Archiv für den Monat: August 2013

Ein Hoch auf die richterliche Unabhängigkeit? – oder: Ist der BGH ein „Tendenzbetrieb“?

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Ein Kollege hat mich unter der Überschrift „Ein Hoch auf die richterliche Unabhängigkeit“ auf das schon ältere LG Stuttgart, Urt. v. 12.06.1996, 21 O 519/95 aufmerksam gemacht. Ich kannte es bisher nicht, habe dann aber beim Recherchieren festgestellt, dass es veröffentlicht ist und auch durch das Internet „geistert“. Also: Auch ein Hoch auf das Internet, das mir dann den Zugang zu dem Urteil eröffnet hat. Und ich möchte es den Bloglesern, die es noch nicht kennen, nicht vorenthalten:

Im Verfahren ging es um die Zahlungsklage eines Kreditinstituts/einer Bank gegen die frühere Ehefrau eines Kreditnehmers, die einen Kreditvertrag mitunterschrieben hatte. Das LG hat die Zahlungsklage abgewiesen, weil es den Kreditvertrag und die Mitunterzeichnung als sittenwidrig angesehen hat, und zwar wohl (ich habe es nicht geprüft) gegen anders lautende Rechtsprechung des BGH. Dazu gibt das LG folgende Begründung:

Das erkennende Gericht verkennt nicht, daß im Lichte der Rechtsprechung des BGH und des zuständigen Berufungssenats des OLG Stuttgart vorstehende Ausführungen, wie auch die späteren, möglicherweise nicht die Sittenwidrigkeit des streit-gegenständlichen Vertrages bedingen würden.

Jedoch:

Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern der gegenwärtigen Bonner Koalition dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.

Die Rechtsprechung des 9. Senats des OLG Stuttgart ist der des BGH konform, ja noch „bankenfreundlicher“ sie ist von der (wohl CDU-) Vorsitzenden des Senats bestimmt die der gesellschaftlichen Schicht der Optimaten angehört (Ehemann Arzt) und deren Rechtsansichten evident dem Muster „das gesellschaftliche Sein bestimmt das Rechtsbewußtsein“ folgen. Solche RichterInnen haben für „kleine Leute“ und deren, auch psychologische Lebenswirklichkeiten kein Verständnis, sie sind abgehoben, akademisch sozialblind, in ihrem rechtlichen Denken tendieren sie von vornherein darwinistisch. „Banken“ gehören für sie zur Nomenklatura, ehrenwerte Institutionen, denen man nicht sittenwidriges Handeln zuordnen kann, ohne das bestehende Ordnungsgefüge zu tangieren. Und immer noch spukt in den Köpfen der Oberrichter das ursprüngliche BGH-Schema herum, daß nämlich die sog. Privatautonomie als Rechtsinstitut von Verfassungsrang die Anwendung des § 138 BGB auf Fälle vorliegender Art verbiete, obwohl doch § 138 BGB die Vertragsfreiheit verfassungskonform limitiert.

Es gibt dazu eine Anmerkung in AG 1998 unter dem Titel: „Richterliche Rechtsfortbildung am Rande des Wahnsinns: Der BGH als Tendenzbetrieb“. Nun, so weit würde ich nicht gehen. Ist aber schon ganz schön heftig, obwohl: Die richterliche Unabhängigkeit lässt grüßen.

Auf in den Urlaub – aber in einer Haftsache zusammen…

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Vor einigen Jahren gab es reichlich Haftentscheidungem, nicht nur der OLG, sondern vor allem auch des BVerfG, das „Pflöcke eingehauen hat“, wie mit dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz für Haftsachen (Art. 5 MRK) umzugehen ist. Es verging kaum ein Monat, in dem nicht eine Entscheidung des BVerfG zu diesen Fragen veröffentlicht wurde. Die OLG haben danach dann diese Rechtsprechung des BVerfG  abgearbeitet und – vor allem in Umfangsverfahren – umgesetzt. Dazu gehört einmal, dass genug und genügend lang verhandelt werden muss ( vgl. dazu vor kurzem den OLG Köln, Beschl. v. 17.06.2013 – 2 Ws 331/13 und Zu wenig und zu kurz verhandelt –> Aufhebung des Haftbefehls. Dazu gehört aber auch der Grundsatz, dass die verfassungsrechtliche Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen zwar deren Unterbrechung für eine angemessene Zeit zum Zwecke des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten nicht grundsätzlich entgegensteht. Das Beschleunigungsgebot führt aber  dazu, dass sich diese Unterbrechungszeiten in einem angemessenen Rahmen zu halten haben. In einem Umfangsverfahren sind daher – so die OLG – die Urlaubszeiten der notwendigen Verfahrensbeteiligten durch eine entsprechend vorausschauende Terminplanung im Sinne eines zügigen Verlaufes der Hauptverhandlung zu koordinieren.

