Archiv für den Monat: Juni 2015

Ich habe da mal eine Frage: Wie kann ich denn nun die Beratung des Mandanten zu einer Strafanzeige abrechnen?

Fotolia © AllebaziB

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Wie bereits in der letzten Woche „gepostet“: Derzeit ist an der „Anfragenfront“ Flaute = es kommen nur wenig Anfragen zu gebührenrechtlichen Problemen. Aber eine ist dann in dieser Woche gekommen, so dass ich heute etwas vorstellen kann. Und zwar:

„…. ich habe nach 5stündigem Aktenstudium und im Rahmen zweier mündlicher Besprechungen einen Mandanten wegen der Erfolgsaussichten einer bereits von einer anderen Kollegin gefertigten Strafanzeige wegen Rechtsbeugung beraten und bin mir über die Abrechnung nach RVG unsicher.

Ich fürchte, ich kann nur mangelns schriftlicher Honorarvereinbarung nach § 34 RVG abrechnen.

Ist dies zutreffend?“

Na, wer hat eine Idee?

Wer in den Hungerstreik tritt, verstärkt die Fluchtgefahr

© beermedia.de -Fotolia.com

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Mit einer „Wiederinvollzugssetzungsproblematik“ befasst sich der OLG Hamm, Beschl. v. 07.04.2015 – 5 Ws 114 u. 115/15, von dem ich hier heute nur die Leitsätze einstellen will – der Rest mag/kann dem Selbststudium überlassen werden.

  1. Gemäß § 116 Abs. 4 StPO ist die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Generalklausel des § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO gilt immer, aber auch nur dann, wenn sich nachträglich aufgrund alter oder neu bekannt gewordener Tatsachen herausstellt, dass die Annahme, der Beschuldigte werde Pflichten und Beschränkungen erfüllen und sich dem Verfahren stellen, ein Irrtum war.
  2. Dies setzt einen schwerwiegenden, dem Beschuldigten zurechenbaren Verstoß voraus, der das Vertrauen des Gerichts in ihn und in die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen nachhaltig erschüttert. Bloße Nachlässigkeiten und Versehen als solche reichen nicht aus. Maßgeblich ist, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den vorhandenen Haftgrund (hier: Fluchtgefahr) wieder derart verstärkt hat, dass der Haftbefehl vollzogen werden muss.
  3. Wer sich bewusst in einen Zustand länger dauernder Verhandlungsunfähigkeit versetzt, insbesondere durch den Entzug von Flüssigkeit bzw. Nahrung oder die Nichteinnahme von Medikamenten, entzieht sich dem Verfahren im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
  4. Ein Beschuldigter, der in den Hungerstreik tritt und eigenmächtig seine Medikamente absetzt, begründet durch dieses Verhalten die konkrete Gefahr der Herbeiführung der eigenen Verhandlungsunfähigkeit und verstärkt den Haftgrund der Fluchtgefahr (wieder) derart, dass es des Vollzugs der Untersuchungshaft bedarf.

Das „Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns“ ist Exhibitionismus

© fotomek -Fotolia.com

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Schon länger hängt in meinem Blogordner der BGH, Beschl. v. 29.01.2015 – 4 StR 424/14, in dem es um die Frage einer exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) ging, und zwar auf der Grundlage folgender Sachverhaltsfeststellungen: Der Ange­klagte war als Fallmanager der Bundesagentur für Arbeit im Bereich Stellenvermitt­lung tätig. In dieser Funktion hatte er die „sehr sensible und wenig durch­setzungsfähige Nebenklägerin“ in sein Büro bestellt. Obwohl die Nebenklägerin seine Frage, ob sie bei ihm den Oralverkehr durchführe, verneint hatte, hat der Ange­klagte sein erigiertes Geschlechtsteil entblößt und es ihr, ohne dass die Nebenkläge­rin sich zur Wehr setzte, in den Mund geführt. Nach kurzer Zeit hat er seinen Penis aus ihrem Mund gezogen, sich hinter die Nebenklägerin gestellt und sich selbst be­friedigt. Hierbei hat der Angeklagte wiederholt seinen Penis an den Hinterkopf der Nebenklägerin gehalten und sich neben sie gestellt, damit sie ihm zuschaue, wozu er sie auch aufgefordert hat. Die Nebenklägerin, die schockiert gewesen ist, hat ihren Kopf immer wieder vom Angeklagten abgewandt, der schließlich in seine Hand ejakuliert hat. Das LG hatte eine exhibitionistische Handlung, und zwar mit der Begrün­dung, der Angeklagte habe sich nicht entblößt, um sich durch die Reaktion der Ne­benklägerin zu erregen, sondern weil er sich erhofft habe, mit ihr den Oralverkehr ausüben zu können. Dass er sich ihr später noch einmal gezeigt habe, sei nicht als neuer Tatentschluss zu werten, denn entblößt habe der Angeklagte sich zur Durch­führung des Sexualverkehrs.

