Archiv für den Monat: Juli 2014

„Schonung der Ressourcen der Justiz“ – dem dienen OU-Beschlüsse (?)

entnommen wikimedia.org Genehmigung (Weiternutzung dieser Datei)  CC-BY-SA-3.0-DE.

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Über LTO bin ich gerade auf den BVerfG, Beschl. v. 30.06.2014 – 2 BvR 792/11 – aufmerksam geworden. (Volltext habe ich leider noch nicht gefunden; inzwischen – 16.07.2014 – ist/war er da, so dass ergänzt werden konnte). Danach ist § 349 Abs. 2 StPO, der die Verwerfung der Revision bei offensichtlicher Unbegründetheit der Revision durch einstimmigen Beschluss zulässt, verfassungsgemäß.

Man muss mal sehen, wie das BVerfG das (näher) begründet hat. Schön aus der LTO-Meldung aber schon mal diese Passage:

„Der Beschwerdeführer hatte dagegen eine Begründung des BGH für seine Entscheidung als wichtig erachtet, weil hierdurch die Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge oder auch einer Verfassungsbeschwerde eingeschätzt werden könnten.

„Schonung der Ressourcen der Justiz“

Diese Meinung hielten die Karlsruher Richter zwar nicht für abwegig. Allerdings sei davon auszugehen, dass sich der BGH der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft, die ihren Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO begründen muss, anschließe, wenn er die Verwerfung der Revision nicht begründe. Das diene der „Schonung der Ressourcen der Justiz“. Im Übrigen könne der Beschluss auch nur ergehen, wenn die Revision offensichtlich unbegründet sei.

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen Art. 6 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ersichtlich. Von dem dortigen Grundsatz der öffentlichen mündlichen Verhandlung könne unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden, so das BVerfG. Bei der Revision gehe es ausschließlich um die Prüfung von Rechtsfragen, über die in der Regel schon nach Aktenlage entschieden werden könne.

Auf dem Altar „Schonung der Ressourcen der Justiz“ wird m.E. so manches, manches m.E. auch zu viel geopfert. Denn:

Die Abweisung einer Revision ohne mündliche Verhandlung kommt in der Justiz häufig vor: So scheiterten beim BGH 2013 von knapp 3.500 eingelegten Revisionen 73,8 Prozent auf diese Weise.“

Hinweis:   VT am 16.07.2014, 11.15 Uhr, ergänzt.

Begründung des Wiedereinsetzungsantrages – ist das denn so schwer?

Gesicht ärgerlichSo schwer kann es doch an sich nicht sein, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Die Kommentare und Handbücher sind doch voll von Rechtsprechung, so dass man sich da m.E. gut informieren kann, wenn man als Verteidiger einen Wiedereinsetzungsantrag begründen muss. Das hat der Verteidiger, der in einem Verfahren beim OLG Köln Wiedereinsetzung beantragt hatte, offenbar nicht getan, denn sonst hätte er gemerkt, dass sein Antrag nicht ausreichend begründet war.

Versäumt war die Frist zur Einlegung der Revision. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Angeklagte habe im unmittelbaren Anschluss an Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit des Vorsitzenden der Strafkammer, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie ihres (ehemaligen) Verteidigers zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen das soeben verkündete Urteil Revision einlegen wolle. Der Strafkammervorsitzende habe sie daraufhin an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verwiesen, an den sie sich jedoch nicht gewandt habe. Vielmehr habe sie im folgenden mit ihrem Verteidiger darüber diskutiert, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden sei und sich zu Unrecht verurteilt fühle. Erst anlässlich der formlosen Übersendung des Urteils am 24.12.2013 sei sie gewahr geworden, dass dieses am 06.12.2013 Rechtskraft erlangt habe. Nachdem es ihr am 31.12.2013 gelungen sei, ihren Verteidiger telefonisch zu erreichen, habe dieser ihr mitgeteilt, dass er von einer Revision abrate. Weitergehende Belehrungen – insbesondere über die Notwendigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – seien im Rahmen dieses Telefonats nicht erfolgt. Ihr Verteidiger habe dann das Gespräch beendet.

