Archiv für den Monat: September 2015

Akteneinsicht a la AG Trier: Da gibt es die Token-Datei und das Passwort zur Messreihe

entnommen wikimedia.org Urheber KarleHorn

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Der Kollege vom Verkehrsrechtsblog hat bereits über den AG Trier, Beschl. v. 09.09.2015 – 35 OWi 640/15. Er passt auch ganz gut in meine „Akteneinsichtsreihe“, so dass ich mir den Beschluss beim Kollegen besorgt habe und daher heute auch über den Beschluss berichten kann; besten Dank Herr Kollege Gratz. Also:

Es geht um ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Poliscan-Speed-Messung. Der Verteidiger hatte ein SV-Gutachten vorgelegt und Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung vorgetrage. Gleich­zei­tig hatte er zur Über­prü­fung der Ord­nuns­ge­mäß­heit des Mess­vor­gangs die Ein­sicht­nahme in die gesamte Mess­se­rie mit Fotos, die digi­ta­len Fall­da­teien im gerä­te­spe­zi­fi­schen For­mat nebst dem dazu­ge­hö­ri­gen öffent­li­chen Schlüs­sel, das Aus­wer­te­pro­gramm und die Offen­le­gung der gesam­ten Mess­da­ten der Messserie beantragt. Er hat alles bekommen mit Aus­nahme des Pass­worts und des Token. Dafür musste er dann zum AG und: Da hat er sie bekommen:

Der zuläs­sige Antrag auf gericht­li­che Ent­schei­dung ist begründet.

Die Buß­geld­stelle wird ange­wie­sen, dem von dem Betrof­fe­nen beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen die Token-Datei und das Pass­wort zu der ihn betref­fen­den Mess­se­rie mitzuteilen.

Zwar ist schon die den Betrof­fe­nen betref­fende Mess­da­tei nicht Akten­be­stand­teil. Da sie jedoch Grund­lage und ori­gi­nä­res, unver­än­der­li­ches Beweis­mit­tel der Geschwin­dig­keits­mes­sung ist, ist sie – recht­zei­tig vor dem Pro­zess – einem Betrof­fe­nen auf des­sen Wunsch hin zugäng­lich zu machen (OLG Olden­burg, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 m.w.N.). Dem­ent­spre­chend hat die Buß­geld­stelle dem Ver­tei­di­ger des Betrof­fe­nen hier sogar nicht nur die ihn betref­fende Mess­da­tei über­mit­telt, son­dern die gesamte Messserie.

Da eine Über­prü­fung die­ser Daten in Bezug auf die Ord­nungs­ge­mäß­heit des Mess­vor­gangs durch einen Sach­ver­stän­di­gen auf­grund von deren Ver­schlüs­se­lung jedoch nur bei Zugäng­lich­ma­chung der dazu­ge­hö­ri­gen Token-Datei und des Pass­worts mög­lich ist, ist die Buß­geld­stelle dane­ben auch anzu­wei­sen, dem von dem Betrof­fe­nen beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen die Token-Datei und das Pass­wort zu der ihn betref­fen­den Mess­se­rie mitzuteilen.

Lösung zu Ich habe da mal eine (Um)Frage: Wie ist das mit der Aktenversendungspauschale bei der Beratungshilfe?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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An sich ist die Überschrift zu diesem Posting nicht ganz korrekt. Denn eine „Lösung“ zu der (Um)Frage von vergangenem Freitag – Ich habe da mal eine (Um)Frage: Wie ist das mit der Aktenversendungspauschale bei der Beratungshilfe? – habe ich leider nicht. Außer, dass man an die Vernunft der Rechtspfleger und Bezirksrevisoren appellieren muss. Denn: Wie soll ich eigentlich als Verteidiger „richtig“ beraten, wenn ich die Akten nicht kenne? Und deren Inhalt erfahre ich nur durch Akteneinsicht, so dass m.E. die dafür anfallende Aktenversendungspauschale Nr.9003 KV GKG zu erstatten ist. Alles andere geht an der Praxis vorbei. Es hilft weder der Hinweis darauf, dass der Mandant ja dem Rechtsanwalt berichten könne, um was es geht. Das ist sicherlich richtig und die Information des Mandanten ist auch für den Rechtsanwalt/Verteidiger von Bedeutung. Nur allein mit dessen Information kommt man als Rechtsanwalt nicht weiter. Denn nicht selten „blenden“ Mandanten wichtige Umstände aus. Zudem weiß der Mandant z.B. häufig nicht, was Zeugen für Angaben gemacht haben u.a. Also fällt die Nr. 9003 VV RVG an und ist zu erstatten.

Im Übrigen: Ich weiß auch nicht, warum man eigentlich um einen Gebührentatbestand, der 12 € bringt/kostet, ein solches Theater veranstaltet. Wahrscheinlich muss es dann erst ein OLG richten.