Und mit der Urlaubsplanung der Schwurgerichtskammer des LG Bielefeld, bei der ein Umfangsverfahren wegen versuchten Mordes anhängig ist, war jetzt das OLG Hamm im OLG Hammn, Beschl. v. 13.06.2013 – 3 Ws 148+161/13 gar nicht zufrieden. Dem Senat hat schon die „Terminierungsdichte“ der Kammer nicht gefallen. In den Monaten März, April und Mai 2013 hatte das Schwurgericht jeweils nur an zwei Tagen verhandelt und es auch danach nur „locker zur Sache gehen lassen“. Gerügt hat das OLG dann aber vor allem auch die Urlaubsplanung:

f) Der Grund für die mehrfachen mehrwöchigen Unterbrechungen der Hauptverhandlung ab Juni 2013 liegt nach den dem Senat vorliegenden Terminsübersichten in der Urlaubsplanung der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Berufsrichter und den diesen Planungen entsprechenden Urlaubsbewilligungen. Der Vorsitzenden des Schwurgerichtes sind Erholungsurlaube vom 7. Juni 2013 bis zum 18. Juni 2013 (dieser Urlaub war ausweislich der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Juni 2013 der Grund für die Aufhebung des Fortsetzungstermines am 13. Juni 2013) und vom 6. September 2013 bis zum 18. September 2013 bewilligt worden. Richter am Landgericht pp. hat Urlaub vom 1. Juli 2013 bis zum 12. Juli 2013 und vom 21. August 2013 bis zum 2. September 2013. Richter am Landgericht pp. hat bewilligten Erholungsurlaub vom 22. Juli 2013 bis zum 2. August 2013. Die an der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache als Ergänzungsrichterin teilnehmende Richterin pp. nimmt in der Zeit vom 13. August 2013 bis zum 16. August 2013 Urlaub.

Die verfassungsrechtliche Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen steht zwar deren Unterbrechung für eine angemessene Zeit zum Zwecke des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten nicht grundsätzlich entgegen (BVerfG, StV 2008, 198). Das Beschleunigungsgebot führt indes dazu, dass sich diese Unterbrechungszeiten in einem angemessenen Rahmen zu halten haben (BVerfG, a.a.O.). In einem Umfangsverfahren — als solches ist auch die vorliegende Sache anzusehen — sind die Urlaubszeiten der notwendigen Verfahrensbeteiligten durch eine entsprechend vorausschauende Terminplanung im Sinne eines zügigen Verlaufes der Hauptverhandlung zu koordinieren (HK-StPO-Posthoff, a.a.O., Rdnr. 30). Von einer diesen Grundsätzen gerecht werdenden Urlaubsplanung kann im vorliegenden Falle, in dem die an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter ihre Urlaube nicht gleichzeitig oder zumindest in weiten Teilen überlappend, sondern jeweils nacheinander genommen haben, keine Rede sein. Zwingende Gründe für diese Urlaubsplanung sind nicht erkennbar.“

Gerettet hat die Strafkammer auch nicht die „spätestens seit dem Beginn der Hauptverhandlung erkennbare Konfliktfreudigkeit der Verteidiger“ (was immer das OLG damit meint). Denn es hätte sich „dem Schwurgericht bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Erkenntnis aufdrängen (Müssen), dass die Hauptverhandlung (deren Ende nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht absehbar ist) durchaus auch — deutlich — länger als bis Ende Juni 2013 dauern kann. Dies hätte bei der Urlaubsplanung und —koordinierung frühzeitig — und zwar bereits im Jahre 2012 — berücksichtigt werden können und müssen„.

Spontanäußerung erlaubt keine Nachfrage. Wenn doch: Beweisverwertungsverbot!

