Im „Kessel Buntes“ heute dann seit längerem mal wieder zwei fahrerlaubnisrechtliche Entscheidungen. Den Reigen eröffent das VG München, Urt. v. 17.09.2018 – M 26 K 17.3289, das mit der Kollege Schmidl aus Schierling geschickt hat.
Es geht in dem Verfahren um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die dem Kläger wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen war. Nach Ablauf der Sperrfrist hatte er bei der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A 1, B, BE, AM und L beantragt.
Im Wiedererteilungsverfahren wird der Beklagten aufgrund eines Führungszeugnisses bekannt, dass der Kläger durch das AG München am 31.03.2014 rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 27. April 2013 einen zum Tatzeitpunkt 13-jährigen Jungen, den die mit dem Kläger bekannten Eltern bei ihm übernachten ließen, aufforderte, in seinem Bett zu schlafen und ihn dort dadurch missbrauchte, dass er an ihn heranrutschte, seine Hand in seine Unterhose schob und etwa 20 Minuten an seinem Glied manipulierte.
Die Beklagte forderte deswegen den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bezüglich seiner Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 auf. Nachdem der Kläger daraufhin mitgeteilt hatte, dass er auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die der Gruppe 2 unterfallenden Fahrzeuge verzichte, forderte die Beklagte ihn zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bezüglich seiner Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 auf. Es erging dann schließlich eine Aufforderung an den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle mit differenzierter Begründung und ausführlichen Ermessenserwägungen. Es bestünden Zweifel an der Fahreignung des Klägers aufgrund der von ihm begangenen Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dies sei eine erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 der Fahrerlaubnisverordnung, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe. Aus ihr ergäben sich Anhaltspunkte für ein erhebliches Aggressionspotential des Klägers.
Dagegen hat der Kläger vor dem VG München geklagt. Seine Klage hatte Erfolg:
„2.2. Vorliegend ist der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu Unrecht gemäß § 20 Abs. 1 FeV, § 11 Abs. 8 FeV, § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG von der Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung abhängig gemacht worden.
2.2.1. Die Gutachtensanordnung konnte nicht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützt werden. Danach kann zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Der Begriff „erheblich“ ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBI I S. 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 5 d). Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erheblich“ ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist (BayVGH, B. v. 14.8.2012 — 11 C 12.1746 — juris). Vielmehr muss anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt werden, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt (BayVGH, B. v. 5.7.2012 — 11 C 12.874 — juris Rn. 27; B. v. 6.11.2017 — 11 CS 17.1726 — juris).
Der vom Kläger begangene sexuelle Missbrauch, der sich nach Überzeugung des Gerichts so zugetragen hat, wie er Gegenstand der Anklageschrift und des Strafurteils, darüber hinaus auch der polizeilichen Aussage des Geschädigten zu entnehmen ist, ist danach nach seiner konkreten Begehungsweise und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers nicht als erheblich im Sinne der fahrerlaubnisrechtlichen Regelung anzusehen.
Ohne dass dem alleine entscheidende Bedeutung zukäme, spricht schon die niedrige zuerkannte Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung gegen die Erheblichkeit der Tat.
Die Straftat wurde nicht unter Nutzung eines PKW begangen. Der Kläger ist mit dem Geschädigten lediglich mit seinem PKW zu sich nach Hause gefahren, wobei die Tat noch nicht das Versuchsstadium erreicht hatte. Nach der Tat hat er den Geschädigten, der aus der Wohnung gelaufen war, zunächst zu Fuß, dann mit dem PKW gesucht, ohne dass dies noch unmittelbar mit der Tat zusammenhängt.
Ein hohes Aggressionspotential kommt in der Tat nicht zum Ausdruck. Der Kläger hat mangels körperlichen oder verbalen Widerstands des Geschädigten keine Kraft zur Überwindung eines Widerstandes aufwenden müssen. Ob sich der Kläger bei hypothetischem Widerstand des Geschädigten (latent) aggressiv verhalten oder von seinem Plan Abstand genommen hätte, ist Spekulation. Weder sein Verhalten vor der Tat, als er den Geschädigten aufforderte, Sachen von ihm, dem Kläger, anzuziehen und sich in sein Bett zu legen, noch während der Tat, als er sich ihm näherte und an seinem Penis herumspielte, noch nach der Tat, als der Geschädigte aufstand und ins Bad ging, spiegeln eine besondere Aggressionsbereitschaft wieder. Im Lichte des Vorfalls, bei dem der Kläger sich dem Geschädigten zwei bis drei Wochen vor der Tat schon einmal auf ähnliche Weise, allerdings weniger intensiv, genähert hatte, stellt sich das Verhalten des Klägers nicht so sehr als aggressiv, sondern eher als „die Grenzen des Machbaren austestend“ dar. Als aggressiv und impulsiv hat ihn das Gericht auch bei der mündlichen Verhandlung und angesichts seiner umfangreichen schriftlichen Einlassungen nicht empfunden, eher als zurückhaltend-beharrlich.
Aus der singulär gebliebenen Tat lassen sich deshalb begründete Zweifel daran, dass der Kläger im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht respektieren werde, nicht herleiten. Eine Neigung zu planvoller bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer und eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsiven Verhalten (Begutachtungs-leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: 24. Mai 2018, Ziffer 3.16) ist nicht in einem fahrerlaubnisrechtlich relevantem Maße erkennbar.
Aus der von der Beklagten angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgt nichts anderes. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei sexuellem Missbrauch stets die Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre, lässt sich daraus nicht entnehmen. Maßgeblich sind vielmehr immer die Umstände des Einzelfalls. Den von der Beklagten angeführten Entscheidungen lagen jeweils andere Einzelfälle zugrunde. Der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2011 (M 6a K 10.5105) etwa lag ein Fall von sexuellem Missbrauch in mindestens 20 Fällen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung zugrunde, in denen die Geschädigte das Unterlassen der Handlung gefordert hatte. Dass die sexuelle Handlung selbst schon eine Form von Gewaltanwendung ist, mag zwar richtig sein, sagt aber nicht über die in ihr zum Ausdruck kommende Aggressionsbereitschaft in Bezug auf den Straßenverkehr aus.“