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Wenn der Kinderarzt pädophil ist, oder: Voraussetzungen des Berufsverbots

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Und zum Tagesschluss dann noch eine „Quasi-Strafzumessungsentscheidung“, nämlich der BGH, Beschl. v. 23.02.2017 – 1 StR 362/16 zur Frage der Verhängung eines Berufsverbotes bei einem – pädophilen – Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, der vom LG u.a. wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Der BGH hat die Verurteilung teilweise wegen Feststellungsmängel aufgehoben. In seiner „Segelanweisung“ weist er für ein Berufsverbot auf folgendes hin:

3. Die Aufhebung des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung des Be-rufsverbots (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 – 5 StR 263/93, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 5). Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat insoweit auf Folgendes hin:

a) Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne des § 70 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt ein bloß äußerer Zusammenhang in dem Sinne, dass der Beruf dem Täter lediglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1968 – 2 StR 220/68, BGHSt 22, 144 und vom 6. Juni 2003 – 3 StR 188/03, wistra 2003, 423 mwN); sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen (BGH, Urteil vom 9. März 2011 – 2 StR 609/10, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 8). Einen solchen Zusammenhang hat das Landgericht bislang nicht festgestellt. Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte die Straftaten nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt.

b) Eine Verletzung der mit dem Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflich-ten im Sinne des § 70 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter bei Tatbegehung gegen eine der speziellen Pflichten, die ihm bei der Ausübung seines Be-rufs oder Gewerbes auferlegt sind, verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 2 StR 182/07, StV 2008, 80 sowie Hanack in LK-StGB, 12. Aufl., § 70 Rn. 23). Auch dafür bedarf es eines berufstypischen Zusammenhangs der Tat zu der beruflichen Tätigkeit, der beim Angeklagten bislang nicht festgestellt wurde. Hierfür genügt es nicht, dass der Angeklagte bei einigen der Taten zur Betäubung der Opfer Medikamente eingesetzt hat, auf die er möglicherweise als Arzt Zugriff hatte (vgl. BGH aaO für die Berufspflichten eines Krankenpflegers). Insoweit besteht lediglich ein äußerer Bezug zur Tätigkeit des Angeklagten als Arzt. Auch ließe sich durch ein Berufsverbot die Ausnutzung der medizinischen Kenntnisse des Angeklagten zu Straftaten außerhalb seines beruflichen Umfelds nicht verhindern.“

Unterbringung: Die „Gefährlichkeitsprognose“ muss stimmen…

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Der BGH, Beschl. v. 10.05.2016 – 4 StR 185/16 – ist eine der doch häufigeren Entscheidungen des BGH zu den Fragen der Unterbringung nach § 63 StGB. Die ist ein „scharfes Schwert“, dessen Einsatz für den Betroffenen weit reichende Folgen hat und vor allem: Lange weitreichende Folgen haben kann, wenn es um die Dauer der Unterbringung geht. Deshalb legt der BGH in meinen Augen – zutreffend – großen Wert auf die richtige Ermittlung/Feststellung der Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB, was er auch in diesem Beschluss betont:

„2. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan.

a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme. Sie setzt neben der sicheren Feststellung mindestens einer im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangenen Anlasstat voraus, dass eine Wahrscheinlichkeit höhe-ren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die dazu notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Tä-ters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135, 136; Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338 mwN).

b) Das Landgericht hat mit der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen P. , den Sachbeschädigungen und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zwar mehrere im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene rechtswidrige Taten ausreichend festgestellt und in der Beweiswürdigung belegt. Die Gefahrenprognose begegnet aber durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Denn die Strafkammer hat bei der Erstellung der Gefahrenprognose auch den von ihr als versuchte gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bewerteten Schlag mit dem Holzstab zum Nachteil des Zeugen H. als prognoseungünstigen Umstand herangezogen und darin eine erhebliche Tat gesehen. Dass der Beschuldigte bei der Ausführung des Schlages tatsächlich mit einem auf den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerichteten Vorsatz gehandelt hat, wird durch die Urteilsgründe aber nicht ausreichend belegt. Auch fehlen Feststellungen dazu, ob der Beschuldigte gegebenenfalls von der weiteren Tatausführung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Fall StGB strafbefreiend zurückgetreten ist, nachdem der Zeuge H. auf ihn beschwichtigend eingeredet hatte. Sollte der Beschuldigte tatsächlich durch den Zuspruch des Zeugen dazu veranlasst worden sein, von als möglich erkannten weiteren Gewalthandlungen Abstand zu nehmen, hätte dies bei der Gefährlichkeitsbeurteilung Berücksichtigung finden müssen.