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Entscheidungen des BGH, die sich mit Vernehmungs- und Belehrungsfragen und ggf. mit Beweisverwertungsverboten befassen sind für die Praxis immer von Bedeutung. Deshalb lohnt ein Blick – und mehr 🙂 – in den BGH, Beschl. v. 27.06.2013 – 3 StR 435/13, in dem sich der BGH mit der Selbstbelastungsfreiheit, dem Verteidigerkonsultationsrecht und einem Beweisverwertungsverbot befasst. Im Verfahren war der Angeklagte wegen des Verdachts des versuchten Totschlags vorläufig festgenommen und am folgenden Tag gegen 13.30 Uhr der zuständigen Ermittlungsrichterin vorgeführt worden, die ihm den Haftbefehl eröffnete und ihn ordnungsgemäß u.a. über seine in § 136 Abs.1 Satz 2 StPO geregelten Rechte belehrte. Der Angeklagte benannte daraufhin seinen Verteidiger und erklärte, er wolle diesen beigeordnet bekommen. Daraufhin unterbrach die Ermittlungsrichterin die Vernehmung und versuchte, den Verteidiger telefonisch zu erreichen, was jedoch nicht gelang, da das Büro, worauf eine Bandansage hinwies, während der Mittagspause von 13.00 bis 15.00 Uhr nicht besetzt war. Die Ermittlungsrichterin teilte dem Angeklagten sodann mit, sie habe den Verteidiger nicht erreichen können, woraufhin dieser erklärte, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Dieser Erklärung fügte der Angeklagte spontan hinzu, er kenne eine im Haftbefehl genannte Person, habe mit dieser aber nichts zu tun. Zum Verhalten dieser Person und zum eigentlichen Tatgeschehen äußerte sich der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht. An die Äußerung des Angeklagten anknüpfend stellte die Ermittlungsrichterin eine Frage zu dem Vorgang, aus dem sich später das eigentliche Tatgeschehen entwickelte. Es folgten weitere gezielte Fragen, und im weiteren Verlauf der Befragung ließ sich der Angeklagte umfassend zur Sache ein, wobei er einräumte, das Opfer zwei Mal gegen den Kopf getreten zu haben. Diese Einlassung revidierte er später im Rahmen eines Haftprüfungstermins und gab nunmehr an, sich nicht erinnern zu können, ob er das Opfer getreten habe. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte dann nicht eingelassen. Zum Inhalt seiner Angaben im Ermittlungsverfahren hat das LG die Ermittlungsrichterin und den Protokollführer vernommen. Der Verteidiger sowohl gegen die Vernehmung der Ermittlungsrichterin als auch gegen Verwertung ihrer Aussage Widerspruch erhoben. Das LG hat den Widerspruch zurückgewiesen und die Einlassung des Angeklagten anlässlich der Haftbefehlseröffnung im Urteil gegen ihn verwertet. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH das Urteil aufgehoben.

Zur  Selbstbelastungsfreiheit und Verteidigerkonsultation hier nur kurz: Der BGH hat einen unzulässigen Eingriff der Ermittlungsrichterin in das in § 136 Abs.1 Satz 2 StPO normierte Recht des Angeklagten, sich nicht zur Sache äußern zu müssen und vor seiner Vernehmung einen Verteidiger zu befragen, angenommen und das in dem Leitsatz zu der Entscheidung zusammengefasst:

Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet es, dass auch Spontanäußerungen – zumal zum Randgeschehen – nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden, wenn der Beschuldigte nach Belehrung über seine Rechte nach § 136 Abs.1 Satz 2 StPO die Konsultation durch einen benannten Verteidiger begehrt und erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Und: Er bejaht (!!) ein Beweisverwertungsverbot:

„Der aufgezeigte Verstoß bei der Vernehmung des Angeklagten führt zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich seiner Angaben anlässlich der Haftbefehlsverkündung.

Zwar zieht nach ständiger Rechtsprechung nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben, ohne Weiteres auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung al-ler maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art und der Schutzzweck des etwaigen Beweiserhebungsverbots sowie das Gewicht des in Rede ste-henden Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 117/12, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Ein Verwertungsverbot liegt jedoch stets dann nahe, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der verfah-rensrechtlichen Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren zu sichern (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 219 ff.; Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 373 f.).

So verhält es sich hier. Die von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO geschützten Beschuldigtenrechte gehören – wie dargelegt – zu den wichtigsten verfahrensrechtlichen Prinzipien. Durch sie wird sichergestellt, dass der Beschuldigte nicht nur Objekt des Strafverfahrens ist, sondern zur Wahrung seiner Rechte auf dessen Gang und Ergebnis Einfluss nehmen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 374). Der Beschuldigte ist bei seiner ersten Vernehmung in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt, sich unbedacht selbst zu belasten. In dieser Situation ist er oft unvorbereitet, ohne Ratgeber und auch sonst von der vertrauten Umgebung abgeschnitten. Nicht sel-ten ist er durch die Ereignisse verwirrt und durch die ungewohnte Umgebung bedrückt oder verängstigt. Seine ersten Angaben entfalten zudem – wie nicht zuletzt der vorliegende Fall zeigt – selbst bei einer späteren Änderung des Aus-sageverhaltens eine faktische Wirkung, die für den weiteren Verlauf des Verfahrens von erheblicher Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 221 f.). Diese zum Schweigerecht des Beschuldigten entwickelten Grundsätze gelten für die Belehrung über das Verteidigerkonsultationsrecht entsprechend (BGH, Urteil vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01, BGHSt 47, 172, 174).

