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Beratungshilfe auch noch nach Zustellung der Anklage, oder: Ja, das geht

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Auch in Corona-Zeiten gibt es am Freitag  RVG-Entscheidungen. Denn es gibt ja auch eine Zeit nach Corona 🙂 .

Und heute beginne ich die Reihe mit dem AG Bad Segeberg, Beschl. v. 03.03.2020 – 18 UR II 808/19. In ihm geht es um die Frage: Kann Beratungshilfe auch noch nach Zustellung der Anklageschrift bewilligt werden? Das AG sagt: Ja:

Die Erinnerung ist auch begründet, weil dem Antragsteller Beratungshilfe zu bewilligen war. Dies deshalb, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 BerhG vorliegen. Der Antragsteller ist zunächst als Bezieher sog. Grundsicherung bedürftig und kann die erforderlichen Mittel der Rechtsberatung nicht aufbringen. Andere Möglichkeiten als die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes stehen dem Betroffenen nicht zur Verfügung, auch ist sein Begehren nicht mutwillig.

Die Voraussetzung der Bewilligung von Beratungshilfe liegen auch trotz des Umstandes vor, dass zum Zeitpunkt der Mandatierung eines Rechtsanwaltes durch den Antragsteller ihm die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel bereits zugestellt worden war. Denn der in § 1 Abs. 1 BerHG genannte Tatbestand des Ausschlusses der Beratungshilfe infolge eines „gerichtlichen Verfahrens“ liegt in der vorliegenden Konstellation zur Überzeugung des Gerichtes nicht vor.

Die Frage, wann in Strafsachen in zeitlicher Hinsicht für eine Beratung des Beschuldigten bzw. Angeklagten Beratungshilfe gewährt werden kann, wird nicht einheitlich beantwortet. In der Literatur wird einerseits vertreten, dass die Zustellung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls den Endpunkt der Bewilligungsmöglichkeit darstellen soll (PollerHärtl/Köpf-Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, § 1 BerHG, Rz. 40, inhaltlich identisch Köpf, Beratungshilfegesetz, § 1, Rz. 40). Auf der anderen Seite besteht auch die Auffassung, dass in entsprechenden Verfahren die Bewilligung der Beratungshilfe so lange möglich sein soll, wie kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist (Burhoff/Volpert-Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen Rz. 290). Die Rechtsprechung vertritt, soweit erkennbar, einhellig die letztgenannte Auffassung (AG Augsburg v. 9.9.1988 -1 UR II 1058, iuris; AG Köln v. 13.2.1984 -662 UR II 1514/82, iuris). Diese ist inhaltlich zutreffend. Die in § 1 Abs. 1 BerHG aufgenommenen Schranke der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Passus „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ ist inhaltlich konsequent vor dem Hintergrund, dass in zivil- und familiengerichtlichen Verfahren vor den Gerichten zwei verschiedene Möglichkeiten der Prozess- bzw. Verfahrensführung für bedürftige Personen durch die Institute der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe bestehen. Insofern besteht die aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitende Zugangsmöglichkeit bedürftiger Verfahrensbeteiligter zu den Gerichten in nahtloser Abfolge von Beratungs-, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe. Diese Systematik besteht für den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren nicht. Hier gibt es zwar das Institut der Pflichtverteidigung aus § 141 StPO, welches auf die Regelung zur notwendigen Verteidigung aus § 140 StPO aufbaut. Bei ihm finden allerdings die Kriterien der Bedürftigkeit, des Erfolges der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie der fehlenden Mutwilligkeit keinerlei Berücksichtigung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein der Gesichtspunkt der Fürsorge des Staates, wie er auch bei der Verfahrenspflegerbestellung bzw. des Verfahrensbeistandes im Rahmen des Gesetzes zur Regelung des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzufinden ist. Aus diesem Grunde ist die Pflichtverteidigerbestellung auch nicht abhängig von einer willentlichen Handlung seitens des Beschuldigten oder Angeklagten in Gestalt eines Antrages oder der Darlegung von persönlichen bzw. objektiven Voraussetzungen, sondern allein von der rechtlichen Einschätzung des Gerichtes. Damit aber greift der maßgebliche Gesichtspunkt, der zur Aufnahme des in § 1 Abs. 1 BerHG genannten Ausschlusses der Beratungshilfe infolge eines „gerichtlichen Verfahrens“ geführt hat, nicht ein. Denn dieser besteht ja nicht darin, Hilfe generell zu versagen, sondern nur darin, die zugrunde liegenden Systeme der antragsabhängigen Hilfebewilligung zeitlich randscharf abzugrenzen. Und dieser Gesichtspunkt greift in Strafverfahren nicht. Dort besteht gerade kein nahtloser Übergang verschiedener Möglichkeiten bedürftiger Personen, rechtliche Beratung außerhalb oder während eines gerichtlichen Verfahrens in Anspruch zu nehmen. Wollte man nun die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe nach Zustellung der Anklageschrift oder des Strafbefehles versagen, so würde einem wirtschaftlich Bedürftigen, gegen den die öffentliche Klage erhoben wird und der vom Gericht keinen Pflichtverteidiger bestellt bekommt, gleichsam von einem Tag auf den anderen die Möglichkeit genommen, sich in der rechtlich höchst prekären Situation einer konkreten Strafverfolgung rechtlich kompetenten Rat in Anspruch zu nehmen. Hierfür allerdings besteht durchaus ein Bedürfnis, da die Fragen der Folgen eines Strafverfahrens, einer etwaigen Einlassung in der Hauptverhandlung, des Ablaufes des Gerichtstermines an sich pp. wegen der einschneidenden Folgen eines Strafverfahrens nicht durch anderweitige Erkenntnisquellen mit der notwendigen Sicherheit beantwortet werden können. Diese Folgen aber können nicht in der Intention des aus dem Sozialstaatsgebot ausfließenden Beratungshilfegesetzes gelegen haben.“

