Archiv für den Monat: November 2012

Akteneinsicht: Akteneinsicht a la AG Westerstede – auf ins Internet

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Nach dem Beitrag des RiBGH Cierniak in zfs 2012, 664 (vgl. hier Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen” und dazu unseren Beitrag hier) und auch dem OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12 wird man m.E. die Entscheidungen, die sich mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren betreffend Bedienungsanleitung und Unterlagen befassen, in solche aus der Zeit „vor Cierniak“ und solche aus der Zeit „nach Cierniak“ einteilen müssen. Zu den Entscheidungen „vor Cierniak“ gehört der AG Westerstede, Beschl. v. 02.11.2012 – 48 OWi 350/12, der drei Kernaussagen enthält zur Einsicht in das Referenzvideo, zur Art und Weise der Akteneinsicht und zur Lebensakte:

Dem Verteidiger ist Einsicht in das Referenzvideo zu gewähren, welches bei Einrichtung der Messstelle erstellt wurde. Der Betroffenen steht es zu, bereits im Verfahren der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, ob die Messstelle entsprechenden den Vorgaben der Herstellerfirma ordnungsgemäß eingerichtet wurde. Da weitere Nachweise diesbezüglich nicht vorliegen, bedarf es der Übersendung des Referenzvideos,

 Soweit der Verteidiger hingegen gerichtliche Entscheidung bezüglich der Versagung der Übersendung der Bedienungsanleitung beantragt hat, war dieser Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Zwar führt der Verteidiger zutreffend aus, dass das Akteneinsichtsrecht auch die Bedienungsanleitung des Messgeräts umfasst (vgl. AG Westerstede, Beschluss vom 27.06.2012 — 48 OWi 241/12 sowie auch bspw. AG Lüdinghausen, Beschluss vom 09.02,2012 – 19 OWi 19/12; AG Herford, Beschluss vom 20.09.2010 – 11 OWi 624/10; LG Ellwangen, Beschluss vom 14.09.2009 — 1 Os 166/09). Diesem Recht wurde jedoch vorliegend bereits durch die Bußgeldstelle hinreichend entsprochen, indem der Verteidiger mit E-Mail vom 06.07.2012 darauf hingewiesen wurde, dass die entsprechende Bedienungsanleitung auf der Internetseite der Herstellerfirma VIDIT GmbH eingesehen werden kann. Dem Verteidiger wird somit eine kostenlose Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung und folglich Überprüfung der Messung ermöglicht, ohne dass es hierfür einer Vervielfältigung und Aktenübersendung bedarf. Eine entsprechende Vorgehensweise ist dem Verteidiger auch zumutbar, da sie ohne erheblichen Aufwand durchzuführen ist.

Ebenso war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Versagung der Übersendung der Lebensakte als unbegründet zurückzuweisen. Die Verwaltungsbehörde hat diesbezüglich mitgeteilt, dass eine Lebensakte für das eingesetzte Messgerät nicht geführt wird. Mangels Vorhandensein einer solchen Akte kann folglich auch keine Kopie hiervon erstellt oder Einsicht hierin gewährt werden.

Dazu ist zu sagen:

  • Zum Referenzvideo geht der Beschluss ok.
  • Das gilt m.E. auch zum Verweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Internet. Das ist m.E. zumutbar. Angesichts der Umstandes, dass heute jedes Rechtsanwaltsbüro über einen Internetzugang verfügen dürfte, wird man der Entscheidung zustimmen können. Voraussetzung ist aber, dass die Bedienungsanleitung dort ohne Probleme und/oder besondere Zugangserfordernisse eingesehen werden und ggf. auch ausgedruckt werden kann (so wohl auch Cierniak zfs 12, 664, 674). Anderenfalls läuft das Akteneinsichtsrecht ins Leere.
  • Zur Lebensakte stellt sich die Frage, ob dem Verteidiger dann nicht Auskünfte zu erteilen sind?

(Wenigstens) beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ein kleiner Erfolg..

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Das BGH, Urt. v. 25.10.2012 – 4 StR 346/12 – befasst sich mit einem Urteil des LG Gießen, das den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt hat. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte (nur) insofern Erfolg, dass der BGH nur wegen „versuchten gefährlichen Eingriffs in Straßenverkehr“ (§ 315n StGB verurteilt. Er sieht noch keine konkrete Gefahr:

2. Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht die für die Annahme einer Tat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeuten-dem Wert. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der Angeklagte nur wegen Versuchs (§ 315 b Abs. 2 StGB) verurteilt werden.

Durch das Eingreifen des Zeugen P. kam das vom Angeklagten geführte Kraftfahrzeug unmittelbar nach dem Anfahren abrupt wieder zum Stillstand, während die Nebenklägerin „die ersten Schritte Richtung Ein-/Ausfahrt machte“ (UA S. 20). Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte angegeben, die Nebenklägerin sei etwa zehn Meter entfernt gewesen, als er losgefahren sei (UA S. 35, 47). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist somit der tatbestandliche Erfolg, nämlich eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB, nicht eingetreten. Dass der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs bereits zu einer kritischen Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2010 – 4 StR 506/09, NStZ 2010, 572, 573, und vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BeckRS 2012, 07957 Tz. 12), ist durch die Feststellungen nicht belegt. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt auch hier nicht vor.

