Archiv für den Monat: November 2012

Nach dem Unfall weggelaufen – kein Versicherungsschutz (mehr)?

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Jeder Verkehrsrechtler kennt das (versicherungsrechtliche) Problem: Der Mandant hat nach einem Verkehrsunfall den Unfallort unerlaubt verlassen (§ 142 StGB). Versicherungsrechtlich führte (bislang) allein dieser Umstand  als vorsätzliche Verletzung der dem Versicherungsrnehmer obliegenden Aufklärungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 28 Abs. 2 VVG).

Formuliert habe ich mit „führte (bislang)“, denn: Entspannung kann das BGH, Urt. v. 21.11.2012 – IV ZR 97/11 – bringen, auf das der BGH in seiner PM v. 22.11.2012 hingewiesen hat. Danach stellt nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer mit der Folge des Verlustes des Versicherungsschutzes dar. In der PM – der Volltext der BGH-Entscheidung liegt noch nicht vor – heißt es:

„Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Falle zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer beinhaltet, die zu dessen Leistungsfreiheit führt.

In dem entschiedenen Fall erlitt der Kläger mit seinem bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeug gegen 1 Uhr morgens einen Unfall, als er – nach seiner Behauptung bei einem Ausweichmanöver wegen auf der Straße stehender Rehe – auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum prallte, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei und den Geschädigten (das zuständige Straßenbauamt) verständigte er nicht. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später eingestellt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Regulierung des Schadens an seinem Fahrzeug. Er behauptet, ihr den Schaden unverzüglich angezeigt zu haben. Die Beklagte lehnte die Regulierung wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten (hier E.1.3. AKB 2008) durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ab. Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Ersatz des auf rund 27.000 € bezifferten Schadens.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Aufklärungsobliegenheit stets verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht werde. Das gelte auch in den Fällen des § 142 Abs. 2 StGB, gegen den der Kläger verstoßen habe.

Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Automatismus verneint. Er hat entschieden, dass dem Aufklärungsinteresse des Versicherers trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB dann in ausreichender Weise genügt ist, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch „unverzüglich“ im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Dies hatte der Kläger behauptet. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“

Das Schattendasein des § 465 Abs. 2 StPO – einer für die Kostenverteilung wichtigen Vorschrift

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Manche Vorschriften führen in meinen Augen ein Schattendasein, d.h. sie werden häufig übersehen. Und zwar nicht nur von den Gerichten, sondern auch von Verteidigern, die auf sie nicht hinweisen und die Gerichte damit nicht „zwingen“ sich mit den Vorschriften auseinanderzusetzen. Zu diesen Vorschriften gehört § 465 Abs. 2 StPO.

In § 465 StPO ist die Kostentragungspflicht  des Angeklagten geregelt.

In Absatz 1 heißt es:

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
Absatz 2 macht davon eine Ausnahme, die in den Fällen des Teilfreispruchs eine Rolle spielen kann. Dort heißt es:
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Und auf diese Ausnahme weist der BGH, Beschl. v. 09.10.2012 – 5 StR 441/12 – hin. Der nur teilweise verurteilte Angeklagte, dem aber offenbar dennoch die gesamten Kosten auferlegt worden waren, hatte gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte. Dazu der BGH:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO) hat hingegen vorläufig Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer des Landgerichts (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1998 – 1 StR 777/97, StV 1998, 610 mwN). Das Landgericht hätte sich aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf (versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Schlagrings) und dem abgeurteilten Waffendelikt zu einer Prüfung des § 465 Abs. 2 StPO veranlasst sehen müssen. Entsprechende Feststellungen hierzu hat das Landgericht weder getroffen noch erkennen lassen, dass es sich einer Entscheidungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift bewusst war.“

Diese Vorschrift sollte man als Verteidiger beim Teilfreispruch auf dem Schirm haben.