Das reicht dem OLG Köln im OLG Köln, Beschl. v. 21.03.2014 – 1 RVs 37/14 – nicht:

„Aber auch mit der Behauptung, sie habe mit ihrem Verteidiger noch im Sitzungssaal und im Hinausgehen darüber diskutiert, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden sei und sich zu Unrecht verurteilt fühle, ist kein Sachverhalt vorgetragen, der ein Verschulden der Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist auszuschließen vermöchte.

Grundsätzlich kann zwar der Betroffene, der seinen Verteidiger (rechtzeitig) mit der Durchführung eines Rechtsmittels beauftragt hat, davon ausgehen, dass dieser den Auftrag vollständig und ordnungsgemäß erledigt (SenE v. 03.04.2002 – Ss 134/02 B -; vgl. a. SenE v. 21.10.2003 – Ss 410/03 B- = zfs 2004, 88 [89]; SenE v. 18.11.2003 – Ss 475/03 -; SenE v. 13.04.2010 – III-1 RVs 39/10 -; SenE v. 10.02.2012 – III-1 RBs 42/12 -; SenE v. 12.06.2012 – III-1 RVs 106/12 – m. w. Nachw.; SenE v. 18.06.2013 – III-1 RVs 113/13 -; SenE v. 21.112013 – III-1 RBs 319/13). Eine Pflicht zur Überwachung des Verteidigers besteht grundsätzlich nicht (SenE v. 21.10.2003 – Ss 410/03 B – = zfs 2004, 88 [89]; SenE v. 18.11.2003 – Ss 475/03 -).

Die zitierte Rechtsprechung beansprucht indessen zunächst Geltung für die Fallgestaltung einer Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den beauftragten Rechtsanwalt. In dieser Konstellation kann wegen der vorherigen Einlegung des Rechtsmittels regelmäßig kein Zweifel daran bestehen, dass der Verteidiger den Auftrag, eine Entscheidung anzufechten, auch angenommen hat. Anders ist dies indessen in der hier in Rede stehenden Sachgestaltung, in der die Angeklagte eine Beauftragung ihres Verteidigers mit der Einlegung eines Rechtsmittels behauptet. Zum schlüssigen Wiederaufnahmevorbringen insoweit gehört auch Vortrag dazu, dass und wie der Verteidiger die Einlegung des Rechtsmittels zugesagt, den Auftrag also angenommen hat (BGH NStZ 2004, 166; vgl. weiter OLG Düsseldorf VRS 96, 374).

Solcher Vortrag fehlt indessen. Die Angeklagte teilt nicht mit, mit welchen Ausgangspositionen und insbesondere mit welchem Ergebnis sie über die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil mit ihrem Verteidiger noch im Gerichtssaal und beim Hinausgehen „diskutiert“ habe. Offen bleibt daher, welche Haltung der Verteidiger am Ende des Gesprächs eingenommen hat und auf welcher Grundlage sie meinte, ein entsprechendes Tätigwerden von seiner Seite erwarten zu dürfen. …. „

Verurteilt wegen sexuellen Missbrauchs – dann gibt es keinen „Taxi-Führerschein“

entnommen: openclipart.org

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Beim Schleswig-Holsteinischen VG hat ein zweimal wegen sexuellen Missbrauchs Verurteilter vor einiger Zeit PKH beantragt für eine Klage, mit der er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen und Mietwagen und für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE wenden wollte. Das VG hat den PKH-Antrag abgelehnt, das OVG Schleswig-Holstein hat den Beschluss im OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12.05.2014 – 2 O 9/14 – bestätigt. Grund:

„Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt im Hinblick auf die nach § 48 Abs. 2 Nr. 2a, § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde. Nicht erforderlich ist, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind (ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2009 a.a.O.). Diese Gewähr kann auch dann fehlen, wenn die Verletzung von Vorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung im Raum steht. Die Gefahr der erneuten Begehung solcher Straftaten beeinträchtigt das Sicherheitsinteresse der Fahrgäste, die sich dem Kläger bei einer Fahrt anvertrauen und sich einer etwaigen Gefährdung nicht ohne weiteres entziehen können. Ein gesteigertes Gefährdungspotential ergibt sich hier daraus, dass die vom Kläger begangenen Straftaten gegen Minderjährige gerichtet waren, die auch und gerade bei der Fahrgastbeförderung eines erhöhten Schutzes bedürfen. Unerheblich ist außerdem, dass die vom Kläger begangenen Straftaten – bislang – nicht in der Öffentlichkeit, sondern in seiner Wohnung begangen wurden.

Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers in Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht mehr erfüllt. Der Kläger ist zweimal – 1999 und 2006 – rechtskräftig wegen sexuellen bzw. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bereits diese beiden Verurteilungen und die darauf beruhende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers rechtfertigen die Prognose, dass er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden.

Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt im Hinblick auf die nach § 48 Abs. 2 Nr. 2a, § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde. Nicht erforderlich ist, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind (ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2009 a.a.O.).“

Und: Ein SV-Gutachten braucht das VG für die Ablehnung nicht. Alleine die Verurteilungen reichten, so das OVG.

Lösung zu: Gibt es im (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren immer die Mittelgebühr?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Ich hatte am Freitag das Posting: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es im (straßenverkehrsrechtlichen) OWi-Verfahren immer die Mittelgebühr? zur Diskussion gestellt. Die Frage war so allerdings nicht ganz richtig gestellt bzw. verkürzt. Denn so, wie sie gestellt ist, ist die Antwort natürlich ein kurzes und trockenes „Nein“. Natürlich gibt es nicht immer die Mittelgebühr! Aus dem Posting ergab/ergibt sich aber dann, worum es geht, nämlich um den Ausgangspunkt für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Ist das eben immer die Mittelgebühr oder liegt der Ausgangspunkt (immer) darunter, weil die (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren (immer) von geringerer Bedeutung sind und deshalb die Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht angemessen ist.

Nun, m.E. kann man als inzwischen h.M. ansehen, dass Ausgangspunkt auch in diesen Verfahren immer die Mittelgebühr ist. Die Verfahren sind nicht generell von geringerer Bedeutung. Das stimmte schon früher nicht und stimmt m.E. jetzt nach Inkrafttreten der Punktereform erst recht nicht, da jetzt schon acht Punkte für den Entzug der Fahrerlaubnis ausreichen. Die Grenze ist also viel früher erreicht, so dass das einzelne Verfahren um so bedeutender (geworden) ist. Also: Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr, was im Übrigen auch allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen entspricht, wonach bei der Gebührenbemessung von der Mittelgebühr auszugehen und dann zu schauen ist, welche gebührenerhöhenden bzw. – mindernden Umstände vorliegen. Das gilt für das Strafverfahren und das gilt auch für das Bußgeldverfahren (auch wenn die Rechtsschutzversicherungen das gern anders sehen).

Wie gesagt: M.E. inzwischen h.M. und bei uns im RVG-Kommentar nachzulesen. Und für das Posting hier habe ich zwei Entscheidungen aus neuerer Zeit, die von diesem Grundsatz ausgehen, beide mit in etwa demselben Leitsatz, aber dann doch mit unterschiedlichen Ergebnisse. Dazu nur: Ob man dem LG Saarbrücken in allen Punkten folgen kann, darüber lässt sich sicherlich streiten, was ich hier dann aber nicht tun will. Es handelt sich also um folgende Entscheidungen:

  • AG Tauberbischofsheim; Urt. v. 20.06.2014 – 1 C 58/14 mit dem Leitsatz: „Beim Tätigwerden eines Wahlverteidigers bildet in einer Bußgeldsache wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich die Mittelgebühr den Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, wobei bei der Gebührenbestimmung innerhalb des Gebührenrahmens den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere der Art und Gewichtigkeit des jeweiligen Bußgeldverfahrens, Rechnung zu tragen ist.“
  • LG Saarbrücken, Beschl. v. 09.07.2014 – 2 Qs 30/14 – mit dem Leitsatz: „Ausgangspunkt für die für die Gebührenbemessung der Rahmengebühren des Rechtsanwalts ist – auch in straßenverkehrsrechlichen Bußgeldverfahren –  grundsätzlich die Mittelgebühr. Bei der Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen.“

