Archiv für den Monat: August 2013

Eine Verfolgungsfahrt der etwas anderen Art, oder: Die trainierte Polizei

entnommen: openclipart.org

Eine Verfolgungsfahrt der etwas anderen Art hat gestern in Münster stattgefunden. Während einer Geschwindigkeitsüberwachung durch eine Motorradstreife und eine Fahrradstreife fiel den Polizeibeamten ein Motorroller auf, der zu schnell fuhr – 56 km/h innerorts. Der Motorradpolizist überlegte nicht lange, nahm sich das Fahrrad seines Kollegen und verfolgte den Rollerfahrer. Und: Er hat ihn „gefangen“. Da sag noch mal einer, die Polizei (in Münster) sei nicht trainiert.

Näheres hier in den „Westfälischen Nachrichten“.

Die Beleidigung des Richters: Sie und die Nürnberger Rassegesetze….

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In einem ausländerrechtlichen Verfahren, in dem es um die Anordnung der Sicherungshaft gegen einen nigerianischen Staatsangehörigen ging, der in Deutschland mit einer deutschen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zusammen lebte, ist es 2005 in einem Vorführungstermin zu einem – gelinde ausgedrückt – heftigen Wortwechsel zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen und dem zuständigen Richter gekommen. Der Wortwechsel hatt dann mehrfach die Gerichte beschäftigt und jetzt sein vorläufiges Ende beim OLG Bremen gefunden (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 28.06.2013 – 2 Ss 35/13). Das OLG bestätigt in seinem Beschluss die Verurteilung des Rechtsanwalts wegen Beleidigung und teilt dazu folgenden Sachverhalt mit:

„Der Festgenommene wurde umgehend dem zuständigen Richter der Vorermittlungsabteilung, dem Zeugen X, vorgeführt. Vor der eigentlichen Anhörung und noch in Abwesenheit des Betroffenen kam es im Flurbereich der Vorermittlungsabteilung zu einem Gespräch zwischen dem Rechtsvertreter des Betroffenen, dem Angeklagten, und dem Zeugen X, das die Protokollführerin, die Zeugin Y, teilweise mitbekam. Dabei wies der Angeklagte auf die Tatsache hin, dass sein Mandant ein Kind in Deutschland habe und für dieses die Personensorge ausübe. Dem Zeugen X war die Vaterschaft des Mandanten aus der Akte bekannt. Im Laufe der Unterhaltung erregte sich der Angeklagte immer mehr, was – zu Gunsten des Angeklagten unterstellt – auch damit zusammenhing, dass ihm der Zeuge X aus einer Vielzahl vorangegangener Abschiebehaftverfahren als ein Richter bekannt war, der bislang den Anträgen der Ausländerbehörde regelmäßig entsprochen hatte. Der Angeklagte wiederholte mehrfach, dass sein Mandant ein Kind habe. Der Zeuge X äußerte sinngemäß, dass seinem Mandanten seine prekäre ausländerrechtliche Situation bekannt gewesen sein müsste, als er Vater geworden sei. Möglicherweise merkte er sinngemäß noch an, der Betroffene hätte die richtige Reihenfolge, zunächst die Beschaffung einer Aufenthaltsgestattung und anschließend die Vaterschaft, einhalten sollen. Der Angeklagte verstand die Bemerkung dahingehend, dass der Zeuge der Auffassung sei, sein Mandant benötige eine behördliche Erlaubnis, um mit einer deutschen Frau ein Kind zu zeugen. Er forderte sodann den Zeugen X auf, ihm den Satz nachzusprechen, der Betroffene als Afrikaner sei berechtigt, eine deutsche Frau zu ficken und ihr ein Kind zu machen. Der Zeuge reagierte nicht und der Angeklagte wiederholte die Aufforderung, wobei er nunmehr das Wort „ficken“ durch den Ausdruck „vögeln“ ersetzte. Der Zeuge reagierte wiederum nicht, worauf der Angeklagte zu ihm Folgendes sagte: „Sie werden diesen Satz nicht über Ihre Lippen bringen, weil er gegen ihre Auffassungen verstößt. Sie vertreten hier Auffassungen, die in diesem Staat zuletzt 1934 (gemeint ist offensichtlich 1935) mit den Nürnberger Rassegesetzen vertreten worden sind“. Der Zeuge brach daraufhin das Gespräch ab.“

