Archiv für den Monat: März 2010

Blutprobenentnahme: Meine Einsichtsfähigkeit beurteile ich selbst

Ganz interessant, worüber der Kollege Melchior in seinem Blog gerade berichtet hat. Ein Schriftstück, in dem der Beschuldigte anlässlich einer Blutentnahme ausdrücklich in die Blutprobenentnahme einwilligt und bestätigt, dass er „einsichtsfähig“ ist. Da stellt sich dann doch wirklich die Frage: Wie soll das denn gehen? Kann er das überhaupt wirksam, wenn er erheblich angetrunken ist? Und: Führen die einschreitenden Ermittlungsbeamten damit nicht selbst die Voraussetzungen für ihre eigene Zuständigkeit herbei. Das hatte das BVerfG m.E. anders gesehen. Spontan fällt einem dazu der Begriff „Manipulation“ ein. Ich bin mal gespannt, wie die Gerichte damit umgehen werden.

Literaturtipp „Zur Strafbarkeit des Skimming“

Heute zwischendurch dann mal wieder ein Literaturtipp. Auf LexisNexis Strafrecht steht seit heute im frei zugänglichen Bereich, den es dort gibt, der Beitrag „Zur Strafbarkeit des Skimming“ von Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Günter Braun und Staatsanwalt Björn Heidberg, Drensteinfurt/Detmold aus StRR 2010, 89 online. Die dort angesprochenen und behandelten Fragen haben bzw. bekommen in der Praxis immer mehr Bedeutung. Von daher: Lesen und vielleicht kommt dabei dann ja Appetit auf mehr Beiträge aus dem StRR. Und, wer es nicht gemerkt hat: Das war jetzt Werbung :-).

danke für das „lesenswert“ (zugefügt anm 22.03.2010, 23.47 Uhr)

Keine Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Werferfällen

Die sog. Werferfälle beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder, allerdings meist mit Problemen, die im Bereich des Tatbestandes des § 315b StGB angesiedelt sind. Um so interessanter daher eine Haftentscheidung des OLG Oldenburg vom 11.03.2010 – 1 Ws 116/10, in der das OLG die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls durch das LG „kassiert“ hat. In der Entscheidung führt das OLG aus, dass derjenige, der wiederholt mit bedingtem Tötungsvorsatz „aus Jux“ Leitpfosten von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn wirft (§§ 211, 315b, 21, 22 StGB), nicht vernunftgesteuert handelt. Deshalb könne eine weitere Tatwiederholung nicht sicher ausgeschlossen werden, so dass eine Verschonung von der mit dem Haftgrund der schweren Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) begründeten Untersuchungshaft gegen Auflagen nicht in Betracht komme.

Ganz interessant zu lesen.

„His Majesty Maharaja“ ist kein Titel

Interessant, interessant, man muss es ja nur wissen: Das Verwenden des Namenszusatzes „His Majesty Maharaja“ ist nicht als Missbrauch von Titeln strafbar. Wenn dieser Namenszusatz weder vererbt noch verliehen worden ist, kann dies allerdings den Bußgeldtatbestand des § 111 OWiG erfüllen, so das OLG München im Beschl. v. 03.03.2010 – 5 StRR II 39/10 

Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz am 16.03.2010 in Kraft getreten

Am 15.03.2010 ist das Bremische Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft vom 02.03.2010 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.GBl. S. 191) verkündet worden. Es ist gemäß seinem § 99 am Tag nach der Verkündung, also am 16.03.2010, in Kraft getreten. In der dazu ergangenen PM des Bremer Senators für Justiz und Verfassung vom 26.02.2010 heißt es: 

Das Bremische Untersuchungshaftvollzugsgesetz setzt die Anforderungen an einen zeitgemäßen, humanen und an der Unschuldsvermutung orientierten Untersuchungshaftvollzug um. Es legt bewusst kein Ziel des Untersuchungshaftvollzugs fest, sondern bestimmt dessen Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten.

Kernpunkte dieses Gesetzes sind:

  • die Verlagerung der bisherigen Zuständigkeit des Gerichts auf die Vollzugsanstalt als sachnähere Behörde, soweit es um vollzugliche Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt geht.
  • die Einzelunterbringung der Untersuchungsgefangenen während der Ruhezeit,
  • die sinnvolle Haftgestaltung – Angebot, schulische und beruflichte Kenntnisse zu erwerben oder zu erwerben
  • die Anpassung der Arbeitsentlohnung von Untersuchungsgefangenen an die der Strafgefangenen,
  • die Einführung eines Taschengeldanspruchs für bedürftige Untersuchungsgefangene,
  • die Ausdehnung der Besuchszeiten zur Aufrechthaltung der sozialen, insbesondere der familiären Kontakte,
  • die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft an jugendlichen Strafgefangenen.

Zusätzliche Besuchszeiten für Besuche von Kindern unter 14 Jahren

Da die plötzliche Inhaftierung von Elternteilen besonders für Kinder belastend ist, sieht das Bremer Untersuchungshaftvollzugsgesetz in Abweichung von den Regelungen anderer Länder in seinem § 33 Absatz 1 BremUVollzG zusätzliche Besuchszeiten für Besuche von Kindern unter 14 Jahren bis zu vier Stunden vor. Daneben wird als Ergebnis einer Expertenanhörung im Rechtsausschuss der Bremischen Bürgerschaft die Bedeutung der Verhütung von Selbsttötungen im Untersuchungshaftvollzug ausdrücklich im Gesetz erwähnt (§ 49 BremUVollzG). Damit wird der bestehenden Praxis in der Justizvollzugsanstalt Bremen Rechnung getragen.“