Wie kann so etwas passieren: Der nicht vernommene Zeuge als Beweismittel?

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Am 11.10.2012 hatte ich betreffend ein beim KG anhängiges Verfahren über den KG, Beschl. v. 18.04.2012 – (4) 121 Ss 53/12 (91/12) und die Inbegriffsrüge berichtet. Grundlage dafür ist der § 261 StPO, wonach das Urteil und die richterliche Überzeugung auf dem sog. „Inbegriff der Hauptverhandlung“ beruhen muss. Kurz: das, was nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden und nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, kann nicht zur Grundlage des Urteils gemacht werden.

Das hatte wohl eine Strafkammer beim LG Erfurt übersehen, denn sie hatte in ihrem Urteil die Zeugenaussage des Sohnes des Angeklagten verwertet, obwohl der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungrecht Gebrauch gemacht hatte. Da auch eine Vernehmungsperson nicht vernommen worden war  (s. aber § 252 StPO): Verstoß gegen § 261 StPO und (natürlich) Aufhebung durch den BGH, der im BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – 2 StR 219/12 ausführt:

„2. Die formgerecht ausgeführte Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO dringt durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Sohn des Angeklagten nicht zur Sache ausgesagt, sondern nach seiner Belehrung als Zeuge von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht. Der Senat vermag auch auszuschließen, dass entsprechende Angaben des Sohnes im Wege der Vernehmung einer Verhörsperson eingeführt worden sein können. Denn ungeachtet dessen, dass sich dafür kein An-halt findet (s. auch § 252 StPO), hat sich die Kammer ausdrücklich auf die Aus-sage des Sohnes gestützt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 4 StR 355/09, NStZ 2010, 409; Beschluss vom 7. Mai 2012 – 5 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 257). Die Kammer hat damit ein nicht in die Verhandlung eingeführtes Beweismittel berücksichtigt.

Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Obgleich das Landgericht die Angaben der Geschädigten auch einer gesonderten Glaubhaftigkeitsbeurteilung unterzogen hat, ist nicht auszuschließen, dass es ohne die Verwertung der tatsächlich nicht erfolgten Angaben des Sohnes zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der hier gegebenen besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung. In einem Fall, in dem – wie vorliegend – unmittelbar tatbezogene weitere Beweismittel fehlen und damit Aussage gegen Aussage steht, kann zwar allein auf der Grundlage der Angaben des einzigen Belastungszeugen verurteilt wer-den, wenn das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage nach einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung dieses einzigen Zeugen überzeugt ist. Dies erfordert aber, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen und eine Gesamtwürdigung aller auch außerhalb der Aussage liegenden Indizien vorgenommen hat (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. April 1987 – 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung; Beschluss vom 18. Juni 1997 – 2 StR 140/97, NStZ-RR 1998, 16). Unter Beachtung dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht insgesamt zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten gelangt wäre, wenn es nicht gestützt auf die angeblichen Angaben des Sohnes  schon die Einlassung des Angeklagten als widerlegt und gleichzeitig die entgegenstehende Aussage der Geschädigten zu Fall II. 1 als bestätigt erachtet hätte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 5 StR 84/09).“

Sorry, aber ich frage mich immer, wie so etwas passieren kann.

 

Ein Gedanke zu „Wie kann so etwas passieren: Der nicht vernommene Zeuge als Beweismittel?

  1. Sascha Petzold

    Sowas passiert nicht, es ist die Arroganz der Macht. Sie führt dazu, dass sogar nicht erhobene Beweise erfunden und dann gewürdigt werden. Schließlich ist es doch gefestigte Rechtsprechung, dass das Gericht nicht an den Beweisinhalt der Hauptverhandlung gebunden werden darf. Es wäre doch sonst in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Phantasie beeinträchtigt.
    Dazu wurde das Rekonstruktionsverbot der Hauptverhandlung vom BGH erfunden, das umfassende Protokoll in der Hauptverhandlung (LG) abgeschafft und letzlich alle Bestrebungen zu Tonband- und Videoaufnahmen der Aussagen bzw. Beweisaufnahme seitens der Justiz bekämpft.
    Trotzdem schön, dass der BGH einmal nicht mitspielt.
    RA Sascha Petzold

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