Archiv für den Monat: Dezember 2013

Es geht los – Xaver kommt, auch zu mir

IMG_00000923_Borkum_05_12_2013_1Wer mich kennt und/oder das Blog hier ein wenig verfolgt, weiß: Anfang Dezember begebe ich mich jedes Jahr immer auf meinen Seesitz (ja, irgendwo muss man mit den [dicken ?] Honoraren ja bleiben) nach Borkum, um dort am Volksfest Klaasohm teilzunehmen. So auch gestern und obwohl „Xaver“ kommt (bei der Bahn war er allerdings gestern wohl schon, da die knapp 200 km Münster – Emden leicht chaotisch waren :-(). Ganz schön mutig, wird sicherlich der ein oder andere denken, vielleicht hofft ja auch mancher, dass ich wegfliege. Schauen wir mal.

Jedenfalls ist bisher noch nicht so viel, nun ja, es windet – aber, das kennt man – es wird jedoch mehr. Das merkt man deutlich. Heute morgen war es erst praktisch noch windstill :-). Die berühmte Ruhe vor dem Sturm. Runter von der Insel kommt man jetzt auf jeden Fall nicht mehr, erst wieder heute Abend – vielleicht :-).

Ein paar Bilder habe ich geschossen. Die stelle ich hier dann mal ein. So schön wie meine Assistentin 🙂 während der Kreuzfahrt kann ich das allerdings nicht.

Ich schaue dann mal, ob ich nachher noch mehr Bilder schießen kann. Aber bei 120 km/h Sturm und mehr geht man besser nicht mehr vor die Hütte. Sonst trifft einen ein Mitverschulden an ggf. entstehenden Verletzungen. Und damit hatte der Beitrag dann doch auch noch etwas Juristisches.

Ach so: Und Klaasohm ist verlegt auf morgen :-).

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Unerwarteter (?) Erfolg: Die Unterschrift, die keine ist

© Gina Sanders - Fotolia

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Ich vermute, der Kollege, der mir den KG, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13 – hat zukommen lassen, wird mit der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils aus dem vom KG angeführten Grund nicht gerechnet haben, wenn er ehrlich ist. Wie gesagt, ich vermute es nur, ich habe nicht mit ihm darüber gemailt. Also ein (vermultich) „unerwarteter“ Erfolg, der im Ergebnis dem Betroffenen zumindest Zeitgewinn bringt, der ggf. an der ein oder anderen Stelle nützlich sein kann.

Aufgehoben hat das KG nämlich, weil nach seiner Auffassung kein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage für die erhobene Sachrüge vorgelegen hat. Das amtsgerichtliche Urteil war nämlich nach Auffassung des KG nicht ordnungsgemäß unterzeichnet , da die die Unterschrift des Amntsrichters nicht zumindest aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestand.Denn der Amstrichter hatte wie folgt „unterschrieben“:

Ähnlich dem Fall, der der oben zitierten Entscheidung des Senats vom 16. September 2013 zugrunde lag, besteht auch im vorliegenden die Unterschrift der Tatrichterin lediglich aus zwei nahezu gleichlangen Strichen, von denen der linke gerade und senkrecht, der rechte hingegen in einigem Abstand beginnend zunächst waagerecht und dann mittig in einer leichten Krümmung nach rechts unten verläuft. Rückschlüsse auf einen Buchstaben, geschweige denn auf einen Namen lassen sich aus diesen beiden Zeichen nicht ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass sich diese teilweise über dem gedruckten Namen und der Amtsbezeichnung der Richterin befinden, die das Protokoll als Tatrichterin ausweist. Denn dies kann die erforderliche Unterschriftsleistung nicht ersetzen [vgl. BGH NJW 1976, 966, 967].

Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon – er darf….

© akmm - Fotolia.com

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Wer kennt sie nicht? Die Fahrschulwagen mit einem telefonierenden Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz; ich sehe sie übrigens täglich, da ich von meinem „Arbeitsplatz“ aus auf den Eingang eines Gymnasiums schaue und somit den täglichen Abhol- und Bringeverkehr der (Fahr)Schüler vor Augen habe. :-). Bei den „telefonierenden Fahrlehrern“ stellt sich immer die Frage, ob diese nicht ggf. wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO belangt werden müssen, wenn sie während einer Ausbildungsfahrt das Mobiltelefon benutzen. Die Antwort hängt davon ab, ob man sie als „Führer“ des Fahrzeugs ansieht oder nicht.