Das sieht der BGH anders:

Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (BT-Drucks. VI/3521 S. 53; BGH, Urteil vom 5. September 1995 – 1 StR 396/95, BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1). Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Dass der Täter sein Geschlechtsteil bereits zu diesem Zweck entblößt hat, setzt die Vorschrift hingegen nicht voraus (aA BayObLG NJW 1999, 72, 73). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien kann eine solche Einschrän-kung hergeleitet werden. Vielmehr kann auch ein Täter, der sein Glied zuvor etwa zum Zwecke des Urinierens frei gemacht hat oder der aus sonstigen  Gründen nackt herumläuft, die Tathandlung begehen, wenn er sich in bereits entblößtem Zustand entschließt, einem anderen ohne dessen Einverständnis sein Glied zum Zwecke des sexuellen Lustgewinns zu präsentieren.“

Frau im Pflegeheim? Egal – das rettet nicht vor einem Fahrverbot

© Spencer - Fotolia.com

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Ein Paradebeispiel dafür, wie streng die OLG mit der Frage des Absehens vom Fahrverbot sind, ist für mich mal wieder der KG, Beschl. v. 22.03.2015 – 3 Ws (B) 132/15 – 122 Ss 38/15. Das AG hatte wegen der vom Betroffenen geltend gemachten besonderen Umstände vom Fahrverbot abgesehen, dem KG reichten die nicht:

„c) Die Begründung, mit der sich das Amtsgericht dazu veranlasst gesehen hat, trotz des Vorliegens einer groben Pflichtverletzung vom Fahrverbot abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand.

aa) Zwar gilt die Vorbewertung des Verordnungsgebers, die in § 4 Abs. 1 BKatV bezeichneten Ordnungswidrigkeiten seien in der Regel durch ein Fahrverbot zu ahnden, nicht uneingeschränkt. Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, nicht geltend machen kann, auf den Führerschein angewiesen zu sein (vgl. zuletzt VRS 127, 74; 117, 197), können sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot und dem Übermaßverbot in besonderen Einzelfällen doch Ausnahmen ergeben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die durch das Fahrverbot bedingte Einschränkung der Mobilität und berufliche oder wirtschaftliche Nachteile als häufige Folgen hinzunehmen sind, ohne dass schon deshalb ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt wäre (vgl. Senat VRS 127, 259; 108, 286; 108, 288; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 344). Vielmehr muss das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art führen, wie etwa dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder dem Existenzverlust bei einem Selbstständigen, wobei nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der für einen unvorbelasteten Betroffenen bestehenden Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbots in einem Zeitraum von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl. OLG Frankfurt DAR 2002, 82). Hierbei ist auch in Rechnung zu stellen, dass einem Betroffenen zuzumuten ist, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Einstellung eines Fahrers, Benutzung anderer Verkehrsmittel usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen (vgl. Senat VRS 127, 259; OLG Frankfurt DAR 2002, 82).