Schließlich hat das Landgericht zur Stützung seiner Prognose auch auf einen Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Dezember 2011 verwiesen, mit dem der Beschuldigte unter anderem wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden war. Zwar werden in den Urteilsgründen die dazu getroffenen Feststellungen mitgeteilt. Aus diesen ergibt sich aber nicht, dass diese Taten auf der Erkrankung des Beschuldigten beruhten, sodass deren Prognoserelevanz nicht beurteilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2007 – 2 StR 296/07, StraFo 2007, 468).“

Fahrtenbuch, oder: Und was ist mit dem „Stinkefinger“?

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Das VG Augsburg, Urt. v. 12.05.2016 – Au 3 K 15.1218 – hat eine Fahrtenbuchauflage zum Gegenstand, um deren Rechtsmäßigkeit nach folgendem (Verkehrs)Geschehen gestritten worden ist:

„Der 1965 geborene Kläger ist wohnhaft in pp.. Er ist u. a. Halter eines Motorrads des Typs Suzuki GSX-R 1000 mit dem amtlichen Kennzeichen ppp. (Fahrzeug-Ident-Nr. JS1B6111100ppp.).

Ausweislich eines polizeilichen Ermittlungsberichts vom 22. September 2014 wurde am Sonntag, den 17. August 2014 hinsichtlich des genannten Fahrzeugs bei der Polizeiinspektion L. folgender Sachverhalt zur Anzeige gebracht, der sich am selben Tag gegen 10.00 Uhr auf der Bundesautobahn A96 (Fahrtrichtung Lindau, Höhe L.) ereignet habe: Während dichten Verkehrs auf beiden Fahrspuren sei der Fahrer des Motorrads mit dem amtlichen Kennzeichen ppp. – nachdem dieser sich bereits zuvor ständig an anderen Fahrzeugen vorbeigedrängt habe – auf den gerade ein anderes Fahrzeug auf der linken Spur überholenden Pkw des Anzeigeerstatters zunächst sehr dicht – weniger als 2 m – aufgefahren und habe diesen schließlich rechts überholt. Der Anzeigeerstatter habe die Hupe betätigt, als der Motorradfahrer etwa auf gleicher Höhe gewesen sei, „um zu signalisieren, dass es so nicht geht“. Nachdem der Motorradfahrer vor dem Pkw des Anzeigeerstatters wieder eingeschert sei und verkehrsbedingt habe abbremsen müssen, habe der Motorradfahrer dem Anzeigeerstatter mit der linken Hand den sog. Stinkefinger gezeigt. Sodann habe der Motorradfahrer beschleunigt und sei davon gefahren. Abschließend gab der Anzeigeerstatter an, dass auch seine beifahrende Freundin den Vorfall bestätigen könne und diese auch Lichtbilder von der Situation gefertigt habe. Der Anzeigeerstatter stellte Strafantrag wegen Beleidigung.“

Das VG stellt in seinem doch recht umfangreichen Urteil zu den Voraussetzungen des § 31a StVZO fest:

Auch bei erstmaliger Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens/nur einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem bzw. Verkehrszentralregister geführt hätte (hier: unzulässiges Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften), ist  – die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Behörde alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, ihn zu ermitteln. Dazu gehört es grundsätzlich, den Fahrzeughalter unverzüglich – regelmäßig innerhalb von zwei Wochen – von der Zuwiderhandlung zu informieren. Eine verzögerte Anhörung ist unschädlich, wenn feststeht, dass sie für die unterbliebene Feststellung des Fahrzeugführers nicht ursächlich  geworden ist.

Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, darf die Behörde in der Regel davon ausgehen, dass die Feststellung des Kraftfahrzeugführers unmöglich i.S.v. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO ist; naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung muss die Behörde aber auch dann nachgehen.

Was natürlich noch interessiert, ist die Frage: Und was ist mit dem „Stinkefinger“? Spielt er eine Rolle? Das VG sagt: Nein, denn:

„Ebenfalls hat eine etwaige vom Fahrer des klägerischen Fahrzeugs durch Zeigen des sog. Stinkefingers begangene Beleidigung nach § 185 StGB bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage außer Betracht zu bleiben, denn ihr fehlt der spezifische Verkehrsbezug; mit der Beleidigung als solcher wird nicht gegen Verkehrsvorschriften zuwider gehandelt (vgl. VG München, U. v. 10.9.2009 – M 23 K 09.2395 – juris Rn. 19).“

Na ja, aber lieber doch nicht…. 🙂 .

