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Nach dem Beschluss ist Schluss

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Anhörungsrüge, immer wieder Anhörungsrüge, vor allem auch beim BGH. Und der BGH bzw. die Revisionssenate müssen eine Menge lesen. Aber irgendwann ist Schluss. Dann liest der BGH nicht mehr. Und zwar dann, wenn Ausführungen nach der Entscheidung des Revisionsgerichts eingehen. So ausdrücklich der BGH, Beschl. v. 27.06.2012 – 1 StR 131/12:

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Die Verteidiger des Verurteilten haben die Revision ausführlich begründet und zum Antrag des Generalbundesanwalts Stellung genommen. All dies hat der Senat bei seiner Entscheidung bedacht. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von – insbesondere ergänzenden – Ausführungen besteht aber regelmäßig nur, wenn diese vor der Entscheidung des Re-visionsgerichts – nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO – bei diesem eingehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2011 – 1 StR 528/11 – und vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 246/11).

Kann man so sehen, kann man aber auch anders sehen/machen. Der Senat, dem ich beim OLG Hamm angehört habe, stand auf dem Standpunkt, dass die Entscheidung erst erlassen ist, wenn sie „das Haus verlassen“ hat. Bis dahin eingegangene Schriftsätze/Ausführungen führten zu einer „Nachberatung“. Der BGH sieht es wohl anders, aber er formuliert „regelmäßig“