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Behinderndes Parken vor der Garage, oder: Abschleppen erlaubt

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Urheber Sterilgutassistentin

Im „Kessel Buntes“ „köchelt“ dann heute zunächst das VG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2017 – 14 K 6193/17. Das VG hat über die Kosten für das Abschleppen/Versetzen eines auf einem privaten Grundstück/Garagenhof abgestellten Pkw entschieden. Der war so von der Enkelin des Halters abgestellt, dass er einen anderen Mieter an der Ausfahrt aus seiner Garage behinderte. Die herbeigerufene Polizei hat dann den Abschlepper bestellt und die dadurch entstandenen Kosten wurden dann gegen den Halter des behindernd abgestellten Pkw geltend gemacht. Im Verfahren ist es ein wenig hin und her gegangen. Der Halter hatte eingewandt: Mit etwas gutem Willen hätte man aus der Garage herausrangieren können, der Mieter hatte behauptet: Geht nicht und ich muss jederzeit ohne Behinderungen herausfahren können. Ein als Zeuge gehörter Polizeibeamter hat im Verfahren dann die Version des Mieters bestätigt. Und das war es dann: Der Großvater/Halter muss zahlen:

„Dabei ist die Polizei nach § 1 Abs. 2 PolG NRW auch für den Schutz privater Rechte zuständig, wenn und soweit gerichtliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Dies war hier der Fall.

Es lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf den Verdacht einer strafbaren Nötigung vor. Indem das Fahrzeug derart vor der Garage eines Mieters geparkt war, dass er die Garage nicht verlassen konnte, wurde dieser mit Gewalt dazu genötigt, auf ein Verlassen der Garage zu verzichten. Damit wurde der objektive Tatbestand einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Ob für den einschreitenden Polizeibeamten darüber hinaus der Verdacht eines verwerflichen Handelns im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB bestand, richtet sich nach dessen Sach- und Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme getroffen werden muss. Aus Gründen einer effektiven polizeilichen Gefahrenabwehr ist es ausreichend, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keinen Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des Störers bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht. Eine vertiefte, dem Einzelfall gerecht werdende, eingehende Verwerflichkeitsprüfung kann dem Polizeibeamten im Einsatz vor Ort regelmäßig nicht abverlangt werden.

Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. Mai 1993 – 1 R 106/90 -, Rn. 25 ff., juris; OVG Saarland, Urteil vom 15. September 1993 – 3 R 6/93 -, Rn. 24 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 20 K 7869/08 -, Rn. 19, juris; VG Bremen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 5 K 1816/08 -, Rn. 17, juris.

Ob der Kläger auch den subjektiven Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt, kann vorliegend offenbleiben, denn für die Frage, ob das Verhalten des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte, kommt es lediglich darauf an, ob der objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt ist und für die einschreitenden Polizeibeamten der begründete Verdacht eines verwerflichen Handelns gemäß § 240 Abs. 2 StGB besteht, so dass der Polizeibeamte auch auf dem privaten Grundstück des Klägers die Versetzungsmaßnahme durchführen konnte.

Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. Mai 1993 – 1 R 106/90 -, Rn. 28, juris; OVG Saarland, Urteil vom 15. September 1993 – 3 R 6/93 -, Rn. 35, juris; VG Bremen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 5 K 1816/08 -, Rn. 17, juris.

Der Kläger ist der richtige Adressat des Leistungsbescheides. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungs- und Gebührenbescheides hat er sich als der Verantwortliche für das Fahrzeug dargestellt, so dass der Beklagte ihn zutreffend als Zustandsstörer gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 PolG NRW in Anspruch genommen hat,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2013 – 14 K 6304/12 – juris.

Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Beklagte hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.

Die Abschleppmaßnahme war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und den durch das Fahrzeug teilweise blockierten Raum vor der Garage wieder vollständig freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Es ist dem Mieter einer Garage nicht zuzumuten, mit einem Taxi einen Weg zu bewältigen, den er beabsichtigte, mit seinem eigenen PKW durchzuführen. Auch war der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges nicht erreichbar. Wenn ein PKW auf diese Weise abgestellt wird, ist es angeraten, eine Telefonnummer im Auto zu hinterlassen, unter der der Verantwortliche immer erreichbar ist.

Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Versetzung des Fahrzeugs in Höhe von 49,99 Euro und der Verwaltungsgebühr in Höhe von 86,00 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, dem Mieter die ungehinderte Ausfahrt aus seiner Garage zu ermöglichen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Hinzu kommt, dass eine Abschleppmaßnahme regelmäßig geboten erscheint und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, wenn – wie vorliegend – andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000 – 3 B 51.00 -, Rn. 3 f., juris.“

Den Ärger des Mieters kann man nachvollziehen. Zumal: Das Ganze hat 2 1/2 Stunden gedauert. Da fragt man sich schon, wo denn Großvater und Enkelin waren. Wenn man schon behindert, dann aber bitte so bzw. in der Nähe bleiben, dass man ggf. umsetzen kann.

Darf der Steuerhinterzieher weiter mit seinem Privatflugzeug fliegen?, oder: Unzuverlässig?

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Kann/Darf ein Privat-/Hobby-Pilot weiterhin mit seinem Privatflugzeug fliegen oder ist er nicht mehr „zuverlässig“ i.S. des Luftsicherheitsgesetz, wenn er wegen Steuerhinterziehung durch Strafbefehl rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu 480 EUR = 168.000 EUR verurteilt worden ist? Das war die Frage, mit der sich das VG Düsseldorf im VG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.201z – 6 K 7615/16 – zu befassen hatte.

Der Hobby-Pilot ist/war Unternehmer mit mehreren Firmen im Bereich von Abrechnungen im Gesundheitswesen tätig. Er hatte von 2006 bis 2009 ihm nahestehende Personen zum Schein angestellt und ihnen Löhne bis zu 170.000 EUR im Jahr gezahlt, obwohl diese nie für seine Firma tätig waren. Dadurch hat er Steuern in Höhe von mehr als 150.000 EUR hinterzogen. Nach rechtskräftiger Verurteilung durch das AG hat er die Strafe bezahlt und den Steuerschaden ausgeglichen.

Das VG hat die gestellte Frage verneint und meint: Von seiner deutschen Privatflugzeugführererlaubnis (PPL-A Lizenz) kann er gleichwohl keinen Gebrauch machen, weil er unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne sei. Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG sei durch den rechtskräftigen Strafbefehl erfüllt. Die Sicherheit des Luftverkehrs sei ein sehr hohes Rechtsgut und empfindlich für Sabotage, Entführungen, Terroranschläge und so weiter. Luftsicherheitsrechtlich zuverlässig sei daher nur, wer so viel Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringe, dass er die Rechtsordnung jederzeit einhalte. Auch wenn ihm Vorteile geboten oder Nachteile angedroht würden, müsse er die Sicherheit des Luftverkehrs wahren. Bestünden auch nur geringe Zweifel daran, dass etwa ein Privatpilot diesen Anforderungen genüge, sei er unzuverlässig. Bei verurteilten Straftätern lägen, abgesehen von Bagatellstrafen, in der Regel solche Zweifel vor. Das gelte auch für verurteilte Steuerhinterzieher, obwohl die Straftat mit dem Luftverkehr selbst in keinem engeren Zusammenhang stehe.

Das VG hat auch besondere Umstände verneint, die die gesetzliche Vermutungswirkung des Regelbeispiels hätten widerlegen können. Das hat dem Hobby-Piloten auch die von ihm nach seiner Auffassung erstattete Selbstanzeige nicht geholfen: „Durch eine Steuerhinterziehung kommen fehlender Respekt vor der Rechtsordnung und die Tendenz des Täters, seine Individualinteressen über die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten zu stellen, zum Ausdruck.“ Und: Auch der Hinweis auf straffreie Führung hat nichts gebracht:

„Die Tatsache, dass der Betroffene seit der Verurteilung straffrei geblieben ist, genügt als solches noch nicht zur Bejahung eines grundlegenden Wandels. Weitere Umstände, die eine positive Prognose stützen, müssen hinzukommen.  Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109, Rn. 37 (juris).

