Archiv für den Monat: Juli 2010

Loveparade – Berichterstattung in der „BILD“ – für mich zum Ko…. Die Jagd ist auf…

Wenn man im Urlaub ist, hat man auch Zugang zur BILD (mein Sohn liest sie zwischendurch :-). So hat man auch Zugang zur Berichterstattung zu dem Fiasko bei der Loveparade. Ich finde sie zum Kotzen, war aber auch wohl nicht anders zu erwarten. Ein gefundenes Fressen für dieses Blatt. Schon gestern habe ich mich über die Bilder aufgeregt und heute. Heute toppt die Bild noch mit einer Anfrage „Wissen Sie mehr über die dramatische Szene„? Da wird die „Jagd“ auf ein potenzielles Opfer eröffnet. Muss man das eigentlich erdulden. Rechtlich kann ich das nicht so richtig abchecken, aber: Zumutbar ist das für mich mit Sicherheit nicht…

Wochenspiegel für die 29. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Berichtenswert sind m.E.

  1. Natürlich hat der zweite „Blitzerbeschluss“ des BVerfG eine große Rolle gespielt, vgl. u.a. hier, hierhier, hier, hier und hier).
  2. Der Beck-Blog berichtet über eine mutige, m.E. zumindest angreifbare Entscheidung des AG Tiergarten.
  3. Eine Lanze für junge Richter(innen) bricht man hier.
  4. Mit der „Durchsuchung im Kinderzimmer“ befasst sich der LawBlog.
  5. Tipps zur Anhörung gibt der Schadenfixblog.
  6. Mit der Untersuchungshaft bei Bagatellstraftaten von Ausländern befasst man sich hier.
  7. Nochmals mit dem Richtervorbahlt befasste man sich hier.
  8. Auch die Drogenfahrt ist immer interessant, vgl. hier und hier.

Warum ein Gerichtsbeschluss nach § 251 Abs. 4 StPO erforderlich ist?

Man fragt sich immer wieder, warum eigentlich für die Verlesung nach § 251 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO ein Gerichtsbeschluss erfoderlich ist.

Der BGH hat es in seinem Beschl. v. 10.06.2010 – 2 StR 78/10 gesagt. Das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO soll angesichts der potentiellen Bedeutung der Verlesung für die Zuverlässigkeit der Beweisgewinnung und Rekonstruktion des Tatgeschehens auch gewährleisten, dass das Gericht durch eine gemeinsame Meinungsbildung sowie in seiner Gesamtheit die Verantwortung dafür trägt, ob ausnahmsweise die Einschränkung der Unmittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen hinnehmbar ist oder die Aufklärungspflicht die Vernehmung der Beweisperson gebietet.

Also Schutz des Prinzips der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung.

Das Recht des Straftäters am eigenen Bild

Von einem ehemaligen Kollegen habe ich die Bearbeitung des Bescheides des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Justiz v. 28.04.2010  – 4121E10 – 4 – 49 übersandt bekommen (herzlichen Dank).

Danach dürfen Fotos zur Identifizierung eines Verdächtigen nur bei Abbildung des unmittelbaren Tatgeschehens gefertigt werden. Ansonsten hindert das Recht des Straftäters am eigenen Bild die Fertigung von Fotoaufnahmen. Der Absicht, den Täter gleichwohl zu fotografieren, darf der Verdächtige sich gewaltsam widersetzen (hier: durch Androhung von Schlägen). Dem steht nicht entgegen, dass Zeugen und Geschädigte einen Verdächtigen nach § 127 StPO zur Identitätsfeststellung vorläufig festnehmen dürfen (Anschluss an OLG Karlsruhe NStZ 1982, 123).

Zum Sachverhalt: Der Anzeigeerstatter hatte dem Beschuldigten vorgeworfen, den wegen einer Beleidigung unternommenen Versuch, den Täter zur Identitätsfeststellung zu fotografieren, durch die Drohung unterbunden zu haben, der Zeuge werde „gleich eine fangen“, wenn er das nicht unterlasse. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren aus tatsächlichen Gründen eingestellt. Auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters hat das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz das Verhalten des Beschuldigten als gerechtfertigt  angesehen.

Aus den Gründen: Die Drohung des Beschuldigten  „wenn du keine Ruhe gibst, dann fängst du eine“ erfüllt nicht den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB. Nach dem Vorbringen des Anzeigeerstatters diente diese Drohung ausschließlich dem Zweck, den Anzeigeerstatter daran zu hindern, eine Fotografie des Beschuldigten zu fertigen. Die Herstellung eines Bildes, das den Abgebildeten erkennen lässt, bedeutet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten in Form des Rechts am eigenen Bild, der der Rechtfertigung bedarf (OLG Karlsruhe, NStZ 1982, 123). Derartige Rechtfertigungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei dem Beschuldigten handelt es sich weder um eine relative Person der Zeitgeschichte, noch wäre das Foto zum Nachweis der angeblich vorausgegangenen Beleidigung geeignet gewesen. Der Beschuldigte war daher zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffs des Anzeigerstatters berechtigt. Aus diesen Gründen erscheint das Verhältnis zwischen dem angewandten Mittel (Androhung einfacher körperlicher Gewalt) und dem angestrebten Zweck (Verhinderung der Fotografie) nicht in einem derartigen Missverhältnis, dass der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllt ist.

Nummernschilder für Polizisten, das wäre es…

Der DAV fordert eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten, das meldet gerade der Newsletter des DAV. Dort heißt es:

In Deutschland gibt es bis heute keine generelle und für alle Bereiche der Polizeiarbeit verbindliche Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete. Eine solche Kennzeichnung hilft aber, Polizisten im Falle rechtswidriger Übergriffe zu identifizieren. Die Polizei ist mit weit reichenden Befugnissen ausgestattet, deren Wahrnehmung für den betroffenen Bürger fast immer einen Eingriff in seine Grundrechte bedeuten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert daher die deutschlandweite Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete. Die Nachprüfbarkeit der Ausübung der Polizeibefugnisse ist notwendige Voraussetzung für einen Rechtsstaat. Überdies entspricht die Kennzeichnungspflicht dem Selbstverständnis einer Polizei in der modernen Gesellschaft, die sich als bürgernah versteht und den Bürgern offen, kommunikativ und transparent entgegen tritt.“

Näheres hier.