Archiv für den Monat: Juli 2012

Sonntagswitz: Dämliche Diebe XI

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Heute mal wieder etwas aus der Sammlung zu den „Dämlichen Dieben“, wobei ich mich bei der Gelegenheit bei all denen bedanke, die mir weitere „Nachrichten“ aus diesem Bereich zukommen lassen (vgl. i.Ü. auch hier die Sammlung).

Drei Männer, die 1975 den Safe einer Bank in Schottland leeren wollten, blieben schon bei ihrer Ankunft in der Drehtür stecken. Bedienstete befreiten sie, die Männer dankten und gingen, kamen aber zurück, schafften diesmal die Drehtür und forderten vom Kassierer 5000 Pfund. Der Angestellte lachte sie aus, ein Räuber setzte wutentbrannt zum Sprung über den Tresen an, brach sich dabei aber den Knöchel. Die beiden anderen wollten fliehen, blieben jedoch in der Drehtür stecken.

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Im hessischen Egelsbach wurde ein Panzerwagen von mehreren maskierten und mit Schrotflinten bewaffneten Männern überfallen.
Die Beute – elf Geldkisten – wurden in einen gestohlenen Geländewagen verladen. Dieser blieb jedoch beim Überqueren der Bahnstrecke Darmstadt-Frankfurt stecken. Die Gauner konnten noch zwei der Kisten retten bevor ein heraneilender Interregio-Zug mit dem Fahrzeug kollidierte und den Grossteil der Beute in die Luft wirbelte.

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Im englischen Stoke-on-Trend stehlen zwei Diebe einen Wassertank.
Dieser ist halb voll und zieht eine Wasserspur direkt zum Haus der Diebe…

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Ein Opfer seiner Gier wurde der Autodieb Justin Clark.
Zu seiner Beute gehörte auch ein Funkrufempfänger. Dessen Besitzer, nicht auf den Kopf gefallen, schickte diesem die Nachricht, er habe 1500 DM in einer Kirchentombola gewonnen. Diesen Gewinn wollte sich der Dieb nicht entgehen lassen und fackelte nicht lange. Doch statt des Geldsegens erwartete ihn die Polizei mit Handschellen.

Wochenspiegel für die 29. KW, das war die Beschneidungsdiskussion, der Bezirksrevisor als Freund und die Krawallschachtel..,

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Aus der vergangenen Woche ist zu berichten über:

  1. immer noch die „Beschneidungsdiskussion“, vgl. auch hier, hier und hier
  2. die Entscheidung des BGH zum Brechmitteleinsatz,
  3. über den Bezirksrevisor als Freund,
  4. Stellungnahmen zu Pauschgebühranträgen, der ggf. kleine Unterschied, Stichwort: Krawallschachtel 🙂
  5. die Kosten des Todes in NRW, s. auch hier,
  6. Thesen zum Zeugnisverweigerungsrecht in OWi-Sachen,
  7. die Frage, welche Akten man löschen darf/muss,
  8. die datenschutzrechtlichen Anforderungen des Cloud-Computing,
  9. die Fahrerlaubnisentziehung bei Verdacht auf Cannabis-Konsum,
  10. und dann war da noch der Witz am Freitag,

Was gehört in ein „BtM-Urteil“?

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Für die Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung ist erforderlich, dass ausreichende Schuldfeststellungen getroffen worden sind. Ist das nicht der Fall, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam. Damit haben die Gerichte häufig bei BtM-Verurteilungen zu kämpfen. Dazu der KG, Beschl. v. 21. 02.2012  –  (4) 121 Ss 32/12 (45/12)  – mit dem Leitsatz:

Nicht jede Lücke in den Schuldfeststellungen führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch. Fehlen Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels, kann der Schuldspruch je nach Lage des Einzelfalles – wenn tatbestandliche Voraussetzungen, wie zum Beispiel das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, nicht in Frage stehen – revisionsrechtlicher Prüfung standhalten. Demgegenüber bilden die Feststellungen keine ausreichende Grundlage für den Schuld- und Strafausspruch, wenn keine Angaben zum Wirkstoffgehalt und zum gehandelten Gewicht der Betäubungsmittel vorhanden sind, das ggf. im Wege der Schätzung, z.B. anknüpfend an den Preis, zu ermitteln ist.

