Archiv für den Monat: Oktober 2013

Geht Ministerpräsidentin Hannelore Kraft in Beugehaft?

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Im Sommer 2012 ist auch in den Blogs über ein misslungenes Vorhaben der Landes NRW berichtet worden, einem tätowierten Polizisten die Einstellung in den Dienst des Landes NRW zu verweigern (vgl. hier: Tätowierungen bei Polizisten). Dagegen war der abgewiesene Bewerber vorgegangen und hatte im Eilverfahren beim VG Aachen gewonnen. Dieses hatte entschieden, dass der Bewerber vorläufig für die Polizeiausbildung zugelassen werden und als Beamter auf Widerruf eingestellt werden muss.

Nun beschäftigt eine solche Sache (oder die, was mir nicht ganz klar ist) schon wieder das VG Aachen. Es geht um einen Beschluss v. 12.09.2013, in dem das Land ebenfalls verpflichtet worden ist, einen/den tätowierten Bewerber einzustellen. Diese Entscheidung scheint aber das Land NRW nicht zu interessieren. Man hat Beschwerde eingelegt, ok, das ist das gute Recht des Landes. Aber über die ist jedoch nicht entschieden. Deshalb muss das Land den Beschluss des VG befolgen, tut es aber nicht. Das hat jetzt dazu geführt, dass das VG Aachen mit VG Aachen, Beschl. v. 23.10.2013 – 1 M 17/13 – dem Land NRW Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt der Polizei in Selm, ein Zwangsgeld von 10.000,- € angedroht hat.

Und wenn man dem ggf. rechtskräftigen Beschluss wieder nicht nachkommt: Geht dann der Leiter des Landes der Polizei in Beugehaft, oder vielleicht der nordrhein-westfälische Innenminister oder (noch besser) unsere „Landesmutti“, die Ministerpräsidentin Hannelore Kraft? 🙂

Ich frage mich bei solchen Meldungen immer: Wie soll man eigentlich dem „normalen Bürger“ klar machen/vermitteln, dass er an gerichtliche Entscheidungen gebunden ist, wenn selbst die Landesregierung/das Land sich nicht daran hält. 🙁

 

Unser Angela und ihre Handys – eins, zwei und/oder drei?

© akmm - Fotolia.com

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Die Wellen über das (vermutlich) abgehörte Handy unserer Kanzlerin schlagen hoch. Wer hätte gedacht, dass der NSA-Skandal weiter bzw. so weit geht. Mit den damit zusammenhängenden Fragen will ich mich hier jetzt aber gar nicht befassen, sondern mehr mit „unser Angela und ihre Handys“. Denn sie hat mehrere, wie z.B. Faz.net berichtet. Ein „Regierungs-Handy“ und ein „Partei-Handy“; letzteres soll abgehört worden sein. Sie wird sicherlich auch noch ein privates haben, auf dem sie ihren Ehemann zu Hause anruft und fragen kann, ob das Essen fertig ist oder ob sie noch ein wenig im Büro bleiben kann 🙂 🙂

Verminderte Schuldfähigkeit beim Raub? Ja, wenn schon das Herstellen der Maske nicht klappt

Der Angeklagte wird vom LG wegen eines besonders schweren – gemeinschaftlich begangenen – Raubes verurteilt. Die Voraussetzungen des § 21 StGB werden vom LG verneint, obwohl von einer BAK von rund 2,7 Promille auszugehen ist. Das LG begründet das damit, dass für eine Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit nur der Umstand spreche, dass die Angeklagten ihr (Raub)Vorhaben nicht aufgegeben hätten, nachdem sie erkannt worden seien. Andererseits hätten beide Angeklagten bei der Tat geordnet und überlegt agiert. Auch spreche die gute Erinnerung des Angeklagten an die Tat gegen eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit.

Der BGH sieht das anders und hat das LG-Urteil im Rechtsfolgenaussspruch aufgehoben. Im BGH, Beschl. v. 20.08.2013 – 5 StR 352/13 – führt er aus:

2. Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,7 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Tat wie die vorliegende ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 ‰ in Betracht zu ziehen ist (vgl. mwN BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 69, 72 ff.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 21). Auch wenn es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss, ist der festgestellte Wert ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Stärke der alkoholischen Beeinflussung (BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1997 – 3 StR 144/97, NStZ 1997, 592, vom 26. November 1997 – 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107, und vom 10. Januar 2012 – 5 StR 517/11, StraFo 2012, 109). Hinzu kamen weitere gewichtige Indizien für das Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, nämlich die schon bei Tatvorbereitung fehlgeschlagene Herstellung einer Maske und die weitere Durchführung des Tatplans trotz des erheblich gesteigerten Verfolgungsrisikos, das mit dem Erkennen durch das Tatopfer verbunden war. Das Landgericht hat diese Beweisanzeichen als solche zwar nicht verkannt, ihren Beweiswert jedoch unzureichend gewürdigt.“

Tja, bei 2,7 Promille muss man schon noch ganz schön steuerungsfähig sein, wenn der § 21 StGB verneint werden soll. Denn mit dem Promillewert ist man ja nicht weit von der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) entfernt.

