Interessant, interessant, man muss es ja nur wissen: Das Verwenden des Namenszusatzes „His Majesty Maharaja“ ist nicht als Missbrauch von Titeln strafbar. Wenn dieser Namenszusatz weder vererbt noch verliehen worden ist, kann dies allerdings den Bußgeldtatbestand des § 111 OWiG erfüllen, so das OLG München im Beschl. v. 03.03.2010 – 5 StRR II 39/10
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Im Dezember 2018 erschienen

Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung,
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Neuerscheinung 11/2018

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das erinnert mich an meine vorbereitung aufs 2. examen. da gabs im pagenkopf einen völlig antiquierten aktenvortrag über den “polizeichef” eines “zigeunerkönigs”, der sich mittels eines selbstgebastelten ausweises legitimieren wollte.
aber der pagenkopf war damals zumindest im strafrecht auch gruselig schlecht …
ergänzung: aber selbst wenn es sich um einen vererbbaren namensbestandteil handeln sollte, könnte § 132a stgb doch nicht einschlägig sein. oder können namensbestandteile gleichzeitig einen “titel” bzw eine “öffentliche würde” darstellen!?