Danke OLG Naumburg – erste OLG-Entscheidung zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Teil 2

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Urlaub ist ja ganz schön, aber manchmal denkt man während des Urlaubs: Musste man gerade jetzt fahren? So ist es mir gegangen, als mir der Kollegen Gregor aus Aken den OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12 – in der vergangenen Woche voll Freude und Stolz übersandt hat. Als ich ihn gelesen hatte, was auf den kleinen Bildschirmen immer ein wenig mühsam ist – habe ich gedacht: Da hast du nun einen schönen – in gewisser Weise bahnbrechenden – Beschluss und sitzt mitten im Atlantik, so dass du dazu nicht bloggen kannst. Aber das hole ich nun schnell nach und kann es nun sogar mit dem Hinweis auf den Cierniak-Beitrag aus zfs 12/2012 verbinden. Beides passt mehr als gut zusammen.

Das OLG Naumburg nimmt in seinem Beschluss v. 05.11.2012 als erstes OLG in der Sache zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Stellung, mogelt sich also an den Fragen nicht über die formelle Schiene des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorbei, wie in meinen Augen  der OLG Hamm, Beschl. v.03.09.2012 – III 3 RBs 235/12 und der OLG-Bamberg, Beschl. v. 19.10.2012 – 2 Ss OWi 1351/12. Das OLG Naumburg führt aus:

Die Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Die Betroffene hat in ihrer Rechtsbeschwerde eine Versagung des rechtlichen Gehörs dargelegt (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung und Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. Der Senat will hiermit — entgegen seiner sonstigen Praxis — vermeiden, dass derselbe Amtsrichter noch einmal mit der Sache befasst ist (§ 79 Abs. 3, Abs. 6 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 2 StPO).

Das Amtsgericht hat die Verteidigung der Betroffenen durch die Nichtbescheidung des Antrages des Verteidigers auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 StPO) in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG 1. V. m. § 338 Nr. 8 StPO) und hiermit gleichzeitig das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.

Der Verteidiger der Betroffenen hat in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, den er mit einer vorherigen unzureichenden Gewährung von Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) begründet hat. So sei ihm insbesondere keine ausreichende Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes gewährt worden. Diesen Antrag hat der Richter im Bußgeldverfahren vor Urteilsverkündung nicht beschieden, was beim Einzelrichter einer Ablehnung durch Gerichtsbeschluss gleichzustellen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 229 Rdn. 17 mit Hinweis auf § 338 Rdn. 60).

Die Betroffene hat mit ihrer Rechtsbeschwerdebegründung im Weiteren dargelegt, dass ihrem Verteidiger im gerichtlichen Verfahren (und auch im Verwaltungsverfahren vor der Bußgeldbehörde) keine ausreichende Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes gewährt worden ist. Das Amtsgericht führt hierzu im Urteil aus: „Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung (Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 04.02.2012, Az.: 4 OWi 989/11). Die zahlreichen von dem Verteidiger dem Messbeamten gestellten Fragen zeigen im Übrigen, dass die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist.“

Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (vgl. LG Ellwangen, Beschl. v. 14.12.2009 — 1 Qs 166/09 —; AG Gelnhausen, Beschl. v. 14.09.2012 — 44 OWi 2945 Js 1351/10; AG Verden, Beschl. v. 23.08.2010 — 9 b OWi 764/10 — jeweils zitiert nach juris; eine Rechtsprechungsübersicht findet sich in Burhoff, Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren in VRR, 250 f.). Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit (vgl. LG Ellwangen, VRR 2011, 117). Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, das Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert. Es ist nicht ausreichend, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in denen die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird.

Die Betroffene hat durch die Rechtsbeschwerdebegründung im Weiteren hinreichend dargelegt, dass durch die nicht vollständig gewährte Akteneinsicht ihr Recht auf Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO).

