Allgemein wird für die Einlegung eines Rechtsmittels davon ausgegangen, dass bei Aufgabe der inländischen Sendung an einem Werktag auf Zugang bereits am nächsten Tag vertraut werden kann (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 17.02.2009 – 3 Ws 37 u. 38/09).
Davon hat das OLG Hamm jetzt in einem Beschl. 19.04.2010 – III 3 Ws 179 u. 180/10 eine Ausnahme gemacht, wenn die Sendung am Sonntag zur Post gegeben wird. Dann kann nicht damit gerechnet werden, dass sie montags bereits ihr Ziel erreicht. Die Fristversäumung am Montag ist dann verschuldet: Ergebnis: Keine Wiedereinsetzung.
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Auch wenn es Gerichte noch so nervt: Fax, Fax, Fax, Fax, Fax…. Möglichst an drei verschiedene Nummer und zur Strafe noch „vorab per“…
Im Hinblick darauf, daß Postsendungen (angeblich) immer wieder nicht oder nicht rechtzeitig eintreffen und der Anwalt dann derjenige ist, der in die Röhre schaut, ist man leider gezwungen, die Akte mit Faxen zuzumüllen.