Archiv für den Monat: Juni 2014

Ob ein 1/6 mehr oder weniger Beute ist für die Strafzumessung egal

© GaToR-GFX - Fotolia.com

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Eine ganz interessante Fallgestaltung liegt dem OLG Hamm, Beschl. v. 29. 4. 2014 – 1 RVs 25/14 – zugrunde, dafür muss man aber ein wenig weiter ausholen. Der Angeklagte war als LKW-Fahrer bei einer Spedition beschäftigt. Diese war überwiegend damit befasst ist, Regalsysteme eines bestimmten Herstellers zu laden, auf ihr Speditionsgelände zu verbringen, dort zwischen zu lagern, zu kommissionieren und dann innerhalb bestimmter Fristen an Kunden auszuliefern. Die Ware wurde anhand von Lieferzetteln verbucht und zugeordnet. Für nicht mehr nachvollziehbare Ware existierte eine separate Lagerung, bis eine Zuordnung wieder möglich ist. Anfang März 2012 wandte sich der Angeklagte an einen Vorarbeiter der Regalsystemfirma und orderte bei ihm in zwei Fällen Ware, wobei klar war, dass dies nicht als reguläres Geschäft, sondern für den Angeklagten unentgeltlich erfolgen sollte. Die Ware wurde auch jeweils ohne entsprechenden Lieferschein verladen. Ein Teil der Ware kam in den LKW des Angeklagten – der Warenwert betrug 4.000,- € -, der andere Teil mit einem Warenwert von 800,- e in den LKW eines nicht eingeweihten Kollegen. Die unrechtmäßigen Bestellungen waren allerdings bereits dem Logistikleiter des Regalherstellers aufgefallen. Da dieser jedoch noch keinen hinreichenden Beweis für eine Straftat hatte und niemanden zu Unrecht bezichtigen wollte, entschied er sich zu einer Überprüfung erst nach Wareneingang in der Spedition. Die Ladungen lud der Angeklagte in die Abteilung der nicht nachzuvollziehenden Güter und erklärte auf Nachfrage nach dem fehlenden Lieferschein, dass diese Teile am Folgetag abgeholt würden und der Versand Bescheid wisse. Die Spedition sicherte aber auf Hinweis des Logistikleiters des Regalherstellers umgehend die Ware und brachte den Vorfall zur Anzeige. Der Angeklagte ist zusammen mit dem früheren Mitarbeiter des Regalherstellers wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden. Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision hat der Angeklagte dann beim OLG geltend gemacht, dass angesichts der Beobachtung der Tat schon nicht von einem Gewahrsamsbruch auszugehen sei. die Revision hatte keinen Erfolg.

Das OLG sagt:

„1. Der im Rahmen der Wegnahme nach § 242 StGB begründete neue Gewahrsam muss nicht unbedingt tätereigener Gewahrsam sein.

2. Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die Begründung neuen Gewahrsams möglich ist, hängt von den Einzelumständen.“

So weit, so gut und so auch in Übereinstimmung mit der h.M.

Insoweit nicht überraschen und nicht neu. Was ein wenig überrascht, ist, wie das OLG mit dem „teilweisen Versuch“ umgeht. Zutreffend ist es m.E. nur einer vollendeten Tat auszugehen. Es liegt ein Tatentschluss und eine einheitliche auf eine Gesamtbeute gerichtete Tat vor. Insoweit hat das OLG Recht, wenn es eine Abänderung des Schuldspruchs als nicht erforderlich ansieht.

Aber: Das OLG hat auch den Rechtsfolgenausspruch nicht beanstandet. Der Senat könne ausschließen, dass das LG auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte – verhängt worden war eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist -, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass der Diebstahl nicht in Gänze vollendet worden, sondern hinsichtlich eines Teils im Versuchsstadium stecken geblieben sei. Dabei sei – so das OLG – zu berücksichtigen, dass der wertmäßig größte Teil des Diebesgutes tatsächlich entwendet wurde und es nur bei einem kleinen Teil beim Versuch blieb. Immerhin handelt es sich dabei aber um gut 1/6 der Tatbeute. Warum das nicht ggf. doch Auswirkungen auf die Strafzumessung gehabt hätte bzw. haben müssen, sagt das OLG nicht. So milde ist die Strafe ja nun auch wieder nicht.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wann muss ich eigentlich einen “Erstreckungsantrag” stellen?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wann muss ich eigentlich einen “Erstreckungsantrag” stellen?, zur Diskussion gestellt. Ich hoffe, der ein oder andere hat die Lösung gefunden. Für die, die noch überlegen, hier dann (meine) Lösung – ich formuliere bewusst mit „meine“, weil die Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nicht mehr ganz unstreitig ist.