Und hier – weil im Beschluss zitiert – mal wieder der Hinweis auf „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,“ den man – auch in Corona-Zeiten hier bestellen kann – für die Zeiten nach Corona 🙂 .

Keine wirksame Zustellung am Flughafen durch die Polizei, oder/aber: Heilung durch Übergabe einer Kopie

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Heute dann mal ein „Zustellungstag“ bzw. ein Tag mit Entscheidungen, die mit Zustellungsfragen und Fristen zusammenhängen.

Und da kommt zunächst der LG Aachen, Beschl. v. 29.10.2019 – 86 Qs 16/19. Es geht um die Wirksamkeit der Zustellung eines Strafbefehls durch die Polizei. Die Entscheidung hatte folgenden Sachverhalt:

„Das Amtsgericht Aachen hat gegen die Angeklagte am 22.08.2018 einen Strafbefehl erlassen. Mehrere Zustellversuche an der Wohnanschrift der Angeklagten in Kelmis/Belgien scheiterten.

Daraufhin regte die Staatsanwaltschaft Aachen mit Verfügung vom 11.06.2019 beim Amtsgericht Aachen an, die polizeiliche Zustellung des Strafbefehls vom 22.08.2018 nach Hinterlegung beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen anzuordnen. Der zuständige Richter beim Amtsgericht verfügte antragsgemäß mit folgendem Wortlaut:

„Die polizeiliche Zustellung nach Hinterlegung des Strafbefehls vom 22.08.2018, Az.: 454 Cs 240/18 beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 36 StPO angeordnet.“

Am 16.07.2019 teilte die Bundespolizeiinspektion Flughafen Köln-Bonn mit, der Angeklagten sei im Rahmen einer Ausreisekontrolle des Fluges PC7492 nach Izmir gerade der Strafbefehl gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat dann der Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und beantragt, der Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Angeklagte sei nach der Übergabe des Strafbefehls am Flughafen bis zum 02.08.2019 in den Urlaub geflogen. Man habe ihr bei der Übergabe am Flughafen erklärt, dass sie zunächst in den Urlaub fahren könne. Sie habe die Rechtsbehelfsbelehrung:daher erst nach dem Urlaub zur Kenntnis genommen.