bb) Nach diesen Grundsätzen ergeben die festgestellten Lebensverhältnisse des Betroffenen nicht, dass das Fahrverbot für ihn eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde. Dies gilt sowohl für jeden einzelnen im Urteil niedergelegten Umstand als auch für eine Gesamtschau aller Umstände. Dass der Betroffene seine Ehefrau, die in einem Pflegeheim in W. wohnt, (zur Zeit) an jedem Wochenende besucht, gibt keinen Anlass, ein einmonatiges Fahrverbot als unzumutbar anzusehen. W. liegt nur etwa 45 km vom Wohnort des Betroffenen, N., entfernt, und ist, was allgemeinkundig ist, mit dem Regionalexpress der Deutschen Bahn in gut 20 Minuten zu erreichen. Dem Betroffenen ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch dann zuzumuten, wenn das Pflegeheim vom Bahnhof in W., wie festgestellt, nur „schwer“ zu erreichen ist. Denn der Betroffene kann notfalls für die offenbar nicht übermäßig lange Strecke ein Taxi nehmen. Nichts anderes gilt für den ebenfalls im Urteil festgestellten Umstand, dass der Betroffene seine Frau einmal im Monat mit dem Auto nach Hause holt. Wenn er dies unmittelbar vor dem Beginn des Fahrverbots und erneut kurz danach tut, so ergibt sich keine spürbare Veränderung gegenüber der bisherigen Praxis. Auch die Gewohnheit des Betroffenen, seine Frau bei Arztbesuchen zu begleiten, begründet keine besondere Härte. Denn auch hierbei ist es dem Betroffenen für die Dauer eines Monats zuzumuten, für sich und seine Frau ein Taxi zu nehmen. Dass hierbei unzumutbar große Strecken zurückzulegen wären, etwa zu einer weit entfernten Spezialklinik, ist durch das Amtsgericht nicht festgestellt worden. Schließlich lassen auch die Umstände, dass die Eltern des Betroffenen „zunehmend hilfsbedürftig“ seien und der Betroffene sich um sie kümmere und Besorgungen erledige (jeweils UA S. 2), das Fahrverbot nicht als übergroße Härte erscheinen. Das Urteil teilt mit, die Eltern wohnten betreut. Dies legt nahe, dass es der Besorgungen durch den Betroffenen nicht dringend bedarf. Zudem hat das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, wo die Eltern überhaupt leben, so dass sich aus dem Urteil das Erfordernis, ein Auto zu verwenden (und zudem selbst zu steuern), nicht ergeben kann.“

Dazu nur kurz: Es hat mal die Rechtsprechung gegeben, dass die OLG die Entscheidung des Tarichters, vom Fahrverbot abzusehen, „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen haben (vgl. OLG Bamberg NJW 2008, 3155, OLG Hamm VA 2005, 213; NZV 2007, 258 = VRR 2007, 350; NZV 2008, 306; 2008, 308; OLG Köln zfs 2007, 173 = VRS 111, 438 = DAR 2007, 159; ähnlich OLG Bamberg DAR 2006, 515). Die scheint – zumindest beim KG – in Vergessneheit geraten zu sein. Ich frage mich nämlich, was eigentlich an der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht „vertretbar“ war, wenn man zudem noch berücksichtigt, dass der Betroffene offenbar wegen Urindrang zu schnell gefahren ist. Und: Auch hier wieder der Hinweis auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme – ohne mit einem Wort darauf einzugehen, dass die Kreditaufnahme dem Betroffenen dann aber auch möglich sein muss und dazu m.E. Feststellungen getroffen werden müssten.

(Der schleichende) Parteiverrat

© pedrolieb -Fotolia.com

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Hinweisen möchte ich heute auf einen schon etwas älteren Beschluss des OLG Hamm, ergangen in einem sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO), in dem es u.a. um die Frage des Parteiverrats (§ 356 StGB) eines Rechtsanwalt während eines Klageverfahrens vor dem BVerwG ging. Der Rechtsanwalt hatte für eine Stadt, eine städtische Stiftung und eine Wohnungsbaugesellschaft sowie für drei weitere private Kläger acht selbständige Klagen vor dem BVerwG in Leipzig erhoben. Die Verfahren wurden miteinander verbunden und später in zwei Verfahren aufgeteilt. Hintergrund dieser Klagen wart, dass die Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven für den Güterverkehr von und zum Jade-Weser-Port „ertüchtigt“ werden sollte. Im Verlaufe des Verfahrens änderte sich die Zielsetzung und Interessenlage bei drei der acht klagenden Parteien. Die Stadt, die städtische Stiftung und die Wohnungsbaugesellschaft beabsichtigten auf Rat des Beschuldigten, sich mit einem von der DB angebotenen Vergleich zufrieden zu geben, während die restlichen Kläger mit diesem Vergleich nicht zufrieden waren. Trotz dieser divergierenden Ziele unter den Klägern vertrat der Beschuldigte weiterhin beide Klägergruppen im Prozess. es kam zu Streitigkeiten um einen Vergleich und dann endlich zu einer Strafanzeige wegen Parteiverrats (wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt bitte den VT nachlesen). Die StA Münster hat das Verfahren eingestellt.

Das OLG bejaht hingegen im OLG Hamm, Beschl. v. 09.10.2014 – 4 Ws 227/14 – den hinreichenden Tatverdacht:

„Gem. § 356 Abs. 1 StGB begeht ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, Parteiverrat.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Beschuldigte ist in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt sowohl von den vergleichsunwilligen Antragstellern als auch von denjenigen Klägern, die mit dem Abschluss des Vergleichs und der daraus resultierenden Beendigung des Verfahrens einverstanden waren, mit der Vertretung ihrer Interessen im Rahmen der vor dem BVerwG erhobenen Klagen beauftragt worden. Damit haben alle Kläger dem Beschuldigten ihre Angelegenheiten anvertraut.