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

An der Strafe hat sich nichts geändert, den:

Die gegen den Angeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht in Frage gestellt; der Erziehungsbedarf des Angeklagten besteht unabhängig von der rechtlichen Einordnung des ohnehin bloßen Gefährdungsdelikts als versuchte oder vollendete Tat, zumal der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten durch den tateinheitlich verwirklichten Totschlagsversuch geprägt ist.

Wie kann so etwas passieren: Der nicht vernommene Zeuge als Beweismittel?

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Am 11.10.2012 hatte ich betreffend ein beim KG anhängiges Verfahren über den KG, Beschl. v. 18.04.2012 – (4) 121 Ss 53/12 (91/12) und die Inbegriffsrüge berichtet. Grundlage dafür ist der § 261 StPO, wonach das Urteil und die richterliche Überzeugung auf dem sog. „Inbegriff der Hauptverhandlung“ beruhen muss. Kurz: das, was nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden und nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, kann nicht zur Grundlage des Urteils gemacht werden.

Das hatte wohl eine Strafkammer beim LG Erfurt übersehen, denn sie hatte in ihrem Urteil die Zeugenaussage des Sohnes des Angeklagten verwertet, obwohl der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungrecht Gebrauch gemacht hatte. Da auch eine Vernehmungsperson nicht vernommen worden war  (s. aber § 252 StPO): Verstoß gegen § 261 StPO und (natürlich) Aufhebung durch den BGH, der im BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – 2 StR 219/12 ausführt:

„2. Die formgerecht ausgeführte Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO dringt durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Sohn des Angeklagten nicht zur Sache ausgesagt, sondern nach seiner Belehrung als Zeuge von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht. Der Senat vermag auch auszuschließen, dass entsprechende Angaben des Sohnes im Wege der Vernehmung einer Verhörsperson eingeführt worden sein können. Denn ungeachtet dessen, dass sich dafür kein An-halt findet (s. auch § 252 StPO), hat sich die Kammer ausdrücklich auf die Aus-sage des Sohnes gestützt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 4 StR 355/09, NStZ 2010, 409; Beschluss vom 7. Mai 2012 – 5 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 257). Die Kammer hat damit ein nicht in die Verhandlung eingeführtes Beweismittel berücksichtigt.

Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Obgleich das Landgericht die Angaben der Geschädigten auch einer gesonderten Glaubhaftigkeitsbeurteilung unterzogen hat, ist nicht auszuschließen, dass es ohne die Verwertung der tatsächlich nicht erfolgten Angaben des Sohnes zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der hier gegebenen besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung. In einem Fall, in dem – wie vorliegend – unmittelbar tatbezogene weitere Beweismittel fehlen und damit Aussage gegen Aussage steht, kann zwar allein auf der Grundlage der Angaben des einzigen Belastungszeugen verurteilt wer-den, wenn das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage nach einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung dieses einzigen Zeugen überzeugt ist. Dies erfordert aber, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen und eine Gesamtwürdigung aller auch außerhalb der Aussage liegenden Indizien vorgenommen hat (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. April 1987 – 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung; Beschluss vom 18. Juni 1997 – 2 StR 140/97, NStZ-RR 1998, 16). Unter Beachtung dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht insgesamt zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten gelangt wäre, wenn es nicht gestützt auf die angeblichen Angaben des Sohnes  schon die Einlassung des Angeklagten als widerlegt und gleichzeitig die entgegenstehende Aussage der Geschädigten zu Fall II. 1 als bestätigt erachtet hätte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 5 StR 84/09).“

Sorry, aber ich frage mich immer, wie so etwas passieren kann.

 

Neues zur Vollstreckung mehrerer Fahrverbote? Nur auf den ersten Blick..

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Als ich den ersten Blick auf den mir von einem Kollegen übersandten AG Dillenburg, Beschl. v. 09.11.2012 – 3 OWi – 2 Js 60458/11 – geworfen hatte, habe ich (noch) gedacht: Ah, mal etwas neues zur Frage der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote. Das ist sicherlich eines der Probleme, das im Zusammenhang mit dem Fahrverbot derzeit am heftigsten umstritten ist. Bei genauerem Hinsehen, musste ich dann aber feststellen: Leider doch nichts Neues, sondern „Mainstream“.

