Archiv für den Monat: Juni 2013

Und noch ein „Klassiker“Fehler: Die Beurlaubung des Angeklagten von der Hauptverhandlung (§ 231c-Verfahren)

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Manchmal ist es schon eigenartig, dass in zeitlich nahem Zusammenhang der BGH Fälle zu entscheiden hat, bei denen es sich (m.E.) um einen „Klassiker“ handelt. Nach „Nicht nur Verteidiger machen Fehler – Hier ein “Klassiker”Fehler eines LG: Die Abwesenheit des Angeklagten…..“ der BGH, Beschl. v. 10.04.2013 – 2 StR 19/13, also auch noch vom gleichen Tag wie 1 StR 11/13. Dieses Mal aber nicht die Abwesenheit des Angeklagten, sondern die des notwendigen Verteidigers – aufgrund einer Beurlaubung des Angeklagten durch das Gericht (§ 231c StPO).

Was ist passiert? Anhängig ist ein Verfahren wegen zahlreicher Diebstahlsvorwürfe. In der Hauptverhandlung am 2. 8. 2012

hat die Strafkammer während der Vernehmung des Zeugen KHK N. auf Antrag des Angeklagten D. beschlossen:

„Für die weitere Befragung des Zeugen durch Rechtsanwalt R. wird dem Angeklagten D. gestattet, insoweit nicht an der Hauptverhandlung teilzunehmen, weil ausschließlich Fragen erörtert werden, die den Ange-klagten Do. betreffen.“

Daraufhin verließen der Angeklagte D. und sein alleiniger Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. D. , um 14.30 Uhr den Sitzungssaal. Der Zeuge N. erklärte sich weiter zur Sache. Auch der Mitangeklagte Do. machte Angaben zur Sache. Um 14.35 Uhr wurde die Sitzung unterbrochen und um 14.50 Uhr in Anwesenheit des Angeklagten D. und seines Verteidigers mit der weiteren Vernehmung des Zeugen N. fortgesetzt.“

Und das war es dann. Die Verfahrensrüge hat Erfolg. Auch hier der BGH kurz und zackig:

„3. Die Rüge ist auch begründet, da ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO, § 140 Abs. 1 Nr. 1, § 145 StPO).

Wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, war der Angeklagte D. , obgleich es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelte (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO), während eines Teils der Hauptverhandlung nicht verteidigt. Der Verteidiger des Angeklagten war während seiner Abwesenheit nicht gemäß § 231c StPO beurlaubt. Eine Beurlaubung des Verteidigers war weder beantragt noch von dem Beschluss des Landgerichts, mit dem es die Abwesenheit des Angeklagten während der Befragung des Zeugen N. durch Rechtsanwalt R. genehmigt hat, umfasst.

Während der Abwesenheit des Verteidigers hat der Zeuge N. ausgesagt und sich der Angeklagte Do. zur Sache eingelassen. Die Vernehmung von Zeugen stellt ebenso wie die Einlassung eines Mitangeklagten zur Sache einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar (BGH, Urteil vom 29. Juni 1956 – 2 StR 252/56, BGHSt 9, 243, 244; Urteil vom 9. Oktober 1985 – 3 StR 473/84, StV 1986, 287, 288; Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 338 Rn. 37). Die Rüge scheitert auch nicht daran, dass es denkgesetzlich ausgeschlossen ist, dass das Urteil gegen den Angeklagten auf der Abwesenheit seines Verteidigers während dieses Verhandlungsteils beruht (vgl. BGH, Be-schluss vom 13. April 2010 – 3 StR 24/10, StV 2011, 650; Urteil vom 28. Juli 2010 – 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233, 234). Dies wäre nur dann der Fall, wenn der in Abwesenheit erörterte Verfahrensstoff auch nicht nur mittelbar die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe berührte und damit keinen auch nur potentiellen Einfluss auf den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten haben könnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 462/11, NStZ 2012, 463). Da vorliegend der Zeuge KHK N. zum Nachtatverhalten des Angeklagten D. bei der Durchsuchung des Bankschließfachs Angaben gemacht hat, die das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe zu Lasten des Angeklagten D. gewertet hat (UA S. 54), lässt sich schon deshalb nicht ausschließen, dass der Angeklagte von dem in Abwe-senheit des Verteidigers stattgefundenen Verhandlungsteil betroffen war.“

Auch zum „231c-Verfahren“ gilt: Auch das Verfahren birgt für die Tatgerichte revisionsrechtliche Fallen. Da ist einmal die, dass – wie hier – übersehen wird, dass nur der Angeklagte beurlaubt war und nicht auch der Verteidiger. Der den Angeklagten betreffende Beurlaubungsbeschluss umfasst nicht den Verteidiger. Aber auch sonst muss das Tatgericht immer darauf achten, dass während der Abwesenheit von Angeklagtem und/oder Verteidiger nicht für den abwesenden Angeklagten wesentliche Dinge erörtert werden. Wegen dieser Gefahren hat die Strafkammer, der ich (vor langer Zeit) angehört habe, lieber die Finger vom „231c-Verfahren“ gelassen.

