Archiv für den Monat: August 2013

Auf den Hund gekommen… Verwertbarkeit von Mantrailereinsätzen

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Schon etwas älter ist das Urteil, auf das ich jetzt bei Jurion Strafrecht gestoßen bin, und zwar das LG Nürnberg, Urt. v. 13.12.2012, 13 KLs 372 Js 9454/12. Ein Hinweis/Posting ist es aber dennoch noch wert. Denn wann stößt man schon mal auf eine Entscheidung, die sich zu den Ergebnissen von Mantrailereinsätzen, also dem Einsatz von Spurensuchhunden, und deren Verwertbarkeit als Beweismittel verhält.Daher lesens- udn empfehlenswert für alle die, die mit solchen Beweismitteln zu tun haben.

Das LG Nürnberg kommt zu folgendem Leitsatz:

Ergebnisse von Mantrailereinsätzen (Einsatz von Spurensuchhunden) können als alleiniges Beweismittel für die Anwesenheit von Verdächtigen am Tatort jedenfalls nur bei Einhaltung folgender Voraussetzungen verwertbar sein:

  1. Nur Einsatz von Hunden, die die jeweils einschlägige PSH-Prüfungsstufe der Polizei absolviert haben.
  2. Die verwendete Geruchsspur muss eindeutig nachvollziehbar einer konkreten Person zuzuordnen sein. Als Spurenträger sollten daher nur Abstriche unmittelbar vom Körper der betreffenden Person verwendet werden. Zusätzlich muss die Gewinnung des Spurenträgers in einem Protokoll dokumentiert werden.
  3. Jeweils zwei Suchhunde müssen unabhängig voneinander und ohne Beteiligung des jeweils anderen Hundeführers dieselbe Spur suchen. Nur bei einem identischen Ergebnis ist die erforderliche Objektivierbarkeit gegeben.
  4. Jeder Einsatz ist vollständig zu filmen, um eine nachträgliche Nachvollziehung durch das Gericht und einen Sachverständigen zu ermöglichen.

Schöne Checkliste, die man abarbeiten kann.

LG Hannover eröffnet Hauptverfahren gegen Ex-Bundespräsident Wulff

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Ich lese gerade bei LTO: LG Hannover eröffnet Hauptverfahren gegen Wulff Ex-Bundespräsident wird wegen Vorteilsannahme angeklagt. In dem Beitrag heißt es u.a.:

Christian Wulff muss sich vor Gericht verantworten: Das LG Hannover bestätigte am Dienstag, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover gegen das ehemalige Staatsoberhaupt und den Filmproduzenten David Groenewold mit Einschränkungen zugelassen wird. Der Prozess soll im November beginnen.“

Das ist dann wohl die Meldung des Tages. Nun, bis November kann allerdings noch viel passieren.

Zum ganzen Beitrag geht es hier.

„Wieso quälen Sie sich rum? Im Ausland geht alles leichter.“ – wirklich?

Jeder kennt sie, jeder bekommt sie, mal mehr, mal weniger, die interessanten (?) Angebote für Kredite. Hier ist mal was Neues, jedenfalls hatte sich „C.Becker“ bei mir mit dem Angebot noch nicht gemeldet:

„Guten Tag,

will Ihre eigene Bank nicht mitziehen?

Wieso quaelen Sie sich rum? Im Ausland geht alles leichter.

Auch bei mangelnder Bonität und zuvor von Ihrer eigenen Bank abgelehntem Antrag können wir Ihnen einen Kredit vermitteln zu niedrigen Zinsen und extrem langen Laufzeiten.

Ihren Kredit bekommen Sie jetzt aus Lateinamerika wesentlich unbürokratischer, ohne die sonst übliche Auskunft und in nur 1 Woche.

Mehr als 30 Banken stehen Ihnen offen, und wir erledigen für Sie alle Formalitäten.

Also ideal für Firmengründer, Angestellte und Rentner. Lassen Sie sich nicht länger bevormunden von Ihrer Bank. Wenn Sie nicht nur auf Ihre Bank angewiesen sein wollen, ist das jetzt die Chance.

Hier können Sie alles nachlesen: XXXXXXX und fügen Sie an ohne die Platzhalter:c>o

Holen Sie sich Kapital dort, wo die Tresore voll sind, die Zinsen unglaublich niedrig und die Laufzeiten lang sind.

 Mit freundlichen Grüßen

 C. Becker“.

Schön der Satz: „Wieso quaelen Sie sich rum? Im Ausland geht alles leichter.“ Ja, da will man noch leichter an das Geld anderer Leute kommen. Und „extrem lange Laufzeiten“ – für Rentner? Da kann man nur lachen und auf den „Delete-Knopf“ drücken. Aber ganz schnell. Wer

 

Kundenberater

Moderne Justiz? Ja, es gibt sie…Mit WhatsApp in die JVA!

