Da hat es mal wieder erst das LG richten müssen, sprich: Es war in einem Steuerstrafverfahren die Beschwerde des Angeklagten erforderlich, damit ihm ein Pflichtverteidiger bestellt wurde. Vorwurf war, der Angeklagte habe als Betreiber eines Einzelunternehmens für Metallwaren durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 Umsatzsteuer in Höhe von 40.802,31 € nicht erklärt. Dadurch sei ein Schaden von 37.695,72 € entstanden. Die Ermittlung des Steuerschadens beruht auf Schätzungen des Finanzamtes. Grundlage der Schätzung waren Rechnungen des Angeklagten sowie Umsatzsteuervoranmeldungen.
Das AG hat die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Der LG Essen, Beschl. v. 02.09.2015 – 56 Qs 1/15 – sieht das anders:
„Die Beschwerde ist auch begründet. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist wegen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten (§ 140 Abs. 2 StPO): Beim Steuerstrafrecht handelt es sich um Blankettstrafrecht: Die Rechtslage kann nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden. Damit ist ein Angeklagter regelmäßig überfordert, wenn er ¬wie offenbar hier — nicht über Spezialwissen verfügt. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt nicht. Dies gilt umso mehr, als für die Berechnung der Höhe der Steuerschuld des Angeklagten ausweislich des strafrechtlichen Abschlussvermerks vom 10.04.2015 (BI. 26 d. A.) die Sondervorschrift des § 13b UStG einschlägig ist, deren Verständnis und Anwendung vertiefte Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts erfordern. Dabei wird insbesondere die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu behandeln sein, ob das bloße Nichterfüllen von Nachweispflichten zu einer strafrechtlich beachtlichen Steuerverkürzung führen kann.
Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Verteidiger gemäß § 147 StPO zusteht, nicht umfassend vorbereitet werden kann, was die Schwierigkeit der Sachlage begründet (§ 140 Abs. 2 StPO). Denn um die Tatvorwürfe zu prüfen, sind die Kenntnis der Berechnungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und die Auswertung des Beweismittelordners mit den Geschäftsunterlagen erforderlich.
Zwar hat der unverteidigte Angeklagte auf seinen Antrag einen Anspruch auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, wenn er sich sonst nicht angemessen verteidigen könnte (§ 147 Abs. 7 StPO). Doch erscheint der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht in der Lage, die für seine Verteidigung relevanten Teile der Akten zu benennen und in ihrer Bedeutung einzuschätzen, so dass (vollständige) Akteneinsicht durch einen Verteidiger zwingend erforderlich ist.“
Schon das „Akteneinsichtsargument“ hätte m.E. dem AG bei dem Vorwurf genügen müssen, um den Pflichtverteidiger zu bestellen.