verstehe allerdings den BGH und auch Cierniak in zfs 2012, 664 anders. Zwar gibt es bei den standardisierten Messverfahren ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Das bedeutet aber doch nicht, dass damit dem Betroffenen die Möglichkeit abgeschnitten wird, diese Verfahren zu überprüfen. Vielmehr muss ihm doch gerade die Überprüfungsmöglichkeit bleiben, wenn die Regeln über das standardisierte Messverfahren im gerichtlichen Verfahren Anwendung finden sollen. Und er muss die ihm dazu vom BGH auferlegte Darlegungslast zum Vorbringen von konkreten Einwänden gegen die Messung und das Messverfahren auch tatsächlich ausüben zu können. Das wird ihm aber gerade unmöglich gemacht, wenn man die Zulassung durch die PTB als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ (ähnl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2014 – 2 Ss-OW i 1041 /14; aber Achtung ist OLG Frankfurt 🙂 ; OLG Frankfurt kämpft für Poliscan Speed – wie die Römer gegen Asterix?) mit der Folge ansieht, dass ein vom Gericht oder vom Betroffenen beauftragter Sachverständiger die genaue Funktionsweise des Geräts nicht nachvollziehen können muss (Black Box), ohne dass dies zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt.

Im Übrigen: Nur das Messverfahren ist standardisiert und begründet das für den Betroffenen nachteilige Regel-Ausnahme-Verhältnis, nicht aber die Zulassung durch die PTB. Die Ansicht der OLG führt dazu, dass Einwände, die sich nicht gegen die Art und Weise der Durchführung des konkreten Messvorgangs, sondern das Messverfahren allgemein richten, auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen kaum hinreichend konkretisiert werden können und damit faktisch abgeschnitten werden. Und damit bricht das Regel-Ausnahme-Verhältnis zusammen. M.E. im Übrigen auch ein Zirkelschluss, wenn ich die Einwände gegen die Zulassung durch die PTB mit einem antizipierten Sachverständigengutachten, eben der Zulassung, erledigen will.

Aber vielleicht bin ich ja auch inzwischen (zu) blöd.

Habe fertig: Die Druckmaschinen laufen dann auch für die „Nachsorge“, oder: Weihnachtspräsent

Burhoff_NachsorgeSo, dann machen wir mal wieder den Werbemodus an.

Und zwar befindet sich seit einigen Tagen der vierte Band der Handbuchreihe, der aus dem Trio – Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel – nun demnächst ein Quartett macht, in der Druckerei. „Wir“, d.h. mein Mitherausgeber und die Mitautoren, haben also fertig. Das Buch wird noch rechtzeitg vor Weihnachten erscheinen. Wenn alles gut geht, ist es am 20.12.2015 da.

Bei dem Buch handelt es sich um das „Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge“. Sicherlich ein im ersten Moment ein ein wenig erstaunlicher Titel. „Strafrechtliche Nachsorge“? Was soll das sein? Nun, der Ansatz ist, dass wir dem Rechtsanwalt einen Ratgeber bzw. eine Hilfestellung an die Hand geben wollen, mit dem bzw. mit der er seinen Mandanten auch noch nach dem Erkenntnis- oder Rechtsmittelverfahren unterstützen kann. Dieses Handbuch tritt also neben die anderen drei Handbücher.

Die strafverfahrensrechtliche Nachsorge haben wir  auf mehrere große Abschnitte aufgeteilt:

  • Teil A: Ausführungen zu Bewährungs- und Fahrerlaubnisfragen sowie zur Sicherungsverwahrung.
  • Teil B: Ausführungen zur Vollstreckung von Strafen und Maßregeln.
  • Teil C: Stichwörter zu Vollzugsfragen. Einen Schwerpunkt bilden hier die Rechtsmittel im Strafvollzug.
  • Teil D: Datenfragen.
  • Teil E: Ausführungen zu den Registern.
  • Teil F: Umgang mit Medien.
  • Teil G: Gnadenverfahren.
  • Teil H: Auswirkungen auf bestimmten Personen- und Berufsgruppen und Fahrerlaubnisrecht.
  • Teil I: Fragen der Opferentschädigung, die Ansprüche gegen den Beschuldigten und die Entschädigungsfragen nach dem StrEG.
  • Teil J: Vergütungsrechtlichen Aspekte und Fragen aus dem Bereich der Kosten-/Vergütungsfestsetzung.

Alles in allem eine „runde Sache“, mit der die Handbuchreihe dann aber auch abgeschlossen ist/sein wird.

Und da wir ja im „Werbemodus“ sind. Man kann hier vorbestellen. Vielleicht ist ja im „Buchetat“ 2015 noch ein wenig Luft/Platz. Das Buch kommt dann nach dem Erscheinen so schnell wie möglich.

Werbemodus aus 🙂 .

Vollzug: Es gibt kein „Zimmer“ mit Telefon….

© scusi - Fotolia.com

© scusi – Fotolia.com

Ganz gut zum gestern vorgestellten OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2015 – 1 Vollz (Ws) 401/15 (vgl. dazu Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger telefonieren, oder: Es geht nicht um das Ob, sondern um das Wie) passt dann der KG, Beschl. v. 10.11.2015 – 5 Ws 120/15 Vollz -, den ich gestern übersandt bekommen habe. Es geht um die Rechtsbeschwerde eines Untergebrachten, der in der Unterbringung (im KrankenhausI ein Mobiltelefon besitzen und benutzen wollte. Die StVK hatte das abgelehnt, das KG hat sich dem angeschlossen.

Dazu dann folgende (amtlichen) Leitsätze:

  1. Der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons gefährden sowohl in einer geschlossenen als auch in einer offenen Justizvollzugsanstalt generell die Sicherheit und Ordnung der Anstalt in einem Maße, das es ausschließt, einzelnen Gefangenen aufgrund einer auf deren Persönlichkeit zugeschnittenen individuellen Prüfung die Verwendung eines Handys innerhalb der Anstalt zu erlauben.
  1. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, diese abstrakte Gefahr unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem, ob sich der Betroffene in Untersuchungshaft oder im Straf- oder Maßregelvollzug befindet.