Die Frage wird seit einiger Zeit in der Rechtsprechung diskutiert: Das OLG Bamberg hat sie im OLG Bamberg (Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09) bejaht, das AG Herne-Wanne im AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 hingegen verneint (vgl. dazu Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon).

Nun hat das OLG Düsseldorf vor einiger Zeit im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2013 – 1 RBs 80/13 – die Frage noch einmal aufgegriffen und wie das AG Herne-Wanne entschieden, und zwar mit einer m.E. überzeugenden Begründung:

„aa) § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ist – ebenso wie die §§ 315c, 316 StGB – ein eigenhändiges Delikt. Es kann nur durch denjenigen verwirklicht werden, der das Fahrzeug in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt. Ein Führen allein „durch Worte“ reicht hierfür nicht aus, so dass nach herrschender Meinung der eine Ausbildungsfahrt nur mündlich anleitende Fahrlehrer kein Fahrzeugführer ist, solange er nicht manuell in die Steuerung des Wagens eingreift (OLG Dresden, aaO S. 1013 f.; König, in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 23 StVO Rdnr. 30a und § 316 StGB Rdnr. 3, 5; LK-König, aaO, § 315c Rdnr. 42; Fischer, StGB, 60. Auflage [2013], § 315c Rdnr. 3a; Burmann, in Burmann/Heß, aaO, § 316 StGB Rdnr. 2). Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn sich der Fahrschüler infolge mangelhafter eigener Fahrkenntnisse „bedingungslos“ oder zumindest „im Wesentlichen“ nach den technischen Anweisungen des Fahrlehrers richtet (vgl. die Fallkonstellationen bei BGH VRS 52, 408, 409; OLG Hamm VRS 37, 281, 282), kann dahinstehen, denn eine derartige Situation war hier nicht gegeben. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen lassen keinerlei Anhaltspunkt dafür erkennen, dass der Betroffene während der Ausbildungsfahrt mit seiner – fortgeschrittenen – Fahrschülerin deren Verkehrsverhalten durch mündliche Anweisungen maßgeblich bestimmt hat.

bb) Die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansicht, der Fahrlehrer sei bei der Begleitung einer Ausbildungsfahrt schon aufgrund seiner Beobachtungs- und Kontrollpflichten in Verbindung mit der bloßen Möglichkeit einer manuellen Beeinflussung als Fahrzeugführer anzusehen (so OLG Bamberg, aaO, mit Anm. Scheidler; LK-Geppert, aaO, § 69 Rdnr. 29), vermag der Senat nicht zu teilen. Sie überschreitet jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO die Grenzen einer zulässigen Normauslegung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber mit dem Verbot der Handynutzung nicht jegliche Ablenkung durch Telefonate während der Fahrt sanktionieren, sondern lediglich sicherstellen wollte, dass der Fahrzeugführer während einer derartigen Ablenkung zumindest „beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat“ (Wiedergabe der Begründung zur ÄndVO bei König, in Hentschel/König/Dauer, aaO, § 23 StVO Rdnr. 4). Diese Motivation verdeutlicht (zusätzlich zum Wortlaut der Vorschrift), dass § 23 Abs. 1a StVO die Führung eines Handytelefonats nur in Verbindung mit der tatsächlichen Betätigung der Bedieneinrichtungen des Fahrzeugs (insbesondere der Lenkung) unter Verbot stellt. Es mag zwar sein, dass auch von einem telefonierenden Beifahrer in Ausbildungssituationen potentielle Gefahren für die Verkehrssicherheit ausgehen können, die mit Blick auf die Verantwortung und Aufgabe des Fahrlehrers de lege ferenda auch sanktionierungswürdig sein mögen. Von der Schutzrichtung des § 23 Abs. 1a StVO werden derartige Situationen indes nicht erfasst.“

Also: Danach darf der Fahrlehrer im Straßenverkehr telefonieren, ob er es tun sollte, ist eine ganz andere Frage.