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Gibt es eine moderne Justiz? Wenn man die Frage stellt, bekommt man häufig die Antwort: Nein, denn… Und zur Begründung werden viele Argumente angeführt, zu langsam, technisch nicht auf der Höhe, wenig pragmatisch usw. Ich selbst erinnere mich noch gut an das Projekt „Justiz 2000“, vor einigen Jahren in NRW gestartet. Wenn ich mich richtig erinnere, kam die „Justiz 2000“ dann im Jahr 2003 und die technische Ausstattung – sprich z.B. die Dienst-PC – waren auf einem Standard, das jeder jüngere Computerfreak die Nase rümpfte. Oder die schöne Geschichte, dass eigene CDs, die man auf dem Dienst-PC aufspielen wollte – wie z.B. die StV-CD in den Zeiten vor Online-Portalen – erst „verifiziert“ werden mussten. Das dauerte dann meist fast so lange, dass, bevor die Freigabe kam, schon das nächste Update vorlag. Oder schließlich: Die Dienst-Pcs hatten kein Diskettenlaufwerk. Das führte dazu, dass man zu Hause gefertigte Beschlüsse nur auf einem Umweg auf den Dienst-PC bekam, nämlich als Attachment zu der Email, die man sich selbst an die Dienstadresse schickte.

Hatte natürlich alles seinen Grund, nur man hätte m.E. auch anders damit umgehen können. Ist natürlich heute auch alles besser – und gilt auch nur für die Zeit bis zu meinem Ausscheiden im Jahr 2008. 🙂

Wenn man so erlebt hat und/oder so liest, dann glaubt man kaum das, was ein Kollege vor einigen Tagen berichtete. Er hatte eine positive Erfahrung der anderen Art, von der er in der Mailing-Liste der ARGE Strafrecht erzählt hat, und zwar:

Ein anderer Kollege hatte ihn von unterwegs gebeten, einen neuen – inhaftierten – Mandanten aufzusuchen und schickte ihm die auf ihn lautende Vollmacht per whatsApp auf sein Handy. An der Pforte der JVA überreichte er sein Handy mit dem geöffneten Bild der Vollmacht. Der Beamte war erst baff, meinte dann aber, dass werde früher oder später wohl Standard werden und ließ ihn ein.

Auch so kann es also gehen. Wahrlich pragmatisch, modern und praxisnah. Wer hätte das gedacht? Mich würde nun noch interessieren, welche JVA in welchem Bundesland es war ;-). Das eine oder andere Bundesland schließe ich nach den Erfahrungen, über die die Kollegen dort berichten, aus :-).

Fazit dennoch: Moderne Justiz – es gibt sie 🙂 😀

 

 

Schulschwänzer? – wohl eher Schulverweigerer – das dicke Ende kommt?

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Das OLG Hamm behandelt im OLG Hamm, Beschl. v. 12.06.2013 -8 UF 75/12 – den Fall eines 11-jährigen Jungen, der sich beharrlich weigert, die Schule zu besuchen, was von seinen Eltern hingenommen wurde. Er ist m.E. nicht der klassische „Schulschwänzer“, sondern eher der Verweigerer, gegen den sich niemand durchsetzen kann oder will.

Der Junge war bereits im ersten Schuljahr der Grundschule durch über 40 Fehltage auf gefallen. Versuche, das Kind an anderen Grundschulen zu integrieren, scheiterten bereits nach wenigen Tagen. Bemühungen, es zu Hause zu unterrichten, um eine Wiedereingliederung in eine Schule vorzubereiten, blieben ebenfalls erfolglos. Schließlich hat die Mutter – eine Informatikerin – selbst den Unterricht übernommen. Das AG Warendorf hatte den Eltern wegen dieser Sachlage das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Dagegen die Beschwerde der Eltern zum OLG.

Das OLG Hamm hat eingeschränkter entschieden. Es hat den Eltern nur das Recht, sich um die schulischen Angelegenheiten ihres Sohnes zu kümmern, entzogen und das Recht dem Jugendamt übertragen. Die Eltern sind allerdings verpflichtet worden, dafür zu sorgen, dass der Junge der Schulpflicht nachkommt und ihn zum Schulbesuch zu motivieren. Aus dem Beschluss:

„…Das geistige und seelische Wohl von K ist durch das Erziehungsversagen seiner Eltern im Hinblick auf seine Schulverweigerungshaltung nachhaltig im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet.

Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Kindeswohl trotz altersgerechten Wissensstands gefährdet sei. Da die Eltern die Schulpflicht nicht akzeptierten und die Schulunlust von K auch zukünftig von ihnen gefördert und unterstützt würde, bedeute dies, dass K nicht nur die Bildungsinhalte einer weiterführenden Schule vorenthalten würden, sondern auch wichtige außerfamiliäre soziale Erfahrungen und die Gewöhnung an gesellschaftliche Pflichten. Hierfür hätten die Kindeseltern kein Problembewusstsein.