Diese vor der Einführung von § 7 Abs. 1a LuftSiG geltenden Grundsätze beanspruchen auch danach weiterhin Geltung. Liegt die Verurteilung innerhalb des von § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums, führt das nur zu einer gesetzlichen Vermutung. Ein Lebens- und Einstellungswandel nach den o.g. Maßstäben kann die Vermutung im Einzelfall widerlegen.

Der Grad der Anforderungen, die an einen Lebens- und Einstellungswandel zu stellen sind, unterscheidet sich je nach Schwere, Zahl und Dauer der begangenen Straftaten. Die erhebliche Höhe der vom Kläger begangenen Steuerverkürzungen, die in den verhängten Einzelstrafen von bis zu 250 Tagessätzen ihren Niederschlag gefunden hat, und der Zeitraum der Tatbegehungen von immerhin vier Jahren wiegen verhältnismäßig schwer. Der Hinterziehungsbetrag liegt über 50.000 Euro, was nach der Rechtsprechung des BGH das Merkmal des „großen Ausmaßes“ gem. § 370 Abs. 3 Satz 1 AO erfüllt. Vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28; vgl. ferner die jeweils im Zusammenhang mit Steuerstraftaten verneinte luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit bei VG München, Urteil vom 16. Juni 2016 – M 24 K 16.1381 (Steuerhinterziehung i.H.v. 135.000 Euro; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – OVG 6 S 24.15 (Steuerhinterziehung i.H.v. 60.000 Euro); BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 8 ZB 15.470 (Mittelbare Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Rückerstattung von 418,00 Euro Umsatzsteuer).

Wegen des strengen Maßstabs, der bei der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung anzulegen ist, sind die Anforderungen an einen Lebens- und Einstellungswandel daher entsprechend höher als bei einer einmaligen, weniger gravierenden Verfehlung. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109, Rn. 37 (juris).

In Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht noch keinen Lebens- und Einstellungswandel beim Kläger zu erkennen. Seine beruflichen und privaten Lebensumstände unterscheiden sich – soweit sie dem Gericht bekannt sind – nicht wesentlich von denen bei Begehung der Steuerhinterziehungen. Dem Kläger ist zwar zugute zu halten, dass er sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kooperativ zeigte und den entstandenen fiskalischen Schaden wiedergutmachte. Andererseits trug er noch in den Schriftsätzen zum hier zu entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ? jedenfalls anfänglich – vor, er habe seinerzeit vorsatzlos gehandelt; allein der ehemalige tatsächliche Geschäftsführer habe die betreffenden Steuererklärungen zu verantworten. Vorbehaltlose Einsicht in das von ihm begangene Unrecht kann das Gericht beim Kläger daher nicht feststellen. Dies wäre aber grundlegende Voraussetzung für die Bejahung eines Einstellungswandels.“

Demnächst lässt dann auch noch der neue § 44 StGB – Fahrverbot in allen Fällen – grüßen.

Erledigung einer Fahrtenbuchauflage bei Geschäftsfahrzeugen?