Nun, m.E. muss in dem von mir geschilderten Fall – Reihenfolge: Verbindung und dann Beiordnung – kein Erstreckungsantrag gestellt werden. Der Fall löst sich m.E. problemlos nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG (so schon im Jahr 2005 das OLG Hamm zur Vorgängerregelung des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG a.F.). Aber wie das immer so ist: Es geht ums Geld, ggf. sogar viel Geld, wenn es viele verbundene Verfahren sind und da sind einige OLG auf die Idee gekommen, auch den Fall über § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG bzw. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a.F.) zu lösen und auch in diesen Fällen einen Erstreckungsantrag zu verlangen (vgl. dazu z.B. zuletzt das OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.04.2014, 1 Ws 48/14, auf den ich gerade passend gestoßen bin). Ist m.E. nicht richtig, aber das Lamentieren nutzt nichts und dagegen anschreiben kann man auch, es bringt nur nichts. Also kann man nur raten: Erstreckungsantrag immer stellen, wenn es um die Verbindung von Verfahren bei der Pflichtverteidigung geht. Dann ist man auf der sicheren Seite.

Und was machen wir mit dem fragenden Kollegen? Ist da alles zu spät? Nein, m.E. nicht. Er kann den Erstreckungsantrag auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren stellen. Das habe ich ihm geraten. Mal sehen, was daraus wird.

Also: „Murmel“ hatte in seinem Kommentar zum Ausgangspsoting die Lösung schon gefunden. Super 🙂

Welche Briefe/Unterlagen darf ich als Verteidiger meinem inhaftierten Mandanten geben?

entnommen wikimedia.org Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

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Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

Nicht selten stecken/kommen Verteidiger bei inhaftierten Mandanten in ein Dilemma, wenn es nämlich um die Frage geht, welche Sachen und Nachrichten, vor allem Briefe, er an seinen Mandanten weitergeben kann/darf. Die Frage und vor allem die richtige Antwort ist für den Verteidiger vor allem auch deshalb von Bedeutung, weil die falsche Antwort zu einem Verstoß gegen § 115 Abs. 1 OWiG (die Vorschrift des § 258 StGB lassen wir mal außen vor) und ggf. sogar zu einem Ausschluss nach § 138a Abs. 1 StPO als Verteidiger führen kann. Ein wenig Licht ins Dunkel bzw. eine Abgrenzung lässt sich dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.02.2014 – 2(6) SsBs 628/13-AK 166/13 – entnehmen. Da hatte die Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen § 115 Abs. 1 OWiG angenommen, weil der Verteidiger in einem Strafverfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung gegen den Mandanten, diesem die Kopie eines Briefes übermittelt hatte,  den das mutmaßliche Opfer der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat an ihn geschrieben hatte. Das AG hatte den Verteidiger frei gesprochen, das OLG hat den Freispruch bestätigt und das Verhalten des Verteidigers als durch das sog. Verteidigerprivileg des § 148 Abs. 1 StPO gedeckt gesehen.

„Da ein ungehinderter Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer wirksamen Strafverteidigung gehört (vgl. BVerfG NJW 2007, 2749), muss die Verteidigung von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt, der Anwalt wegen seiner Integrität als Organ der Rechtspflege jeder Beschränkung enthoben sein (BGHSt 27, 260 <262>; 53, 257 <261>; NJW 1973, 2035). Allerdings ist der Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nur für die Zwecke der Verteidigung frei. Das Verteidigerprivileg des § 148 Abs. 1 StPO ist deshalb auf solchen Verkehr beschränkt, der unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung der Verteidigung dient, und umfasst daher nur Schriftstücke, die unmittelbar das Strafverfahren betreffen (BVerfG NJW 2010, 1740; BGHSt 26, 304; OLG Dresden NStZ 1998, 535; LG Tübingen NStZ 2008, 643; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 115 Rn. 21; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, §115 Rn. 33; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl., § 115 Rn. 24; krit. Wieder StV 2010, 146).