Das AG hat den Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, da der vorgetragene Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Dagegen die Beschwerde, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„1. Das Amtsgericht geht in seiner Entscheidung im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Einspruchsfrist zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs bereits abgelaufen war. Es ist zwar nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Einspruchs auszugehen. Der Fehler in der Zustellung wurde jedoch nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO durch Übergabe der Kopie des Strafbefehls am 16.07.2019 geheilt.

a) Das Amtsgericht hat die polizeiliche Zustellung des Strafbefehls nach Hinterlegung beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen verfügt, da weder eine postalische noch eine diplomatische Zustellung bei der Angeklagten zu bewirken war.

Die dementsprechend verfügte Zustellung durch eine andere Behörde als die Post oder einen Justizbediensteten kann nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 168 Abs. 2 ZPO mittels Beauftragung durch den Vorsitzenden des Prozessgerichts erfolgen, wenn eine Zustellung nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 168 Abs. 1 ZPO keinen Erfolg verspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Ausführung des so erfolgten Zustellauftrages an eine andere Behörde, worunter die ausführende (Bundes-)Polizei fällt, richtet sich nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 176 Abs. 1 ZPO. Danach übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag sowie ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Dieses Erfordernis des verschlossenen Umschlags dient dem Schutz der Persönlichkeitssphäre des Adressaten (vgl. Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, § 176 Rn. 4). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Zustellung unwirksam (vgl. Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, § 176 Rn. 4).

Der Akte lässt sich nicht entnehmen, dass der Strafbefehl den vorgenannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung entsprechend in einem verschlossenen Umschlag übergeben wurde. Es auch nicht davon auszugehen, dass der übergebene Strafbefehl die Anforderungen des §§ 37 Abs. 1 StPO, 169 Abs. 2 ZPO erfüllt. Danach ist das zuzustellende Schriftstück von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Angesichts der Durchführung der hier gewählten „Zustellart“ der polizeilichen Zustellung nach Hinterlegung beim Landeskriminalamt ist nicht davon auszugehen, dass diese gesetzlichen Anforderungen gewahrt sind. Der seitens der Bundespolizeiinspektion Flughafen Köln-Bonn übermittelte Vermerk legt vielmehr nahe, dass der Strafbefehl im dortigen System hinterlegt und entsprechend am Flughafen als einfache Kopie ausgedruckt und übergeben wurde. Eine andere Vorgehensweise erscheint kaum praktikabel.

Diese Vorgehensweise verstößt jedoch gegen die vorgenannten zwingenden Zustellvorschriften. Es ist daher von der Unwirksamkeit der gewählten „Zustellung“ auszugehen.

b) Gleichwohl hat die Angeklagte tatsächlich Kenntnis von dem Strafbefehl durch Übergabe der einfachen Kopie am 16.07.2019 erlangt. Die oben ausgeführte Verletzung der zwingenden Zustellungsvorschriften ist daher nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO geheilt.

Danach wird eine wirksame Zustellung fingiert, wenn wegen des tatsächlichen Zugangs des Dokuments der Zweck der Zustellung erreicht ist.

Die für eine solche Heilung erforderliche Zustellabsicht dergestalt, dass die mit der Zustellung verbundene Rechtsfolge gewollt sein muss, liegt vor. Dies ergibt sich aus der Verfügung des zuständigen Richters vom 11.06.2019. Zwar wurde eine in der konkreten Ausführung unwirksame Zustellung verfügt. Gleichwohl ergibt sich aus der oben unter Ziffer I ausgeführten Formulierung, dass nicht bloß eine formlose Übersendung des Strafbefehls beabsichtigt war.

Weitere Voraussetzung einer Heilung ist der tatsächliche Zugang des Dokuments beim Zustellungsadressaten. Dies ist durch die Übergabe am Flughafen am 16.07.2019 erfolgt. Durch die Aushändigung der Kopie hatte die Angeklagte die Möglichkeit, vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis zu nehmen. Für eine Heilung ist es nicht erforderlich, dass das zuzustellende Schriftstück (hier: eine beglaubigte Abschrift des Strafbefehls) tatsächlich zugeht. Vielmehr genügt eine einfache Kopie (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 22.12.2015 – VI ZR 79/15, NJW 2016, 1517; OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.09.1995 – 2 U 42/92, NJW-RR 1996, 380). Denn dadurch wird der Zweck der Heilung von Zustellungsmängeln, nämlich die tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks, gleichermaßen erreicht.

