Archiv für den Monat: Januar 2011

Täter-Opfer-Ausgleich im Urteil?

Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschl. v. 01.12.2010 – 1 St OLG Ss 251/10 darauf hingewiesen, dass der Tatrichter sich bei Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten mit den Regelungen zum Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) auseinandersetzen muss. Habe der Angeklagte Schadenswiedergutmachung geleistet, müsse sich der Tatrichter vorrangig vor den allgemeinen Strafzumessungserwägungen mit der Regelung zum Täter-Opfer-Ausgleich auseinandersetzen. Andernfalls könne das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob der Tatrichter die Voraussetzungen für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht für erfüllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit gestellt hat.

Fassungslos

Da ist man doch ziemlich fassungslos, wenn man die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.11.2010 liest, die kein Karnevalsscherz ist. Fassungslos nicht über das OLG Düsseldorf (1 Ws 290/10) , sondern über den Pflichtverteidiger, den das OLG in seiner Entscheidung wegen einer „tiefgreifende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger“ entpflichtet hat. Grund: Dieser hatte sich nach seiner Bestellung (mindestens) zwei Monate nicht beim Angeklagten gemeldet. Da hatte das OLG gar keine andere Wahl als zu entpflichten.

Was dann aber schon ein wenig erstaunt: Ergangen ist der Beschluss auf die Beschwerde des Angeklagten. D.h.: der Vorsitzende der Strafkammer hatte eine Störung des Vertrauensverhältnisses wohl nicht gesehen und die Entpflichtung abgelehnt. Da fragt man sich ja dann doch: Was muss denn noch passieren bzw. was muss denn noch nicht passieren?

Diszipinarverfahren – mal was anderes

Disziplinarverfahren – mal was anderes? Ja, etwas Gebührenrechtliches, und zwar vom VG Berlin. Dieses hat in seinem Beschl. v. 05.11.2010 – 60 KE 2.10 darauf hingewiesen, dass bei der Abrechnung ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent auf die Mittelgebühr der dem Rechtsanwalt in Disziplinarverfahren zustehenden Gebühren unzulässig ist.

Das gilt übrigens nicht nur für das Disziplinarverfahren, sondern auch für alle anderen Bereiche, in denen Rahmengebühren geltend gemacht werde. Vielfach wird das von Verteidigern/Rechtsanwälten aber falsch gemacht, wenn sie bei der Abrechnung die Mittelgebühr zugrunde legen und dann 20 % aufschlagen. Richtig ist es vielmehr in den durchschnittlichen Fällen vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr als der Mittelgebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen. Es gibt keinen allgemeinen Zuschlag zur Mittelgebühr von 20 Prozent. Eine Erhöhung der Mittelgebühr ist nur zulässig und wird nur dann anerkannt, wenn besondere Umstände für eine Erhöhung über den Mittelwert vorgetragen werden oder sich sonst aus der Akte ergeben.

Wochenspiegel für die 2. KW, oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:

  1. Über Kachelmann, hier, hier, hier und hier.
  2. Was darf (muss) ein Verteidiger, fragt man sich hier.
  3. Die „Reform“ des § 81a StPO ist im Bundestag angekommen, vgl. hier und hier und natürlich hier im Beck-Blog.
  4. Mit dem Handy im Straßenverkehr befasst man sich hier.
  5. Über die Konfliktverhandlung, hier.
  6. Zur Winterreifenpflicht nochmals hier.
  7. Zur Frage der Robe hier und hier.
  8. Schöne Geschichte im RSV-Blog.
  9. Mal was zum Rotlicht-Verstoß 🙂
  10. Über eine besondere Art des Geldabhebens wurde hier berichtet.