Zur rechtlichen Würdigung heißt es:

„1. Die Beleidigung setzt einen rechtwidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus (Fischer, 60. Auflage, 2013, § 185 Rdn. 4). Die Äußerung des Angeklagten: „Sie werden diesen Satz nicht über Ihre Lippen bringen, weil er gegen ihre Auffassungen verstößt. Sie vertreten hier Auffassungen, die in diesem Staat zuletzt 1934 mit den Nürnberger Rassegesetzen vertreten worden sind“, erfüllt den Tatbestand der Beleidigung. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 05.11.2010 (Az.: 2 Ss 35/09) ausgeführt hat, unterstellt die Äußerung des Angeklagten dem Zeugen X, dass dieser die im höchsten Maße menschenverachtende Auffassung der Nationalsozialisten teile. Dabei handelt es sich ohne Zweifel um einen schwerwiegenden Angriff auf die Ehre und einen kaum hinnehmbaren Ausdruck der Missachtung (Hans. OLG aaO.). Dies war dem Angeklagten bekannt und von ihm in seiner Wirkung beabsichtigt, wie das Landgericht rechtfehlerfrei festgestellt hat.

2. Die genannte Äußerung ist auch nicht gem. § 193 StGB im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen des als Rechtsanwalt tätigen Angeklagten gerechtfertigt gewesen. Denn durch § 193 StGB in keinem Fall gedeckt sind herabsetzende Äußerungen, zu denen der Verfahrensbeteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben und die in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen (Fischer aaO., § 193 Rdn. 28a). Dies gilt insbesondere für die Ausübung von sog. Schmähkritik, die in spezifischer Weise dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10, bei juris). Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil in zutreffender Weise festgestellt hat, fand das tatgegenständliche Geschehen vor der eigentlichen Anhörung im Flur vor dem Richterzimmer statt, so dass der dienstliche Bezug dieses Aufeinandertreffens zumindest gelockert gewesen ist. Entscheidend ist aber in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte durch seine mehrfache Aufforderung an den Zeugen, ihm den Satz nachzusprechen, der Betroffene als Afrikaner sei berechtigt, eine deutsche Frau zu „ficken“ (bzw. zu „vögeln“) und ihr ein Kind zu machen, die Ebene der Sachlichkeit vollständig verlassen hatte. Ein derartiges Gebaren eines Rechtsanwaltes, dessen Verhalten mit Rücksicht auf seine besondere Stellung als Organ der Rechtspflege „zurückhaltend, ehrenhaft und würdig“ sein sollte (EGMR NJW 2004, 3317 [EGMR 28.10.2003 – 39657/98]), ist unter keinen Umständen hinnehmbar. Im Kern ging es bei den Äußerungen des Angeklagten nicht mehr um die Rechtmäßigkeit der Festnahme seines Mandanten, sondern ersichtlich um die vermeintliche Einstellung des Zeugen zu Geschlechtsverkehr zwischen Menschen unterschiedlicher Nationalität. Dies liegt neben der Sache und hat mit dem eigentlichen Streitgegenstand, nämlich der bevorstehenden Verhandlung über den Sicherungshaftantrag, nichts mehr zu tun. Die Revision war nach alledem als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.“

(Kleine) Sensation: Wiederaufnahmeantrag G. Mollath erfolgreich und: Freilassung!!

Nun, wer hätte das gedacht: Der 1. Strafsenat des OLG Nürnberg hat heute die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Gustl Mollath beschlossen. Als Konsequenz dieser Entscheidung hat der Vorsitzende des Senats verfügt, dass G. Mollath unverzüglich aus der Unterbringung zu entlassen ist. Das meldet gerade das OLG Nürnberg mit seiner PM, in der es heißt:.

