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10 Stunden eher zu Hause, aber ein Urlaubstag futsch

Wer hat das nicht schon erlebt? Man ist im Urlaub, hat die Rückflugdaten und sich darauf eingerichtet. Und dann fällt der Fluggesellschaft ein, dass man auch eher fliegen könnte. Man ist dann zwar eher zu Hause, aber häufig ist ein Urlaubstag futsch. Vor allem bei Kurzreisen. So in dem dem BGH, Urt. v. 07. 04.2012 – X ZR 76/11 – zugrunde liegenden Sachverhalt, über das der BGH heute mit der PM 42/12 berichtet hat. In der PM heißt es dazu und zur BGH-Entscheidung:

„Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten die Rückzahlung eines gezahlten Reisepreises und Schadensersatz.

Der Lebensgefährte der Klägerin buchte im Februar 2009 für sich und die Klägerin bei der Beklagten eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369 € pro Person mit einem Rückflug am 1. Juni 2009 um 16.40 Uhr. In ihren in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behielt sich die Beklagte die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird, und wurde die Abtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte, die auf Leistungsstörungen beruhen, ausgeschlossen. Der Rückflug wurde am Vortag auf 5.15 Uhr des 1. Juni 2009 vorverlegt, wozu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte bemühten sich um einen anderen Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14.00 Uhr antraten und selbst bezahlten. Der Lebensgefährte der Klägerin trat ihr seine Ansprüche ab. Nach Geltendmachung von Reisemängeln zahlte die Beklagte an die Klägerin 42,16 €.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter anderem die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70 € für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, die Erstattung von insgesamt 504,52 € Rücktransportkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 480,80 € für sich selbst und 2.193,10 € für ihren Lebensgefährten.

Das Amtsgericht hat der Klägerin 25,00 € wegen Minderung des Reisepreises zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, wegen des in den AGB der Beklagten enthaltenen, rechtlich nicht zu beanstandenden Abtretungsverbots seien die Ansprüche ihres Lebensgefährten nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Im Übrigen begründe die Vorverlegung des Rückflugtermins zwar einen Reisemangel, der den Reisepreis um 25,00 € mindere, jedoch liege darin angesichts des besonders günstigen Reisepreises keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die die Klägerin zu einer Kündigung des Vertrags oder einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigen würde. Auch die Kosten der anderweitigen Rückreise müsse die Beklagte nicht erstatten, denn diese beruhten auf einem eigenen Entschluss der Klägerin und ihres Lebensgefährten und seien damit der Beklagten nicht mehr zuzurechnen.

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das in den AGB enthaltene Abtretungsverbot bei einem Reisevertrag wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Reisenden unwirksam. Da es sich auf Gewährleistungsansprüche beschränkt, sind die Interessen des Reiseveranstalters nur von geringem Gewicht. Hingegen haben die Reisenden nicht selten das Bedürfnis, solche Ansprüche an einen ihrer Mitreisenden abzutreten, der wirtschaftlich (anteilig) die Kosten der Reise (mit)getragen hat.

Auch bei Berücksichtigung des in den AGB enthaltenen Vorbehalts hat das Berufungsgericht in der Vorverlegung des Flugs um mehr als 10 Stunden zu Recht einen Reisemangel erkannt. Dieser berechtigte die Reisenden aber grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist gesetzt hatten oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war. Letzteres kann sich bereits aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst vurursacht und ihn als unvermeidlich darstellt.

Die Vorverlegung des Rückflugs stellt im Streitfall hingegen keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Dies kann zwar nicht mit dem geringen Reisepreis begründet werden. Nach Bejahung eines Reisemangels kommt es vielmehr darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hatte und wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Da die Reisenden dem Reisemangel aber im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.

Für das Berufungsgericht bleibt zu prüfen, ob die Klägerin und ihr Lebensgefährte der Beklagten eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben oder diese nach den Umständen entbehrlich war, sowie in welcher Höhe Kosten für den Rückflug tatsächlich angefallen sind.

Entweder oder, oder: Vorverlegung der Tilgungsfrist möglich?

Entweder oder, hatte ich mir gedacht, als ich auf VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.o5.2011 – 10 S 137/11 gestoßen bin, in dem es um die Entziehung der Fahrerlaubnis ging.

Die Verwaltungsbehörde hatte dem Betroffenen gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis entzogen. Der Betroffene hat dagegen u.a. geltend gemacht, sein Punktestand sei fiktiv aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. des Übermaßverbots auf unter 18 Punkte zu reduzieren, weil die Ahndung einer am 20.10.2005 begangenen Zuwiderhandlung infolge verzögerter amtsgerichtlicher Entscheidung erst mit der Beschwerdeentscheidung des OLG vom 25.03.2008 rechtskräftig wurde und dadurch eine frühere Tilgung von Punkten – mit der Folge einer Verhinderung nachfolgender Überschreitung von 18 Punkten – vereitelt worden wäre.

Der VGH hat das nicht geltend lassen. Eine fiktive Vorverlegung der Tilgungsfrist komme bei einer zwei Jahre nicht überschreitenden Dauer eines über zwei Instanzen führenden Bußgeldverfahrens noch nicht in Betracht. Er hat in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Ergreifung von Rechtsbehelfen gegen die Ahndung von punkteträchtigen Verkehrsordnungswidrigkeiten, ein dadurch verzögerter Rechtskrafteintritt und ein gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG entsprechend späterer Anlauf der jeweiligen Tilgungsfrist grds. in die Risikosphäre des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers fällt. Die vom Betroffenen sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ausnahmsweise anderes gelten könne, wenn die Hinausschiebung der Tilgungsreife aus nicht vom Betroffenen zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen objektiv unangemessen langer Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens, das erwartbare normale Maß deutlich übersteige, bedürfe aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Beantwortung. Denn die geltend gemachte Verzögerung des amtsgerichtlichen Verfahrens sei bei wertender Betrachtung noch nicht als so gravierend anzusehen, dass sie als im Rechtssinne wesentliche Ursache einer Überschreitung von 18 Punkten gelten müsste und der Betroffene deshalb so zu stellen wäre, als ob die Tilgungsreife des Verkehrsverstoßes vom 20.05.2005 (und damit auch der früheren Verstöße aus den Jahren 2003 bis 2005) bereits vor den nachfolgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen eingetreten wäre. Offen gelassen hat der VGH die Frage, wann ggf. eine fiktive Vorverlegung in Betracht kommen kann.

Also: Grundsätzlich: Entweder oder.