Demzufolge begann die zweiwöchige Einspruchsfrist mit der Übergabe der Kopie des Strafbefehls am 16.07.2019 zu laufen und war zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung am 02.08.2019 bereits abgelaufen.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Unabhängig davon, ob das Vorbringen des Verteidigers den inhaltlichen Voraussetzungen der §§ 44, 45 StPO genügt und die vorgebrachten Gründe ausreichend sind für die Begründung eines fehlenden Verschuldens, sind diese nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Angeklagte behauptet, ihr sei bei der Übergabe des Strafbefehls erklärt worden, dass sie zunächst in den Urlaub fahren könne. Eine Glaubhaftmachung dieser Behauptung ist dem Wiedereinsetzungsantrag vom 02.08.2019 nicht zu entnehmen. Im Beschwerdeverfahren hat die Angeklagte mit Schriftsatz vom 09.09.2019 eine eidesstattliche Versicherung vom 05.09.2019 eingereicht und ihre Tochter als Zeugin benannt.

Die Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags sind gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 StPO bei der Antragsstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen alle Mittel, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit des Vorbringens darzutun, in Betracht. Hierzu zählen etwa eidesstattliche Versicherungen von Zeugen, amtliche Bescheinigungen, ärztliche Zeugnisse oder anwaltliche Versicherungen. Schlichte Erklärungen und eidesstattliche Versicherungen des Antragsstellers selbst reichen grundsätzlich nicht zur Glaubhaftmachung aus (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 45 Rn. 8 f., m.w.N.). Ausnahmsweise kann die eigene Erklärung des Antragstellers dann genügen, wenn ihm eine anderweitige Glaubhaftmachung ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 14.02.1995 – 2 BvR 1950/94, NJW 1995, 2545; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1989 – 3 Ws 608/89, NStZ 1990, 149; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2014 – 2 Ws 100/14 -, juris).

Für Letzteres bestehen vorliegend indes keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere wäre die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen, so der Tochter der Angeklagten, denkbar gewesen. Dies ist jedoch unterblieben. Allein die Benennung eines Zeugen reicht zur Glaubhaftmachung jedenfalls dann nicht aus, wenn nicht gleichzeitig dargetan wird, dieser habe eine schriftliche Bestätigung verweigert, er sei nicht unverzüglich erreichbar oder es handele sich um einen für die Säumnis verantwortlichen Beamten (BGH, Beschluss vom 05.08.2010 – 3 StR 269/10 -, Rn. 4, NStZ-RR 2010, 378; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 8). Auch dies ist vorliegend unterblieben.“

OWi II: Zustellung an den Betroffenen trotz Zustellungsvollmacht, oder: Vollmachtstrick umgekehrt?

Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.04.2019 – (1 Z) 53 Ss-OWi 104/19 (76/19) – vor. Er behandelt eine Zustellungsproblematik, allerdings nicht in Zusammenhang mit Verjährung o.Ä., sondern in Zusammenhang mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils. Dieses ist nämlich dem Betroffenen selbst zugestellt worden, obwohl der Verteidiger im Verwaltungsverfahren eine Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht hatte, so dass er eine Zustellungsvollmacht hatte. Ist ein bisschen ungewöhnlich, aber wahrscheinlich wollte das AG mit einer Zustellung an den Betroffenen selbst „sicher gehen“. Ergebnis dieses Verfahrens: Fristversäumung, denn die Zustellung an den Betroffenen war trotz der Zustellungsvollmacht des Verteidigers wirksam:

„aa) Die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtbeschwerde beträgt bei einem Abwesenheitsurteil wie im vorliegenden Fall gemäß § 341 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG eine Woche ab Zustellung der Entscheidung. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Juli 2018 dem Betroffenen am 21. Juli 2018 (Samstag) wirksam förmlich zugestellt. Die Zustellungsurkunde weist dies gem. § 1 Brb VwZG i.V.m. §§ 2, 3 VwZG und § 182 ZPO nach. Sie ist eine öffentliche Urkunde gem. § 415 ZPO, die volle Beweiskraft gem. § 418 ZPO entfaltet. Soweit nach § 415 Abs. 2 ZPO der Nachweis der Unrichtigkeit der durch zu Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen möglich ist, ist ein solcher Nachweis nicht geführt worden. Auch erfolgte die Zustellung auf Anordnung der Gerichtsvorsitzenden (§ 36 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG).