Der vom Betroffenen übermittelte Brief wies indes einen solchen direkten Bezug zur Verteidigung auf. Zwar hatte sich das mutmaßliche Opfer darin nicht zu dem Vergewaltigungsvorwurf selbst geäußert. Die in dem Schreiben zum Ausdruck gebrachte positive Einstellung der Absenderin gegenüber dem Adressaten war jedoch – insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an – für die Glaubhaftigkeit der Aussage des mutmaßlichen Tatopfers und damit für die Beurteilung des dem Beschuldigten gemachten Tatvorwurfs, der maßgeblich auf den Angaben des mutmaßlichen Tatopfers beruhte, von Bedeutung und betraf deshalb unmittelbar die Verteidigung des Beschuldigten gegen diesen Tatvorwurf.

M.E. zutreffend, aber: Dennoch Vorsichtig!!

Vergewaltigung trotz (vorheriger) Einwilligung, denn die ist kein „Freibrief“

© froxx - Fotolia.com

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Die Verurteilung wegen einer Vergewaltigung ist in der tatrichterlichen Praxis häufig schwierig. Nicht nur wegen der häufig nicht einfachen Beweisaufnahme durch Vernehmung des Tatopfers, sondern auch im Hinblick auf die meist nicht ganz einfachen tatsächlichen Feststellungen. Das beweist dann auch mal wieder der OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2014 – 5 RVs 5/14, der einen zunächst einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehr zum Gegenstand hat. Das OLG weist noch einmal besonders auf die Tatbestandsvoraussetzung: Nötigung durch Gewalt, hin. Das erfordere regelmäßig, dass der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um gerade damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Ein Handeln allein gegen den Willen des Opfers oder dessen bloßes Nichteinverstandensein genügt für die Erfüllung des Tatbestandes nicht.

„Zwar reicht es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 (und auch Abs. 2) StGB aus, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zu einem Zeitpunkt beginnt, in dem sich sein Glied bereits in der Scheide seines Opfers befindet, er also den Beischlaf gegen den dabei einsetzenden Widerstand des Opfers fortsetzt (BGH, NStZ 1991, 431; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, 1 StR 274/02, zitiert nach juris Rn. 12). Denn die einmal gegebene Einwilligung ist kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich (BGH, GA 1970, 57; OLG Köln, Beschluss vom 05. März 2004, Ss 493/03, zitiert nach juris Rn. 10). In den Fällen des einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehrs, in denen die freiwillige Hingabe durch den Widerstand des Opfers gegen dessen Fortsetzung endet, sind aber besonders strenge Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Hinblick auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal des § 177 Abs. 1 (und auch Abs. 2) StGB zu stellen.“

Und dazu müssen dann eben ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen werden.

Fahrradhelm, wenn ohne, Mitverschulden? – morgen wissen wir es

FahrradhelmAn sich poste ich ja keine Terminshinweise, bei einer Sache/Frage will ich dann heute aber doch mal eine Ausnahme machen. Denn morgen entscheidet (?) der BGH die (wichtige) Frage, ob demjenigen, der ohne Helm Fahrrad fährt, ein Mitverschulden anzurechnen, wenn er am Kopf verletzt wird. Das hatten zwei OLG zuletzt ja unterschiedlich gesehen. Das OLG Schleswig hatte im OLG Schleswig, Urt. v. 05.06.2013 – 7 U 11/12 (vgl. dazu: “Helmpflicht durch die Hintertür”? – das OLG Schleswig und der Fahrradhelm…) ein Mitverschulden bejaht, das OLG Celle im OLG Celle, Urt. v. 12. 2. 2014 – 14 U 113/13 (vgl. dazu “Fahrradhelm – mit oder ohne? ” Wenn ohne: Mitverschulden?) ein Mitverschulden hingegen verneint. Nun entscheidet morgen der BGH über die gegen das OLG Schleswig-Urteil eingelegte Revision. Man darf gespannt sein, was der BGH macht – vor allem auch für Fahrradfahrer in Fahrradstädten wie Münster eine interessante Frage. Und: Wenn der BGH sich dem OLG Schleswig anschließt, wird es wahrscheinlich einen Run auf Fahrradhelme geben. Am besten man lässt sich schon mal einen reservieren 🙂 .