Das kann teuer werden: Das Nickerchen auf der BAB

© Christian-P. Worring - Fotolia.com

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Au ha, das kann ggf. teuer werden, habe ich gedacht, als ich gerade eine Kurznachricht in den „Westfälischen Nachrichten“ gelesen habe, über die auch auf „Kreiszeitung.de“ berichtet wird. Da haben im Landkreis Cloppenburg zwei Volltrunkene einen Pkw auf der BAB 29 (Ahlhorner Dreieck-Oldenburg) auf einem Beschleunigungsstreifen abgestellt und sich schlafen gelegt. Die Beamte der Autobahnpolizei mussten „heftig anklopfen, um die beiden 26- und 27-Jährigen in dem auf einem Beschleunigungsstreifen geparkten Auto aufzuwecken.“ BAK dann 2,3 bzw. 2,8 Promille.

Nun, da droht ein Verfahren wegen § 316 StGB, vielleicht auch § 315c StGB – die OWi lassen wir mal außen vor. Allerdings so ganz einfach wird es nicht werden: Denn die beiden Schläfer beschuldigen sich gegenseitig, gefahren zu sein. Da wird der Tatnachweis kein Selbstläufer. Noch besser wäre es, sie würden den Mund halten oder hätten ihn gehalten. Dann wird der Nachweis – vorbehaltlich, dass es keine anderen Zeugen gibt, die etwas zu der Frage beitragen können, wer gefahren ist – nicht zu führen sein.

Der besoffene Pilot im Straßenverkehr

© Laif Andersen - Fotolia.com

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Ein Pilot fährt besoffen Fahrrad. Deshalb wird von der Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines MPU-Gutachtens verlangt. Als der Pilot sich weigert, wird die Fahrerlaubnis entzogen.Der Pilot wendet ein, die Anordnung der MPU sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil er wegen desselben Vorfalls an einem Selbsthilfeprogramm seines Arbeitgebers teilnimmt, das u.a. eine dreijährige Abstinenzphase und psychotherapeutische Begleitung vorsieht. Das hat ihm nicht geholfen. Das VG hat seine Klage abgewiesen. Das OVG Sachsen hat das im OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.07.2013 – 3 L 693/12 – bestätigt, und zwar wie folgt:

Der Beklagte war aufgrund einer Fahrradfahrt des Klägers unter Einfluss von Alkohol (1,97 ‰ Blutalkohol) grundsätzlich berechtigt, ihm gegenüber die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit dem Prüfauftrag, ob zu erwarten sei, dass er „zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder […] als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor[liegen], die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen“ anzuordnen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.02.2011 – OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.11 -; OVG Koblenz, Urt. v. 17.07.2012 – 10 A 10284/12 -; beide: […]). …………..

Die Anordnung des Gutachtens war auch nicht – wie der Kläger meint – deshalb rechtswidrig, weil das Luftfahrt-Bundesamt seinerseits zur Überprüfung der Flugtauglichkeit des Klägers auf die Vorlage eines Gutachtens verzichtet hat und die Teilnahme des Klägers an dem sog. „Anti-Skid-Programm“ des Arbeitgebers des Klägers, einem Selbsthilfe-Abstinenz-Programm mit therapeutischer Begleitung, als ausreichend zur Sicherstellung der Flugtauglichkeit erachtet. Denn zum einen unterscheiden sich die Prüfungsgegenstände der beiden Überprüfungsverfahren maßgeblich, so dass eine Vergleichbarkeit nicht herzustellen ist. Zum anderen ist der Verzicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten anders als nach den für die Fluglizenz des Klägers anzuwendenden Vorschriften des LuftVZO sowie der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals (BAnz. Nr. 94a vom 23.05.2007, – JAR FCL 3 deutsch -) nach Maßgabe des StVG, der FeV oder der StVZO nicht vorgesehen.

Am augenfälligsten ist der Unterschied zwischen den Anforderungen an die notwendige Zuverlässigkeit zur Erteilung einer Fluglizenz und den daran anknüpfenden Zweifeln an der Flugtauglichkeit und den „Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“, die zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung für Fahrerlaubnisinhaber führen. So besitzt ein Bewerber um eine Fluglizenz bzw. deren Inhaber die für die Erteilung erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn er „regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente“ missbraucht, § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LuftVZO. Eignungszweifel zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV können hingegen schon bei einmaligem Alkoholmissbrauch auftreten, der zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ führt, wenn der Betroffene in diesem Zustand am Straßenverkehr teilnimmt. Eine Regelmäßigkeit ist hier nicht notwendig. Auch tatsächlich feststellbare „psychische Störungen oder Verhaltensstörungen durch Alkohol“, die Ziffer 4 des Anhangs 10 zu den Abschnitten B und C der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals zu JAR FCL 3.205 und 3.325 als Voraussetzungen für eine Fluguntauglichkeit festlegt, sind für Zweifel an der Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht notwendig. Der Prüfungsmaßstab für die Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr ist danach ein anderer als der für den Erwerb einer Fluglizenz, so dass der Kläger mit seiner Argumentation, er erfülle durch die Einhaltung der Auflagen des Luftfahrt-Bundesamtes bereits höhere Anforderungen als sie der Beklagte aufgeben könne, nicht durchzudringen vermag.“