Die Tathandlung des § 356 StGB besteht darin, dass der Täter in derselben Rechtssache in Ausübung seines Berufes beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient.

Als Dienen wird dabei jede berufliche Tätigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art bezeichnet, durch die das Interesse einer Partei durch Recht oder Beistand gefördert werden soll (Lackner/ Kühl, StGB, 28.Aufl., § 356 Rn 6; BGHSt 7,17).

Ein Rechtsanwalt dient dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat. Maßgebend für die Pflichtwidrigkeit i.S.v. § 356 StGB ist die Identität des Verfahrensstoffs und die Gegensätzlichkeit der sich auf diesen Verfahrensstoff stützenden Interessen zu dem Zeitpunkt, da der Rechtsanwalt von der weiteren Partei beauftragt wird. Darauf, ob eine solche Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere Auftragsverhältnis bestand, kommt es nicht an (OLG München, Urteil vom 21. September 2010 – 5St RR (II) 246/10 -, juris; BGHSt 5, 284, 286; 7, 17).

Tatbestandselement des § 356 StGB ist damit, dass der Anwalt mit der Übernahme des zweiten Mandats ein dem ersten Mandat gegenüber entgegengesetztes Interesse wahrnimmt (Lackner/ Kühl, StGB, 28.Aufl., § 356 Rn 7; BGHSt 5, 284; 7, 17). Nicht ausreichend sind allein verschiedene tatsächliche Interessen am Verfahrensausgang oder ein nur theoretischer, fern liegender Interessengegensatz. Auf eine formelle Prozessgegnerschaft kommt es aber nicht an (Fischer, StGB, 61.Aufl., § 356 StGB Rn 4; BGHSt 5, 301, 304). Daher kann der Tatbestand des § 356 StGB auch dann erfüllt sein, wenn innerhalb einer von einem Anwalt vertretenen Gruppe unterschiedliche Interessen bestehen.

Der Beschuldigte hat pflichtwidrig gehandelt, denn die Interessen seiner Mandanten waren entgegengesetzt.

Ob ein Interessengegensatz vorliegt, ergibt sich aus dem Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten hat; denn der Auftrag bestimmt den Umfang der Belange, mit deren Wahrnehmung der Auftraggeber ihn betraut (OLG München, Urteil vom 21. September 2010 – 5St RR (II) 246/10 -, juris; BGHSt 7, 17, 20; 15, 332, 334). Das Bestehen eines Interessengegensatzes schließt es nicht aus, dass die Parteien darüber hinaus auch gleichgerichtete Interessen verfolgen. Ob ein Interessengegensatz gegeben ist, wird durch einen Vergleich der beiderseitigen subjektiven Parteianliegen ermittelt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. Juli 2013 – 3 (5) Ss 67/13, 3 (5) Ss 67/13AK 26/13 -, juris).

Die acht selbstständigen Klagen, welche im Laufe des Verfahrens miteinander verbunden wurden, starteten mit dem gemeinsamen Ziel, Befahrensbeschränkungen durch ein Urteil des BVerwG zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt verfolgten die Kläger noch die gleichen Interessen. Die DB hatte als Beigeladene hingegen das Ziel, jede Form von Betriebsregelungen oder Betriebseinschränkungen zu verhindern. Ein Interessenkonflikt zwischen den Klägern entstand allerdings zu dem Zeitpunkt, als die DB den Klägern einen Vergleichsvorschlag unterbreitete und die Stadt C, die städtische Stiftung sowie die Wohnungsbaugesellschaft den Prozess beenden wollten, während die weiteren Kläger das Vergleichsangebot nicht annehmen wollten, um das ursprüngliche Ziel zu erreichen.

Der Gegensatz kann auch erst im Laufe eines Vorganges entstehen und selbst dann gegeben sein, wenn der Anwalt im Rahmen beider Mandate denselben Rechtsstandpunkt vertritt. (Lackner/ Kühl, 28.Aufl., StGB, § 356 Rn 7; BGH, Urteil vom 07. Oktober 1986 – 1 StR 519/86 – juris). Es kommt nicht darauf an, ob seine Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere Auftragsverhältnis bestand (Heine/Weißer in: Schönke/ Schröder, 29. Aufl., StGB, § 356 StGB Rn 21). Unerheblich ist damit, ob die gegensätzlichen Interessen bereits zu Beginn des Mandatsverhältnisses bestanden haben…..“