Der Kollege Gregor hatte in seinem Kommentar auf seinen Beitrag aus StRR 2014, 13 hingewiesen. Da heißt es zu der Problematik:

„b) Sonderproblem Akteneinsicht

Wie dargestellt, ist die Akteneinsicht unerlässlich für eine am konkreten Fall orientierte strafrechtliche Beratung. Problematisch ist oft die Abrechnung der durch die Akteneinsicht entstehenden Kosten. Es ist erstaunlich, mit welcher Kreativität und Hingabe hier zum Teil von Rechtspflegern versucht wird, die zur Festsetzung beantragten Kosten zumindest zu reduzieren oder gar ganz abzusetzen. Dies muss der Verteidiger nicht hinnehmen.

Der Verteidiger muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er den Mandaten anhand der Originalakte beraten kann, um so Kopierkosten zu ersparen (AG Halle-Saalkreis, Beschl. v. 8. 2. 2010 – 103 II 3103/09, JurionRS 2010, 10883) oder dass er sich den wesentlichen Akteninhalt notieren kann (AG Riesa, Beschl. v. 27. 6. 2012 – 002 UR II 00885/10, JurionRS 2012, 18904).

Ferner ist es dem Verteidiger grundsätzlich möglich, die erhaltene Akte vollständig zu kopieren und neben der Aktenverwendungspauschale auch die durch das Fertigen des Aktenauszuges entstandenen Kosten abzurechnen (z.B. LG Kleve, Beschl. v. 11. 8. 2011 – 120 Qs 68/11; AG Essen, Beschl. v. 21. 11. 2011 – 50 Ls-6 Js 778/09-119/11). Schließlich kann der Anwalt auch die auf die Aktenversendungspauschale bei ihm anfallende Umsatzsteuer erstattet verlangen (BGH StRR 2011, 279 = NJW 2011, 3041).“

Ich bin gespannt, wie es in Mannheim weitergeht. Der Kollege wird sicherlich berichten.

Klein, aber fein: Pflichtverteidiger für einen „Ausländer mit Verständigungsschwierigkeiten“

© pedrolieb -Fotolia.com

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Klein, aber fein, ist m.E. die Entscheidung einer Wirtschaftsstrafkammer des LG Freiburg, die mir der Kollege, der sie erstritten hat, übersandt hat. Es geht um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Beschuldigter ist ein Ausländer, der Verständigungsschwierigkeiten hat. Das LG bestellt im LG Freiburg, Beschl. v. 18.08.2015 – 8 Qs 7/15 – einen Pflichtverteidiger, und zwar schon aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung. Es sieht das Verfahren als wohl rechtlich schwierig an, aber es geht bei dem Beschuldigten auch von „Unfähigkeit zur Selbstverteidigung“ i.S. des § 140 Abs. 2 StPO aus;

„Hinzu kommt, dass das Amtsgericht Freiburg mit Vermerk vom 30.01.2015 festgestellt hat, dass für den Angeklagten zum Termin ein türkischer Dolmetscher zu laden ist. Hat ein Angeklagte als Ausländer aber Verständigungsschwierigkeiten, so ist ihm wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung regelmäßig ein Verteidiger beizuordnen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2015, § 140 Rn. 30 a). Dies gilt zwar nicht ausnahmslos. Insbesondere hat dies jedoch dann zu gelten, wenn ein Fall tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten von Gewicht aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen. Aufgrund der vorgenannten Problematik ist jedenfalls dies hier der Fall.“

Schöne Formulierung, die das LG da aus der Literatur übernimmt: „regelmäßig“ …..

Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich gebe es auf…., oder: Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus

entnommen wikimedia.org Author Bubo

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Author Bubo

Offen ist bzw. schuldig bin ich noch meine Nachricht, wie es in meiner letzten „Auseinandersetzung“ mit dem AG München weiter gegangen ist bzw. wie der Stand der Dinge ist (vgl. zum Ausgang Die Dickfelligkeit des AG München – wie gehabt, oder: Beim AG München ist alles anders). Nun, ich habe nach meinem Schreiben vom 17.08,2015 dann unter dem 03.09.2015 „erinnert“. Aber das war gar nicht mehr nötig, denn nach Absendung der Erinnerung habe ich dann eine Antwort des Präsidenten des AG München vom 02.09.2015 erhalten. In der heißt es dann:

„Urteilsanforderung AG München Urteil vom 11.06.2015 – Az. 1034 Ls 468 Js 199228/14
Anlage: Anonymisiertes Urteil im Verfahren 1034 Ls 468 Js 199228/14 vom 11.06.201.5

Sehr geehrter Herr Burhoff,
in der Anlage übersende ich Ihnen das weitere von Ihnen angeforderte Urteil in anonymisierter Form Von der Erhebung von Kosten wird abermals abgesehen und hinsichtlich der langen Dauer um Entschuldigung gebeten.