Fahrverbot: Das großzügige AG Zeitz und die Drogenabstinenz

© Sublimages - Fotolia.com

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Fahrverbotsentscheidungen sind derzeit leider rar, daher ist man erfreut, wenn man mal wieder eine Entscheidung zum Absehen vom Fahrverbot findet. Und dann auch noch eine großzügige – werden/würden zumindest einige OLG sagen, – vielleicht sogar: „zu grßzügig“ – wenn sie über eine Rechtsbeschwerde gegen das AG Zeitz, Urt. v. 31.07.2013 – 13 OWi 721 Js 204479/13 – zu entscheiden hätten. Wird es aber nicht zu kommen, weil das Urteil wohl rechtskräftig geworden ist.

Warum großzügig? Nun, das AG hat bei einem Betroffenen, der wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG verurteilt worden ist, vom Fahrverbot abgesehen. Das ist wegen der strengen Rechtsprechung der OLG, die sich auf den Unterschied zwischen § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG und Abs. 1 Satz 2 StVG gründet, schon sehr ungewöhnlich – und in meinen Augen eben großzügig. Begründet hat das AG dieses Entscheidung mit:

Der Betroffene hat nämlich einen Bruch in seinem Leben vollzogen, den er konsequent umsetzt. Hat er vorher dem regelmäßigen Drogenkonsum gefrönt, lehnt er dies nun ab und lässt seine Drogenabstinenz auch unabhängig überprüfen, was er bezahlen muss. An einer Erforderlichkeit des Fahrverbots zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen fehlt es im vorliegenden Ausnahmefall. Es ist anerkannt, dass ein Fahrverbot seine Warnungs- und Besinnungsfunktion nur erfüllen kann, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt, d. h. nach großem zeitlichen Abstand nicht mehr. Ein solcher Bruch im Leben, wie ihn der Betroffene bewusst vollzogen hat, stellt indes noch eine größere Differenz zwischen Tatzeitzustand und Istzustand dar, als ein bloßer Zeitablauf bewirken kann. Das Fahrverbot wäre daher sinn- und zweckfrei.

Ich habe – wie gesagt – Zweifel, ob das wohl zuständige OLG Naumburg das mitmachen würde. Obwohl. Ich gönne dem Betroffenen natürlich dieses Ergebnis, das einen Glücksfall krönt: Der Betroffenen hatte ich nämlich u.a. eingelassen:  „Der Tag, an dem er erwischt worden sei, sei für ihn ein Glücksfall gewesen. Er habe diesen Tritt in den Hintern gebraucht. Er lebe nun drogenfrei und fühle sich viel besser. “ Man kann sich nämlich wirklich fragen, ob man bei dem Betroffenen noch mit der Keule „Fahrverbot“ kommen muss. Allerdings: Man kann auch nur hoffen, dass die Freude des Betroffenen von Dauer ist. Denn der andere Teil der Einlassung: „Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er habe an dem Tag selbst keine Drogen genommen, aber am Tag zuvor. Er habe bis dahin regelmäßig Drogen konsumiert.“ wird im Zweifel die Verwaltungsbehörde auf den Plan rufen. :-(.

Bücher mit schöner Aussicht :-)

Triologie1Ich war vor zwei Wochen zu einem FA-Kurs in HH – über die leicht 🙂 beschwerliche An- und Abreise hatte ich ja schon berichtet (vgl. hier Hauptstrafe Fahrverbot? Nein, besser “Bahnzwang ….”). 

Nun erreichte mich gesterin eine Nachricht einer Kurs-Teilnehmerin, der Kollegin Dr. Hansen aus Kiel, die bei mir die „Trilogie des Strafverfahrens“ bestellt hatte. Die ist/war inzwischen geliefert und hat einen schönen Platz bei der Kollegin bekommen. Eben: Bücher mit schöner Aussicht :-), oder dann auch noch hier: Triologie2Wer sich die Bücher noch zum Weihnachsfest schenken will: Das geht hier.

Ach so: Das war natürlich jetzt Werbung 🙂