„Mit seinem heutigen Beschluss hob der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom 24. Juli 2013 auf, mit der die Wiederaufnahmeanträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung als unzulässig verworfen worden waren. Gleichzeitig ordnete der Senat die Erneuerung der Hauptverhandlung an und verwies das Verfahren zur Durchführung der neuen Hauptverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg.

Der Senat stützt seine Entscheidung auf § 359 Nummer 1 der Strafprozessordnung (StPO). Danach ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten vorgebrachte Urkunde „unecht“ ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie auf einen Aussteller hinweist, von dem die Erklärung tatsächlich nicht stammt.
Als solche im juristischen Sinne „unechte Urkunde“ wertet der Senat ein ärztliches Attest vom 3. Juni 2006. Dieses Attest wurde zwar von einem approbierten Arzt verfasst und ausgestellt, der zudem die zugrunde liegende Untersuchung persönlich durchgeführt hatte. Das Attest selbst nennt aber nur den Namen der Praxisinhaberin, so dass der Eindruck entstand, diese gebe ihre eigenen Feststellungen wieder. Durch übermäßige Vergrößerung der Urkunde könne zwar festgestellt werden, dass der Unterschrift ein Vertretungshinweis („i.V.“) beigefügt war. Auf dem Attest in Originalgröße sei dieser Zusatz aber weder für den Senat noch ? soweit ersichtlich ? für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen.

Zwar ist es in verschiedenen Rechtsbereichen zulässig, dass der Vertreter eine von ihm ausgestellte Urkunde sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt, wenn dieser damit einverstanden ist. Dann muss nicht einmal auf die Vertretung hingewiesen werden. Anders sei dies ? so der Senat ?, wo nicht geschäftliche Erklärungen abgegeben werden, sondern jemand seine höchstpersönlichen Wahrnehmungen wiedergibt. Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier. Das Attest sei daher im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO „unecht“.

Wegen der Bedeutung des Attests für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sei eine Auswirkung dieses Umstandes auf die Ausgangsentscheidung nicht auszuschließen.

Da schon dieser Wiederaufnahmegrund durchgreift, kam es auf andere in den Wiederaufnahmeanträgen genannte Gesichtspunkte nicht mehr an.

Der bisherige Verfahrensverlauf

Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006 wurde Herr Mollath, dem u.a. gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung mit Körperverletzung und Sachbeschädigungen zur Last gelegen hatten, zwar wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen. Jedoch ordnete das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an, weil es ihn ? gestützt auf ein Sachverständigengutachten ? aufgrund einer psychischen Erkrankung für gefährlich hielt.
Die hiergegen eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil war damit rechtskräftig und wurde zuletzt im Bezirkskrankenhaus Bayreuth vollstreckt.

Im Februar bzw. März 2013 beantragten ein neuer Verteidiger des Untergebrachten und die Staatsanwaltschaft Regensburg bei dem hierfür zuständigen Landgericht Regensburg die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine zweite Verteidigerin schloss sich diesen Anträgen im Juli 2013 an.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 wurden die Wiederaufnahmeanträge der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft von der 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg als unzulässig verworfen. Hiergegen legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger Beschwerde ein.

Die Rechtsfolgen

Mit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2006 entfallen und damit auch die Grundlage der Vollstreckung. Infolgedessen war der Untergebrachte unverzüglich zu entlassen.

Im Rahmen der erneuerten Hauptverhandlung wird nunmehr eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg neu über die damaligen Anklagevorwürfe zu entscheiden haben. Sollten sich diese bestätigen, wäre auch zu prüfen, ob die seinerzeit angenommene Gefährlichkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung tatsächlich besteht.

(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 6.8.2013, 1 Ws 354/13 WA)“

Nachtrag um 15:30: Hier ist dann beim Kollegen Strate der Beschluss des OLG Nürnberg nachzulesen.