Ihr Verteidiger führt hierzu zutreffend in der Rechtsbeschwerdebegründung aus: „Wenn das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführt, dass „die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist“, verkennt es, dass der Verteidiger und die Betroffene ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung zum einen nicht überprüfen können, ob und inwieweit die Beantwortung zur Bedienungsanleitung und den technischen Grundlagen des Messgerätes gestellter Fragen zutreffend erfolgte. Zum anderen ergeben sich aus dem Inhalt der Bedienungsanleitung auch erst Fragen und Probleme, die es in der Hauptverhandlung oder ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu klären gilt, von denen aber weder Verteidiger noch Beteiligter ohne gewährte Einsicht Kenntnis haben.“

Dem ist m.E. nichts mehr hinzuzufügen, na ja: „fast nichts mehr“, außer: Es handelt sich um den ersten OLG-Beschluss, der zu der Problematik in der Sache Stellung nimmt. Mit ihm werden sich die anderen OLG und die AG auseinander setzen müssen – und damit ggf. die Sache nun zum BGH tragen, der die Fragen dann vielleicht endgültig klärt. Also Fazit: Ein schöner, wenn nicht bahnbrechender, dann aber zumindest bedeutsamer Beschluss.

Und: Der Kollege hatte mir bei der Übersendung des Beschlusses mitgeteilt, dass er auf den Beschluss stolz sei und ihm unser Beitrag imVRR 2011, 250 eine Hilfe gewesen sei (vgl. auch noch VRR 2012, 130). Stolz darf er in meinen Augen sein, da er den ersten „richtigen OLG-Beschluss“ in der Frage erstritten hat. Stolz sind wir vom VRR auch – zumindest ein wenig -, nämlich darauf, dass wir haben Hilfestellung geben können (und das OLG Naumburg den Beitrag zumindest wegen der Nachweise erwähnt ;-)). Und das OLG Naumburg wird ebenfalls stolz sein. Hat es doch als erstes OLG die Akteneinsichtsfragen entschieden, und zwar ohne Hilfe aus Karlsruhe = wohl ohne Kenntnis des Cierniaks-Beitrag. Auch ohne diesen sind die Ampeln auch hier auf „grün“ gestellt.

Danke Herr Cierniak – Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Teil I

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Nach meiner Rückkehr aus dem Kurzurlaub habe ich am Samstag in meinem Email-Postfach den Hinweis auf den Beitrag von RiBGH Jürgen Cierniak aus dem zfs-Dezember-Heft 12/2012 – zfs 2012, 664 – „Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen“ gefunden, den die zfs-redaktion vorab schon kostenlos ins Internet eingestellt hat. Auf diesen Beitrag will/muss ich wegen seiner Bedeutung auch hier noch einmal hinweisen, obwohl das bereits an anderen Stelle geschehen ist, vgl. hier die beiden „Revolutions-Beiträge“ des Kollegen Sydow ( hier Teil 1 und hier Teil 2) und auch den Lesetipp des Beck-Blog. Als ich den Beitrag dann gelesen habe, sind mir die Augen vor Freude über gegangen und diese Freude habe ich Herrn Cierniak inzwischen auch selbst mitgeteilt. Der Einfachheit halber zitiere ich aus dem Schreiben, und zwar wie folgt:

„Erfreut bin ich zunächst über die von Ihnen in dem Beitrag und in dem ihm zugrunde liegenden Vortrag auf den Homburger Tagen vertretenen Positionen, die sich weitgehend mit meinen Auffassungen decken. Es ist schön, nun eine so gewichtige Stimme als Beleg für die eigene Ansicht anführen zu können. M.E. werden die OLG und die AG in der nächsten Zeit einiges zu tun haben, um sich mit den von Ihnen aufgeworfenen Fragen und Richtigstellungen auseinanderzusetzen.