Der Annahme eines nach diesen Maßstäben gegebenen Beweisverwertungsverbotes steht nicht entgegen, dass der Angeklagte aufgrund der eingangs der Vernehmung ordnungsgemäß erteilten Belehrung zunächst Kenntnis sowohl von seinem Schweige- als auch von seinem Verteidigerkonsultationsrecht erlangt hatte (vgl. dazu BGH, aaO und BGH, Beschluss vom 18. Dezem-ber 2003 – 1 StR 380/03, NStZ 2004, 450, 451). Grundsätzlich mag der Beschuldigte, der in Kenntnis seiner Rechte gleichwohl Angaben zu Sache macht, weniger schutzbedürftig sein. Der aufgezeigte enge Zusammenhang zwischen dem Verteidigerkonsultations- und dem Schweigerecht erfordert hier jedoch die Annahme eines hohen Schutzniveaus: Der Angeklagte hatte mit seinem Wunsch nach Verteidigerkonsultation zum Ausdruck gebracht, dass er der Be-ratung bedurfte. Als diese nicht möglich war, verweigerte er Angaben zur Sache, was zum Abbruch der Vernehmung hätte führen müssen.“

Sonntagswitz: Der Sommer geht zu Ende und damit auch das/die Grillen

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Laut Wetterbericht verabschiedet sich allmählich der Sommer. Dann ist es auch allmählich vorbei mit dem Grillen. Der eine wird sagen: Gott sei Dank, der andere: Schade. Für beide hier dann ein paar Witze über das Grillen.

Ein Ehepaar sitzt auf dem Balkon. Sie sieht verträumt in den Sonnenuntergang und säuselt romantisch: „Hör mal, Schatz, die Grillen.“
Er blättert angenervt in seiner Sportzeitung und meint: „Ich riech nix!“

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Warum schweigt der Mann am Grill ?????
Er schämt sich das Tier  nicht selbst erlegt zu haben.

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Eine aufgeregte Frauenstimme am Telefon der Feuerwache:“Bitte, kommen Sie schnell, mein Mann hat soeben den neuen Grill ausprobiert und…!“

„Das ist wirklich sehr nett“, unterbricht der Feuerwehrmann, „aber ich kann beim besten Willen hier nicht weg, und im übrigen: Ich habe auch schon gegessen!“

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Und so kann es einem gehen – ein Grill-Drama in drei Akten (entnommen hier):

Erster Akt, die Vorbereitung
09.00 Uhr
Haben heute beschlossen zu grillen.
Bestände geprüft, noch genügend
Steaks vorhanden.
Sogar noch Reste von dem überfahrenen
Hasen aus 98 entdeckt.
Grillkohle vom letzten Jahr aufgetaut.
Grill gereinigt und gelüftet.
Dabei verkohlte Reste von dem vermissten
Testament von Oma gefunden.

09.30 Uhr
Reservekanister mit Benzin aus Nachbars
Rasenmäher befüllt als Brandbeschleuniger.

10.00 Uhr
Familie auf Vollzähligkeit überprüft, kann losgehen.

Zweiter Akt, die Suche nach dem richtigen Grillplatz

10.15 Uhr
Nachdem wir auf dem Süd-Friedhof Hausverbot hatten, nach dem Grillen im letzten Jahr, brauchen wir eine neue
Ruhestätte – äh – Grillstätte.
Haben uns für den Stadtpark entschlossen.
Alles in den VW-Bus geladen und auf geht’s.

11.00 Uhr
Scheiße kein Parkplatz im Park bekommen.
Müssen außerhalb parken, sagt der Stadtpolizist.
Strafzettel weggeschmissen.

11.30 Uhr
Drei Straßen weiter Glück gehabt, Platz frei.
Schild „Behindertenparkplatz“ im Kofferraum verstaut.
Jetzt alles raus aus dem Auto und ab in die S-Bahn, natürlich mit dem gesamten Grill-Zubehör.