Verbotszone

entnommen wikimedia.org Urheber Ahmadi

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Urheber Ahmadi

Nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB darf dem Verurteilten als Weisung bei der Anordnung der Führungsaufsicht aufgegeben werden, sich nicht an „bestimmten Orten“ aufzuhalten, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können. Mit einer solchen „Verbotszone“ befasst sich der KG, Beschl. v. 04.05.2014 – 2 Ws 163/14. Im Rahmen der Vollstreckung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung  hat die StVK den Verurteilten u.a. angewiesen„den Bezirk Berlin-M.“ nur nach vorheriger Genehmigung durch die Führungsaufsichtsstelle aufzusuchen. Begründung: Der Beschwerdeführer habe die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten mit Unterstützung seines gewaltbereiten M.er Bekanntenkreises und nicht zuletzt zur Wahrung seines Status als besonders gefürchtetes Mitglied der gewaltbereiten Szene der Südkolonnaden in Berlin-M. begangen. Der im Rahmen der Therapie in der sozialtherapeutischen Anstalt erarbeitete Rückfallpräventionsplan sehe den Ort M. als Risikoort.

Das KG bestätigt diese Weisung:

1. Die Anordnung findet ihre rechtliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Danach kann das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können. „Bestimmte Orte“ brauchen dabei nicht immer spezifisch örtlich konkretisiert zu sein, sondern dürfen auch größere Gebiete umfassen (vgl. Schneider in LK, StGB 12. Aufl., § 68b Rn. 21). Die getroffene Weisung, Berlin-M. nur nach vorheriger Genehmigung durch die Führungsaufsichtsstelle aufzusuchen, hält sich damit im Rahmen der vom Gesetz eröffneten Ausgestaltungsmöglichkeiten (vgl. dazu auch KG Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 – zur Bestimmung einer „Gebotszone“).

2. Die Anordnung ist auch hinreichend bestimmt, denn der Beschwerdeführer kann ihr mit genügender Sicherheit entnehmen, welche Örtlichkeiten er ohne Einwilligung der Führungsaufsichtsstelle zu meiden hat (vgl. BGHSt 58, 136, bei juris Rdn. 6). Zwar handelt es sich bei M. nicht (mehr) um einen eigenständigen Stadtbezirk, sondern lediglich um einen Ortsteil des Berliner Bezirks M.-H. Dessen Grenzen sind jedoch ebenfalls klar umrissen und lassen sich erforderlichenfalls ohne weiteres anhand von Kartenmaterial, etwa aus dem Internet, ermitteln (vgl. KG a.a.O.).“

Und: Die Weisung ist nach Auffassung des KG auch verhältnismäßig, weil sie keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stelle, denn:

  • Soweit der Verurteilte vorgetragen hat, dass seine „Verlobte“ in Berlin-M. wohne, er „langfristig“ zu ihr oder in eine preisgünstige Wohnung in der Nähe ziehen wolle, verweist das KG u.a. darauf, dass er noch verheiratet ist und deshalb (noch) nicht erneut verlobt sein kann.
  • Soweit er vorgetragen hat, dass er beabsichtige in der M.er Niederlassung des elterlichen Betriebes mitzuarbeiten, verweist das KG u.a. darauf, dass dem ggf. durch die  entsprechende vorherige Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle Rechnung getragen werden könne.
  • Und: Schließlich sah das KG auch in dem  Umstand, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in M. bei der Kindsmutter lebt, keinen Grund für eine andere Beurteilung. Ggf. könne ein nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliches gegenseitiges Einvernehmen telefonisch hergestellt werden. Auch sein Umgangsrecht könne der Verurteilte grundsätzlich ohne weiteres außerhalb Ms wahrnehmen. Bei Bedarf könne die Führungsaufsichtsstelle darüber hinaus auch insoweit Besuchen (vorher) zustimmen.