Endlich mal wieder was zum Verkehrsstrafrecht: Der „Rammer“ im Straßenverkehr bzw. die „Rambofahrt“

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Im Moment ist m.E. verkehrsstrafrechtliche Flaute, d.h. es werden kaum verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen veröffentlicht. Da ist dann der BGH, Beschl. v. 18.06.2013 – 4 StR 145/13 – ein Lichtblick, auch wenn er nichts wesentlich Neues bringt. Es geht um die alt bekannte und vom BGH schon vielfach behandelte Problematik des Umfangs der Feststellungen, die das Tatgericht bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 StGB) treffen muss. Entschieden worden ist ein „Rammerfall“: Auf einer Verfolgungsfahrt wird der Pkw des Geschädigten zweimal vom Pkw des Angeklagten von hinten gerammt. Einmal war der Anstoß immerhin so stark, dass sich der Beifahrer im Pkw des Geschädigten, der sich nicht angeschnallt hatte, mit den Händen am Armaturenbrett abstützen musste, um nicht gegen die Windschutzscheibe geschleudert zu werden. Bei dem anderen Anstoß wurde der Pkw des Geschädigten im Bereich der Fahrertür beschädigt. Schließlich hat sich der Angeklagte mit seinem Pkw so vor den des Geschädigten gesetzt, dass der aufgefahren ist.

Der BGH hat die Verurteilung wegen der „Rambofahrt“ aufgehoben, weil

  1. weil über die abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs hinausgehende konkrete Gefährdung nicht hinreichend belegt sei. Die Strafkammer habe zwar festgestellt, dass der nicht angeschnallte Beifahrer sich infolge des Anstoßes von hinten mit den Händen am Armaturenbrett abstützen musste, um nicht gegen die Windschutzscheibe geschleudert zu werden. Diese Feststellung würdemjedoch in einem nicht ohne weiteres auflösbaren Widerspruch zu der Wertung des LG im Rahmen der rechtlichen Würdigung stehen, wonach der Angeklagte das Fahrzeug des Geschädigten „zumindest einmal leicht von hinten“ gerammt habe. Nähere Feststellungen zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der verschiedenen Kollisionen und der jeweiligen Intensität der Anstöße zwischen den beteiligten Fahrzeugen habe die Strafkammer nicht getroffen. Auch das Schadensbildi erlaube keinen sicheren Schluss auf eine konkrete Leibesgefahr. Schließlich sei den Urteilsausführungen ein drohender, die Wertgrenze von 750 € erreichender Sachschaden ebenfalls nicht zu entnehmen.
  2. sich aus den Feststellungen nicht der zumindest bedingte Schädigungsvorsatz des Angeklagten erheben habe, also nicht erkennbar sei, dass das Fahrzeug etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht worden sei.

Wie gesagt: Alles schon mal, und zwar mehrfach, gelesen. Das „Verkehrsgeschehen“ (?) ist aber schon beachtlich.

Akteneinsicht a la OLG Celle: Hammer; oder: Verwaltungsbehörden zieht euch warm an. Durchsuchung bei euch droht!!

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Die Kollegen im Bezirk des OLG Celle scheinen besonders rührig zu sein hinsichtlich der mit der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen. Denn es kommen gerade aus dem OLG Bezirk Celle eine ganze Reihe von Entscheidungen, die sich mit der Problematik befassen, und zwar auch des OLG Celle selbst, mit denen man nicht immer konform gehen kann (vgl. zuletzt u.a. Akteneinsicht a la OLG Celle: Da mutet man dem Betroffenen aber ein wenig viel zu…). Aber vielleicht hat das „hohe Entscheidungsaufkommen“ ja auch damit zu tun, dass – was ich nicht beurteilen kann – die  Verwaltungsbehörden und auch Amtsgerichte in dem Bezirk „besonders streng“ mit der Gewährung von Akteneinsicht in den Fällen sind. Dazu kann man nach Lektüre des OLG Celle, Beschl. v. 26.03.2013 – 322 SsBs 377/12, der erst jetzt veröffentlicht worden ist, aber nur anmerken/sagen: Verwaltungsbehörden überlegt euch, was ihr tut. Zieht euch warm an.