Vollstreckt worden sind nämlich mehrere Fahrverbote, auf die nicht die Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG – „Vier-Monats-Schonfrist“ – Anwendung gefunden hat. Die sind nach h.M. parallel zu vollstrecken. Dazu das AG:

Der Antrag ist auch ( überwiegend) begründet. Beide Fahrverbote wurden auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 StVG im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verhängt. Der Wortlaut des § 25 Abs. 2 StVG ist eindeutig. Danach wird das Fahrverbot mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Im Straßenverkehrsgesetz hat der Gesetzgeber mit § 25 Abs. 2 a StVO nur in besonderen Fällen ausdrücklich geregelt, dass Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind, soweit — und nur dann- die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG vorliegen. Eine dem § 25 Abs. 2 a StVG entsprechende Regel hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 StVG ausdrücklich nicht aufgenommen. Demzufolge sind mehrere Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 StVG in der Regel nebeneinander zu vollstrecken. Es war dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 25 Abs.2 a StVG auch bewusst, dass nach der bis dahin gütigen Gesetzeslage zwei Fahrverbote parallel zu vollstrecken waren. Noch im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 7.2.1997( Bt.DRs.13/6914) sollte eine umfassende Regelung geschaffen werden mit folgendem Wortlaut eines § 25 Abs. 5 Satz 2 StVO: „Sind gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote wirksam, so laufen die Verbotsfristen nacheinander, Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist aufgrund der früher angeordneten Fahrverbotes zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.“

 Zur Begründung wurde im Gesetzesentwurf angeführt, dass es sowohl aus verkehrserzieherischen als auch aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend notwendig sei, Fahrverbotsfristen mehrerer Verbote nicht gleichzeitig zu berechnen, sondern nacheinander wirken und gegebenenfalls vollstrecken zu lassen. Das Fahrverbot habe die Funktion eines deutlichen Denkzettels. Es könne nicht im Interesse der Verkehrssicherheit sein, wenn ein hartnäckiger Täter die Möglichkeit habe, nach Begehen eines schwerwiegenden, in der Regel mit Fahrverbot bedrohten Verkehrsverstosses weitere Verstöße von gleichem Gewicht zu begehen, ohne das Risiko, für einen zusätzlichen Zeitraum auf den Führerschein verzichten zu müssen.

 Dass letztlich nur die heutige Regelung in § 25 Abs. 2 a StVG Gesetzeskraft erlangt hat, zeigt, dass der Gesetzgeber die Parallelvollstreckung in den Ausnahmefällen, in denen eine Parallelvollstreckung durch gleichzeitige Rechtskraft gemäß § 25 Abs. 2 StVO entsteht, tolerieren wollte. Denn hierbei ist zu bedenken, dass solche Fälle in der Regel nur als seltenen Ausnahmen entstehen können, wenn durch taktisches Verhalten in beiden Verfahren ein gleichzeitiger Eintritt der Rechtskraft erreicht werden kann.

Dass dem AG diese Lösung „nicht schmeckt“, kann man seiner Entscheidung deutlich anmerken, aber – so formuliert es :

An den eindeutigen Willen des Gesetzgebers muss man sich halten, auch wenn diese Regelung nicht sinnvoll erscheint, zumindest kann man den gesetzgeberischen Willen nicht durch erweiternde Auslegung ignorieren.

Daraus kann man sicherlich schließen, dass das AG sich, wenn bei einem der Fahrverbote die „Vier-Monats-Schonfrist“ eingeräumt gewesen wäre, der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen hätte, die dann die Parallelvollstreckung ablehnt.

 

Bin dann mal auf einem Hilfstransport – kann deshalb nicht Schöffe sein (?)

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Die Frage, ob die „richtigen“ Schöffen an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, ist für die Frage nach dem gesetzlichen Richter und damit in der Revision für das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO von Bedeutung. Deshalb sind die Gerichte in der Regel bei der Entbindung von Schöffen für einzelne Sitzungstage (§ 54 GVG) besonders vorsichtig, zumal in § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG von „unabwendbaren Umständen“ die Rede ist.

Nach Auffassung des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2012 – 2 StR 204/12) war man in der Frage beim LG Gera dann aber wohl ein wenig zu großzügig, aber letztlich noch nicht so großzügig, dass die erfolgte Entbindung des Schöffen als „objektiv willkürlich“ anzusehen war. Da hatte der Schöffe seinen Entbindungsantrag offenbar (nur) mit der Teilnahme an einem Hilfstransport begründet. dazu der BGH:

Die vom Angeklagten R. erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO ist – abweichend von der Ansicht des Generalbundesanwalts – zulässig erhoben. Sie ist aber unbegründet. Allerdings begegnet die Auslegung des Begriffs der Verhinderung im Sinne von § 54 Abs. 1 GVG durch das Landgericht Bedenken. Dessen Annahme, der Schöffe sei wegen seiner notwendigen Mitwirkung an einem Hilfstransport verhindert, kann aber nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles noch nicht als objektiv willkürlich angesehen werden (vgl. BGHSt 31, 3, 5).

Leider teilt der BGH die „konkreten Umständen des vorliegenden Falles “ nicht mit, so dass man nicht beurteilen kann, welche Maßstäbe in solchen Fällen anzulegen sind. Jedenfalls dürfte allein die Mitteilung des Schöffen: Bin dann mal auf einem Hilfstransport.., nicht ausreichend sein.