11.50 Uhr
Schaffner meldet Verspätung an seine Zentrale.
Mit Kontrolleur angelegt, verloren.
Brauchen eigene Fahrkarte für den Grill, weil er Fahrbar ist und vier Räder hat.
40 Euro Bußgeld mit Omas Bankkarte bezahlt.
Gefühlte Stunden später, endlich am Stadtpark angekommen.

Dritter Akt, Das Grillen kann beginnen

12.25 Uhr
Tollen Platz am Teich entdeckt.
Schild „Rasen betreten verboten“ im Teich entsorgt. Gleich neben uns macht sich dann Familie Üsgür mit 12 Leuten breit. Frage ob das die ganze Familie ist.
Nein sagt der Vater, die 20 anderen kämen in einer halben Stunde nach.

12.40 Uhr
Stecke vorsichtshalber unsern Trail mal ab.
Grill platziert mit Kohle gefüllt und Benzin angesteckt.
Scheiße zuviel Benzin. Kostet mich zwei Flaschen Bier zum löschen meiner angebrannten Glatze. Stinke nach Benzin und Rauch, nehme unfreiwilliges Bad im Teich, zur Reinigung.

13.00 Uhr
Grillen an meine Frau übertragen.
Grillgut mit Pfefferspray gewürzt, weil die Trude die gesamten Gewürze vergessen hat.
Rest zum vertreiben der Hunde und deren Halter eingesetzt.

15.15 Uhr
Grenzstreitigkeiten mit dem Türkischen Nachbarn nach langer
Diskussion und 12 Flaschen Bier und 1 Flasche Korn beigelegt. Die waren einfach in der Überzahl.

15.30 Uhr
Dadurch gesamtes Fleisch verbrannt und Getränke aus.
Und jetzt taucht auch noch dieser Stadtpolizist von eben auf.
Bekommen „Parkverbot“ im wahrsten Sinne des Wortes.
Frust macht sich breit.
Hunger macht sich breit.
Werden aus Mitleid heraus von einer Veganer-Grillklicke, die auch den Grillplatz räumen muß versorgt.

17. Uhr
Endlich daheim
Tiefkühlpizza gemacht

Fazit:
80 Euro an Bus- und Bußgeld gelöhnt.
Grill im Park weggeschmissen,(weil ich kein Geld mehr für die
blöde Fahrkarte Zahlen wollte).
Insgesamt 8 Stunden unnütz unterwegs gewesen
32 neue Türkische Freunde gefunden.
Erkenntnis gewonnen, dass Soja-Frikadellen und Tofu-Steaks wie eingeschlafene Füße schmecken
Haben beschlossen uns nächstes Jahr am 1. Mai zum Grillen bei meinem Bruder einzuladen.

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Und dann war da noch:

Alle Kinder haben ihre Freude am Grillen, nur nicht Ruth, die sitzt in der Glut. 🙂

Wochenspiegel für die 34. KW, das war etwas Wichtiges zum Urheberrecht, ein bißchen NSU, und ein besonderes Halleluja

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Sommerzeit, saure Gurken Zeit, ein wenig schon…..aber doch nicht bei den Blogs, so es für einen Wochenspiegel, der diese Woche nur wenig zu G.Mollath und zum NSU-Verfahren hat, immer reicht. Wir berichten über:

  1. den Pas de deux des Urheberrechts mit dem Strafrecht – Teil II, ein für den OWi-Rechtler ganz wichtiger Beitrag,
  2. doch ein bißchen NSU-Verfahren, nämlich ein schönes „Nachwort zum Kanzleiwechsel von Anja Sturm„,
  3. den NSU-Untersuchungsausschuss des BT, vgl. hier, wobei wirklich die Einigkeit der Parteien über das „Desaster“ bemerkenswert ist; wer selber mal in einem PUA hat arbeiten dürfen, wird mir das sicherlich bestätigen,
  4. die Anklage auf Erstsemester-Niveau,
  5. die interessante Frage: Ob ich meine eigene Wasserflasche mit auf das Hotelzimmer nehmen darf Der Kollge meint ja, dann hier aber: Aber, vielleicht nicht,
  6. Schlampige Haftbefehle,
  7. das Ansehen der Anwälte,
  8. ein besonderes „Halleluja – Katholische Kirche kopiert 700.000 Noten illegal„,
  9. den Umstand, dass die Mitarbeiter bei Hollister wieder alleine aufs Klo gehen dürfen,
  10. und dann war da noch: Was Juristen in der 34. KW erheiterte.