Wie bereits mit meinem Schreiben vom 25.03.2015 mitgeteilt, erhält das Amtsgericht München jeden Tag zahlreiche E-Mails auf die allgemeine Eingangsadresse. Trotz Prüfung durch die Mitarbeiter der zentralen elektronischen Eingangsstelle ist es bedauerlicherweise nicht vermeidbar, dass E-Mails weisungswidrig nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Dies kann insbesondere in den Monaten der Vertretungszeiten vermehrt passieren.

Hinsichtlich presserechtlicher Anfragen – und um eine solche dürfte es sich m.E. auch bei Ihrer Anfrage handeln (vgl. Bayerisches Pressegesetz Art. 6 Abs. 1)  wird bei der zentralen elektronischen Eingangsstelle von hier aus nochmals auf die Weiterleitung an cie Pressestelle hingewiesen werden.

Aber es bietet sich auch an, derartige Anfragen direkt an die über das Internet bekanntgegebene direkte Mailadresse der Pressestelle zu übersenden.

Ob es sich bei der Informationsübermittlung an Presse und Fachschrifttum zu Publikationszwecken um eine (da anonymisiert: Teil-) Auskunftserteilung i.S.d. §§ 474 ff. StPO mit dort geregelten Voraussetzungen und Zuständigkeiten handelt oder aber um einen nach Landespressegesetz zu beurteilenden Informationsanspruch, wird nicht einheitlich gesehen (vgl. BeckOK StPO/Wittig StPO § 475 Rn. 4). Künftig werden beim Amtsgericht München derartige Anfragen einheitlich durch die von mir entsprechend Art. 4 BayPrG hierzu beauftragte Pressestelle beantwortet werden.

Das Urteil im oben genannten Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig.

Mit freundlichen Grüßen“

So, nun bin ich also Presse? Wenn es denn dann schneller geht – demnächst. Ich habe da aber nach dem bisher Erlebten so meine Zweifel, aber keine Lust und vor allem auch keine Zeit, das mit dem Präsidenten des AG München auszudiskutieren. Vielleicht bei der nächsten Anfrage 🙂 . Aber ich denke, so viele Anfragen werde ich dann doch nicht mehr stellen. Denn „… ich gebe es auf…“. Nein, nicht das Bloggen, sondern die Suche nach Entscheidungen des AG München. Denn als ich die dem Schreiben vom 02.09.2015 anliegende Entscheidung, das AG München, Urt. v. 11.06.2015 – 1034 Ls468 Js 199228/14,  gelesen habe, war ich enttäuscht. Denn da stand zu der Frage, die mich interessierte und wegen der ich den steinigen Weg gegangen war – nämlich die Frage der Bewährung für die junge Mutter –  nicht mehr drin als schon in der PM Nr. 37/2015 des AG München v. 13.07.2015. Dafür lohnt sich dann das Hin und Her nicht. Denn: Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus. Servus also 🙂 .

Sonntagswitz: Heute zur (DB/Deutschen) Bahn

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Gestern habe ich mal wieder referiert – ja, gelegentlich muss man mal weg vom Schreibtisch und „richtig, was tun“. Und da stellt sich dann heute die Frage, nehme ich Sonntagswitze zu Rechtsanwälten – es war ein FA-Kurs für Strafrecht – oder doch lieber die Deutsche Bahn, die mich nach Frankfurt gebracht hat. Und man glaubt es kaum: Beide Wege fahrplanmäßig. 🙂 Ich habe mir dann gedacht, dass das die Aufnahme in die Sonntagswitze rechtfertigt. Man ist nach solchen Fahrten so entspannt und es wird dann nicht so bissig :-). Also:

Fahrgast: „Wo ist den der Bahnsteig Nr. 5?“
Blonde Bahnbeamtin: „Ich glaube zwischen Bahnsteig 4 und 6.“


Die Bahnhofstoilette in einer Kleinstadt in Schleswig – Holstein liegt 50 m vom Bahnhof entfernt.
An der Toilettentür hängt ein Schild mit dem Hinweis: „Schlüssel am Fahrkartenschalter holen.“
In kleiner Schrift darunter: „In dringenden Fällen wenden Sie sich an die Bundesbahndirektion Frankfurt a. M.“


 

Reisender schimpft: „Schweinerei, dass die Züge immer soviel Verspätung haben!“
„Da brauchen sie sich doch keine Sorgen zu machen, deswegen hat die Fahrkarte doch 4 Tage Gültigkeit!“
„Und warum gibt es dann überhaupt einen Fahrplan?“
„Damit man die Verspätung ausrechnen kann!“


Die Bahn hat den Zirkus Barum verklagt/abgemahnt. Grund: Der hatte behauptet, daß er der größte Zirkus der Welt sei.