Immer wieder fehlen ja mal Aktenzeichen auf einem zuzustellenden Schriftstück oder sind unvollständig. Dann stellt sich schon auch die Frage, ob deshalb ggf. eine Zustellung dieses Schriftstückes unwirksam ist. Das OLG Hamm sagt in seinem Beschl. v. 28.09.2010 – III-3 Ws 419/10: Nein. Die unvollständige Angabe der (mehreren) Geschäftszeichen auf dem hierfür vorgesehenen Bezeichnungsfeld einer Postzustellungsurkunde führe nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Die Beweiskraft der Urkunde reiche nur soweit, dass der Postbedienstete die Übergabe der zuzustellenden Postsendung an den Betroffenen und die Identität der Bezeichnung auf der Postsendung und der Postzustellungsurkunde, aber gerade nicht die Übereinstimmung zwischen der zuzustellenden Postsendung auf der Postzustellungsurkunde mit dem Inhalt des Briefumschlags bestätige, da dieser ist ihm nicht bekannt ist. Damit kann man also nicht „punkten“.
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Immer wieder interessant: Zustellungsfragen – mal was Anderes
Zustellungsfragen, insbesondere die Wirksamkeit der Zustellung bei Nichtvorlage der Vorlage der Vollmacht, beschäftigen die Praxis immer wieder, und beschäftigen auch immer wieder die Blogs, vgl. zuletzt hier, aber auch hier, hier und hier.
Zu dem Thema mal eine andere Entscheidung bzw. ein anderer Aspekt, auf den das OLG Stuttgart in seinem Beschl. v. 17.05.2010 – 2 Ws 48/10 hingewiesen hat. Dort hatte ein Assessor das EB (für den Rechtsanwalt) unterzeichnet. Das OLG Stuttgart hat die Wirksamkeit der Zustellung verneint und unter Hinweis auf die ZPO-Vorschriften ausgeführt:
Ein Rechtsanwalt als Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis könne einen Assessor weder für den Einzelfall noch allgemein dazu ermächtigten, die Zustellung zu beurkunden. Die Befugnis, eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zu beurkunden, stehe nur einem besonders privilegierten Personenkreis zu, zu denen aufgrund ausdrücklicher Aufzählung neben dem Anwalt auch der Notar, der Gerichtsvollzieher, der Steuerberater oder eine sonstige Person zählt, „bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann“. Die Befugnis beim Anwalt sei Bestandteil der privilegierten Stellung, die er als Organ der Rechtspflege inne habe. Jedenfalls bei einem Assessor könne nicht generell auf Grund seines Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden, der Assessor unterliege keinen vergleichbaren standesrechtlichen Verpflichtungen, sodass er nicht wirksam Schriftstücke gegen Empfangsbekenntnis entgegennehmen könne.
M.E. recht interessant und vielleicht in der ein oder anderen Sache, in der man um die Wirksamkeit der Zustellung streitet, einen Hinweis wert.
Manchmal kann eine gewisse Unschärfe auch gut sein
An den Spruch: Manchmal ist weniger mehr, habe ich mich erinnert, als ich den Beschl. des BGH v. 11.05.2010 – 1 StR 210/10 – gelesen habe. Es geht um die Frage, ob der Eingang der Revisionsbegründung verspätet war oder nicht, wofür der Zeitpunkt der Zustellung der Urteils von Bedeutung ist. Dazu heißt es dann:
„Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es, wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf BGHR StPO § 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3 zutreffend ausgeführt hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. November 2004 – 5 StR 429/04) kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, „dass das Urteil am 23.12.2009 in der Kanzlei eingegangen ist“. Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass das Urteil der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war (Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. ), tatsächlich zugegangen ist. Die ordnungsgemäße Zustellung ist deshalb nachzuholen.“
Tja, manchmal ist eine gewisse „Unschärfe“ eben von Vorteil, aber eben nur manchmal.
Die Fahrtenbuchauflage, das OVG Lüneburg und die deutsche Post
Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist immer lästig und jeder Kfz-Halter, dem sie droht, versucht, ihr zu entgehen. Eins der Hauptargumente, was meist vorgetragen wird, ist: Zeugenfragebogen bei mir nicht angekommen. Mit dem Argument hat sich vorsorglich (war im Verfahren nicht geltend gemacht) jetzt das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 06.04.2010 – 06.04.2010 auseinander gesetzt und ausgeführt:
„Nach summarischer Prüfung spricht auf der Basis der derzeitigen Kenntnislage zudem Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin diesen Zeugenfragebogen auch erhalten hat. Zwar dürfte angesichts des gesetzlichen Ausschlusses in § 2 Abs. 2 Nr. 2 NVwVfG die Regelung des § 41 VwVfG für das Ordnungswidrigkeitenverfahren in Niedersachsen wohl nicht anwendbar und auch zweifelhaft sein, ob ihr ein analogiefähiger Rechtsgedanke zu entnehmen ist (vgl. auch Beschl. d. Bay. VGH v. 10.10.2006 – 11 CS 06.607 – und v. 30.9.2008 – 11 CS 08.1953 -). Im vorliegenden Fall deuten aber verschiedene Indizien darauf hin, dass der Zeugenfragebogen der Antragstellerin tatsächlich zugegangen ist. Zunächst ist – wie dargelegt – davon auszugehen, dass das Schreiben von der Behörde am 18. September 2009 abgesandt worden ist. Dass an die Antragstellerin adressierte Briefe oder andere Schriftstücke auf dem Postweg verloren gegangen wären oder sie nicht erreicht hätten, hat diese weder geltend gemacht noch ist dies anderweitig erkennbar. Auch ein Rücklauf des Schreibens an die Behörde etwa mit dem Vermerk „unzustellbar“ o.ä. ist nicht erfolgt. Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, ……“
Man kann bzw. das OVG Lüneburg will offenbar den Schluss ziehen bzw. zulassen: Nicht zurückgekommen = angekommen, was bedeutet, dass man zumindest dort den guten Glauben an die deutsche Post (noch) nicht verloren hat. Ich habe ihn verloren, wenn ich bedenke, wie viele meiner Postsendungen nicht ankommen. Und man verliert ihn erst recht, wenn man die „Westfälischen Nachrichten“ vom 12.04.2010 liest und sich auf den „wunderbar“ passenden Beitrag „Rätsel um die verlorenen Briefe von Altenbergerin“ (Anm.: Vorort von Münster) besinnt. Vielleicht sollte man sich den als Verteidiger für vergleichbare Fälle und oder Wiedereinsetzungsfälle usw. ausdrucken. 🙂
Nur zur Abrundung und um Kommentaren vorzubeugen: Ich habe der Entscheidung des OVG entnommen, dass die Ausführungen zum Zugang des Zeugenfragebogens letztlich nicht tragend waren.