Dass diese Einschätzung des Sachverständigen zutreffend ist, zeigt sich bereits an den Ausführungen der Kindesmutter und Ks anlässlich ihrer Anhörungen. K werden keine Grenzen und Regeln gesetzt. Die Eltern und insbesondere die Kindesmutter richten sich nach den Wünschen und dem Willen Ks. Pflichten sind ihm unbekannt. Auf die Frage, ob er zu Hause auch Dinge machen müsse, die er nicht wolle, fiel K nichts ein. Er lehnte sogar eine Hausbeschulung durch externe Lehrkräfte ab, da er dann nicht entscheiden könne, was zu lernen sei. Seiner Mutter könne er beispielsweise sagen, dass er heute keine Lust auf Deutsch habe…..

a) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Im Gegensatz zum Amtsgericht ist der Senat sachverständig beraten zur Überzeugung gelangt, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts unverhältnismäßig ist.

Nach Auffassung des Sachverständigen stelle eine Fremdunterbringung keine geeignete Lösung der Problematik dar. Zwar sei davon auszugehen, dass K in einem außerfamiliären Umfeld regelmäßig die Schule besuchen würde, allerdings würde die Fremdunterbringung des in der Familie gut integrierten und an die Kindesmutter tragfähig gebundenen Jungen seiner Ansicht nach andere massive Defizite und Symptome nach sich ziehen. Diese Einschätzung des Sachverständigen stimmt auch mit der Auffassung der ehemaligen Schulamtsärztin Dr. S überein, die K am 13.04.2011 untersucht und in einem Vermerk u.a. ausgeführt hatte, dass bereits bei empfundenem Druck die Gefahr bestehe, dass K sich verschließe, verweigere, seelisch zerbreche oder sich etwas antue.

Vor diesem Hintergrund ist der Senat entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung der Auffassung, dass K – zumindest vorerst – im familiären Umfeld zu belassen ist, so dass die Beschwerde insoweit begründet war. Auch das Kreisjugendamt verfolgt nicht mehr das Ziel, K aus der Familie herauszunehmen.

b) Entzug des Rechts zur Regelung schulischer Angelegenheiten

Das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten war den Eltern zu entziehen. Die Eltern und insbesondere die Kindesmutter haben durch ihr Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage sind, die Schulpflicht durchzusetzen. Ganz im Gegenteil akzeptieren und unterstützen sie die Verweigerungshaltung von K, indem sie – wie es bereits der Sachverständige dargestellt hat – zwar eine Bildungspflicht akzeptieren, nicht aber eine „Schulgebäudeanwesenheitspflicht“. Gegenüber dem Gericht oder dem Jugendamt gemachte Zusagen wurden unter Hinweis auf den entgegenstehenden Willen von K nicht eingehalten.

Die Eltern sind nach Auffassung des Senats, die auch durch die im Rahmen der Anhörungen gemachten Angaben von K sowie der Kindesmutter gestützt wird, nicht in der Lage, sich gegenüber dem Kind durchzusetzen, wobei es nicht darum geht, den Willen von K „zu brechen“.

Aus diesen Gründen ist der Entzug des Rechts zur Regelung schulischer Angelegenheiten nicht nur verhältnismäßig, sondern auch das allein geeignete Mittel – vor dem Hintergrund, dass K in der Familie belassen wird -, um die Schulpflicht durchzusetzen.“

Und zur Rechtsgrundlage:

„Da der Senat § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. den landesrechtlichen Regelungen zur Schulpflicht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof nicht für verfassungswidrig hält, ist es der Anregung des Verfahrensbevollmächtigten des Kindes, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, nicht gefolgt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.09.2007, XII ZB 41/07 = NJW 2008, 369, 370). Insbesondere sind die Länder nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes befugt, die Schulpflicht zu regeln, wie es das Land Nordrhein-Westfalen in Art. 8 der Landesverfassung und §§ 34 ff. des Schulgesetzes getan hat. Diese Vorschriften verstoßen auch nicht gegen Art. 6 GG. Art. 6 Abs. 2 GG schließt ein staatliches Erziehungsrecht in Schulen – neben dem elterlichen Erziehungsrecht – nicht aus, wie sich auch aus der Zusammenschau mit Art. 7 GG ergibt. Insbesondere lässt Art. 7 Abs. 2 GG den Umkehrschluss zu, dass die Eltern nicht das Recht haben, über die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht (abgesehen vom Religionsunterricht) zu bestimmen. Auch die Regelungen zum Privatschulwesen zeigen, dass Art. 7 Grundgesetz vom Bestehen einer Schulpflicht (selbstverständlich) ausgeht.“

Und das „dicke Ende“ kann dann hinterher kommen.  Ggf. müssen die Eltern nämlich mit einem Strafverfahren rechnen: Vgl. dazu hier bei LTO: AG Berlin verurteilt Mutter zu Bewährungsstrafe Sohn schwänzt Schule fast 1000 Mal, oder der OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.2011 – 2 Ss 413/10 und dazu: Kind geht nicht in die Schule, aber Mutter in die JVA.