Die Bombe ist geplatzt: Das 2. KostRMoG geht in den Vermittlungsausschuss – Und nun Frau Ministerin?

Ich höre gerade von meinem Mittelsmann in Berlin :-), dass der Bundesrat soeben beschlossen hat, u.a. wegen des 2. KostRMoG den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die Bombe ist also geplatzt. Ich räume ein, dass ich damit zunächst nicht gerechnet hatte, in den letzten Tagen hatte sich aber die Anzeichen verstärkt, dass es so kommen wird.

Was das bedeutet, habe ich heute morgen bereits im Beitrag: „Heute im Bundesrat: Was passiert mit den TOP 23 und 24? Das RVG auf der Kippe?“ ausgeführt,

  • nämlich auf jeden Fall ein Inkrafttreten frühestens am 01.08.2013,
  • weiteres Gefeilsche mit den Ländern, was im Grunde in der Beschlussvorlage 381/1/13 ja schon angekündigt ist.

Inzwischen muss man sich ernsthaft fragen: Kommen die Änderungen überhaupt noch in dieser Legislaturperiode. Dazu zitiere ich aus einem längeren Interview, das  LTO mit der Bundesministerin für Justiz u.a. zu den Hintergründen der Anrufung des Vermittlungsausschusses geführt hat:

„Kostenrechtsmodernisierung: „Was wir jetzt nicht schaffen, wäre lange nicht mehr machbar“

LTO: Schwieriger könnte es werden, das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz  noch in dieser Legislaturperiode durchzukriegen. Es hat den Bundestag passiert, ein Inkrafttreten zum 1. Juli war geplant. Voraussichtlich wird das Gesetz aber nun in den Vermittlungsausschuss überwiesen, am Freitag verhandelt der Bundesrat. Begründung: Für die Länder sei das parallel behandelte Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts viel zu teuer. Sie haben sich auf dem Anwaltstag bereits optimistisch geäußert – aber glauben Sie wirklich, dass die Erhöhung der Vergütung von Anwälten und Notaren noch in dieser Legislaturperiode beschlossen wird?

Leutheusser-Schnarrenberger: Ich bin ganz zuversichtlich, auch wenn ich davon ausgehe, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen wird. Alle müssen sehen, dass alles, was wir jetzt nicht mehr schaffen, für eine längere Zeit nicht mehr machbar wäre. Auch eine wiederum schwarz-gelbe Bundesregierung würde das, wenn man einmal damit gescheitert ist, sicherlich nicht unbedingt als ersten Punkt wieder auf ihre Agenda nehmen. Ich halte den Beschluss des Bundestages für gut, er nimmt auch die Anliegen der Länder in den Blick.

LTO: Haben 15 von 16 Ländern Unrecht, wenn sie der Ansicht sind, dass die Justiz mit dem jetzt vorliegenden Entwurf auch zukünftig nicht kostendeckend wird arbeiten können? Sie halten die Erhöhung der Gerichtsgebühren für „mit Augenmaß“ erfolgt.

Leutheusser-Schnarrenberger: Es gibt nie eine volle Deckung der Kosten für die Justiz durch die Gerichtsgebühren. Es geht um den Kostendeckungsgrad. Auch dieser schwankt ja, auch in Abhängigkeit von der Anzahl der Verfahren. Und den Rückgang von Verfahren an Amts- und Landgerichten kann man nicht mit der Erhöhung von Gerichtsgebühren auffangen. Dann besteht eher die Gefahr, dass weniger Bürger zu Gericht gehen. Man muss das vorsichtig austarieren, das Paket beinhaltet ja viele Aspekte, die Anwaltschaft, die Notare, Einzelgebühren und Wertgebühren nach dem Gerichtskostengesetz. Es ist die Mühe wert, am Ende ein Ergebnis zu bekommen – und dieses Bestreben eint uns, das gilt auch für die Länder.“

Da ist dann jetzt die Frage erlaubt: Und nun Frau Ministerin? Was haben wir noch in der Tasche….?

Nachtrag um 17.15 Uhr: Hier die PM: Justizkostenrecht muss nachverhandelt werden. Ist vornehm ausgedrückt: Man hätte auch schreiben können: Wir feilschen weiter…. 🙁

Nicht nur Verteidiger machen Fehler – Hier ein „Klassiker“Fehler eines LG: Die Abwesenheit des Angeklagten…..