 

 

 

Nach dem Beschluss ist Schluss

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Anhörungsrüge, immer wieder Anhörungsrüge, vor allem auch beim BGH. Und der BGH bzw. die Revisionssenate müssen eine Menge lesen. Aber irgendwann ist Schluss. Dann liest der BGH nicht mehr. Und zwar dann, wenn Ausführungen nach der Entscheidung des Revisionsgerichts eingehen. So ausdrücklich der BGH, Beschl. v. 27.06.2012 – 1 StR 131/12:

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Die Verteidiger des Verurteilten haben die Revision ausführlich begründet und zum Antrag des Generalbundesanwalts Stellung genommen. All dies hat der Senat bei seiner Entscheidung bedacht. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von – insbesondere ergänzenden – Ausführungen besteht aber regelmäßig nur, wenn diese vor der Entscheidung des Re-visionsgerichts – nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO – bei diesem eingehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2011 – 1 StR 528/11 – und vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 246/11).

Kann man so sehen, kann man aber auch anders sehen/machen. Der Senat, dem ich beim OLG Hamm angehört habe, stand auf dem Standpunkt, dass die Entscheidung erst erlassen ist, wenn sie „das Haus verlassen“ hat. Bis dahin eingegangene Schriftsätze/Ausführungen führten zu einer „Nachberatung“. Der BGH sieht es wohl anders, aber er formuliert „regelmäßig“

 

Der BGH und das Gewaltschutzgesetz

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Manchmal scheitern tatrichterliche Urteile an Kleinigkeiten. So m.E. auch das dem BGH, Beschl. v. 10.05.2012 – 4 StR 122/12 zugrunde liegende Urteil des LG Bielefeld, das den Angeklagten u.a. auch wegen eines Verstoßes gegen das GewschG verurteilt hat. Insoweit hatte die Revision des Angeklagten Erfolg, denn:

1. Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG kann nicht bestehen bleiben. Die getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass das Tatbestandsmerkmal einer „vollstreckbaren“ Anordnung erfüllt ist. Hierzu teilt das Landgericht lediglich mit, dass die Nebenklägerin einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Halle (Westfalen) vom 15. Oktober 2010 erwirkt habe, in welchem dem Angeklagten u.a. verboten worden sei, sich ihrer (genau bezeichneten) Wohnung näher als 20 Meter zu nähern; dem Angeklagten sei dieses Verbot bekannt gewesen.

Die Strafkammer stellt weder hier noch an anderer Stelle ihres Urteils fest, ob der Beschluss dem Angeklagten wirksam zugestellt worden ist. Nach dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2007 (5 StR 536/06, BGHSt 51, 257; dem folgend BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 – 2 StR 431/07, vom 17. September 2008 – 1 StR 415/08 und vom 7. Oktober 2010 – 1 StR 404/10) ist indes die wirksame Zustellung Vorausset-zung für die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 GewSchG; die bloße Kenntnis vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich (BGH, Urteil vom 15. März 2007, aaO S. 261). Allerdings betraf das Urteil des 5. Strafsenats eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 935 ZPO. Gewaltschutzsachen nach den §§ 1 und 2 GewSchG sind gemäß § 111 Nr. 6, § 210 FamFG seit dem 1. September 2009 uneingeschränkt Familiensachen (Leis in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 3). Beschlüsse werden jedoch grundsätzlich auch insoweit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung vollzogen (§ 95 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG) und bedürfen der Zustellung (§ 87 Abs. 2 FamFG; vgl. Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 53 Rn. 6; ebenso Leis, aaO, § 4 GewSchG Rn. 7). Zwar kann das Familiengericht sowohl für die Endentscheidung als auch für eine einstweilige Anordnung deren Vollstreckbarkeit vor Zustellung anordnen (§ 216 Abs. 2 S. 1 FamFG für Endentscheidungen; § 53 Abs. 2 S. 1 FamFG für einstweilige Anordnungen). Das Landgericht teilt jedoch schon nicht mit, ob der Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Oktober 2010 im Hauptsache- oder im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 214 FamFG) ergangen ist; damit fehlen auch jedwede Ausführungen dazu, ob das Amtsgericht – im Falle einer Endentscheidung neben der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 216 Abs. 1 Satz 2 FamFG – die Zulässigkeit der Vollstreckung vor Zustellung der Anordnung an den Angeklagten bestimmt hat. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, näher auf diese verfahrensrechtliche Besonderheit einzugehen (vgl. zur Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen in Gewaltschutzsachen OLG Hamm FPR 2011, 232).