Der Beschluss des OLG hat es nämlich in sich. Im Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung war vom AG (!!) bei der Verwaltungsbehörde die Bedienungsanleitung des Messgerätes angefordert worden. Die Verwaltungsbehörde hatte die Herausgabe u.a. unter Hinweis auf das Urheberrecht des Herstellers der Bedienungsanleitung verweigert und dann den Betroffenen frei gesprochen. Dagegen (natürlich) die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die dann auch Erfolg hatte.

Das OLG moniert beim AG eine nicht ausreichende Begründung des Freispruchs. So weit, so gut.

Der Hammer steckt dann aber in der „Segelanweisung“, in der es u.a. heißt:

„a) Sollte das Amtsgericht in der erneuten Hauptverhandlung erneut das Vorliegen einer Bedienungsanleitung für die Überzeugungsbildung für erforderlich halten, so darf es sich zur Begründung eines Freispruchs nicht darauf zurückziehen, dass die Bußgeldbehörde die Herausgabe eines in ihrem Besitz befindlichen Exemplars der Bedienungsanleitung verweigert…..

Das Amtsgericht kann seiner Sachaufklärungspflicht aber auch selbst genügen, sofern es die Vorlage einer Bedienungsanleitung im Einzelfall für erforderlich hält, um sich eine Überzeugung von der Schuld eines Betroffenen zu verschaffen. So hat es die Möglichkeit, die Verwaltungsbehörde unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 2 Nr. 2 OWiG um Übersendung der Bedienungsanleitung zu ersuchen. Die Vorschrift dürfte auch für Unterlagen gelten, die nicht allein Erklärungen der Behörde betreffen, sondern auch andere Unterlagen, die zu Beweiszwecken benötigt werden (vgl. etwa Göhler a. a. O., § 71 Rdnr. 23 c i. V. m. § 69 Rdnr. 18). Die Behörde ist nach der gesetzlichen Intention verpflichtet, einem solchen Er­suchen des Amtsgerichts zu entsprechen (vgl. BT?Drucksache 10/2652 S. 19, Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 71  OWiG Rdnr. 27; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 23 b), diese Verpflichtung kann auch nicht durch schlichte Verwaltungs­anweisungen unterlaufen werden.

 Zudem kann das Amtsgericht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 98 StPO eine bei der Verwaltungsbehörde vorhandene Bedienungsanleitung beschlagnahmen und zur Durchführung der Beschlagnahme auch einen Durchsuchungsbeschluss nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 103, 105 StPO in den Räumen der Behörde erlassen. Schließlich wäre der Erwerb eines Exemplars der Bedienungsanleitung bei der Herstellerfirma zu prüfen, die Kosten dafür sind Kosten des Verfahrens und von demjenigen zu tragen, der in die Kosten verurteilt wird.“

Na, das ist doch mal ein mehr als deutlicher Hinweis und wird sicherlich Leben in die Diskussion bringen, wenn die AG das umsetzen (müssen) und vor einem Freispruch erst mal eine Durchsuchung bei der Verwaltungsbehörde starten und dort dann morgens gegen 07.00 Uhr die ersten Polizeiwagen bei der Verwaltungsbehörde vorfahren und eine Hundertschaft die Durchsuchung beginnt :-). Und: Von hier aus ist es nur ein kleiner Schritt zu Durchsuchung und Beschlagnahme beim Hersteller der Geräte. Auch die werden sich sicherlich nach der ersten Durchsuchung ihrer Geschäftsräume überlegen, ob man vielleicht doch ein wenig anders mit den Rechten des Betroffenen umgeht.

Denn: Das OLG hat dann auch unter Hinweis auf § 45 UrhG entschieden, dass die Berufung auf das Urheberrecht nicht greift; Cierniak (vgl.hier “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen”) und KG (vgl. hier: Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung) lassen grüßen.

Mit dem driten Leitsatz des OLG Celle: „Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO umfasst nicht die Bedienungsanleitung für das Messgerät, wenn diese nicht bereits Aktenbestandteil geworden ist.“ habe ich so meine Probleme. Da hat das OLG m.E. den Cierniak-Aufsatz nicht ganz gelesen. Aber, was soll es? Die Durchsuchungspassage ist schon aufregend genug :-D.