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Nach dem gestrigen „Verteidigerfehler“ (vgl. hier: Und wieder “Verteidigerfehler” Verfahrensrüge – was ist daran denn so schwer?) ist heute über den Fehler einer Strafkammer des LG Konstanz zu berichten. In meinen Augen ein „Klassiker“, da schon der Große Senat für Strafsachen mit der Frage befasst war (vgl. vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92). Von daher – ich will es moderat formulieren, bin also nicht „fassungslos“: Sollte man wissen (und selbst die Formulierung wird mir wahrscheinlich den ein oder anderen böseren Kommentar einbringen).

Was ist passiert?  Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Während der Vernehmung einer der Geschädigten wird der Angeklagte gem. § 247 Abs. 1 StPO aus der Hauptverhandlung entfernt. Er nimmt an ihr auch nicht wieder teil, als nach der Vernehmung der Zeugin über deren Entlassung verhandelt wird. Und das war es dann. Das ist ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO. Dazu der BGH, Beschl. v. 10.04.2013 – 1 StR 11/13 kurz und zackig, da eben „Klassiker“:

„1. Mit Recht rügt die Verteidigung die Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO, weil der Angeklagte bei der Entscheidung über die Entlassung der Zeugin B. , der Geschädigten im Fall 1 der Urteilsgründe, nicht im Sitzungssaal anwesend war. Zwar hatte das Landgericht gemäß § 247 Satz 1 StPO angeordnet, dass sich der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat. Die Entscheidung über die Entlassung der Zeugin war indes nicht mehr Teil der Vernehmung, sondern bildete einen eigenständigen wesentlichen Bestandteil der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92), während dessen der Angeklagte nicht im Sitzungssaal anwesend war. Besondere Umstände, etwa eine Bild-Ton-Übertragung in einen Nebenraum mit Gegensprechanlage, die dem Angeklagten während seiner Abwesenheit vom Sitzungssaal ermöglicht hätten, entweder seine Zustimmung zur Entlassung der Zeugin zu erklären oder sein Fragerecht weiter auszuüben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 – 5 StR 387/10, NStZ 2011, 534), lagen hier nicht vor. Auch ist der Fehler, der vom Landgericht unbemerkt blieb, nicht im Laufe des weiteren Verfahrens geheilt worden (vgl. zur Möglichkeit einer Heilung BGH, Großer Senat für Strafsachen aaO S. 94).“

Und retten kann (selbst) der 1. Strafsenat des BGH über die Beruhensfrage nichts mehr:

„Zwar darf auch bei einem absoluten Revisionsgrund von einer Urteilsaufhebung abgesehen werden, wenn und soweit ausnahmsweise das Be-ruhen des Urteils denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 338 Rn. 2 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat die Zeuginnen B. und C. zwar zu unterschiedlichen Tatvorwürfen vernommen; diese Vorwürfe konnten jedoch nicht völlig isoliert voneinander beurteilt werden. Das zeigt sich hier bereits darin, dass das Landgericht bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben beider Zeuginnen ausdrücklich in den Blick genommen hat, dass deren Aussagen bemerkenswerte Ähnlichkeiten hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten aufwiesen, obwohl sich die Zeuginnen nicht absprechen konnten (UA S.10).“

Das Verfahren nach § 247 StPO ist für die Tatgerichte nicht ungefährlich. Da muss/sollte man sich aber schon auskennen.

 

Heute im Bundesrat: Was passiert mit den TOP 23 und 24? Das RVG auf der Kippe?

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Die Stunde der Entscheidung zum 2. KostRMoG naht. Heute steht nämlich die um 09.30 Uhr beginnende 910. Sitzung des Bundesrates an mit den beiden für die Anwaltschaft wichtigen TOP 23 und 24, nämlich

„TOP 23
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG)“
mit dem Artikel 8, der Novellierung des RVG

und dem
„TOP 24
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts“

Für beide gibt es die Beschlussvorlage 381/1/13, die das Schicksal dieser beiden Gesetzesentwürfe miteinander verknüpft hat und in der der Rechtsausschuss des Bundesrates dem Bundesrat empfiehlt den Vermittlungsausschuss anzurufen (Art. 77 Abs. 2 GG). Nähere Informationen, was passieren wird, gibt es nicht, so dass man also auf Spekulationen angewiesen ist. Passieren kann Folgendes:

  • Der Bundesrat ignoriert die Empfehlung seines Rechtsausschusses und lässt die Gesetz unverändert passieren, was wir schon alles erlebt haben, so z.B. im Sommer 2009 beim 2. OpferRRG und beim Verständigungsgesetz. Da sollte auch der Vermittlungsausschuss angerufen werden, was dann aber nicht geschehen ist. Dann ist alles gut (?) und die Gesetze „sind durch“.
  • Der Bundesrat folgt der Empfehlung und ruft den Vermittlungsausschuss an. Der tagt erst wieder am 26.06.2013 (vgl. hier). Eher passiert dann also nichts. Der Termin für das Inkrafttreten 01.07.2013 ist dann auf jeden Fall hinfällig, das Gesetz muss nämlich noch mal in die Gremien. Die nächste erreichbare Sitzung des Bundesrates ist am 05.07.2013. Wird vom Vermittlungsausschus eine Änderung vorgeschlagen, muss der Bundestag erneut beschließen (§ 77 Abs. 2 S. 3 GG). Letzte erreichbare Sitzung in dieser Legislaturperiode ist der 03.09.2013. Dann ist Schluss und wir erleben das Hin und Her in der nächsten Legislaturperiode ggf. erneut.
  • Der Bundesrat kann natürlich auch noch nach einem Vermittlungsausschussverfahren zustimmen (Art. 77 Abs. 2a GG). Aber auch das wird frühestens am 05.07.2013 möglich sein.

Fazit: Es bleibt/ist nach wie vor spannend. Und: Der Termin Inkrafttreten 01.07.2013, den ich eh schon für ambitioniert halte – aber er steht nun mal so im Gesetzesbeschluss des Bundestages – er wackelt ggf. ganz gehörig.

Nachtrag um 12.45 Uhr: Hier ein Interview von LTO mit der Bundesministerin für Justiz u.a. zu den Hintergründen der Anrufung des VA.

Nachtrag um 14.00 Uhr: Die Bombe ist geplatzt: Das 2. KostRMoG geht in den Vermittlungsausschuss – Und nun Frau Ministerin?

Und wieder „Verteidigerfehler“ Verfahrensrüge – was ist daran denn so schwer?

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Ich habe ja schon öfters über die Begründung der revisionsrechtlichen Verfahrensrüge berichtet, über der das scharfe Schwert des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hängt. Beklagt wird häufig, dass die Revisionsgerichte, diese Vorschrift viel zu streng auslegen und man sich manchmal nicht des Eindrucks erwehren kann, dass über den Weg der nicht ausreichenden, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügenden Begründung der formale Weg zur Verwerfung der Revision gesucht (und gefunden) wird. Das mag alles sein und darüber kann man an dieser Stelle sicherlich nicht diskutieren. Andererseits kann/darf man aber auch nicht übersehen, dass von Verteidigern bei der Begründung der Revision häufig „Steilvorlagen“ gegeben werden, um das Rechtsmittel unter Berufung auf den § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu verwerfen.

Ein schönes (?) Beispiel ist da mal wieder der BGH, Beschl. v. 07.05.2013 – 4 StR 475/12. Gerügt wird mit der Verfahrensrüge, dass ein Ablehnungsgesuch des Verteidigers gegen eine Richterin der Strafkammer zu Unrecht verworfen worden sei, also § 338 Nr. 3 StPO. Zur Begründung dieser Rüge muss nach der Rechtsprechung alles vorgetragen werden, was mit dem Ablehungsgesuch zusammenhängt, also der Ablehnungsantrag, ggf. abgegebene dienstliche Äußerungen, der vom Gericht erlassene Beschluss. Aus dem Revisionsvortrag muss sich (natürlich) auch ergeben, was denn Anlass zu dem Verhalten des Richters gewesen ist, das den Ablehnungsantrag und die Besorgnis der Befangenheit begründen soll. Und an letzterem hat es im vom BGH entschiedenen Fall gehapert, so dass der BGH nur ganz knapp zur Verfahrensrüge Stellung nehmen konnte.

„1. Die Verfahrensrüge, das Ablehnungsgesuch des Verteidigers K. vom 20. Januar 2011 gegen Richterin am Landgericht S. sei zu Unrecht verworfen worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In der Revisionsbegründung wird der Inhalt des von Rechtsanwalt T. verlesenen Antrags, der zu der beanstandeten Reaktion der Richterin geführt haben soll, nicht mitgeteilt.“

Ich frage mich bei solchen Entscheidungen immer: Ist es denn wirklich so schwer, das Verfahrensgeschehen umfassend und für eine Verfahrensrüge ausreichend darzustellen? Manchmal liegen die Hürden sicherlich hoch, wenn nicht gar zu hoch. In diesem Fall aber m.E. nicht. Das sollte man können.