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Die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) ist unbeliebt – das ist kein Geheimnis. Und das gilt erst recht, wenn es sich um Firmenfahrzeuge handelt und die Auflage auf Ersatzfahrzeuge erstreckt wird. Aber man kann der Auflage kaum entkommen. Das zeigt mal wieder das VG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2016 – 6 K 8199/14, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Nach den polizeilichen Feststellungen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wurde mit dem auf die klagende GmbH zugelassenen Kraftfahrzeug am 28.03.2014 um 19.04 Uhr auf der BAB 8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Der Täter konnte nicht ermittelt werden, da sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht zum Fahrer einließ. Das OWi-Verfahren wurde daraufhin am 04.08.2014 eingestellt. Nach Anhörung der Klägerin legte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2014 die Verpflichtung auf, für die Dauer eines Jahres ab Unanfechtbarkeit der Verfügung für das betroffene Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Die Anordnung wurde auf Ersatzfahrzeuge für dieses Fahrzeug erstreckt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28.03.2014 eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fehlender Täterermittlung habe eingestellt werden müssen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin auch geltend gemacht, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten unverhältnismäßig sei, da von der Klägerin in der Vergangenheit keine erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden seien, die nicht hätten aufgeklärt werden können. Sie hat zudem vorgetragen, das betroffene Leasingfahrzeug sei am 30.10.2015 an die Leasinggeberin zurückgegeben worden und befinde sich nicht mehr in ihrem Besitz. Bei der Klägerin sei zuvor beschlossen worden, künftig grundsätzlich keine Dienstwagen mehr zur Verfügung zu stellen und daher keine neuen Fahrzeuge anzuschaffen. Zwischenzeitlich hätten sich sämtliche Geschäftsführer der Klägerin privat Fahrzeuge angeschafft. Bei der Klägerin sei derzeit nur noch ein Fahrzeug verblieben, das ausschließlich von Herrn C. genutzt werde und nach Ablauf des Leasingvertrages ebenfalls nicht mehr ersetzt werden solle.

Die Klage blieb erfolglos. Dazu die Leitsätze des VG:

  1. Erstreckt die Behörde eine Fahrtenbuchauflage auch auf ein Ersatzfahrzeug für das Tatfahrzeug, erledigt sich die Fahrtenbuchauflage nicht allein dadurch, dass der Halter seine Haltereigenschaft hinsichtlich des Tatfahrzeuges endgültig aufgibt.
  2. Für die Bestimmung des Ersatzfahrzeuges kommt es auf die objektive Zweckbestimmung des Fahrzeugs an. Bei einem Geschäftsfahrzeug ist es daher angesichts seines betrieblichen Nutzungszwecks grundsätzlich unerheblich, welcher Mitarbeiter das Fahrzeug im Rahmen des Geschäftsbetriebes nutzt.
  3. Haben die Gesellschafter der Halterin den jederzeit änderbaren Beschluss gefasst, ihren Mitarbeitern zukünftig keine Geschäftsfahrzeuge mehr zur Verfügung zu stellen, schließt dies die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in der Regel nicht aus.

Die Staatsanwältin, die nicht aussagen soll/darf

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Beim LG Düsseldorf läuft seit einiger Zeit ein Strafverfahren u.a. wegen des Vorwurfs der schweren räuberischen Erpressung. Ich hatte über das Verfahren auch schon berichtet, allerdings betreffend einen gebühren-/kostenrechtlichen Aspekt, nämlich über die Frage, der Erstattung des Ausdrucks aus digital zur Verfügung gestellten Akten durch die Staatskasse. Der ein oder andere wird sich an die OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 -III – 1 Ws 236/14Beschl. v. 22.09.2014 1 Ws 246+272/14; Beschl. v. 22.09.2014 – 1 Ws 247+283/14 und Beschl. v. 1 Ws 261/14; III – 1 Ws 307+312/14 und das Posting Mit der Sackkarre ins OLG, oder: Wie schaffe ich sonst 85.000 Blatt Kopien zum Senat? vielleicht noch erinnern. Nun, das LG-Verfahren hat inzwischen dann auch das VG Düsseldorf beschäftigt – es zieht also weiter Kreise.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Beweisantrag der Verteidigung, mit dem die Vernehmung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft als Zeugin beantragt worden ist. Dafür braucht diese eine Aussagegenehmigung (§ 54 StPO), die vom LOSTA verweigert worden ist. Dagegen dann der Gang der Verteidigung zum VG Düsseldorf, das nun im VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.06.2015 – 13 L 1133/15 – eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO erlassen hat. Danach wird der LOStA verpflichtet, eine Aussagegenehmigung für die Zeugenaussage in dem bei dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Strafverfahren zu erteilen. Von den Gründen, mit denen der LOStA die Verweigerung der Genehmigung begründet hatte, hält das VG nicht so ganz viel. Dazu:

„Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG darf die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Aussagegenehmigung zu erteilen; ein Ermessen steht dem Dienstvorgesetzten nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zu. Erforderlich ist lediglich, dass der Dienstvorgesetzte durch Konkretisierung des von der Aussagegenehmigung erfassten Sachverhalts in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob der Erteilung Hinderungsgründe im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG entgegenstehen……

Manches aus der sich aus dem VG, Beschluss ergebenden Begründung für die Genehmigungsverweigerung durch den LOStA mutet mir dann ein wenig abenteuerlich an. Und das VG wird damit auch fertig, denn

  1. dem LOStA müssen vor einer Entscheidung über die Erteilung der Aussagegenehmigung nicht auch die an die Zeugin zu richtenden Fragen bekannt gemacht werden, denn das steht u.a. nicht mit Nr. 66 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in Einklang,
  2. die zeugenschaftliche Vernehmung der Staatsanwältin gefährdet nicht ernsthaft die Erfüllung öffentlicher Aufgaben: “ Die Versagungsgründe in § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG zeigen auf, dass eine Genehmigung zur Aussage als Zeuge nicht an allgemeinen Unzuträglichkeiten scheitern darf. Eine Gefährdung oder Erschwerung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben rechtfertigt für sich gesehen noch nicht die Versagung der Aussagegenehmigung. Die gesetzliche Regelung macht die Versagung davon abhängig, dass die Gründe ein besonderes Gewicht besitzen, indem sie auf die Ernstlichkeit und Erheblichkeit des jeweiligen Grundes verweist. Diese Schwelle wird hier nicht erreicht. Der Antragsgegner macht als Versagungsgrund im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG lediglich geltend, dass im Fall einer zeugenschaftlichen Vernehmung der Staatsanwältin H diese die Aufgaben der Sitzungsvertretung in dem Strafverfahren nicht weiter wahrnehmen dürfe und dass die Tätigkeit angesichts von Art und Umfang des Verfahrens nicht ohne Weiteres einem anderen Staatsanwalt übertragen werden könne. Damit sind allenfalls Erschwernisse der Aufgabenwahrnehmung dargelegt, die für eine Versagung der Aussagegenehmigung nicht ausreichen. Selbst wenn Staatsanwältin H n nach ihrer Vernehmung als Zeugin tatsächlich gehindert wäre, weiterhin in dem Strafverfahren als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft zu fungieren, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keineswegs eindeutig ist,vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 1 StR 480/07 juris, wo die Rechtsansicht, ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener Staatsanwalt könne für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahrnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein, für zweifelhaft gehalten wird, wäre dadurch der Fortgang des Strafverfahrens nicht in Frage gestellt, weil die Aufgabe der Sitzungsvertretung noch durch einen weiteren Staatsanwalt, Herrn G , wahrgenommen wird, der ebenfalls in das Verfahren eingearbeitet ist und seine Tätigkeit als Sitzungsvertreter fortführen kann.“
  3. Der Einwand des LOStA, in die Überlegungen sei die Möglichkeit einzubeziehen, dass in der Folge seitens der Verteidigung auch auf ein Ausscheiden von Staatsanwalt G hingewirkt werde, sieht das VG als unerheblich an; im vorliegenden Fall gehe es um die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die Staatsanwältin H, nicht für den Staatsanwalt G. Im Übrigen: es kann sich auch noch ein weiterer StA einarbeiten.
  4. Keine Prozesssabotage erkennbar.
  5. Über den Antrag ist auch unabhängig davon zu entscheiden, dass die Strafkammer über den Beweisantrag noch nicht entschieden hat. „Der Einwand des Antragsgegners, die Entscheidung über die Erteilung der Aussagegenehmigung müsse zurückstehen, weil sich sonst die Strafkammer der Möglichkeit einer eigenen Entscheidung über die Beweiserhebung von vornherein begeben und die Entscheidung der für die Aussagegenehmigung zuständigen Verwaltungsbehörde zuweisen würde (siehe Seite 50 unten des Schriftsatzes vom 6. Mai 2015 – Bl. 85 der Gerichtsakte), ist nicht nachvollziehbar. Mit der Aussagegenehmigung wird lediglich ein Hindernis für die Beweiserhebung beseitigt. Ob letztere stattfinden muss, wird durch die Aussagegenehmigung nicht präjudiziert; vielmehr ist die Strafkammer nicht gehindert, den Beweisantrag aus anderen Gründen gemäß §§ 244 Abs. 3, 245 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO abzulehnen.“