Die Antragsfrist endete gemäß § 43 Abs. 1, 2 StPO i.V.m. 71 OWiG, da das eigentliche Fristende auf einen Sonnabend fiel, mit Ablauf den 30. Juli 2018 (Montag). Damit war der dem 2. August 2018 bei Gericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verspätet erfolgt.

bb) Die förmliche Zustellung an den Betroffenen ist – entgegen der im Anwaltsschriftsatz vom 18. Oktober 2018 vertretenen Auffassung – auch wirksam. Zwar hatte der Verteidiger des Betroffenen bereits im Verwaltungsverfahren die Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht (Bl. 28 Beiakte), so dass er gemäß § 145a Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG als ermächtigt gilt, Zustellungen im Empfang zu nehmen. Von daher wäre das Bußgeldgericht gehalten gewesen, das Urteil dem Verteidiger zuzustellen und den Betroffenen davon formlos zu unterrichten (vgl. Nr. 154 Abs. 1 RiStBV). Die Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO ist jedoch eine bloße Ordnungsvorschrift und begründet keine Rechtspflicht, Zustellungen für den Betroffenen an dessen Verteidiger zu bewirken (allgemeine Ansicht, statt vieler: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2007, 4 Ws 210/07). Daher sind auch an den Betroffenen vorgenommene Zustellungen wirksam und setzen Rechtsmittelfristen in Gang (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532; BGHSt 18, 352, 354; BayObLG VRS 76, 307; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 88; OLG Frankfurt StV 1986, 288; OLG Karlsruhe VRS 105, 348; OLG Köln VRS 101, 373; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 145a Rn 6).“

Fast ist man geneigt zu schreiben/fragen: „Vollmachtsfrage“ oder gar „-trick“ umgekehrt, aber das wollen wir mal nicht unterstellen.

Wie es zu dieser Fristversäumung kommen konnte, ist mir allerdings nicht ganz klar. Denn wir lesen im OLG-Beschluss: „Das Urteil mit schriftlichen Gründen ist auf richterliche Verfügung vom 17. Juli 2018 dem Betroffenen förmlich mit Zustellungsurkunde am 21. Juli 2018 und dem Verteidiger zusammen mit einer Abschrift des Protokolls der Hauptverhandlung sowie unter Hinweis auf die förmliche Zustellung an den Betroffenen formlos übersandt worden.“ Der Verteidiger wusste also um die Zustellung an den Betroffenen und das er tätig werden musste. Warum er das nicht getan hat, man weiß es nicht.

Vielleicht dann aber doch nicht so ganz überraschend, wann man im OLG-Beschluss auch liest: „Ebenfalls unter dem Datum des 4. Juli 2018 [Anmerkung: Dem Tag der Hauptverhandlung] vermerkte die Bußgeldrichterin, dass Sie den Verteidiger um 8:45 Uhr über Mobiltelefon im Auto fahrend erreicht habe, hierbei habe der Verteidiger erklärt: „pp. heute passe es ihm nicht, er nehme auch demnächst auf entsprechenden Hinweis im Termin den Einspruch zurück.“ Besonderes Engagement scheint er also nicht entwickelt zu haben.

Keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides, oder: Die Vollmacht gehört nicht in die (Gerichts)Akte

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Als zweite Entscheidung des Tages dann eine weitere AG-Entscheidung, und zwar der AG Paderborn, Beschl. v. 22.07.2019 – 76 OW1-31 Js 846/19-117/19, den mir der Kollege T.Hein aus  Bad Vilbel geschickt hat.

