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„… die Drogen muss man mir unbemerkt ins Glas getan haben…“

© Sublimages - Fotolia.com

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Die Einlassung: „Ich habe keine Drogen konsumiert, sondern die muss man mir unbemerkt in ein Getränk gemischt haben“, hört man nach einer Drogenfahrt immer wieder, und zwar sowohl im Straf-/Bußgeldverfahren, wenn es um eine Drogenfahrt nach den §§ 316 StGB, 24a Abs. 2 StVG geht, als auch beim VG, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Tagesordnung steht. Mit einer solchen Einlassung musste sich jetzt vor kurzem dann auch das VG Meiningen im VG Meiningen, Beschl. v. 14.07.2015 – 2 K 214/14 Me – befassen. Es handelte sich sicherlich um einen etwas atypischen Fall, da diese Einlassung sonst meist in Zusammenhang mit Fahrten nach Disco- und/oder Barbesuchen eine Rolle spielt, aber: Die Einlassung war nun mal in der Welt und das VG musste sich mit ihr auseinander setzen.

Das hat es getan und die von der Verwaltungsbehörde angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Der Beschluss des VG – sicherlich ein Einzelfall, aber immerhin – hat folgende amtliche Leitsätze:

  1. Eine die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden.
  2. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung ist ein Ausnahmetatbestand, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.03.2012, 16 B 231/12).
  3. Letzte Zweifel, die weiterhin am tatsächlichen Geschehensablauf bestehen, gehen zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde, da sich der Nachweis eines unbewussten Drogenkonsums vom Betroffenen naturgemäß kaum vollständig führen lässt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014, 7 K 1601/14).