Internetfahndung/Öffentlichkeitsfahndung: Wohl nicht bei einem Ladendiebstahl

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Neue Techniken bringen neue Probleme/neue Frage. Darauf habe ich schon häufiger hingewiesen und das zeigt dann auch mal wieder der AG Bonn, Beschl. v. 21.04.2016 – 51 Gs -410 UJs 203/16- 722/16. In ihm geht es um die Anordnung einer sog . Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 b Abs. 1 StPO. Das AG hat die abgelehnt, wobei es von folgendem Sachverhalt ausgegangen ist:

„Am 9. März 2016 betrat gegen 13:00 Uhr eine unbekannte weibliche Person die Verkaufsräumlichkeiten der Firma F G in C und entnahm dort aus den Auslagen Kinderbekleidung im Wert von insgesamt 95,92 EUR. Bevor sie die Räumlichkeiten verlassen konnte, wurde sie im Kassenbereich von einer Mitarbeiterin angesprochen. Die entwendete Ware ließ sie daraufhin zurück und verließ, ohne sich auszuweisen, die Geschäftsräumlichkeiten.

Am 22. März 2016 fand sich offenbar auf Veranlassung der ermittelnden Beamten die Mitarbeiterin der Firma F G bei der Polizei ein. Nachdem ihr dort „Video-Beweismaterial der SWB“ vorgelegt wurde, will die Zeugin die „flüchtige Tatverdächtige“ in einem Linienbus wieder erkannt haben. Diese Abbildungen sollen nunmehr auf Antrag der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt im Internet veröffentlicht werden.“

Begründung der Ablehnungsentscheidung des AG:

Ungeachtet dessen ob die Auswertung des Video-Beweismaterials in einem Strafprozess brauchbar wäre, liegt schon keine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 131b StPO vor.

Die tatbestandliche Voraussetzung einer Straftat von erheblicher Bedeutung bringt das Übermaßverbot zum Ausdruck und stellt klar, dass eine Öffentlichkeitsfahndung bei geringfügigen Straftaten untersagt ist, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 131b Rn. 2.

Maßgeblich für eine Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle ist eine einzelfallbezogene Beurteilung, da der Gesetzgeber bewusst (z.B. in Abweichung von § 98a Abs. 1 StPO) auf einen konkretisierenden Deliktskatalog verzichtet hat. Es ist daher gerade nicht ausreichend, dass es sich um ein Delikt handelt, bei dem der Schaden die Geringwertigkeitgrenze lediglich überschreitet.

Das Gewicht der Straftat muss vielmehr so groß sein, dass der mit einer Öffentlichkeitsfahndung verbundene intensive Eingriff in das Persönlichkeitsrecht angemessen und verhältnismäßig ist, vgl. auch AG Hannover Beschluss vom 23.04.2015, AZ: 174 Gs 434/14.

Mit Rücksicht darauf ist der in Betracht kommende Strafrahmen für sich genommen kein taugliches Kriterium, zumal im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht ansatzweise eingeschätzt werden kann, welche Strafe konkret im Raum steht; der in Betracht kommende Strafrahmen vermag daher nur ein Gesichtspunkt für die Bewertung der Bedeutung der Straftat sein. Als weitere Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle sind heranzuziehen die konkrete Vorgehensweise, das Maß an krimineller Energie sowie die Rechtsfolgen der Tat, soweit diese hinreichend prognostizierbar sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere bei Veröffentlichungen im Internet und in Printmedien, die auf eine aktive Beteiligung des Bürgers zielen, bei der eine allzu häufige Inanspruchnahme der Massenmedien die Bereitschaft der Öffentlichkeit, an der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken, erlahmen kann.

Vorliegend sprechen bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung alle vorgenannten Kriterien gegen die Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 131 b StPO. Der Wert des Diebstahlgutes überschreitet die Geringwertigkeitsgrenze zwar, allerdings nicht in erheblichem Maße. Die konkrete Vorgehensweise lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine gewerbsmäßige Vorgehensweise zu und ist Alltags.-bzw. der Kleinkriminalität zuzuordnen; die Täterin war offenbar noch nicht einmal imstande, die elektronischen Sicherungsetiketten zu entfernen. Darüber hinaus ist der Firma F G tatsächlich kein Schaden entstanden; die Ware ist unbeschädigt bei der Eigentümerin verblieben.