Das Verfahren gegen seinen Mandanten ist wegen Verjährung eingestellt worden. Begründung des AG:

„Gegen die Betroffene ist am 19.03.201.9 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den sie rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verjährung eingetreten ist. Die letzte Verfolgungsverjährung unterbrechende
– Handlung – ist die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die
Verwaltungsbehörde, § 33 Abs. 1 Nr. 8 ZPO am 11.03.2019, (BI. 26 d.A.).

Der Bußgeldbescheid ist nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, sodass es hier nicht zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung kommen konnte. Gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als zustellungsbevollmächtigt. Eine solche Vollmacht befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht bei der Akte, die anwaltliche Versicherung der Beauftragung der Verteidigung genügt als Nachweis der Zustellungsvollmacht nicht.

Eine wirksame Zustellung an die Betroffene selbst lässt sich der Akte nicht entnehmen.

Was lernen wir mal wieder daraus: Die Vollmacht gehört nicht in die (Gerichts)Akte. Die bleibt zuhause.

Offen ist dann aber noch die Frage der „notwendigen Auslagen“. Das AG hat „nur“ „auf Kosten der Staatskasse eingestellt“.

Und nochmals: Keine Vollmacht vorlegen, oder: LG Kleve beweist (noch einmal), warum das wichtig ist!!

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Das zweite Posting am heutigen Montag betrifft den LG Kleve, Beschl. v. 19.03.2019 – 111 Qs-309 Js-OWi 481/18­7/19. Er entscheidet über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die diese gegen den AG Kleve, Beschl. v. 14.02.2019 – 11 OWi-309 Js 481/18-217/18 eingelegt hatte. Über den AG-Beschluss hatte ich ja schon berichtet (vgl. OWi I: Keine Vollmacht vorlegen, oder: Dieser Beschluss zeigt/beweist noch einmal, warum!).

Im Verfahren geht es um die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger, der eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt hatte. Das AG war von der Unwirksamkeit der dennoch an den Verteidiger erfolgten Zustellung und damit vom Verjährungseintritt ausgegangen. Und das LG Kleve hat – ebenso wie das AG in seinem Beschluss – Verjährung angenommen bzw. die Auffassung des AG bestätigt:

„Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 206a Abs. 2, 311 StPO zulässig, aber unbegründet.

Es liegt ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 206a StPO vor, es ist Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG, § 26 Abs. 3 StVG eingetreten.

Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Diese Frist ist hinsichtlich der vorliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit drei Monate nach Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Anhörung mit Schreiben vorn 04.06.2018 abgelaufen, vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 OWiG.

Der Bußgeldbescheid vom 22.08.2018 hat nicht zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG geführt, da er nicht binnen zwei Wochen nach Erlass bzw. innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt worden ist.

Eine Zustellung an den Betroffenen selbst ist nicht erfolgt. Auch eine Heilung nach § 51 Abs. 1 S. 1 OWiG, § 8 LZG NRW durch nachweislichem Zugang beim Betroffenen ist nicht eingetreten.

Letztlich ist auch keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger des Betroffenen erfolgt. Es befand sich keine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten, § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG. Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Verteidiger eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erteilt worden ist. Wie bereits dargetan, befindet sich keine etwas derartiges regelnde Vollmacht bei den Akten. Auch aus der Gesamtheit der erkennbaren Umstände sowie dem Auftreten des Verteidigers im Verfahren ergibt sich nicht das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht. Die Schriftsätze des Verteidigers vom 13.06.2018, 03.09.2018 und 10.09.2018 enthalten lediglich eine Vertretungsanzeige sowie eine anwaltliche Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung. Daraus folgt jedoch nicht eine Bevollmächtigung auch zur Entgegennahme von Zustellungen. Ebenso wenig folgt eine solche aus der Einlassung des Verteidigers für den Betroffenen im Rahmen des Schreibens vom 02.11.2018.

Der Eingang der Akten beim Amtsgericht Kleve am 25.10.2018 führte nicht zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG, da zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten war.“

Also: Es bleibt dabei: Keine Vollmacht vorlegen, so wie es der Kollege Allesch aus Essen, der mir die beiden Beschlüsse gesandt hat, gemacht hat.