Ich fand besonders das letzte Argument „pikant“. Denn: Die Auffassung des LOStA, „das Strafgericht müsse vor der Erteilung der Aussagegenehmigung über die Beweiserhebung befinden, hätte zur Folge, dass die Vernehmung eines Beamten letztlich niemals möglich wäre, weil der Strafrichter den Beweisantrag wegen Fehlens der Aussagegenehmigung stets nur ablehnen könnte.

Wie gesagt: Nicht so ganz nachvollziehbar – die Begründung des LOStA. Ich bin gespannt, ob der nun die Verpflichtung hinnimmt oder ob er nach Münster zum OVG zieht.

Mit 95 noch am Steuer? – Wohl besser nicht….

© Ljupco Smokovski - Fotolia.com

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Es mehren sich m.E. die Entscheidungen, in denen sich die VG mit der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis beim älteren Mensch/Senior befassen müssen (vgl. dazu u.a. der OVG Saarland, Beschl. v. 01.10.2014 – 1 A 289/14  und dazu: Senoirentag: Ich würde gerne eine Fahrprobe abliefern…. und der VG Stade, Beschl. v. 20.10.2014 – 1 B 1544/14 und dazu: Und nochmals “Seniorentag”: “Nicht spurtreu”, Schlagenlinien oder über die Straße irren?). Mit der Problematik der Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabe des Führerscheins wegen Kraftfahrungeeignetheit des Fahrzeugführers aufgrund des hohen Alters musste sich jetzt auch das VG Düsseldorf im VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2015 – 4 L 484/15. In dem Verfahren ging es um einen 95-jährigen, der nach einem Vorfall, bei dem er beim Rückwärts-Ausparken aus einer Parkbox den Vorwärtsgang seines Automatikgetriebes eingelegt hatte und dann mit seinem Fuß vom Bremspedal abgerutscht war, zu einer 30-minütigen Fahrprobe aufgefordert worden war, bei der dann aber gar nichts (mehr) klappte.Das führte dann zur Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG.

Selbst auf die Gefahr hin, dass ich mir hier den Unwillen mitlesender „Senioren“ zuziehe: Wenn das VG feststellt:

„In dem Gutachten wurden die einzelnen Fehlverhalten, wie z.B. ein dreimaliges Nichtbeachten der Regelung „Rechts vor Links“ und ein zweimaliges Nichtbeachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angegeben. Der Gutachter hat zudem die einzelnen Verkehrsverstöße detailliert beschrieben und u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller bei einer Rechts-vor-links-Situation trotz fehlender Sicht auf den Querverkehr keine Reaktion gezeigt habe. Im Bereich eines Fußgängerüberweges sowie einer Baustelle sei er deutlich zu schnell gefahren. Bei dem Auffahren auf die Autobahn sei er zögerlich und unsicher gewesen. Der Gutachter führt unter der Rubrik „Orientierende Beobachtung“ aus, dass der Antragsteller Verkehrssituationen oder Verkehrsschilder nicht wahrnehme und dass sein Orientierungsverhalten eingeschränkt sei. Auch habe er sich bei einem Links-Abbiege-Vorgang so auf dem Fahrstreifen des Gegenverkehrs eingeordnet, dass der begleitende Fahrlehrer aufgrund des nahenden Gegenverkehrs habe eingreifen und das Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahnseite habe lenken müssen. Zudem sei eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs durch den linken Außenspiegel und den Innenspiegel nur ansatzweise zu erkennen gewesen.“

muss man m.E. dem VG Recht geben, wenn es dem 95-jährigen Kraftfahrzuegführer die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges abspricht.

Ich hoffe, dass ich in dem Alter so vernünftig bin, nicht mehr selbst zu fahren bzw. noch besser: Die Fahrerlaubnis vorher zurückgeben.