Letzthin ist der Antrag auf einschränkungslose Veröffentlichung aber im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch unverhältnismäßig. Eine im Ergebnis zeitlich unbegrenzte und irreversible Veröffentlichung im Internet scheidet angesichts des geringen Schadens und vor dem Hintergrund, dass die Lichbildaufnahmen keinen objektiv nachvollziehbaren unmittelbaren Tatzusammenhang haben, von vornherein aus. Eine Veröffentlichung in den örtlichen Printmedien wäre allenfalls verhältnismäßig, wenn dem zunächst ein (nicht genehmigungsbedürftige) Veröffentlichung im Intranet der Polizei vorangegangen wäre.“

Über den erwähnten AG Hannover, Beschl. v. 23.04.2015 – 174 Gs 434/14 – habe ich übrigens auch berichtet – vgl. hier: Öffentlichkeitsfahndung mit Videoprints – welche Voraussetzungen?.

Ein Schlag ins Gesicht – reicht das für die Unterbringung?

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Wenn man die Rechtsprechung des BGH auf dessen Homepage auswertet, stellt man schnell fest, dass sich viele Entscheidungen mit den Fragen der Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB befassen. Das sind bei den Betroffenen – verständlicherweise – sehr unbeliebte Maßregeln, deren Verhängung wegen des massiven Eingriffs in die persönliche Lebensgestaltung des jeweiligen Betroffenen allerdings auch an recht strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Daran erinnert der BGH, Beschl. v. 19.04.2016 – 3 StR 67/16. Im Grunde mahnt der BGH einen vosichtige(re)n Umgang mit diesen Vorschriften, jedenfalls aber die sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für die belastenden Eingriffe an:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen glaubte der nur wegen Betruges und Diebstahls geringfügig vorbestrafte und alkoholisierte Beschuldigte bei einer zufälligen Begegnung mit dem Geschädigten, dieser habe ihm gegenüber den Ausdruck „Nigger“ gebraucht. Als Reaktion auf diese vermeintliche Beleidigung schlug er ihn mit der Hand ins Gesicht. Die Strafkammer hat weiter ausgeführt, der Beschuldigte habe im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit gehandelt. Der psychiatrische Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte an einer schizophrenen Spektrumserkrankung (ICD 10: F 20.0) leide und sich zum Tatzeitpunkt in einem akut polymorph psychotischen Zustandsbild im Sinne einer akuten Psychose (ICD 10: F 20.0) befunden habe. Dieser Zustand sei als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zu qualifizieren und habe dazu geführt, dass zur Tatzeit seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Diese Ausführungen mache sich die Strafkammer zu eigen. Dementsprechend sei von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit auszugehen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 63 StGB lägen vor.

2. Diese Ausführungen tragen die Anordnung der Maßregel nicht.

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fest-steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Der Tatrichter muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend dar-stellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 377/14, juris Rn. 8).

Im vorliegenden Fall ist bereits nicht belegt, dass die festgestellte Erkrankung des Beschuldigten Ursache des Schlages in das Gesicht des Ge-schädigten war. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, aus welchem Grund der Beschuldigte meinte, der Geschädigte habe ihn als „Nigger“ bezeichnet. Die Beweiswürdigung enthält hierzu ebenfalls keine Ausführungen. Damit bleibt insbesondere offen, ob der Beschuldigte wahnbedingt oder aus einem sonstigen Grunde, etwa aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums, zu der Annahme gelangte, der Geschädigte habe ihn beleidigt, und warum er sich veranlasst sah, den Geschädigten als Reaktion auf dessen vermeintliche Äußerung zu schlagen. Auch im Rahmen der Ausführungen zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verhalten sich die Urteilsgründe zu dieser Frage allenfalls pauschal. Die Strafkammer hat sich dort auch insoweit lediglich dem Sachverständigen angeschlossen und als dessen Ausführungen nur angegeben, das Krankheitsbild sei als Ursache des verübten Körperverletzungsdelikts anzusehen. Dieser nicht näher spezifizierte Hinweis reicht hier indes nicht aus.

3. Die bisherigen Feststellungen und weiteren Urteilsgründe geben Anlass, darauf hinzuweisen, dass entsprechend den dargelegten Maßstäben die einzelnen Voraussetzungen des § 63 StGB sorgfältig festzustellen und darzulegen sind. Dies gilt – insbesondere bei einer Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie – für den Zustand des Beschuldigten, darüber hinaus aber auch für die zu treffende Gefährlichkeitsprognose. Schließlich darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus dem Blick geraten. Dessen angemessene Beachtung könnte dafür sprechen, die von der Strafkammer im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose dargestellten weiteren Vorfälle, sofern sich das neue Tatgericht ebenfalls von ihnen zu überzeugen vermag, nach Verbindung der Verfahren ebenfalls als Grundlage der Anordnung in Betracht zu ziehen.“