Besonders gefreut haben mich Ihre Passagen zum Akteneinsichtsrecht und zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Auch hier wird m.E. an manchen Stellen ein Umdenken beginnen müssen. Ich hoffe, dass viele Amtsrichter Ihre Ausführungen lesen und beherzigen. Und auch an dieser Stelle ist es schön, nun eine so gewichtige Stimme als Beleg für die eigene Ansicht anführen zu können und nicht mehr das Gefühl zu haben, der einsame Rufer in der Wüste zu sein. Und wenn man dann noch liest, dass das eigene Argument – zum Urheberecht und zu § 45 UrhG – einen BGH-Richter überzeugt hat, fragt man sich: Was will man mehr?

Meine Freude verbinde ich zugleich mit einem herzlichen „Danke-schön“ dafür, dass Sie nicht nur das von mir herausgegebene OWi-Handbuch erwähnen/zitieren, sondern auch meinen Beitrag im VRR und die vielen Entscheidungen, die wir im VRR und bei uns im Blog auf Jurion-Strafrecht bzw. ich auf meiner Homepage veröffentlicht haben. Das ist leider nicht selbstverständlich. In der letzten Zeit hat es nämlich ein paar Veröffentlichungen bzw. Gerichtsentscheidungen gegeben, die die eingestellten Entscheidungen zwar erwähnt, den Veröffentlichungsort aber „unterschlagen“ haben. Das schmerzt einen Schriftleiter oder Autor dann schon und man fragt sich: Warum? Manchmal kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass das auch mit meinem „Lagerwechsel“ zu tun hat. Aber, was soll es? Das wird durch Ihren Beitrag jetzt aufgewogen.“

Fazit aus allem: Unbedingt lesen, ausdrucken und die Argumente anführen. Ich bin gespannt, wie die AG damit umgehen werden, m.E. steht die Ampel für die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung jetzt auf „dunkel-grün“. Sicherlich wird es auch Kritik an den von Herrn Cierniak vertretenen Positionen geben (die erste liegt im Beck-Blog bereits vor); damit ist auf jeden Fall zu rechnen. Und man darf auch nicht verkennen, dass es nicht „der BGH“ war, der sich da geäußert hat. Aber immerhin ein „Richter am BGH“ und damit eine gewichtige Stimme.

Letzter Hinweis: Zu der Problematik habe ich eine „schöne“ OLG-Entscheidung, auf die ich nachher zurückkomme. Ebenso lesenswert wie der Cierniak-Beitrag. Also: Dran bleiben.

Ergänzung: vgl. dazu dann jetzt hier.

 

Sonntagswitz: Heute Nostalgie – und zwar mal „Manta-Witze“

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Vor zwei Wochen hatten in der Reihe Sonntagswitz mal wieder die Ostfriesen „dran glauben müssen“. Ein Kommentator hat in dem Zusammenhang auf die (eben so alten) Manta-Witze verwiesen.

Die „Anregung“ greife ich gerne auf. Hier sind ein paar, die mir ganz gut gefallen haben. Und vorab an allen (ehemaligen Mantafahrer): Bitte nicht böse sein :-).

Ein Mantafahrer hat auf seinem Beifahrersitz einen Papagei sitzen und das Fenster offen. Er hält an der roten Ampel neben einem Mercedes.
Der Fahrer des Mercedes kurbelt sein Fenster ebenfalls runter und fragt: “Kann der auch sprechen?”
Darauf der Papagei: “Weiß ich doch nicht!”

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Ein Mantafahrer nimmt eine Nonne mit.
Diese freut sich: “Ich finde es sehr christlich von Ihnen, dass Sie mich mitnehmen.”
“Kein Problem. Batmans Freunde sind auch meine Freunde!”

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Ein Mantafahrer kommt in ein Geschäft: “Ich hätte gerne eine grüne Deutschlandflagge.”
Sagt die Verkäuferin: “Wieso grün? Deutschlandflaggen gibt es nur in Schwarz-rot-gold.”
Darauf der Mantafahrer: “Okay, dann nehm’ ich eine goldene.”

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Wie nennt man zwei Typen im Manta? – Dumm-Dumm-Geschoß.

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